Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 22.01.2014 – 2 Sa 154/13

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 26.06.2013 – 1 Ca 356/13 – abgeändert und festgestellt, dass der Kläger Anspruch auf Ersatz von Verpflegungsmehraufwand entsprechend der Regelung des § 7 Abs. 1 und 2 Landesreisekostengesetz ohne Kürzungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 5 Landesreisekostengesetz hat.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Ersatz von Verpflegungsmehraufwand bzw. Aufwandentschädigung.

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Dem liegt ausweislich des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 26.06.2013 – 1 C 356/13 – folgender Sachverhalt zugrunde:

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Der Kläger ist bei der Beklagten als Kurierfahrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis kommen die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung. Gemäß § 7 des Landesreisekostengesetzes gelten folgende Regelungen:

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"1. Für jeden vollen Kalendertag einer Dienstreise beträgt das Tagegeld 20,00 €.

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2. Für eine Dienstreise, die nicht einen vollen Kalendertag dauert oder für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise beträgt das Tagegeld bei einer Dauer der Dienstreise

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a) von mindestens 5 Stunden 8,00 €,

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b) von mindestens 14 Stunden 10,00 €.

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(…)

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5. Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen (z. B. bei Dienstreisen an denselben Geschäftsort, bei Dienstreisen innerhalb eines Amts- oder Dienstbezirks, bei bestimmten Dienstreisen oder bei Dienstgeschäften oder häufigen Dienstreisen nach demselben Ort oder in denselben Dienstbezirk), erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde anstelle des Tagegeldes nach Absatz 1 und 2 entsprechend den notwendigen Mehraufwendungen eine Aufwandsvergütung."

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Die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums vom 1. Juli 2010 zur Aufwandsvergütung von Dienstreisen des Kurierdienstes (II 410 c 200.25.01) enthält folgende Regelungen:

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"Auf der Grundlage von § 7 Abs. 5 Landesreisekostengesetz (LRKG) wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

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1. Anwendungsbereich

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Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Mitarbeiter des Kurierdienstes in der Landespolizei für Kurierfahrten innerhalb des Landes MV sowie für die ihnen zugewiesenen sonstigen Mitarbeiter.

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Sonstige Dienstreisen fallen nicht unter den Anwendungsbereich.

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2. Regelungsgegenstand

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Die Mitarbeiter des Kurierdienstes erhalten bei Kurierfahrten innerhalb des Landes anstelle des Tagegeldes gemäß § 7 Abs. 1 und 2 LRKG eine Aufwandsvergütung gemäß § 7 Abs. 5 LRKG.

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3. Höhe der Aufwandsvergütung

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Die Aufwandsvergütung für die Mitarbeiter des Kurierdienstes beträgt bei einer Abwesenheit außerhalb des Dienst- und Wohnortes

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von mindestens 8 Stunden 2,50 €,

von mindestens 14 Stunden 5,00 € und

von mindestens 24 Stunden (voller Kalendertag) 10,00 €.

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4. Sonstige Regelungen

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Die übrigen Bestimmungen des LRKG (z. B. die Anrechnung von unentgeltlich gewährter Verpflegung) sind sinngemäß anzuwenden."

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Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm ungekürzte Mehraufwendungen nach dem Landesreisekostengesetz zustehen.

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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

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festzustellen, dass der Kläger Anspruch auf Ersatz von Verpflegungsmehraufwand entsprechend der Regelungen des § 7 Abs. 1 und 2 Landesreisekostengesetz ohne Kürzungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 5 Landesreisekostengesetz hat.

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Das Arbeitsgericht hat durch das vorgenannte Urteil die Klage abgewiesen. Die Reduzierung sei ordnungsgemäß erfolgt. Aufgrund der Ortskenntnis und der Möglichkeit, in den verschiedenen angefahrenen Behörden kostengünstigere Verpflegung in Anspruch zu nehmen, hätten Kurierfahrer einen geringeren Verpflegungsaufwand.

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Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

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Er trägt vor, die Absenkung in der Verwaltungsvorschrift vom 01.07.2010 um 50 Prozent sei sachlich nicht gerechtfertigt und ermessensfehlerhaft. Ein Angestellter mit einem ständigen Dienstort habe regelmäßig erhebliche Einsparungsmöglichkeiten im Vergleich zu einem Kurierfahrer.

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Der Kläger beantragt:

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Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin abgeändert und festgestellt, dass der Kläger Anspruch auf Ersatz von Verpflegungsmehraufwand entsprechend der Regelung des § 7 Abs. 1 und 2 Landesreisekostengesetz ohne Kürzungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 5 Landesreisekostengesetz hat.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Es tritt der angefochtenen Entscheidung bei. Der Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen, dass die gezahlte Aufwandsentschädigung nicht den Verpflegungsmehraufwand im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit decke. Es sei nicht ersichtlich, dass der zu erstattende Mehraufwand des Klägers, der pauschaliert festgesetzt werde, nicht ausreichend sei.

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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist begründet.

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Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Kläger hat ein berechtigtes Feststellungsinteresse. Mit der Klage wird geklärt, ob bei der Berechnung des Tagegeldes für den Kläger die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums vom 01.07.2010 zur Anwendung gelangen kann.

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Die Verwaltungsvorschrift vom 01.07.2010 ist unwirksam. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers findet aufgrund beiderseitiger Tarifbindung über § 23 Abs. 4 Satz 4 TV-L § 7 des Landesreisekostengesetzes Anwendung.

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Gemäß § 7 Ziffer 5 Landesreisekostengesetz ist der Arbeitgeber berechtigt, für bestimmte Personengruppen durch Verwaltungsvorschrift geringere Sätze Tagegeld festzusetzen. Bei einer derartigen Regelung handelt es sich um einfaches Verwaltungshandeln ohne Normcharakter (vgl. BVerwG vom 04.06.1980, 6 C 44/80).

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Eine derartige Bestimmung ist gemäß § 315 BGB nur dann wirksam, wenn sie billigem Ermessen entspricht. Billigem Ermessen entspricht sie, wenn dem Arbeitnehmer erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen entstehen. Dies ist nicht der Fall. Keine der in Ziffer 3 der Verwaltungsvorschrift festgesetzten Aufwandsvergütungen entspricht dem durchschnittlichen Mehraufwand, der bei den Kurierfahrten bedingt durch die Abwesenheit außerhalb des Dienst- oder Wohnortes entsteht.

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Das beklagte Land hat sich zur Rechtfertigung der Kürzung darauf bezogen, dass die Kurierfahrer auch die Kantinen der anzufahrenden Dienststellen besuchen könnten. Dies ist nicht überzeugend. Die Aufwandsvergütung setzt erst bei einer Abwesenheit von mindestens acht Stunden ein. Die Mittagsmahlzeit soll damit offensichtlich ohnehin nicht erfasst werden. Bis zu einer Abwesenheit von acht Stunden soll der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmer mit festem Dienstort gleichgestellt werden. Erstattet werden soll nach dem Gesetzeszweck der Mehraufwand, der durch eine weitere Mahlzeit entsteht. Zu diesem Zeitpunkt sind die Kantinen im Regelfall geschlossen.

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Etwas Anderes könnte allenfalls bei einem Dienstfahrtenbeginn von sechs Uhr morgens gegeben sein. Es ist dann aber auch reiner Zufall, wenn der Kurierfahrer genau um 14 Uhr das Bedürfnis nach einer erneuten Nahrungsaufnahme hat und ob er sich genau zu diesem Zeitpunkt an einer Dienststelle befindet, die zudem auch noch über eine Kantine verfügt. In einem Zeitraum von acht bis vierzehn Stunden benötigt ein Arbeitnehmer durchschnittlich eine weitere Mahlzeit. Diese ist nicht für einen Preis von 2,50 EUR (im Folgenden immer abzüglich ersparter Aufwendung für die Verpflegung zu Hause) erhältlich.

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Ein regelmäßiger Genuss von Verpflegung, wie sie an Imbissen angeboten wird, kann dem Arbeitnehmer schon aus Gesundheitsgründen nicht zugemutet werden. Er muss zumindest hin und wieder auch die Möglichkeit haben, einen größeren Salat, eine warme Mahlzeit und ein Getränk zu sich zu nehmen. Die häufig von Gaststätten innerhalb der Mittagszeit angebotene günstige Verpflegung steht ihm zu dem fraglichen Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung. Unter acht bis neun Euro ist dies durchschnittlich nach Auffassung der Kammer nicht vorstellbar. Die ersparten Aufwendungen werden jedoch kaum 2,50 EUR übersteigen. Die Zubereitung von Mahlzeiten und Getränken zu Hause ist deutlich günstiger.

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Entsprechend fehlerhaft sind die Beträge für die Zeit bei einer Abwesenheit von mehr als 14 Stunden und von mindestens 24 Stunden festgesetzt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

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Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG besteht kein Anlass. Nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung sind von der Verwaltungsvorschrift fünf Kurierfahrer betroffen. Es mögen zwar für andere Personengruppen vergleichbare Regelungen bestehen, diesen können aber andere Verpflegungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, als dem hier betroffenen Arbeitnehmer.