Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 14.05.2014 – 2 Sa 246/13

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 10.09.2013 - 1 Ca 925/12 – dahin abgeändert, dass festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.08.2012 nicht zum 31.12.2012 aufgelöst wurde.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung unter anderem wegen nach Ansicht der beklagten Stadt nicht ordnungsgemäßer Kassenführung der Museumskasse und wahrheitswidrigen Angaben der Klägerin im Rahmen der Kassenprüfung.

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Dem liegt ausweislich des Tatbestandes des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 10.09.2013 – 1 Ca 925/12 – folgender Sachverhalt zugrunde:

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Die am … 1965 geborene Klägerin ist geschieden und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Sie ist seit dem 23.06.2008 als Sachbearbeiterin im Museum der beklagten Stadt beschäftigt. Auf den Inhalt des Arbeitsvertrages Anlage K1 (Blatt 5, 6 der Akten) wird verwiesen. Die Bruttovergütung der Klägerin betrug zuletzt bei 40 Stunden wöchentlich 2.368,20 EUR (Entgeltgruppe 6 TVöD).

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Die Klägerin wurde im Jahre 2008 für die in Ruhestand gegangene Mitarbeiterin Frau B. eingestellt. Auf die Stellenbeschreibung Anlage K1 (Blatt 7 ff der Akten) wird verwiesen.

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Nach dieser Stellenbeschreibung wurde die "museumspädagogische und Öffentlichkeitsarbeit" mit 30 %, die "Mitarbeit an der Inventarisierung und Katalogisierung, Zeichnen von Projekten, die sich schwer fotografieren lassen" mit 10 % und "Organisatorische Arbeiten" mit 5 % Zeitanteil ihrer Tätigkeit bewertet. Zum damaligen Zeitpunkt war die Mitarbeiterin der Beklagten, die Zeugin L. zu 50 % ihrer Arbeitszeit dem Museum zugeordnet. Die Zeugin war unter anderem für die Kassenführung verantwortlich, die Klägerin war ihr dabei behilflich und sei nach den Angaben der Beklagten von der Zeugin L. in die Kassenführung eingewiesen worden.

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Nachdem die Zeugin L. aus dem Museum abgezogen und in einem anderen Bereich der beklagten Stadt eingesetzt worden war, war die Klägerin seit dem 07.04.2010 für die Kassenführung im Museum verantwortlich. Zuvor war im Oktober 2009 auch der Hausmeister des Museums in den Ruhestand gegangen und die Stelle war ersatzlos gestrichen worden. Nach den Angaben der Klägerin sei es dadurch zu einer "Leistungsverdichtung" im Bereich des Museums gekommen.

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Die Klägerin erhielt ab 07.04.2010 eine neue Stellenbeschreibung. Zum genauen Inhalt wird auf die Anlage B 1, Blatt 36 f. der Akte verwiesen. Die "museumspädagogische und Öffentlichkeitsarbeit" wurde nunmehr mit einem Zeitanteil von 10 %, die "Inventarisierung und Katalogisierung" mit 5%, "Organisatorische Arbeiten" mit 5 %, die "Bewirtschaftung der finanziellen Mittel und Verwaltung der Verkaufsexemplare" ebenfalls mit 5 % und die "Absicherung der Öffnungszeiten, Eintritt kassieren, Druckerzeugnisse verkaufen, Kontrolltätigkeit" mit 20 % Zeitanteil ihrer Arbeitszeit bewertet.

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Die Klägerin verfügt über einen Berufsabschluss als Schrift- und Grafikmalerin. Im überwiegenden Teil ihrer Aufgaben war sie mit Tätigkeiten befasst, die die in ihrer Berufsausbildung erworbenen Fähigkeiten abverlangte. Die kaufmännische Aufgabe der Kassenführung und die Bewirtschaftung der finanziellen Mittel und Verwaltung der Verkaufsexemplare sei nach den Angaben der Klägerin weder Gegenstand ihrer Berufsausbildung - was unstreitig ist - noch Teil ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit gewesen. Eine entsprechende Fortbildung habe die Klägerin nicht erhalten. Die Klägerin habe zwar zu Beginn ihrer Tätigkeit Abrechnungsbelege unterzeichnet, diese seien aber ganz überwiegend von der Zeugin L. erstellt worden. Eine fundierte Einarbeitung durch die Zeugin L. sei nach den Angaben der Klägerin nicht erfolgt.

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Am 26.06.2012 führte das Rechnungsprüfungsamt der beklagten Stadt durch die Amtsleiterin Frau D. B. und die Mitarbeiterin im Rechnungsprüfungsamt Frau I. R., die beide als Zeugen benannt sind, eine unvermutete Kassenprüfung im Museum durch. Der Vermerk über das Ergebnis dieser unvermuteten Kassenprüfung der Amtsleiterin B. mit 20 Anlagen, datiert vom 10.08.2012, ist Gegenstand des Vortrages der Beklagten. Der Inhalt dieses Vermerks mit Anlagen ergibt sich aus der Anlage B 2, Blatt 38 ff. der Akte. Die Bezugnahme auf einzelne Anlagen wird im Folgenden jeweils als Anlage 1 bis 20 zu Anlage B 2 bezeichnet.

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Für die Führung der Kasse ist die Dienstanweisung Nr. 01/2006 über Form, Inhalt und Erteilung von Kassenanordnungen der beklagten Statt vom 01.04.2006 maßgeblich. Insoweit wird auf den Inhalt Anlage 1 zu Anlage B 2 (Blatt 46 ff der Akten) verwiesen. Danach ist für die Kasse des Museums ein Kassenlimit von 200,00 EUR vorgesehen, darüber hinausgehende Beträge sind auf das Konto der beklagten Stadt bei einem Geldinstitut bzw. bei der Stadtkasse einzuzahlen. Auch ist die monatliche Abrechnung der Handvorschüsse und Gebührenkassen vorgesehen.

11

Am Montag, dem 26.06.2012 war die Honorarkraft Herr P. als Kassierer im Museum, ein anderer Beschäftigter war zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend. Die Mitarbeiterinnen des Rechnungsprüfungsamtes stellten am 26.06.2012 einen Bargeldbestand von 58,00 EUR fest, der sich zusammensetzte aus einem Wechselgeldvorschuss von 50,00 EUR und vier verkauften Eintrittskarten à 2,00 EUR.

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Am Montag, dem 25.06.2012 war das Museum wie üblich geschlossen gewesen. Herr P. wies die beiden Mitarbeiterinnen des Rechnungsprüfungsamtes darauf hin, dass er die roten Eintrittskarten ab Nr. 1059 übernommen habe. Am letzten Öffnungstag am 24.06.2012 sei die Kasse mit dem Verkauf der Eintrittskarten Nr. 1056 abgeschlossen worden, wobei 10 Eintrittskarten à 2,00 EUR verkauft worden seien. Ein Tagesnachweis für den 24.06.2012 fehlte zunächst. Der Verbleib der nicht registrierten Eintrittskarten Nr. 1057 und 1058 sei nach den Angaben von Herrn P. ungeklärt gewesen. Herr P. habe nach den Angaben der Beklagten die ihm vorliegenden Aufzeichnungen in Kopie übergeben.

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Später wurde dann festgestellt, dass die vorgenannten beiden Eintrittskarten vermutlich versehentlich doppelt ausgegeben worden waren (Anlage 3 zu Anlage B2, Blatt 66 der Akten und Anlage 2 zu Anlage B2, Blatt 160 der Akten).

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In der Aufzeichnung "Handkasse für Kassierer" Anlage 3 zu Anlage B2 (Blatt 65 der Akten) war am 24.06.2012 eine Einnahme von 20,00 EUR ausgewiesen. Am 25.06.2012 sind 20,00 EUR in der Spalte "abgerechnet" eingetragen und mit Unterschrift von der Klägerin ein Kassenbestand von 50,00 EUR bestätigt worden.

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Ein Zusammentreffen der Klägerin mit den Mitarbeiterinnen des Rechnungsprüfungsamtes am 26.06.2012 zu dem Zweck, die Unklarheiten zu besprechen, scheiterte. Laut Zeiterfassungsbogen war die Klägerin an diesem Tag bis 19:00 Uhr für das Museum tätig. Die Behauptung der beklagten Stadt, die Klägerin habe um 16:00 Uhr telefonisch mitgeteilt, dass sie aufgrund des anstehenden Feierabends am 26.06. nicht mehr zur Verfügung stehe, bestreitet die Klägerin. Bei dem daraufhin am 27.06.2012 vereinbarten Termin erklärte die Klägerin, dass die "Handkasse für Kassierer" nicht mit der Führung eines Kassenbuches vergleichbar sei.

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Nach den Angaben der beklagten Stadt habe die Klägerin hier erklärt, dass die Abrechnung der Kasse nicht so, wie im Kassenbuch vermerkt, erfolgen würde. Die Klägerin bestreitet, sich so geäußert zu haben. Auf die Frage, ob neben der Handkasse eine weitere Kasse verwaltet werde, gab die Klägerin an, dass einkassiertes Geld zwischenzeitlich teilweise in ihrem Büro bis zu einer Abrechnung mit der Stadtkasse verwahrt werde. Auf die Frage, ob sich derzeit Bargeld in ihrem Büro befinde, antwortete die Klägerin, dass alles mit der Stadtkasse beglichen sei. Auf die Frage, ob die Klägerin entsprechende Tagesnachweise übergeben könne, teilte die Klägerin mit, dass sie sämtliche Nachweise nach Aufstellung der Abrechnung vernichtet hätte.

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Noch am 27.06.2012 setzte sich das Rechnungsprüfungsamt mit der Stadtkasse in Verbindung, um die aktuellen Kontoauszüge am 28.06.2012 einzusehen. Die Überprüfung der Kontoauszüge ergab, dass am 28.06.2012 keinerlei Einzahlungen des Museums im betroffenen Zeitraum erfolgt waren. Damit wurde die Klägerin am 28.06.2012 durch die Mitarbeiterinnen des Rechnungsprüfungsamtes konfrontiert. Daraufhin nahm die Klägerin zwei Umschläge von ihrem Schreibtisch. Darin war folgendes Bargeld enthalten: Literaturverkauf 98,60 EUR, davon 3,60 Euro in Kleingeld, Eintrittskarten 251,00 EUR, davon 1,00 EUR in Kleingeld.

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Auf die Frage, ob noch weiteres Bargeld vorhanden sei, erklärte die Klägerin, dass noch Geld aus dem Verkauf von Kommissionsware offen sei. Da die Abrechnung noch nicht fertig sei, so die Klägerin, sei eine Vorlage des Geldes nicht möglich. Auf den Hinweis von Frau B., dass bei einer Kassenprüfung der tatsächliche Kassenbestand festgestellt werden müsse und es nicht um fertige Abrechnungen ginge, fand die Klägerin nach kurzer Suche im Bereich ihres Schreibtisches zwei weitere Umschläge mit Bargeld von 10,00 EUR Kommissionsware E.-H.-Stiftung und 145,00 EUR für Kommissionsware allgemein.

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Nach den Angaben der beklagten Stadt habe die Klägerin auch erklärt, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass sich Geld für Kommissionsware noch bei ihr zu Hause befinde, da sie auch dort einige Abrechnungen tätige; diesen Vortrag bestreitet die Klägerin. Die vorgenannten Beträge waren weder in der verschließbaren Geldkassette noch im Stahlschrank des Museums aufbewahrt worden. Insgesamt übergab die Klägerin neben dem Bargeldbestand in der Kasse, der an diesem Tag 125,00 EUR betrug, die weiteren vorgenannten Beträge in Höhe von 504,60 EUR in Umschlägen, wobei davon nur 4,60 EUR an Kleingeld, der Rest in Geldscheinen vorhanden war. Der gesamte Bargeldbestand betrug 629,60 EUR.

20

Der Leiter des Museums A. P. fertigte am 30.06.2012 ein Gedächtnisprotokoll über die von ihm am Nachmittag des 26.06.2012 durchgeführte "interne Kassenprüfung" für die Zeit vom 12. Dezember 2011 bis 24. Juni 2012. Zum genauen Inhalt dieses Protokolls wird auf die Anlage 4 zu Anlage B2 (Blatt 67 der Akten) verwiesen.

21

Die Klägerin hatte nach ihren Angaben dem Museumsleiter noch am 26.06.2012 die Kassenaufzeichnungen und Belege für den genannten Zeitraum sowie den Bargeldbestand vorgelegt.

22

Im Prüfbericht zur unvermuteten Kassenprüfung vom 26.06.2012, datiert vom 05.07.2012 (Anlage 2 zu Anlage B2, Blatt 59 bis 63 der Akten), wurde festgestellt, dass für den Zeitraum vom 29.05. bis 24.06.2012 neun Eintrittskarten "rot" à 2,00 EUR mit den Nummern 1015 bis 1023 ohne Nachweis fehlten. Auch wurde festgestellt, dass bei einer stichprobenartigen Prüfung der Abrechnung der "weißen" Eintrittskarten à 2,50 EUR 312 Karten fehlten. Für die Zeit vom 04.10.2011 bis 23.10.2011 waren die Nr. 3887 bis 3888 abgerechnet worden. Die einzige Abrechnung für 2012 vom 19.12.2011 bis 15.01.2012 betraf die Nr. 4201 bis 4207. Der Verbleib der dazwischen liegenden 312 Karten konnte nicht geklärt werden.

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Die beklagte Stadt sah sich daraufhin veranlasst, eine Tiefenprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt vornehmen zu lassen. In diesem Rahmen wurde zunächst die zuvor erfolgte Kassenprüfung durch das Amt für Wirtschaft und Kultur vom 25.10.2011 und später die Kassenprüfungen vom 25.05.2011 und 27.10.2010 überprüft. Bei der Kassenprüfung am 25.10.2011, die von der Klägerin unterzeichnet worden war, war ein Kassen-Ist-Bestand von 67,00 EUR festgestellt worden. Insoweit wird auf die Anlage 10 zu Anlage B2 (Blatt 81 der Akten) verwiesen.

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Im Rahmen der Tiefenprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin am 26.10.2011 - einen Tag nach der Kassenprüfung - Bargeld in Höhe von 235,60 EUR auf das Konto der Stadt eingezahlt hatte. Die Einnahmen stammten laut Abrechnung der Klägerin aus dem Zeitraum vom 04.10.2011 bis 23.10.2011 (Abrechnung Literaturverkauf Nr. 28/11 in Höhe von 85,60 EUR und Abrechnung Eintrittskarten Nr. 30/11 in Höhe von 150,00 EUR). Dieses zusätzliche Bargeld in Höhe von 235,60 EUR war am 25.10.2011 laut Prüfvermerk nicht angegeben worden, obwohl es im Kassenbestand vorhanden gewesen sein muss. Es wird insoweit auf die Anlage 11 zu Anlage B2 (Blatt 82, 83, 84, 85, 86, 87 der Akten) verwiesen.

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Bei der Kassenprüfung am 25.05.2011 war ein Kassenbestand von 65,00 EUR durch das Rechnungsprüfungsamt festgestellt worden. Das bestätigte die Klägerin auf dem Protokoll, datiert vom 04.07.2011 (Anlage 12 zu Anlage B2, Blatt 88 der Akten). Die weitere Tiefenprüfung ergab, dass am 26.05.2011 für den Abrechnungszeitraum vom 16.05.2011 bis 22.05.2011 ein Betrag von 122,00 EUR von der Klägerin bei der Stadtkasse eingezahlt worden war, die bei der vorausgegangenen Prüfung nicht angegeben worden waren. Es handelte sich um die Abrechnung Literaturverkauf Nr. 9/11 in Höhe von 68,00 EUR und die Abrechnung Eintrittskarten Nr. 10/11 in Höhe von 54,00 EUR. Insoweit wird auf die weiteren Kopien in der Anlage 12 zu Anlage B2 (Blatt 89 bis 93 der Akten) verwiesen.

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Bei der weiteren Tiefenprüfung in Bezug auf die Kassenprüfung vom 27.10.2010 war am 27.10.2010 durch den Leiter des Museums P. ein Kassenbestand von 59,50 EUR bestätigt worden. Am 28.10.2010 hatte die Klägerin einen weiteren Betrag von 112,95 EUR für den Zeitraum vom 18.10.2010 bis 24.10.2010, Abrechnung Eintrittskarten Nr. 31/10 in Höhe von 97,00 EUR und Abrechnung Literaturverkauf Nr. 32/10 in Höhe von 15,95 EUR bei der Stadtkasse eingezahlt. Insoweit wird auf die weiteren Anlagen der Anlage 12 zu Anlage B2 (Blatt 94, 95, 96, 97, 98 und 99 der Akten) verwiesen. Diese Beträge waren als Barbestände bei der Kassenprüfung nicht angegeben worden.

27

Nach den Angaben der Beklagten habe das Rechnungsprüfungsamt im Ergebnis festgestellt, dass bei allen Kassenprüfungen, in denen die Klägerin für die Kassenführung verantwortlich gewesen sei, der Kassen-Ist-Bestand mit dem Kassen-Soll-Bestand nicht übereingestimmt habe. Nach den Angaben der beklagten Stadt habe die Klägerin das Kassenbuch dabei so geführt, dass mit der Spalte "abgerechnet" beim Prüfer der Eindruck hätte entstehen müssen, dass sich der in dieser Spalte genannte Betrag nicht mehr in der Kasse befinde, sondern bereits eingezahlt worden sei. Eine unvermutete Kassenprüfung werde damit ad absurdum geführt. Nach den Angaben der beklagten Stadt sei das Kassenlimit nur einmal im Jahre 2012 eingehalten worden. Auch habe die Klägerin entgegen der Dienstanweisung nicht monatlich abgerechnet.

28

Auf den Einwand der Klägerin hin, sie habe diese Art der Kassenführung von der Vorgängerin so übernommen, nahm das Rechnungsprüfungsamt eine weitere Kontrolle über die unvermutete Kassenprüfung vom 19.03.2009 vor, als die Klägerin zwar schon im Museum gearbeitet hatte, aber noch die Zeugin L. für die Kassenführung verantwortlich war. Aus dem Vermerk vom 07.04.2009 über die unvermutete Kassenprüfung vom 19.03.2009 geht hervor, dass der Kassen-Ist-Bestand in Höhe von 179,95 EUR einem Kassen-Soll-Bestand von 180,05 EUR gegenüber stand, wobei 85,00 EUR für Eintrittsgelder und 45,05 EUR für den Verkauf von Literatur angegeben waren. Der Betrag von 133,05 EUR, der nach Durchführung der Kassenprüfung bei der Stadtkasse eingezahlt worden war, war am 19.03.2009 als vorhanden angegeben worden. Insoweit wird auf die Anlage 13 zu Anlage B2 (Blatt 100, 101, 102, 103, 104 und 105 der Akten) verwiesen. Die Abrechnung Literaturverkauf Nr. 08/09 vom 16.02.2009 bis 18.03.2009 in Höhe von 45,05 EUR und die Abrechnung Eintrittskarten Nr. 07/09 in Höhe von 85,00 EUR (Blatt 102, 103 der Akten) waren zuvor als Bargeldbestand bei der unvermuteten Kassenprüfung am 19.03.2009 angegeben.

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Die beklagte Stadt geht davon aus, dass damit die Behauptung der Klägerin widerlegt sei, die Kasse genauso geführt zu haben wie ihre Vorgängerin. Im Übrigen gehöre es nach den Angaben der beklagten Stadt zu den Standardfragen bei jeder routinemäßigen Prüfung, ob neben der Handkasse noch weitere Gelder vorhanden seien, was die Klägerin bestreitet.

30

Bei der Tiefenprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt wurde außerdem festgestellt, dass die Klägerin am 17.01.2012 laut Auszahlungsanordnung einen Wechselgeldvorschuss in Höhe 50,00 EUR in Empfang genommen, den Betrag jedoch erst am 25.01.2012 als Einnahme in der "Handkasse für Kassierer" mit Unterschrift als Einnahme angegeben hatte (Anlage 8 zu Anlage B2, Blatt 77, 78, 79 der Akten).

31

Außerdem stellte das Rechnungsprüfungsamt fest, dass die Klägerin mit Datum vom 21.06.2012 eine Aktennotiz über den Verlust von neun "roten" Eintrittskarten (Nr. 1015 bis 1023) gefertigt haben will. In dieser Aktennotiz verweist die Klägerin auf die Abrechnung 5/12 (Anlage 14 zu Anlage B2, Blatt 106 der Akten). Die Abrechnung der Eintrittskarten unter Nr. 5/12 erfolgte jedoch erst am 25.06.2012 (Anlage 14 zu Anlage B2 (Blatt 107, 108 der Akten). Nach den Angaben des Rechnungsprüfungsamtes sei es nicht möglich bereits am 21.06.2012 auf diese Abrechnung zu verweisen.

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Die Abrechnung Nr. 5/12 (Blatt 107 der Akten) vom 25.06.2012 enthielt den Vermerk auf die fehlenden Eintrittskarten nicht und lag dem Rechnungsprüfungsamt am 28.06.2012 vor. Sie wurde am 28.06.2012 so kopiert (Blatt 107). Am 01.08.2012 stellte das Rechnungsprüfungsamt fest, dass nunmehr die Abrechnung vom 25.06.2012 den Vermerk auf fehlenden Eintrittskarten (Blatt 108) enthielt.

33

Der Museumsleiter P. nahm zum Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 05.07.2012 (Anlage 2 zu Anlage B2, Blatt 59 bis 62 der Akten) am 16.07.2012 schriftlich Stellung und fügte das Gedächtnisprotokoll vom 30.06.2012, die vorgenannte Aktennotiz der Klägerin vom 21.06.2012, die weitere Aktennotiz der Klägerin vom 24.10.2011 und die Revision über den Bestand der Eintrittskarten vom 09.07.2012 bei. Wegen des genauen Inhalts wird auf die Anlage 15 zu Anlage B2 (Blatt 109 bis 119 der Akten) verwiesen.

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Die beklagte Stadt bezweifelt die Richtigkeit des vom Museumsleiter erstellten Gedächtnisprotokolls vom 30.06.2013. Insoweit wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 11.12.2012 (Seite 11 ff, Blatt 30 ff der Akten) unter Verweis auf die Angaben im Vermerk des Rechnungsprüfungsamtes vom 10.08.2012 (Anlage B2, Blatt 38 ff, 40, 41 der Akten mit den Anlagen 4 und 5 zur Anlage B2, Blatt 67 bis 72 der Akten) verwiesen.

35

Der Klägerin wurde mit Schreiben vom 13.08.2012 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Anlage B 3, Blatt 140 der Akten). Dem Anhörungsschreiben war der Vermerk des Rechnungsprüfungsamtes vom 10.08.2012 (Anlage B2, Blatt 38 ff der Akten) mit den 20 Anlagen beigefügt. Dieses Schreiben wurde der Klägerin mit Anlagen im Rahmen ihrer Anhörung beim Verwaltungsdezernenten B. am 15.08.2012 übergeben. Zum genauen Inhalt der Anhörung beim Verwaltungsdezernenten wird auf das Protokoll der Referatsleiterin Personal Frau L. vom 15.08.2012 (Anlage B4, Blatt 142, 143 der Akten) verwiesen. Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 16.08.2012 (Anlage B 5, Blatt 144, 145 der Akten) dann noch schriftlich Stellung.

36

Mit Schreiben vom 20.08.2012 beantragte die Beklagte beim Personalrat die Zustimmung zu

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1. einer außerordentlichen Kündigung,

2. hilfsweise einer außerordentlichen Verdachtskündigung,

3. hilfsweise einer ordentlichen Kündigung,

4. hilfsweise einer ordentlichen Verdachtskündigung.

38

Zum genauen Inhalt wird auf das Schreiben an den Personalrat (Anlage B6, Blatt 146 ff der Akten) verwiesen. Dem Personalrat wurde der Vermerk über das Ergebnis des Rechnungsprüfungsamtes vom 10.08.2012 (Anlage B2 mit allen 20 Anlagen) sowie die bereits oben erwähnten Anlagen B3, B4, und B5 zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wurde dem Personalrat ein Anhörungsschreiben vom 13.08.2012 der Beklagten, gerichtet an den Leiter des Museums P. (Blatt 156 f der Akten) und dessen Stellungnahme vom 16.08.2012 (Blatt 158 f der Akten) übermittelt.

39

Der Personalrat stimmte am 27.08.2012 der hilfsweise ordentlichen Kündigung zu und teilte dies am gleichen Tag der Beklagten mit. Der außerordentlichen Kündigung und der hilfsweise außerordentlichen Verdachtskündigung sowie der ordentlichen Verdachtskündigung stimmte der Personalrat nicht zu. Auf das Protokoll der außerordentlichen Personalratssitzung vom 27.08.2012 (Anlage B7, Blatt 160 ff der Akten) und die Mitteilung der Beklagten an den Personalrat vom 05.09.2012 (Anlage B9, Blatt 167 f der Akten) wird verwiesen.

40

Mit Schreiben vom 28.08.2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Datum vom 28.08.2012 zum 31.12.2012 und stellte die Klägerin unwiderruflich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitspflicht frei (Anlage K2, Blatt 9 bis 11 der Akten, identisch mit Anlage B8, Blatt 164 bis 166 der Akten).

41

In den Entscheidungsgründen hat das Gericht ausgeführt, die Klägerin habe eine Fülle von Pflichtverletzungen begangen. Weder sei monatlich abgerechnet noch auf die Einhaltung des Kassenlimits von 200,00 EUR geachtet worden. Die Klägerin habe eine Möglichkeit der Überprüfung der Abrechnungen verhindert, indem sie die Aufzeichnungen über die Tageseinnahmen vernichtet habe, sobald die Abrechnung durch Zuordnung zu den Konten vorbereitet war. Dies sei nicht mit kaufmännischer Unerfahrenheit zu erklären und als schwerwiegender Pflichtenverstoß zu werten.

42

Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

43

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

44

Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass bereits im Jahre 2009 die Klägerin zu einem Verwaltungslehrgang vorgeschlagen worden sei. Dem sei die Stadt aber nicht nachgegangen. Die eigenmächtige Vernichtung der Tageszettel sei kein schwerer Pflichtenverstoß. Die Klägerin habe den von den Honorarkräften erfassten Einnahmebetrag hinnehmen müssen. Sie hätte diesen nicht selbst überprüfen können. Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.

45

Die Klägerin beantragt,

46

das Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 10.09.2013 – 1 Ca 925/12 – abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.08.2012 nicht zum 31.12.2012 aufgelöst wurde.

47

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

49

Sie tritt der angefochtenen Entscheidung bei.

50

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist begründet.

52

Die ordentliche Kündigung vom 28.08.2012 ist sozial ungerechtfertigt und damit rechtsunwirksam.

53

Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung. Nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG ist eine Kündigung unter anderem dann sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die im verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Sie ist durch solche Gründe bedingt, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhafte störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht. Dann kann dem Risiko künftiger Störungen nur durch fristgemäße Beendigung des Arbeitsverhältnisses begegnet werden.

54

Dies wiederum ist nicht der Fall, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen – etwa eine Abmahnung – von Seiten des Arbeitgebers geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken.

55

Einer Abmahnung bedarf es nur dann nicht, wenn bereits im Vorhinein zu erkennen ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten ist oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme es dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist.

56

Soweit die Beklagte der Klägerin vorwirft, weder monatlich abgerechnet noch auf die Einhaltung des Kassenlimits von 200,00 EUR geachtet zu haben, wäre dies nur nach vorheriger Abmahnung geeignet, den Ausspruch einer Kündigung zu rechtfertigen. Der Arbeitnehmer muss bei derartigen Versäumnissen nicht ohne Weiteres mit einer Kündigung rechnen. Ebenso verhält es sich mit der Aufbewahrung von Geldern im Schreibtisch.

57

Selbstverständlich sind dies alles keine unerheblichen Vorwürfe. Es sind jedoch keine Gründe ersichtlich, warum eine Abmahnung nicht ausgereicht hätte, um die Klägerin zu einem vertragsgetreuen Verhalten zu bewegen. Bei der fehlerhaften Tätigkeit der Klägerin ist auch zu berücksichtigen, dass sie weder eine Verwaltungsausbildung durchlaufen hat noch überwiegend für Verwaltungstätigkeiten eingestellt worden ist. Nach der Stellenbeschreibung aus dem Jahre 2008 lagen 95 Prozent der Zeitanteile in Tätigkeiten, die nicht dem Verwaltungsbereich zuzurechnen sind. Bei dieser Sachlage hätte die Beklagte nach dem Ausscheiden von Frau L. im Jahre 2010 die Klägerin verstärkt anleiten und überwachen müssen.

58

So ist es für das Gericht unverständlich, warum bei den früheren Kassenprüfungen unter Ziffer 3. des Prüfungsberichtes vom 10.08.2012 (Blatt 41 der Akten) die Klägerin nach Durchführung der Prüfung unbemerkt Geld auf das Konto der Beklagten einzahlen konnte, das sie bei der Prüfung selbst nicht als Bargeld vorgelegt hat. Gerade angesichts der Unerfahrenheit der Klägerin hätte eine Prüfung schon zum damaligen Zeitpunkt bereits das fehlerhafte Verwaltungshandeln der Klägerin unschwer zutage treten lassen. Man hätte lediglich auf einen bestimmten Stichtag bezogen die Einnahme aus Eintrittskarten, Kommissionsverkäufen und sonstigen Verkäufen miteinander addieren müssen und mit den Einzahlungen der Klägerin auf das Konto der Beklagten sowie dem Kassenbestand abgleichen müssen. Hätte man dies bei den früheren Kassenprüfungen getan, hätten sich sofort die Beträge als Fehlbeträge ergeben müssen, die die Klägerin bei den Kassenprüfungen aus Sicht der Beklagten verschwiegen hat.

59

Das Gericht geht davon aus, dass das Verhalten der Klägerin von Angst und Unerfahrenheit geprägt war. Eine Unterschlagung der Gelder, die verspätet eingezahlt worden sind, konnte nicht festgestellt werden. Immerhin hat auch die Zeugin L. erklärt, dass es verschiedene Konten für die Eintrittsgelder, die Literatur und die Kommissionswaren gegeben habe. Nach Abrechnung sei das Geld der Kasse entnommen und sodann zur Bank gebracht worden. Möglicherweise war die Klägerin tatsächlich der irrigen Auffassung, derart abgetrenntes Geld zähle nicht mehr zum Kassenbestand.

60

Selbstverständlich besteht die Möglichkeit, dass die Klägerin die nicht deklarierten Bargeldbestände für eigene Zwecke verwendet und dann zur Vertuschung kurz nach den Kassenprüfungen eingezahlt hat. Insoweit kann jedoch von keiner großen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Bei der geschilderten Sachlage ist die Möglichkeit eines fehlerhaften, aber redlichen Verhaltens der Klägerin mindestens ebenso groß. Dies bezieht sich auch auf die Kassenprüfung von Juni 2012, wo die Klägerin eingeräumt hat, sie habe die Frage nach Bargeld im Museum vorsätzlich verneint. Insoweit kann auf die Stellungnahme der Klägerin vom 16.08.2012 (Blatt 144 der Akten) Bezug genommen werden. Auch war die Klägerin nach Darstellung des Museums der Stadt in der Zeit von April bis Mitte Juni 2012 einer besonders hohen Arbeitsbeanspruchung ausgesetzt gewesen (vgl. Stellungnahme des Museums vom 16.07.2012, Blatt 111 der Akten).

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Es kann auch nicht ohne Weiteres als Unterschlagung angesehen werden, dass die Klägerin am 17.01.2012 einen Wechselgeldvorschuss in Höhe von 50,00 EUR in Empfang genommen, den Betrag jedoch erst am 25.01.2012 als Einnahme in der Handkasse angegeben hatte. Wenn die Klägerin den Wechselgeldvorschuss zunächst verbraucht hat, sich anschließend neues Wechselgeld besorgt und sodann eingezahlt hätte, wäre dies selbstverständlich eine Straftat gewesen. Eine derartige Möglichkeit sieht das Gericht jedoch als nicht sehr wahrscheinlich an. Hätte die Klägerin den Wechselgeldvorschuss lediglich im Museum gelassen und ihn neun Tage später zur Handkasse genommen, läge kein strafbares Verhalten vor, sondern lediglich eine Pflichtwidrigkeit.

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Schließlich ist ein Schaden durch die Vernichtung der Tageseinnahmen-Zettel nicht erkennbar. Nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung war das Kontrollsystem ohnehin nicht geeignet, Fehlverhalten der Honorarkräfte bei Kartenverkäufen aufzudecken. Dies muss auch der Beklagten gewusst gewesen sein. Ob die Summe an verkauften Eintrittskarten, Literatur- und Kommissionsware mit den Einnahmen übereinstimmten, hätte ohnehin bei jeder Überprüfung unschwer festgestellt werden können.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG besteht kein Anlass.