Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 16.07.2014 – 2 TaBV 8/13

Tenor

1. Die Beschwerde des Betriebsrates wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

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Die Beteiligten streiten über die richtige Eingruppierung im Rahmen einer Zustimmungsersetzung. Hierzu heißt es in den Gründen des Beschlusses des Arbeitsgerichtes Rostock - 4 BV 20/12 – vom 10.07.2013 unter anderem wie folgt:

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Die Beteiligte zu 1 betreibt in A-Stadt eines von zwei in Deutschland ansässigen, betrieblich vollständig voneinander unabhängigen Callcenter einer bekannten Handelsfirma. Das zweite Callcenter befindet sich in D.. Die Beteiligte zu 1 beschäftigt 78 Arbeitnehmer. Sie erbringt Serviceleistungen im Bereich von bundesweit tätigen Einrichtungshäusern. Der Beteiligte zu 2 ist der bei der Beteiligten zu 1 gewählte Betriebsrat.

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Die Beteiligte zu 1 hörte den Beteiligten zu 2 zu einer beabsichtigten Einstellung des Bewerbers Herrn K. als Mitarbeiter des Callcenters an, wobei beabsichtigt war, die Einstellung zum 4. Mai 2012 vorzunehmen. Mit Schreiben vom 5. April 2012 wurden mit der Anhörung die Bewerbungsunterlagen des Bewerbers zur Verfügung gestellt. Der Beteiligte zu 2 stimmte der Einstellung zwar zu, verweigerte jedoch die Zustimmung zu der vorgesehenen Eingruppierung in die Entgeltgruppe G 2, 4. Tätigkeitsjahr des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel in Mecklenburg-Vorpommern (Stand 01.07.2012). Der Beteiligte zu 2 begründete die Ablehnung mit dem Umfang seiner Tätigkeit als Mitarbeiter im Callcenter, die nicht der Eingruppierung in die Entgeltgruppe G2 entsprechen würde. Vielmehr würde eine hoch qualifizierte Tätigkeit vorliegen, die besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten erfordern würde. Dabei bezog sich der Beteiligte zu 2 auf das große Aufgabengebiet, das ein Mitarbeiter im Callcenter abdecken müsse. Dazu bezog er sich auf diverse Aufgaben, die von einem Mitarbeiter im Callcenter zu erledigen sind. Zum genauen Wortlaut der Stellungnahme des Beteiligten zu 2 wird auf die Anlage A2 (Blätter 25, 26 der Akte) verwiesen. Jedenfalls hält der Beteiligte zu 2 die Eingruppierung in die Entgeltgruppe G3 für gerechtfertigt.

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Der seit dem 1. Januar 2007 gültige Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Mecklenburg-Vorpommern sieht für die Entgeltregelung folgende Regelung vor:

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"§ 6 Entgeltregelungen

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1. Die in einer gesonderten Tarifvereinbarung festzusetzenden Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen sind Gesamt-Mindestentgelte für die regelmäßige Arbeitszeit.

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2. Für die Eingruppierung von Angestellten und gewerblichen Mitarbeitern werden Gehalts- und Lohngruppen gebildet. Bei der Eingruppierung kommt es auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an. Werden mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausgeübt, die in verschiedene Gehalts- oder Lohngruppen fallen, so erfolgt die Eingruppierung entsprechend der zeitlich überwiegenden Tätigkeit.

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3. …“

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Die Tarifvertragsparteien des Einzelhandels haben in der Folge mit dem Entgelttarifvertrag (gültig ab 1. Juli 2009) die Gehaltsgruppen bestimmt. Soweit es hier darauf ankommt, heißt es unter § 3 zu den Gehaltsgruppen wie folgt:

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"Gehaltsgruppe 1

Schematische oder mechanische Tätigkeiten.

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Beispiele:

verkaufsunterstützende Arbeiten, auch einfaches Kassieren (z. B. an Pfand- und Rabattkassen), einfache Büroarbeiten, die Belegbearbeitung, Maschinenschreib-, Erfassungs- und Sortierarbeiten, Postein- und Ausgangsbearbeitung sowie Telefongesprächsvermittlung und Arbeiten im Empfang.

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Gehaltsgruppe 2

Tätigkeiten, die im Rahmen bestehender Anweisungen selbstständig erledigt werden und eine abgeschlossene entsprechende Berufsausbildung erfordern.

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Beispiele:

Verkäufer/in, Kassierer/in, Warendisponent/in, Hausdetektiv/in, Angestellter am Packtisch mit Waren- und Preiskontrolle, Fachkräfte für Kontrollarbeiten im Lager, Warenein-/ausgang, Plakatmaler/in, Schauwerbegestalter/in.

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Sachbearbeitung im Büro, wie Tätigkeiten, die buchhalterische Kenntnisse erfordern, Bedienung von PC-Anlagen mit entsprechenden Fachkenntnissen, Rechnungsprüfung, Lohn- und Gehaltsabrechnung, administrative Ein- und Verkaufstätigkeiten, Bearbeitung von Kundenreklamationen, Schreibarbeiten, die Stenografiekenntnisse voraussetzen, Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen in der Telefonzentrale und im Empfang, Kinderbeaufsichtigung.

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Gehaltsgruppe 3

qualifizierte Tätigkeiten, die besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten erfordern.

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Beispiele:

Erstverkäufer/in, Warengruppenleiter/in, Abteilungsaufsicht, Kassenaufsichtskräfte, Leiter/in von Verkaufsstellen/Filialen des 200 m² Verkaufsfläche, Verkaufskräfte im Außendienst, Verwaltungsrivisor/in, Kundendienstberater/in mit erweitertem Aufgabengebiet, Sekretär/in/Assistent/in, Abstecker/in. Angestellte im Büro und Verkauf bei regelmäßiger Anwendung fremder Sprachen, erste Kräfte und Leiter von Arbeitsgruppen im Büro. Krankenschwester, Erzieher/in, Sozialfürsorger/in, Hausmeister.“

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Für die Gehaltsgruppe G2, 4. Tätigkeitsjahr beträgt die Vergütung 1.658,55 EUR und für die Gehaltsgruppe G3, 4. Tätigkeitsjahr 2.037,47 EUR.

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Der Bewerber Herr K. hat jeweils eine abgeschlossene Ausbildung als Maler und Lackierer sowie als Bürokaufmann. Zur Bearbeitung der Kundenanfragen hat die Beklagte ein so genanntes Wiki-Handbuch erarbeitet. Die Beteiligte zu 1 geht davon aus, dass sich daraus klar strukturierte Aufgaben ableiten. Es gibt einen first Level, einen second Level, die Boxbearbeitung und die Avisierung. Welche Aufgaben die Beteiligte zu 1 unter die jeweiligen Ebenen erfasst, lässt sich der Aufstellung im Schriftsatz vom 28. März 2013 (Blätter 2 und 3) entnehmen (Blätter 259, 260 der Akte).

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Die Beteiligte zu 1 verfolgt mit dem vorliegenden Antrag die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur vorgesehenen Eingruppierung.

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Sie vertritt dazu der Auffassung, weder Herr K. noch ein anderer Mitarbeiter des Callcenters würden Kundendienstberater mit erweitertem Aufgabengebiet, wie es die Gehaltsgruppe G3 verlangen würde, sein. Das würde voraussetzen, dass qualifizierte Tätigkeiten verrichtet werden, die besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten erfordern würden und in einem erweiterten Aufgabengebiet zu erledigen seien. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2 würden Reklamationen bearbeitet werden, die nicht ausgegliedert worden seien. Die Mitarbeiter im Callcenter würden genau die gleiche Tätigkeit verrichten, die ein Mitarbeiter am Reklamationsschalter im Einrichtungshaus ausübe, wobei sie nach der Entgeltgruppe G2 vergütet werden.

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Die Beteiligte zu 1 beantragt,

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die am 5. April 2012 vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung des Bewerbers T. K .zum 4. Mai 2012 als Mitarbeiter Callcenter in die Tarifgruppe G2, 4. Tätigkeitsjahr des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel in Mecklenburg-Vorpommern (vom 01.07. 2011) zu ersetzen.

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Der Beteiligte zu 2 beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Er behauptet, zu dem Callcenter in D. gäbe es insofern Unterschiede, als dort nur Mitarbeiter im first Level und second Level beschäftigt werden würden. Auch sei die Tätigkeit in A-Stadt viel umfassender als einfache Reklamationsbearbeitung, weil sich die Mitarbeiter der Beteiligten zu 1 mit 12.000 Artikeln aus den Häusern der Beteiligten zu 1 im gesamten Bundesgebiet auseinander zusetzen hätten. Insofern wären sie Kundendienstberater. Für alle Aufgaben wären besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich. Es würde weitgehend autark gearbeitet, wobei der einzelne Agent dabei eine große Bandbreite an Entscheidungsmöglichkeiten habe, ohne einen Vorgesetzten konsultieren zu müssen.

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Er vertritt die Auffassung, dass sich der Einzelhandelstarifvertrag in Mecklenburg-Vorpommern mit dem konkreten Berufsbild der Mitarbeiter der Beteiligten zu 1 nicht auseinandersetze.

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Mit der vorgenannten Entscheidung hat das Arbeitsgericht die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu der Eingruppierung in die Tarifgruppe G2, 4. Tätigkeitsjahr ersetzt. Die von der Arbeitgeberin begehrte Eingruppierung in die Entgeltgruppe G2 sei zutreffend. Mit seiner Ausbildung als Bürokaufmann verfüge der Arbeitnehmer über eine abgeschlossene entsprechende Berufsausbildung. Er sei auch zu selbstständigen Erledigungen von Aufgaben im Rahmen bestehender Anweisungen befugt. Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe G3 seien nicht erfüllt. Der Arbeitnehmer sei kein Kundendienstberater. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

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Gegen diesen Beschluss hat der Betriebsrat form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

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Er trägt vor, die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe G3 lägen vor. Die betroffenen Mitarbeiter im Callcenter können Preisnachlässe bis 30 Prozent selbstständig gewähren und Entschädigungen bis 100,00 EUR pro Fall selbständig anbieten. Auch Entscheidungen über Austausch, Nachmontage, Nachlieferung, Einsatz von Kurierdiensten etc. können selbstständig getroffen werden. Sie hätten es mit bis zu 12.000 verschiedenen Produkten zu tun, von Möbeln über Haushaltswaren bis hin zu Pflanzen, Elektrogeräten und Einbauküchen. Menschliche Akzeptanz, psychologisches Einfühlungsvermögen, Durchstehen von Anfechtungen, betriebswirtschaftliches Verständnis und rechtliche Kenntnisse seien erforderlich. Schließlich seien in der hessischen Arbeitsgerichtsbarkeit (vgl. Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2011, 15 BV 107/10, Blatt 224 ff d. A.) die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe G3 in einem durchaus vergleichbaren Fall bejaht worden. Diese Entscheidung sei vom Hessischen Landesarbeitsgericht – 4 TaBV 138/11 – (Blatt 171 d. A.) bestätigt worden.

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Der Betriebsrat beantragt:

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1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock - 4 BV 20/12 - vom 10.07.2013, zugestellt am 21.11.2013, wird aufgehoben.

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2. Der Antrag der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin wird zurückgewiesen.

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Die Arbeitgeberin beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

35

Die Arbeitgeberin tritt der angefochtenen Entscheidung bei.

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Hinsichtlich jedes weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

38

Das Arbeitsgericht Rostock hat mit zutreffenden Ausführungen die verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Mitarbeiters in die Tarifgruppe G2 ersetzt. Soweit das Gericht ausgeführt hat, die Voraussetzungen in die Tarifgruppe G2 lägen vor, wird auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen.

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Die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe 3 liegen nicht vor. Bei der Auslegung der Merkmale "qualifizierte Tätigkeiten, die besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten erfordern" sind die von den Tarifparteien gewählten Beispiele mit heranzuziehen. Hiervon ist bereits das Arbeitsgericht ausgegangen. Aus diesen Beispielen kann geschlossen werden, dass Arbeitnehmer mit Kundenkontakt in die Gehaltsgruppe 3 erst dann eingruppiert werden sollen, wenn sie nach Abschluss der Berufsausbildung über einen längeren Zeitraum hinweg Erfahrungen in ihrem Beruf gesammelt haben. So wird kein Arbeitnehmer nach Abschluss der Berufsausbildung als Erstverkäufer, Warengruppenleiter, Abteilungsaufsicht, Kassenaufsichtskräfte oder als Leiter einer Verkaufsstelle eingesetzt. Die weiteren Beispielstätigkeiten (Sekretär, Abstecker, etc.) sind mit der Tätigkeit, die hier zu beurteilen ist, nicht vergleichbar).

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Eine derartige Qualifizierung haben die Mitarbeiter im Callcenter der Arbeitgeberin nicht. Sie werden vielmehr grundsätzlich ohne das Erfordernis einer Berufsausbildung nach Durchlaufen einer sechswöchigen Einarbeitung mit den regelmäßigen Arbeiten eines Callcenter-Mitarbeiters betraut. Bei dieser Sachlage kann von einer qualifizierten Tätigkeit im Sinne der Gehaltsgruppe 3 nicht ausgegangen werden. Die Tätigkeit ist ohne weiteres anspruchsvoll und verlangt eine Vielzahl von unterschiedlichen Fähigkeiten. Sie ist jedoch nicht mit den Tätigkeiten der maßgeblichen Arbeitnehmer, die in den Beispielen genannt sind, vergleichbar.

III.

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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zugelassen worden.