Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 12.02.2014 – 2 Sa 198/13

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 20.08.2013 -1 Ca 617/13- dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt werden.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Berechnung der Beschäftigungszeit. Dem liegt ausweislich des Tatbestandes des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 20.08.2013 – 1 Ca 617/13 – folgender Sachverhalt zugrunde:

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Der am … 1975 geborene Kläger nahm bei der B. Ersatzkasse, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, am 01.08.1993 eine Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten auf, die er am 23.07.1996 mit dem Gesamtergebnis "gut" abschloss. Nachdem sich der Kläger für die Zeit vom 24. bis zum 31.07.1996 arbeitslos gemeldet hatte, trat er am 01.08.1996 seinen Zivildienst an, der bis zum 31.08.1997 dauern sollte.

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Mit Arbeitsvertrag vom 16.06.19971 stellte die B. Ersatzkasse ihn zum 01.08.1997 befristet als Aushilfe ein. Aufgrund des Änderungsvertrages vom 20.10.19972 beschäftigte die B. Ersatzkasse ihn ab dem 01.01.1998 unbefristet als Betreuungssachbearbeiter weiter. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag B. GEK in der ab 01.01.2012 geltenden Fassung (im Folgenden: MTV) Anwendung. Dieser Tarifvertrag hat, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, den folgenden Wortlaut:

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"1.7 Beschäftigungszeit

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(1) Beschäftigungszeit im Sinne der Nrn. 4.5, 4.8, 6.1, 6.2 und dem Tarifvertrag zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie dem Tarifvertrag Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen ist die bei der Arbeitgeberin zurückgelegte ununterbrochene Beschäftigungs- und Ausbildungszeit. Der Zeitraum der Beurlaubung gemäß Nrn. 5.1 und 5.2 gilt nicht als Beschäftigungszeit im Sinne dieses Tarifvertrages.

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(2) Zeiten des Grundwehrdienstes und der Wehrübungen, Zeiten des Zivildienstes, Zeiten des Bundesgrenzschutzdienstes sowie Zeiten des Zivilschutzdienstes werden, wenn und soweit die einschlägigen Gesetze das vorschreiben, als Beschäftigungszeit angerechnet. Die Anrechnung wird 6 Monate nach der Einstellung wirksam, wenn letztere im Anschluss an die vorgenannten Dienstzeiten erfolgt…"

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Mit dem Schreiben vom 09.02.20123 beantragte der Kläger die Anerkennung seiner Ausbildungs- und seiner Zivildienstzeit. Die Beklagte teilte dem Kläger unter dem 17.09.20124 mit, zwar die Zeit des Zivildienstes zu berücksichtigen, nicht aber die Zeit des Ausbildungsverhältnisses.

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Der Kläger meint, dass die Beklagte die Ausbildungszeit anrechnen müsse, da die geringfügige Unterbrechung von acht Tagen zwischen dem Ausbildungsende und dem Antritt des Zivildienstes unschädlich sei. Zwischen dem Ausbildungsverhältnis und dem Arbeitsverhältnis bestehe ein enger sachlicher Zusammenhang. Dies genüge im Übrigen auch bei der Wartezeit im Sinne des § 1 KSchG. Wäre der Kläger nicht bereits während des Ausbildungsverhältnisses einberufen worden, hätte er sogleich ein Arbeitsverhältnis mit der B. Ersatzkasse begründen können.

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Auf einen entsprechenden Antrag des Klägers hat das Arbeitsgericht in dem vorgenannten Urteil für Recht erkannt:

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1. Die Beklagte wird verurteilt, die Ausbildungszeit vom 01.08.1993 bis zum 23.07.1996 auf die Beschäftigungszeit im Sinne der Ziffer 1.7 Abs. 1 des MTV B. GEK in der zum 01.01.2012 geltenden Fassung anzurechnen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert beträgt 2.000,00 EUR.

4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.

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In den Gründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, nach dem Sinn und Zweck der fraglichen Tarifnorm seien kurzzeitige Unterbrechungen unbeachtlich, wenn zwischen Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehe. Die Unterbrechung sei im Wesentlichen dem Zivildienst geschuldet und dem Umstand, dass Arbeitsverhältnisse häufig zu Monatsanfang begründet würden. Auch sei die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses für die Zeit von der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses und dem Beginn des Zivildienstes wenig sinnvoll erschienen. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

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Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie behauptet, beide Parteien seien zum Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt würde. Auch habe die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 20.02.1996 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht in das Angestelltenverhältnis übernehmen wolle (Blatt 149 der Akte). Entsprechend habe der Kläger sich dann auch nach Ablegung der Abschlussprüfung arbeitslos gemeldet. Im Sommer des darauffolgenden Jahres habe dann ein akuter Personalbedarf bestanden, der vorher nicht absehbar gewesen sei. Deshalb sei dem Kläger dann nochmals eine Chance gegeben worden.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock – 1 Ca 617/13 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er behauptet, am Tag seiner Abschlussprüfung sei er vom damaligen stellvertretenden Geschäftsleiter darauf hingewiesen worden, dass er sich freuen würde, wenn ein Arbeitsverhältnis nach Absolvierung des Zivildienstes zustande kommen würde. Ziel sei es auf jeden Fall, den Kläger weiter zu beschäftigen.

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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist begründet. Ziffer 1.7 des maßgeblichen Manteltarifvertrages A. verlangt eine ununterbrochene Beschäftigung und Ausbildungszeit. Zwischen den Parteien bestanden jedoch vom 24.07.1996 bis 31.07.1997 keine vertraglichen Beziehungen. Dies ist ohne Zweifel eine erhebliche Unterbrechung. Hieran ändert sich auch nichts, dass Zeiten des Zivildienstes im vorliegenden Fall als Beschäftigungszeit gemäß Ziffer 1.7 Absatz 3 des Tarifvertrages angerechnet werden. Dies ersetzt keine vertragliche Bindung zwischen den Parteien. Hinzu kommt, dass dem Kläger nach seinem erstinstanzlichen Vorbringen keine Einstellungszusage nach dem Abschluss des Zivildienstes erteilt worden ist.

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Eine solche Zusage kann auch nicht der im Übrigen streitigen Äußerung des damaligen stellvertretenden Geschäftsführers entnommen werden, dass dieser sich freuen würde, wenn ein Arbeitsverhältnis nach Absolvierung des Zivildienstes zustande kommen würde und dass es auf jeden Fall Ziel sei, den Kläger weiter zu beschäftigen. Einer derartigen Äußerung kann angesichts des Schreibens vom 20.02.1996 (Blatt 149 der Akte) ein verbindlicher Charakter nicht entnommen werden. In diesem Schreiben ist dem Kläger klar mitgeteilt worden, dass nicht beabsichtigt sei, ihn in ein Angestelltenverhältnis zu übernehmen. Für die Richtigkeit des Vorbringens der Beklagten, dass die Einstellung einem nicht vorhersehbaren akuten Personalbedarf geschuldet sei, spricht auch der Umstand, dass der Kläger zunächst nur befristet eingestellt worden ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO.

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Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.