Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 05.12.2013 – 4 Sa 63/13

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 08.01.2013 – 1 Ca 318/12 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis bis zum 30.09.2012 oder bis zum 31.12.2012 bestand.

2

Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrages vom 28.02.2011 (Blatt 24 f d. A.) seit dem 01.03.2011 in Teilzeit mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 30 Stunden bei dem beklagten Land beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war bis zum 31.12.2011 gemäß § 2 II Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) im Rahmen des Drittmittelprojektes "Entwicklung einer intelligenten Steuerung für Biogasanlagen" auf der Grundlage projektbezogener Drittmittel befristet.

3

Unter § 5 des Arbeitsvertrages war folgende Nebenabrede vereinbart:

4

"Bei Wegfall der projektgebundenen Drittmittel endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf."

5

Unter dem 01.06.2011 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, wegen dessen Wortlauts und Inhalts auf Blatt 20 f. d. A. Bezug genommen wird und der auszugsweise lautet:

6

"§ 1

(1) § 1 wird durch folgende Vereinbarung ersetzt:

Herr Dr. C.

wird ab 01.06.2011

gemäß § 2 (2) Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) im Rahmen des Drittmittelprojektes "Entwicklung einer intelligenten Steuerung für Biogasanlagen" auf der Grundlage projektbezogener Drittmittel als Vollbeschäftigter weiterbeschäftigt "

7

Ein Beendigungsdatum enthält dieser Änderungsvertrag nicht mehr.

8

Am 06.06.2012 erließ das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern einen Änderungsbescheid zur Zuweisung zum 20.12.2010, der bei der Fachhochschule A-Stadt, bei der der Kläger beschäftigt war, am 08.06.2012 einging. Wegen Wortlauts und Inhalts dieses Bescheides wird auf Blatt 27 - 29 d. A. Bezug genommen. Auszugsweise heißt es darin:

9

"2. Projekt- und Bewilligungszeitraum

Der Projektzeitraum wird bis zum 30.09.2012 (Ende des Projektzeitraumes - neu) statt bis zum 31.12.2012 (Ende des Projektzeitraumes - alt) bewilligt.

Die Zuweisung kann für Ausgaben des Zuweisungszwecks längstens bis zum 30.11.2012 (Ende des Bewilligungszeitraumes - neu) statt bis zum 28.02.2013 (Ende des Bewilligungszeitraumes - alt) verwendet werden."

10

Unter dem Datum vom 05.07.2012 sprach das beklagte Land gegenüber dem Kläger eine Änderungskündigung zum 30.09.2012 aus. Wegen deren Wortlauts und Inhalts wird auf Blatt 30 d. A. Bezug genommen. In diesem Schreiben wurde dem Kläger mitgeteilt, dass das Projekt, in dem er beschäftigt sei, entgegen ursprünglichen Planungen nicht bis zum 31.12.2012, sondern nur bis zum 30.09.2012 fortgesetzt werde, weshalb die erforderlichen Personalmittel nicht mehr zur Verfügung stünden und sein Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet werden müsse.

11

Wann genau dem Kläger diese Änderungskündigung zuging, steht nicht fest. Jedenfalls nahm der Kläger in einer Email vom 17.07.2012, wegen deren Wortlauts und Inhalts auf den Ausdruck Blatt 99 d. A. Bezug genommen wird, Bezug auf die ausgesprochene Änderungskündigung und teilte in dieser Email mit, dass sich sowohl die Änderungskündigung als auch der gleichzeitig abgereichte Änderungsvertrag derzeit "in der Prüfung" befänden. Den der Änderungskündigung beigefügten Änderungsvertrag unterzeichnete der Kläger nicht.

12

Nach Zustimmung des Personalrats der Fachhochschule A-Stadt sprach die Beklagte am 08.08.2012 die streitgegenständliche Kündigung zum 30.09.2012 (Blatt 26 d. A) aus.

13

Mit am 27.08.2012 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung vom 08.08.2012 geltend gemacht. Dabei hat er sowohl den von dem beklagten Land behaupteten Wegfall der Fördermittel als auch die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrates bestritten. Zwar sei der ursprüngliche Lauf des Projektes vom 31.12.2012 auf den 30.09.2012 verkürzt worden, allerdings seien die Gründe hierfür nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus habe man die Mittel "stehen lassen". Des Weiteren hat der Kläger vorgetragen, er hätte im Rahmen einer anderen Tätigkeit derselben Entgeltgruppe weiterbeschäftigt werden können bzw. die Zuweisung für Ausgaben des Zuweisungszwecks hätte vollständig ausgeschöpft werden können.

14

Mit Urteil vom 08.01.2013 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

15

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die nach dem Antrag des Klägers allein streitgegenständliche Kündigung des beklagten Landes vom 08.08.2012 mit Ablauf des 30.09.2012 sein Ende gefunden habe. Ebenso sei rechtsunerheblich, ob der Kläger den Änderungsvertrag vom 05.07.2012 (Blatt 18 f d. A.), mit dem das beklagte Land eine Zeitbefristung des Arbeitsverhältnisses auf den 30.09.2012 schriftlich fixieren wollte, angenommen hat. Jedenfalls bestimmte sich das Arbeitsverhältnis der Parteien zuletzt nach dem Arbeitsvertrag vom 28.02.2011 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 01.06.2011. Damit sei die in § 1 des ursprünglichen Arbeitsvertrages geregelte Zeitbefristung auf den 31.12.2012 auf den 30.09.2012 verkürzt worden. Gleichzeitig verbleibe es bei § 5 des ursprünglichen Arbeitsvertrages, wonach das Arbeitsverhältnis bei Wegfall der projektgebundenen Drittmittel ende. Bei dieser Regelung handele es sich um eine Zweckbefristung im Sinne des § 15 Abs. 2 TzBfG. Danach ende ein zeitbefristeter Arbeitsvertrag mit Ende des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber von dem Zeitpunkt der Zweckerreichung. Diese Voraussetzungen einer wirksamen Zweckbefristung lägen im gegebenen Fall vor.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der Begründung wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen.

17

Gegen dieses dem Kläger am 23.10.2012 zugestellte Urteil wendet er sich mit der rechtzeitig beim Landesarbeitsgericht eingelegten und begründeten Berufung.

18

Der Kläger hält das Urteil für fehlerhaft und ist der Auffassung, dass mit dem Änderungsvertrag vom 01.06 2011 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Auch sei hier kein Zweckwegfall im Sinne der gesetzlichen Vorschriften gegeben.

19

Der Kläger beantragt,

20

das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 08.01.2013 - 1 Ca 318/12 - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 31.12.2012 fortbestand.

21

Das beklagte Land beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Es verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil mit Rechtsausführungen und hat sich im Kammertermin ausdrücklich darauf berufen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien jedenfalls durch die nicht mit einer Kündigungsschutzklage angegriffene Änderungskündigung vom 05.07.2012 aufgelöst worden sei.

24

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2013 und den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

25

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

II.

26

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg, da das Arbeitsgericht den Rechtsstreit zutreffend entschieden hat. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 30.09.2012.

1.

27

Das Arbeitsgericht hat in den Entscheidungsgründen wie folgt ausgeführt:

28

Es kommt nicht darauf an, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die nach dem Antrag des Klägers allein streitgegenständliche Kündigung des beklagten Landes vom 08.08.2012 mit Ablauf des 30.09.2012 sein Ende gefunden hat. Ebenso ist rechtsunerheblich, ob der Kläger den Änderungsvertrag vom 05.07.2012 (BI. 18 f d. A), mit dem das beklagte Land eine Zeitbefristung des Arbeitsverhältnisses auf den 30.09.2012 schriftlich fixieren wollte, angenommen hat. Wohl trägt dieser Änderungsvertrag keine Unterschrift des Klägers, andererseits trägt der Kläger in der Klageschrift vor, das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimme sich auch nach diesem Änderungsvertrag.

29

Jedenfalls bestimmte das Arbeitsverhältnis der Parteien sich zuletzt nach dem Arbeitsvertrag vom 28.02.2011 i. d. F. des Änderungsvertrages vom 01.06.2011, beide Verträge hat der Kläger unterschrieben. Damit ist die in § 1 des ursprünglichen Arbeitsvertrages geregelte Zeitbefristung auf den 31.12.2012 entfallen, darüber hinaus verbleibt es bei § 5 des ursprünglichen Arbeitsvertrages, wonach das Arbeitsverhältnis Wegfall der projektgebundenen Drittmittel endet.

30

Bei einer derartigen Regelung handelt es sich um eine sog. Zweckbefristung im Sinne des § 15 Abs. 2 TzBfG. Nach dieser Norm endet ein zeitbefristeter Arbeitsvertrag mit Ende des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber von dem Zeitpunkt der Zweckerreichung. Diese Voraussetzungen einer wirksamen Zweckbefristung liegen im gegebenen Fall vor. Dass der Kläger im Rahmen des Drittmittelprojektes "Entwicklung einer intelligenten Steuerung für Biogasanlagen" eingesetzt war, ergibt sich schon aus dem Arbeitsvertrag der Parteien selbst. Auch ist der "Zweck" im Sinne des § 15 Abs. 2 TzBfG erreicht worden bzw. entfallen. Dieser besteht vorliegend nicht im Abschluss der "Entwicklung einer intelligenten Steuerung für Biogasanlagen", ausreichend ist insoweit vielmehr bereits, dass der Arbeitgeber die mit dem Arbeitsvertrag verfolgte Zweckerreichung aufgibt (vgl. ErfK-Müller-Glöge, TzBfG, § 15 Rn. 2).

31

"Zweck" des befristeten Arbeitsvertrages ist nicht die vollständige Entwicklung einer intelligenten Steuerung, sondern die Mitarbeit im Projekt, die denknotwendigerweise nur so lange erfolgen kann, wie das Projekt noch betrieben wird. Vorliegend hat das beklagte Land den genannten Zweck "Entwicklung einer intelligenten Steuerung für Biogasanlagen" und damit das Projekt insgesamt aufgegeben, nachdem die hierfür ursprünglich bis zum 31.12.2012 zugesagten Fördermittel nicht mehr bis zu diesem Zeitpunkt bereit standen, sondern auf den 30.09.2012 begrenzt worden sind. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es hierbei nicht darauf an, ob die Gründe für die Verkürzung der Förderdauer nachvollziehbar sind oder nicht. Nachvollziehbar jedenfalls ist, dass die Fachhochschule A-Stadt das Projekt eingestellt hat, da die hierfür zur Verfügung gestellten Fördermittel nicht mehr zur Verfügung standen.

32

Es ist auch ohne Bedeutung, wenn der Kläger mit der Anerkennung des Projektendes 30.09.2012 vorträgt, man habe die Fördermittel "stehen lassen". Ausweislich des vom beklagten Land abgereichten Änderungsbescheides vom 06.06.2012 ist erkennbar, dass Ende des Projektes und Bewilligungszeitraum nunmehr der 30.09.2012 war. Ob darüber hinaus noch Mittel für das Projekt zur Verfügung standen, ist ohne Bedeutung, nachdem der Projektzeitraum selbst gekürzt worden ist. Ausweislich des Bescheides selbst durften die bewilligten Fördermittel jedenfalls nur für Ausgaben des Zuweisungszwecks genutzt werden, und dieser endete mit dem Projektende 30.09.2012. Eine Verwendung über diesen Zeitraum hinaus für die Bezahlung von Mitarbeitern, die sich nach Ende eines Projektzeitraumes infolge Abbruch desselben noch mit dem Projekt beschäftigt hätten, war damit unzulässig und wäre auch sinnlos gewesen.

33

Ebenso ist die weitere Voraussetzung des § 15 Abs. 2 TzBfG für das Ende des zweckbefristeten Arbeitsverhältnisses, der Zugang einer rechtzeitigen schriftlichen Unterrichtung, erfüllt. Eine derartige Mitteilung ist mit Schreiben der Fachhochschule A-Stadt an den Kläger vom 08.08.2012 erfolgt. Wenn auch dieses Schreiben von der Beklagten als "ordentliche Kündigung" überschrieben ist, erfüllt es doch auch in dieser Form die Voraussetzungen der erforderlichen Mitteilung nach § 15 Abs. 2 TzBfG. In diesem Schreiben teilt die Fachhochschule A-Stadt dem Kläger mit, dass infolge Verkürzung des Projektzeitraumes auf den 30.09.2012 die für die Beschäftigung des Klägers erforderlichen Drittmittel über diesen Zeitpunkt hinaus nicht mehr zur Verfügung stehen und das Arbeitsverhältnis deshalb zu diesem Zeitpunkt beendet werde. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass das beklagte Land dieses Schreiben selbst als ordentliche Kündigung bezeichnet und eine solche gegenüber dem Kläger ausspricht. Bei der Mitteilung nach § 15 Abs. 2 TzBfG handelt es sich nicht um eine Willens-, sondern um eine Wissenserklärung (vgl. ErfK- Müller-Glöge, aaO.) und die erforderlichen Tatsachen hat das beklagte Land dem Kläger jedenfalls in diesem Schreiben mitgeteilt, weshalb die Kündigung jedenfalls (auch) in eine Mitteilung nach § 15 TzBfG umgedeutet werden kann.

34

Ohne Bedeutung ist es in diesem Zusammenhang weiterhin, wenn der Kläger vorträgt, er hätte im Rahmen seiner Vergütungsgruppe mit einer anderen Tätigkeit beschäftigt werden können. Dies hatte schon deshalb nicht zu erfolgen, da sein Arbeitsverhältnis aufgrund Zweckbefristung mit Ablauf des 30.09.2012 endete; umgekehrt hätte selbst die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz bei einer wirksamen Befristung nicht die Unwirksamkeit der Befristung zur Folge.

35

Die Berufungskammer folgt der Begründung des angefochtenen Urteils und macht sie sich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ausdrücklich zu Eigen. Die Angriffe der Berufung vermögen kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich aus dem Änderungsvertrag nicht herleiten, dass nunmehr ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet werden sollte. Das Arbeitsverhältnis ist unter Beibehaltung der übrigen Bedingungen, insbesondere unter Anwendung des WissZeitVG, nur dahingehend geändert worden, dass statt der Teilzeitbeschäftigung des Klägers nunmehr eine Vollzeitbeschäftigung vereinbart worden war. Dieses ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Änderungsvertrages, in dem ausdrücklich das WissZeitVG und das konkrete Projekt, für das der Kläger ursprünglich eingestellt worden war, genannt sind. Gründe dafür, warum die Parteien angesichts der vorliegenden Umstände der Abhängigkeit von Drittmitteln nunmehr ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hätten vereinbaren sollen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

36

Auch kommt es entgegen der Ansicht des Klägers nicht darauf an, ob man die Mittel habe "stehen lassen". Das beklagte Land hat anhand der eingereichten Unterlagen überzeugend und zutreffend vorgetragen, dass Personalkosten nur noch bis einschließlich 30.09.2012 gezahlt werden würden. Eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Finanzierung der Stelle des Klägers war nicht möglich.

2.

37

Ergänzend ist festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch wegen der Änderungskündigung vom 05.07.2012 am 30.09.2012 beendet wurde.

38

Das Arbeitsgericht hat diese Frage in seiner Entscheidung offen gelassen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat jedoch bereits durch die Änderungskündigung des beklagten Landes vom 05.07.2012 ebenfalls zum Ablauf des 30.09.2012 geendet. In diesem eindeutigen Schreiben teilte das beklagte Land dem Kläger mit, dass infolge Beendigung des Projektzeitraumes auf den 30.09.2012 eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses wie ursprünglich beabsichtigt bis zum 31.12.2012 nicht mehr erfolgen könne und deshalb durch Kündigung vorzeitig zum 30.09.2012 beendet werden müsse.

39

Warum angesichts des eindeutigen Wortlauts und der Überschrift "Änderungskündigung" der Kläger davon ausgegangen sein will, dass es sich nur um die Aufforderung zum Unterschreiben des Änderungsvertrages gehandelt haben soll, ist nicht ersichtlich. Auch hat der Kläger in seiner Email mitgeteilt, dass die Änderungskündigung bzw. der Änderungsvertrag in der Prüfung seien. Ob die Argumentation der Beklagten einen tragfähigen Grund für eine Änderungskündigung beinhalten kann, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls hat der Kläger diese Kündigung nicht rechtzeitig im Sinne des § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Erhalt angegriffen, weshalb sie gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam gilt.

III.

40

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

41

Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.