Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 04.12.2013 – 2 Sa 3/13

Tenor

1. Die Berufung des beklagten Landes wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers. Hierzu heißt es im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 27.11.2012 – 2 Ca 509/11 – wie folgt:

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Der am … 1961 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit November 1994 als Fachlehrer an der Beruflichen Schule in W. für die Fächer Mathematik, Technologie, Steuerungstechnik auf der Basis von 30 Stunden pro Woche zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienst i. H. v. 3.000,00 EUR beschäftigt.

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Der Kläger nimmt am Lehrerpersonalkonzept teil. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L Anwendung. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich nach der Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde (§ 3 des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien vom 30.05.1997, Blatt 19 d. A.).

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Nach Abschluss der 10-klassigen polytechnischen Oberschule beendete der Kläger 1980 erfolgreich die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenbauer mit Abitur. Vom 01.05.1982 bis 31.10.1994 arbeitete der Kläger als Ausbilder an der Berufsschule der P.-Werft in W.. Von September 1982 bis Juli 1987 absolvierte der Kläger ein Abendstudium an der Ingenieurschule für Schiffbautechnik an der Universität R. mit dem Abschluss als Maschineningenieur. Von 1988 bis Juli 1989 absolvierte der Kläger erfolgreich ein postgraduales Studium am Institut zur Ausbildung von Ingenieurpädagogen mit dem Fachabschluss "Berufspädagogik" (Blatt 23, 24 d. A.). 1990 und 1991 bildete sich der Kläger in den Bereichen Automatisierungstechnik, Pneumatik, Elektropneumatik, SPS weiter und war vom 01.04.1991 bis 31.10.1994 als Lehrobermeister eingesetzt. 1993 erhielt er die Berechtigung, den Grad Diplom-Ingenieur (FH) zu führen (Blatt 25 d. A.).

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Unstreitig erteilt der Kläger seit dem Schuljahr 2008/2009 überwiegend Unterricht im berufstheoretischen Bereich.

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Mit der vorbezeichneten Entscheidung hat das Arbeitsgericht Stralsund für Recht erkannt:

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1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.09.2010 Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TV-L - Angestellter Lehrer zu zahlen und die monatlichen Differenzbeträge zwischen den Entgeltgruppen jeweils ab Fälligkeit mit Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

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2. Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen.

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3. Der Streitwert beträgt 21.312,00 EUR.

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In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Kläger habe Anspruch auf Entgelt nach der Entgeltgruppe 11, da er die Voraussetzungen der anzuwendenden Besoldungsgruppe A12 der Landesbesoldungsordnung A erfülle. Er verfüge seit Dezember 1996 auch über eine Lehrbefähigung für den Unterricht in Theorie und Praxis. Damit sei er Fachlehrer und nicht – wie irrtümlich mitgeteilt – Fachpraxislehrer.

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Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

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Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Es hat vorgetragen, der Kläger sei aufgrund seiner Lehrbefähigung vom 23.12.1996 als "Lehrer für Fachpraxis an beruflichen Schulen bei entsprechender Verwendung" anzusehen. Damit käme die Besoldungsgruppe A12 nicht in Betracht. Selbst wenn man die Fußnote 10 zur Besoldungsgruppe A12 als einschlägig ansehen würde, stünde im vorliegenden Fall die Lehrbefähigung als Lehrer für Fachpraxis der Anwendung der Besoldungsgruppe A12 entgegen.

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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

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Der Kläger hat Anspruch auf Entgelt nach der Entgeltgruppe E 11, da er die Voraussetzungen der anzuwendenden Besoldungsgruppe A12 der Landesbesoldungsordnung A erfüllt. Aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung bestimmt sich die Eingruppierung des Klägers nach § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 und damit nach § 11 Abs. 2 BAT-O der Besoldungsgruppe, in welche der Kläger eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.

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Hinsichtlich des Wortlauts der Besoldungsgruppe A 12 nebst Fußnoten wird auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen.

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Der Kläger ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen. Er vermittelt an einer Berufsschule Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen des Schulbetriebes. Er erfüllt die Voraussetzungen eines Lehrers mit der Befähigung für das Lehramt im theoretischen Unterricht an beruflichen Schulen bei entsprechender Verwendung der Besoldungsgruppe A12. Es ist unerheblich, dass er über keine entsprechende Lehrbefähigung verfügt. Er erfüllt die Voraussetzungen der Fußnote 10 zur Besoldungsgruppe A 12 und erteilt theoretischen Unterricht an beruflichen Schulen. Das reicht aus.

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Die Fußnote 10 in der Besoldungsgruppe A12 kann nur die Bedeutung haben, dass die darin genannten Berufsgruppen dem Lehrer mit einer entsprechenden Lehrbefähigung für das Lehramt im theoretischen Unterricht an beruflichen Schulen gleichgestellt werden. Ansonsten wäre nämlich die Fußnote 10 völlig überflüssig. Jeder Lehrer, der über eine entsprechende Lehrbefähigung bei entsprechender Verwendung verfügt, muss ohnehin in die Besoldungsgruppe A12 eingestuft werden (vgl. ebenso: BAG vom 15.03.2000, 10 AZR 841/98). Der Kläger ist Diplom-Ingenieur mit zusätzlichem berufspädagogischen Abschluss und erfüllt somit die Voraussetzungen der Fußnote 10.

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Der Umstand, dass der Kläger über eine anderweitige Lehrbefähigung verfügt, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass er die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe erfüllt. Es kommt auch nicht auf eine 8jährige Bewährung an. Dies wäre nur der Fall, wenn der Kläger Fachlehrer wäre. Aufgrund der Erfüllung der Fußnote 10 ist er jedoch einem Lehrer gleichgestellt, der über die Befähigung für das Lehramt im theoretischen Unterricht an beruflichen Schulen verfügt. Die entsprechende Verwendung ergibt sich aus dem Einsatz im theoretischen Unterricht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

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Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.