Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 27.11.2013 – 3 Sa 116/13

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 05.03.2013 – 2 Ca 1200/12 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten am 11.07.2012 zum 30.04.2013 ausgesprochenen Kündigung eines "Anstellungsvertrages".

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Am 08.10.2003 schloss der Kläger mit der Firma K. N. GmbH & Co. KG einen Anstellungsvertrag, der in der Präambel wie folgt lautet:

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"Herr A. tritt mit Wirkung vom 20.10.2013 als leitender Angestellter in die Gesellschaft ein. Nach erfolgreicher Absolvierung der Probezeit ist per 01.04.2004 die Berufung zum kaufmännischen Geschäftsführer vorgesehen. Durch den nachstehenden Anstellungsvertrag regeln die Parteien die beiderseitigen Rechte und Pflichten, die aus der Bestellung ab dem 01.04.2003 resultieren. Die Aufgaben während der Einarbeitungs- und Probezeit werden in einer separaten Anlage zum Vertrag geregelt."

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Wegen der weiteren vertraglichen Einzelheiten wird auf den Anstellungsvertrag (Blatt 7 bis 12 d. A.) Bezug genommen.

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Mit Wirkung zum 15.01.2004 wurde der Kläger zum Geschäftsführer der K. N. Verwaltungs GmbH bestellt.

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Im Jahre 2006 wurde die vorbenannte KG mit der K. B. N. GmbH & Co. KG verschmolzen und firmiert seit dem als C..

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Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 11.07.2012 wurde der Kläger mit Wirkung zum gleichen Tag als Geschäftsführer abberufen und von der Verpflichtung zur Erbringung seiner vertraglich geschuldeten Leistung gegen Fortzahlung der Bezüge bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt.

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Gegen die am 12.07.2012 erhaltene Kündigung wehrt sich der Kläger mit seiner am 03.08.2012 bei dem Arbeitsgericht Rostock eingegangenen Klage.

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Mit Urteil vom 05.03.2013 hat das Arbeitsgericht Rostock die Klage abgewiesen und im Wesentlichen argumentiert, die Klage sei zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei eröffnet. Es liege ein sogenannter sic-non Fall vor, da sich der Kläger auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses berufe. In diesem Falle reiche die bloße Rechtsansicht des Klägers aus, um die Rechtswegzuständigkeit zu den Gerichten für Arbeitssachen zu bejahen. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Rostock sei ebenfalls zu bejahen, da die Beklagte ihren Sitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung in C-Stadt gehabt habe. Dem hingegen sei die Klage nicht begründet. Der Kläger sei zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nicht Arbeitnehmer der Beklagten gewesen. Das der Organstellung zur Grunde liegende Rechtsverhältnis sei kein Arbeitsverhältnis.

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Der Kläger habe keine abhängige Beschäftigung erbracht. Vielmehr habe dem Kläger die Vertretung der Gesellschaft nach außen und die Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktion oblegen. An bestimmte Arbeitszeiten sei der Kläger nicht gebunden gewesen. Auch eine Weisungsgebundenheit habe nicht bestanden. Der Kläger sei lediglich durch Gesetz, Satzung, Geschäftsordnung und Weisung der Gesellschafter gebunden gewesen. Durch die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten sei kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien begründet worden. Der rechtliche Charakter des Anstellungsverhältnisses eines Organvertreters ändere sich nicht schon dadurch, dass der Organvertreter abberufen werde. Die bisherige rechtliche Zuordnung eines schuldrechtlichen Vertrages zu den zivilrechtlichen Vertragstypen bleibe hiervon unberührt. Das freie Anstellungsverhältnis werde nicht allein durch den Abberufungsakt zum Arbeitsverhältnis. Dies könne allenfalls im Rahmen besonderer Umstände des Einzelfalles angenommen werden. Derartige Umstände habe der Kläger jedoch nicht vorgetragen.

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Gegen diese am 30.04.2013 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 24.05.2013 bei dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangene Berufung des Klägers nebst der – nach entsprechend gewährter gerichtlicher Fristverlängerung – am 01.08.2013 eingegangenen Berufungsbegründung.

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Der Kläger hält an seiner erstinstanzlichen Rechtsauffassung fest. Das Arbeitsgericht habe in der hier im Streit befindlichen Entscheidung verkannt, dass von dem Bestehen von zwei Vertragsverhältnissen auszugehen sei, nämlich von einem Arbeitsverhältnis und einem Geschäftsführerdienstverhältnis. Die vertragliche Vereinbarung vom 18.10.2003 habe ein Arbeitsverhältnis begründet. Bis zur Bestellung zum Geschäftsführer habe der Kläger weisungsgebundene Tätigkeiten erbracht. Dieses Arbeitsverhältnis sei durch die Bestellung zum Geschäftsführer nicht aufgelöst worden. Entsprechend der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.07.2011 – 5 Sa 347/11 – fehle es insoweit an der Schriftlichkeit. Die Bestellung zum Geschäftsführer sei nicht auf der Grundlage eines schriftlichen Geschäftsführerdienstleistungsvertrages erfolgt, so dass von einer formwirksamen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht ausgegangen werden könne. Das am 18.10.2003 vertraglich begründete Arbeitsverhältnis habe mithin neben dem Geschäftsführerdienstleistungsvertrag bestanden. Dieser Umstand werde im Übrigen nochmals durch die vertragliche Festlegung in § 10 Abs. 4 des Anstellungsvertrages verdeutlicht.

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Der Kläger beantragt:

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Unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 05.03.2013 – zugestellt am 30.04.2013 – Az.: 2 Ca 1200/12 wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 12.07.2012 nicht aufgelöst worden ist, sondern über den 12.07.2012 hinaus fortbesteht. Ferner wird beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als leitenden Angestellten weiterzubeschäftigen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung lasse lediglich den Schluss zu, dass die Parteien von Anfang an von einem Geschäftsführeranstellungsvertrag ausgegangen seien, dem lediglich eine kurze Einarbeitungsphase des Klägers voran gestellt worden sei. Selbst wenn man die gekünzelte Konstruktion des Klägers hinsichtlich eines zweckbefristeten Arbeitsvertrages bzw. eines auflösend bedingten Arbeitsvertrages für richtig erachte, so müsse gleichwohl davon ausgegangen werden, dass der Kläger mit der schriftlichen Information zur Bestellung als Geschäftsführer in der nach § 15 Abs. 2 TzBfG vorgesehen Form unterrichtet worden sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

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Unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes lässt sich der Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien nicht feststellen. Dieser Umstand geht zu Lasten des Klägers.

I.

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Die Geschäftsführertätigkeiten des Klägers mit der Bestellung zum Geschäftsführer am 15.01.2004 auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien vom 08.10.2003 sind nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt (1.). Auch bestand nach Auffassung der Kammer zwischen den Parteien neben dem Geschäftsführerdienstleistungsvertrag kein – weiteres – Arbeitsverhältnis (2.).

1.

22

Die Tätigkeiten des Klägers als Geschäftsführer auf der Grundlage der vertraglichen Festlegungen vom 08.10.2003 sind nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern vielmehr auf der Grundlage eines Geschäftsführerdienstleistungsvertrages erbracht worden. Zur weiteren Begründung kann diesbezüglich vollinhaltlich auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen werden (§ 69 Abs. 2 ArbGG), zumal die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts Rostock mit der Berufung nicht angegriffen worden sind.

2.

23

Soweit der Kläger mit der Berufung die Rechtsauffassung vertritt, neben dem Geschäftsführerdienstleistungsvertrag habe auf der Grundlage des Vertrages vom 08.10.2003 ein Arbeitsverhältnis (weiter) bestanden, so vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen. Die von dem Kläger herangezogenen gerichtlichen Entscheidungen beruhen jeweils auf anderen Sachverhalten. Dort ging es jeweils um die Frage, ob ein bereits bestehendes Arbeitsverhältnis durch einen Geschäftsführerdienstleistungsvertrag auch dann aufgelöst wird, wenn dieser nicht schriftlich sondern nur mündlich vereinbart worden ist. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Denn aus dem Anstellungsvertrag vom 08.10.2003 selbst ergeben sich keine Anhaltspunkte, die die Rechtsauffassung des Klägers stützen könnten. Selbst wenn man der Rechtsauffassung des Klägers folgt, und zunächst ab dem 20.10.2003 vom Bestand eines Arbeitsverhältnisses ausgeht, so führt dies nicht dazu, dass ein solches Arbeitsverhältnis nach dem ausdrücklichen Willen der Parteien neben dem Geschäftsführerdienstleistungsvertrag Bestand gehabt hätte. Denn der benannte Anstellungsvertrag selbst regelt die beiderseitigen Rechte und Pflichten der Parteien nach Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer. Das heißt, der von den Parteien unterzeichnete Vertrag vom 08.10.2003 beinhaltet schriftlich fixiert bereits die Beendigung eines gegebenenfalls anzunehmenden Arbeitsverhältnisses mit der Bestellung zum Geschäftsführer. Damit kann – entgegen der Auffassung des Klägers – gerade nicht das Fehlen der Einhaltung des Schriftformerfordernisses zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen angenommen werden.

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Daran ändert auch § 10 Abs. 4 der vertraglichen Vereinbarung nichts. Dort heißt es wie folgt:

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"Die Verpflichtung zur Dienstleistung nach diesem Vertrage durch den Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft ist nicht an die Stellung des Geschäftsführers als Organ gebunden. Im Falle einer vorzeitigen Abberufung des Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung ist dieser weiterhin zur Dienstleistung verpflichtet, auch wenn hierdurch, Kompetenzen des Geschäftsführers, insbesondere seine Vertretungsbefugnis, entfallen sind. Er hat in diesem Falle Weisungen von der Geschäftsführung der Gesellschaft zu befolgen. Im Falle einer vorzeitigen Abberufung des Geschäftsführers ist die Gesellschaft jedoch auch befugt, ohne Geschäftsführer unbeschadet von seinen ansonsten bestehenden Verpflichtungen aus diesem Dienstvertrag von seiner Verpflichtung zur Dienstleistung freizustellen. Die Freistellung kann auch widerruflich erfolgen."

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Die genannte Vereinbarung hätte Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien allenfalls dann begründen können, wenn es nach der Abberufung des Klägers tatsächlich zur Erbringung von Arbeitsleistungen im Sinne weisungsgebundener Tätigkeiten für die Beklagte gekommen wäre. Dies ist jedoch nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien gerade nicht der Fall. Der Kläger ist bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Erbringung von Dienstleistungen freigestellt worden.

27

Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.

II.

28

Der Kläger trägt als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens.

29

Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich.