Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 22.01.2014 – 2 Sa 137/13

Tenor

1. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Verurteilung der Beklagten zur Gutschrift von Zuschlägen auf das Arbeitszeitkonto des Klägers.

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Dem liegt ausweislich des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 18.06.2013 – 2 Ca 1105/12 – folgender Sachverhalt zugrunde:

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Der Kläger ist Arbeitnehmer und Betriebsratsmitglied der Beklagten in Z./C-Stadt. Beide Parteien sind tarifgebunden.

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Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm stünden Zeitzuschläge für 74,18 bis zum bis 21.11.2011 geleistete Mehrarbeitsstunden zu.

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Der Kläger trägt vor, bei diesen auf seinem Arbeitszeitkonto erfassten Stunden handele es sich um Arbeitsstunden, die über die 41. wöchentliche Arbeitsstunde hinaus geleistet worden seien. Dies habe das Zeiterfassungssystem der Beklagten so aufgezeichnet. Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm stehe für die (über die 41. Stunde hinaus) geleistete Wochenstunde ein Zuschlag zu. Diesen Zuschlag leitet der Kläger aus § 11 des Unternehmenstarifvertrages "Arbeitszeit" her.

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§ 11 lautet wie folgt:

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"Zuschläge regeln sich nach den Bestimmungen der regional einschlägigen Tarifverträge und der Anwendung des § 2 UTV "Geltung von Manteltarifverträgen". Abweichend davon sind alle Stunden im Rahmen von flexiblen Arbeitszeiten bis zur 48. Wochenstunde zuschlagsfrei. Ab der 49. Wochenstunde richten sich die Mehrarbeitszuschlagsregelungen nach den Bestimmungen der regional einschlägigen Tarifverträge unter Anwendung des § 3 UTV "Geltung von Manteltarifverträgen". Sonstige Ansprüche auf Mehrarbeitszuschläge und Belastungsausgleich sind damit abgegolten. Für jede geleistete Stunden an Samstagen wird immer ein Zeitzuschlag von 25 % gewährt (auch in der 18. Schicht pro Woche)."

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Mit der vorgenannten Entscheidung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Im Betrieb der Beklagten finde aufgrund einer Betriebsvereinbarung flexible Arbeitszeit Anwendung. Diese Betriebsvereinbarung sei zwar vom Betriebsrat gekündigt worden, sie wirke jedoch gemäß § 6 Nr. 3 der Betriebsvereinbarung nach. Auch die Schließung des Betriebes S. sei für die Geltung der Betriebsvereinbarung unerheblich.

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Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

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Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

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Der Kläger ist der Auffassung, eine wirksame Einführung von flexibler Arbeitszeit läge nicht vor.

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Er beantragt,

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unter Abänderung des am 18.06.2013 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Rostock – 2 Ca 1105/12 – die Beklagte zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto des Klägers 18,55 Stunden gutzuschreiben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie tritt der angefochtenen Entscheidung bei.

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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

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Das Arbeitsgericht Rostock hat mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zu den Angriffen der Berufung gilt Folgendes:

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zeitzuschläge für 74,18 Mehrarbeitsstunden. Hierzu hätte er darlegen müssen, dass es sich um Stunden handelt, die über der 48. Wochenstunde gelegen haben. Dies hat er nicht getan. Damit sind die Stunden zuschlagfrei. Dies ergibt sich aus § 11 Ziffer 2 des Unternehmenstarifvertrages Arbeitszeit. Danach sind alle Stunden im Rahmen von flexiblen Arbeitszeiten bis zur 48. Wochenstunde zuschlagfrei.

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Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass die Regelung in § 11 Ziffer 2 die Einführung der flexiblen Arbeitszeit durch eine örtliche Betriebsvereinbarung im Sinne von § 3 Ziffer 5 UTV verlangt. Eine derartige Betriebsvereinbarung liegt vor (Anlage B2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 15.10.2012, Blatt 93 ff. der Akten). Diese Betriebsvereinbarung findet auf den Betrieb der Beklagten in Z. Anwendung. Hierzu hat bereits das Arbeitsgericht das Erforderliche ausgeführt, auf das Bezug genommen werden kann. Substantiierte Angriffe hiergegen enthält die Berufung nicht.

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Es ist unerheblich, dass die Betriebsvereinbarung gekündigt worden ist. Die Nachwirkung, die ohnehin gegeben wäre, ist in § 6 Ziffer 3 der Betriebsvereinbarung ausdrücklich vereinbart worden.

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Auch die Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) zur Flexibilisierung der Arbeitszeit (Anlage B6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 15.10.2012) steht der Betriebsvereinbarung nicht entgegen. Diese Gesamtbetriebsvereinbarung war zum hier in Rede stehenden Zeitraum bereits gekündigt. Eine Nachwirkung der Gesamtbetriebsvereinbarung war im Falle der Kündigung ausgeschlossen (§ 17 GBV). Ferner haben die Gesamtbetriebsparteien in einer Protokollnotiz vereinbart, dass im Fall des Wegfalls der GBV die alten, das heißt vor Inkrafttreten der GBV gültigen Regelungen wieder gelten.

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Schließlich kann der Kläger sich auch nicht darauf berufen, dass die Betriebsvereinbarung vom 2. Oktober 1998 unwirksam sei, weil sie entgegen § 3 Ziffer 5 UTV Arbeitszeit die Bestimmungen des Tarifvertrages UTV nicht beachten würde. Einige Regelungen der Betriebsvereinbarung sind mit dem UTV Arbeitszeit nicht vereinbar. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Betriebsvereinbarung. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung führt nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Sie lässt die Wirksamkeit der übrigen unberührt, wenn der verbleibende Teil auch ohne unwirksame Bestimmung eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält (zuletzt BAG vom 10.02.2009, 3 AZR 653/07 m. w. N.). So verhält es sich im vorliegenden Punkt. Die Betriebsparteien wollten flexible Arbeitszeit einführen. Dies ist zwanglos auch bei teilweiser Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung aufgrund anderweitiger Regelungen in dem vorrangigen Tarifvertrag möglich und ist von den Betriebsparteien auch so gelebt worden.

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Die vom Kläger bevorzugte Auslegung von § 3 Nr. 5 UTV ist unzutreffend. Nach seiner Auffassung kann eine flexible Arbeitszeit örtlich nur dann wirksam eingeführt werden, wenn die Betriebsvereinbarung sich in vollem Umfang an dem UTV orientiert. Diese Auffassung ist lebensfremd. Sie hätte zur Folge, dass mit Inkrafttreten des UTV schlagartig sämtliche örtlichen Betriebsvereinbarungen dem UTV angepasst werden müssten, wollte man eine Unwirksamkeit der flexiblen Arbeitszeit vermeiden. Es entspricht dem Willen der Betriebsparteien, dass sie mit der fraglichen Regelung lediglich den Tarifvorrang betonen wollten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

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Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG besteht kein Anlass.