Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 04.12.2013 – 2 Sa 135/12

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 19.04.2012 – 3 Ca 1282/11 – wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Kläger ab dem 01.09.2010 Anspruch auf die Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 des TV-L hat.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers.

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Dem liegt ausweislich des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 19.04.2012 – 3 Ca 1282/11 – folgender Sachverhalt zugrunde:

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Der 1950 geborene Kläger ist seit 2001 bei dem beklagten Land als Lehrkraft beschäftigt. Der Kläger ist Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Informationsverarbeitung. Mit Schreiben vom 13.10.1993 wurde die Gleichwertigkeit mit einem Hochschulabschluss als Diplom-Ingenieur festgestellt. Nach seinem Arbeitsvertrag finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Anwendung. Die Eingruppierung des Klägers ist angegeben mit "Entgeltgruppe § 9 TV-L". In einem älteren Arbeitsvertrag von 2001 ist die Vergütungsgruppe IVa BAT-Ost angegeben.

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Wegen zur Akte gereichter Unterlagen zu Tarifverträgen und Besoldungsrichtlinien wird auf Blatt 42 – 56 der Akten verwiesen.

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Seit 01.09.2010 wird der Kläger an der beruflichen Schule für Technik in C-Stadt eingesetzt in dem Bereich Fachgymnasium Klassen 11 bis 13 sowie bei der Ausbildung der Fachkräfte für Schutz und Sicherheit, der Mechatronik, der Fachinformatiker sowie der IT-Systemelektroniker. Er unterrichtet dabei u. a. folgende Fächer: Microsoft Powerpoint, Microsoft Officepaket, Delphi-Programmierung, Datenbanken, Anwendungsentwicklung, Informations- und Datenschutz, Informationsquellen und Arbeitsmethoden, sicherheitstechnische Einrichtungen, Datenverarbeitungsgrundlagen, "Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen". Weiterhin beschäftigt sich der Kläger drei Stunden in der Woche mit der Erarbeitung von Schul-Software.

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Wegen der näheren Verteilung der Tätigkeit des Klägers auf die einzelnen Wochen bzw. auch Jahre wird auf die am 08.03.2012 zur Akten gereichten Anlagen verwiesen (Blatt 88 – 91) sowie ergänzend auf das zur Akte gereichte Schreiben vom 24.03.2011 (Anlage K7, Blatt 65 der Akte). Ergänzend wird auf das Schreiben der Beruflichen Schule vom 05.03.2012 (Blatt 80 der Akte) verwiesen.

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Der Kläger bat mit Schreiben vom 24.03.2011 rückwirkend zum 01.09.2010 höher eingruppiert zu werden als Entgeltgruppe 9 Stufe 5, Das lehnt das beklagte Land mit Schreiben vom 14.04.2011 ab, da es sich bei der Bewährung um eine "Kann"-Vorschrift handele. Der Kläger verfolgt sein Anliegen mit Anwaltsschreiben vom 26.05.2011 sowie mit am 20.07.2011 zugestellter Klage weiter.

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Eine Klage auf Feststellung, dass der Kläger ab 01.09.2010 Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L hat, hat das Arbeitsgericht Schwerin mit der vorgenannten Entscheidung abgewiesen.

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Die Eingruppierung im fraglichen Zeitpunkt richtig mit der Entgeltgruppe E9 vorgenommen worden. Eine Eingruppierung in die Gruppe E10 käme nur in Betracht, wenn er als Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten mit abgeschlossenem Studium an einer Hochschule mit überwiegendem Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach angesehen werden könnte. Dies sei aber nicht der Fall. Der Kläger verfüge über eine wissenschaftliche Ausbildung im Sinne dieser Vorschrift, die dem Begriff der Informatik zuzuordnenden Fächer des Klägers machten aber weniger als die Hälfte der Unterrichtstätigkeit aus. Hinsichtlich der Lehrtätigkeit in den Fächern Microsoft Powerpoint, Microsoft Office und Grundlagen der Datenverarbeitung handele es sich aber nicht um das Fach Informatik, sondern um Lehrinhalte, die den Begriffen Datenverarbeitung, elektronische Datenverarbeitung, Informations- und Kommunikationstechnik zuzuordnen seien.

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Im Übrigen wird auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen.

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Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, er erfülle die Voraussetzungen des Absatzes V letzter Satz in Verbindung mit Absatz IV Ziffer 2 der Eingruppierungsrichtlinie für Lehrer (Lehrer-Richtlinien-O der TdL vom 22.06.1995). Auch die Lehrtätigkeit in den Fächern, die mit den Anwendungsprogrammen der Datenverarbeitung zusammenhängen, sei dem Fach Informatik zuzuordnen.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 19.04ö2012 – 3 Ca 1282/11 – teilweise aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger ab dem 01.09.2010 Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 des TV-L hat.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Es tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei.

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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist begründet.

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Der Kläger ist ab dem geltend gemachten Zeitpunkt in der Entgeltgruppe 11 des TV-L eingruppiert. Bis zur Neufassung der Lehrer-Richtlinien-O der TdL durch die Mitgliederversammlung am 19./20. Dezember 2011 waren für den Kläger folgende Vorschriften maßgebend:

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V. Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen …

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Die übrigen Lehrkräfte werden wie die entsprechenden Lehrkräfte an Gymnasien eingruppiert.

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IV. Lehrkräfte an Gymnasien …

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2. Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten

mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die überwiegend Unterricht in einem ihrem Studium III entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen

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Der Kläger ist Lehrer an einer Berufsschule, auf den die in den Lehrer-Richtlinien-O unter V angeführten Beispiele nicht anwendbar ist. Damit ist der Kläger gemäß dem letzten Satz von V wie die entsprechenden Lehrkräfte an Gymnasien eingruppiert. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der Ziffer 2 dieser Vorschrift. Er verfügt unstreitig über ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule.

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Der Kläger hat auch im Einzelnen dargelegt, dass er in dem fraglichen Zeitpunkt deutlich überwiegend Berufsschulunterricht in Fächern erteilt hat, die der Informatik zuzuordnen sind. Lediglich das Lernfeld 7 (Fachkraft für Schutz und Sicherheit FSS) gehöre mit einigen Lernfeldern nicht zur Informatik. Der einzige Einwand des beklagten Landes und der ersten Instanz gegen die Anwendung der Vergütungsgruppe III, die nunmehr der Vergütungsgruppe E11 entspricht, ist die Auffassung, dass der Unterricht in den Anwendungsprogrammen und Grundlagen der Datenverarbeitung nicht der Informatik zuzurechnen seien.

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Dieser Auffassung folgt das Landesarbeitsgericht nicht. Bei den genannten Themenbereichen handelt es sich um Fragen der Datenverarbeitung, sprich Informatik. Sie stehen dem wissenschaftlichen Fach Informatik genauso nahe wie der Unterricht in Mathematik oder einer Fremdsprache an beruflichen Schulen in dem dazugehörigen wissenschaftlichen Fach. Bei diesen Fächern würde niemand die Eigenschaft der Wissenschaftlichkeit mit der Begründung verneinen, der entsprechende Unterricht sei nicht anspruchsvoll genug. Ein Unterricht in dem englischen Grundwortschatz ist ein Unterricht in dem wissenschaftlichen Fach Englisch. Ein Unterricht in einfachen Anwendungen der Datenverarbeitung gehört damit genauso zu dem Fach Informatik.

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Der Kläger ist auch in die Vergütungsgruppe E11 eingruppiert aufgrund der Lehrer-Richtlinien-O der TdL aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 19:/20. Dezember 2011. Gemäß der hier wieder anzuwendenden Ziffer IV kommt es auf die Frage, ob der Kläger Unterricht in einem seinem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilt, nicht mehr an. Sowohl die Ziffer 2 und 3 sehen beide die Vergütungsgruppe E11 für Lehrer vor, die mit einem abgeschlossenen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach erteilen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG besteht kein Anlass.