Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 14.06.2016 – 2 Sa 387/15

Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die soziale Rechtfertigung einer von der beklagten Arbeitgeberin ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung.

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Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen mit Sitz in A-Stadt und erbringt Bauleistungen im Bereich des Tiefbaus und des Gleisbaus. Darüber hinaus erbrachte sie lange Jahre Leistungen im Bereich des Hoch- und Ingenieurbaus. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist bei der Beklagten nicht gebildet.

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Der 1966 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit Mitte Oktober 2006 als Fachwerker in der Abteilung Hochbau mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von 1.965,00 Euro beschäftigt (auf den zur Akte gereichten Arbeitsvertrag, hier Blatt 44 ff wird Bezug genommen). Der Kläger ist verheiratet und ist zwei Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet.

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Die Beklagte hat Ende September 2013 auf unternehmerischer Ebene förmlich beschlossen, sich aus dem Hoch- und Ingenieurbau (im Folgenden abgekürzt mit Hochbau bezeichnet) zum Jahresende zurückzuziehen. In Umsetzung dieses Beschlusses ist 14 gewerblichen Mitarbeitern – unter anderem dem Kläger – gekündigt worden. Auch im Angestelltenbereich gab es fünf Entlassungen. Seit Anfang 2014 werden im Bereich des Hochbaus keine gründlichen Kalkulationen mehr vorgenommen. Seit dieser Zeit konnten auch keine Aufträge mehr im Hochbau akquiriert werden.

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Auch das Arbeitsverhältnis zum Kläger wurde im Rahmen der Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung gekündigt. Die Beklagte leitet aus diesem ersten Kündigungsversuch inzwischen keine Rechte mehr ab. Mit Schreiben vom 29. August 2014 (Kopie hier Blatt 9) hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger erneut aus betriebsbedingten Gründen zum 31. Oktober 2014 gekündigt. Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage, die der Kläger mit einem Weiterbeschäftigungsantrag verbunden hat, ist am 3. September 2014 beim Arbeitsgericht Stralsund eingegangen.

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Das Arbeitsgericht Stralsund hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme zu der unternehmerischen Schließungsentscheidung durch Vernehmung von Zeugen mit Urteil vom 3. November 2015 als unbegründet abgewiesen (2 Ca 281/14). Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

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Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgerecht begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehen uneingeschränkt weiter fort.

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Der Kläger bestreitet nach wie vor, dass die Beklagte keine Tätigkeiten mehr im Bereich des Hoch- und Ingenieurbaus entfalten würde und trägt dazu verschiedene Indizien vor. Im Übrigen meint der Kläger auch im Berufungsrechtszug, er könne ohne Probleme auch im Bereich des Tief- und Gleisbaus eingesetzt werden. Er verweist dazu auf seine jahrelange Tätigkeit auf Bauvorhaben der Beklagten, die dem Tief- oder Gleisbau zugerechnet werden müssten. Letztlich hält der Kläger auch seine Rüge der fehlerhaften Sozialauswahl aufrecht.

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Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und

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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.08.2014 nicht beendet wird,

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2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Fachwerker weiterzubeschäftigen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung. Zutreffend sei das Arbeitsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die streitgegenständliche betriebsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sei.

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Die Beklagte habe in der Geschäftsführersitzung am 23. September 2013 beschlossen, den Bereich des Hoch- und Ingenieurbaus, in dem der Kläger ausschließlich beschäftigt war, zu schließen. Diese unternehmerische Entscheidung sei auch umgesetzt worden. Die Beklagte würde keine Tätigkeiten im Ingenieur- und Hochbau mehr ausüben. Deshalb sei ein Beschäftigungsbedarf für den Kläger nicht mehr gegeben. Eine Sozialauswahl sei nicht durchzuführen gewesen, da es keine mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmer gibt. Der Kläger sei der einzige bei der Beklagten beschäftigte Fachwerker im Bereich des Hoch- und Ingenieurbaus gewesen. Der Kläger sei auch nicht im Bereich des Gleisbaus tätig gewesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist nicht begründet. Mit zutreffenden Gründen, die sich das Berufungsgericht ausdrücklich zu Eigen macht, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.

I.

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Die streitgegenständliche betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 29. August 2014 ist sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 KSchG. Daher hat das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Oktober 2014 geendet. Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt, da sie durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb entgegenstehen, bedingt ist (§ 1 Absatz 2 Satz 1 KSchG).

1.

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Das dringende betriebliche Erfordernis für die Kündigung des Klägers ist hier in dem Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes des Klägers als Fachwerker in der Abteilung Hochbau zu sehen. Dass die Beklagte auf unternehmerische Ebene beschlossen hat, die Abteilung Hochbau zu schließen ist im Berufungsrechtszug nicht mehr im Streit.

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Die unternehmerische Entscheidung zur Auflösung der Abteilung Hochbau ist in der Folgezeit auch tatsächlich umgesetzt worden. Das ergibt sich nicht nur aus der Kündigung von 14 gewerblichen Arbeitsverhältnissen und weiter fünf Arbeitsverhältnisse aus dem Angestelltenbereich. Auch die Entwicklung bis zur erneuten Kündigung des Klägers Ende August 2014 hat gezeigt, dass die Beklagte tatsächlich die Strukturen, mit denen sie bisher in der Lage war, Hochbauaufträge zu akquirieren und abzuarbeiten, aufgelöst hat.

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Auch der im Berufungsrechtszug unstreitig gewordene Umstand, dass sich die Beklagte nach wie vor an Ausschreibungen im Hochbau beteiligt, kann die Tatsache, dass sie die Hochbauabteilung aufgelöst hat, nicht in Frage stellen. Die Beklagte hat dieses Verhalten damit begründet, dass sie den Ruf ihres Unternehmensnamens im Hochbau damit hegen und pflegen wolle. Die Preise seien aber nicht so kalkuliert, dass man eine Chance habe, Aufträge akquirieren zu können. Das Gericht lässt offen, ob dies eine Rechtfertigung ist, der man Glauben schenken kann. Jedenfalls gibt es tatsächlich keine Umstände, die dafür sprechen, dass die Beklagte nach der Schließung ihrer Hochbauabteilung derzeit überhaupt in der Lage wäre, Aufträge im Hochbau aus dem Stand heraus ausführen zu können. Sie müsste vielmehr die aufgelösten Strukturen erst wieder neu aufbauen, bevor sie in der Lage wäre, eigene Hochbauprojekte wieder mit eigenen Arbeitnehmern ausführen zu können.

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Die Abteilung Hochbau wird entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht in anderem Gewand unter anderem Namen fortgeführt. Jüngere Hochbauprojekte, die der Kläger mit der Beklagten in Verbindung bringt, sind nicht von ihr selbst, sondern von einer anderen Gesellschaft (und dies lediglich in der Funktion einer Projektentwicklungsgesellschaft ohne gewerbliche Arbeitnehmer) aus dem Firmenverbund ausgeführt worden. Weitere Einzelheiten dazu können dahinstehen, da der Kläger keine ausreichenden Indizien dazu vorgetragen hat, dass die Projektentwicklungsgesellschaft und die Beklagte gemeinsam einen Betrieb führen. Allein der vorgetragene Umstand, dass einzelne Personen aus der Geschäftsführung der Beklagten auch an der Geschäftsführung der Projektentwicklungsgesellschaft beteiligt sind, reicht als Indiz dazu nicht aus. Ebenfalls nicht ausreichend ist der streitig gebliebene Umstand, dass der Kläger oder andere gewerbliche Mitarbeiter der Beklagten an der Aufstellung der Werbetafel für das Stralsunder Projekt der Projektentwicklungsgesellschaft beteiligt war. Nach ausführlicher Erörterung dieses Indizes im Rahmen der mündlichen Verhandlung und in Anwesenheit des Klägers muss das Gericht davon ausgehen, dass es insoweit allenfalls zu einer Unterstützung der Projektentwicklungsgesellschaft gekommen war, um die teurere Fremdvergabe der Leistung des Aufstellens der Werbetafeln vermeiden zu können. Auf einen gemeinsamen und koordinierten Einsatz der Belegschaft kann daraus nicht geschlossen werden.

2.

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Die Kündigung ist auch nicht unwirksam wegen der unstreitig nicht vorgenommenen Sozialauswahl.

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Nach § 1 Absatz 3 Satz 3 KSchG hat der Arbeitnehmer die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satz 1 erscheinen lassen. Diesen Anforderungen wird der Kläger nicht gerecht. Die pauschale Behauptung des Klägers, die Beklagte habe beim Arbeitseinsatz keine Unterscheidung nach Arbeitsaufgaben vorgenommen, sondern alle Arbeitnehmer in Kolonnen gleichmäßig zur Bewältigung der Arbeitsaufgabe eingesetzt, reicht hierzu nicht aus, um zu erkennen, dass Arbeitnehmer, die bei der Beklagten weiterbeschäftigt sind, mit dem Kläger vergleichbar sind.

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Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass der Kläger als einziger Arbeitnehmer als Bauwerker im Bereich des Hoch- und Ingenieurbaus eingestellt und beschäftigt gewesen sei. Weitere Bauwerker seien mit Ausnahme eines Mitarbeiters, der im Gegensatz zum Kläger über einen Führerschein zur Führung von Lkws verfügt, nicht vorhanden. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die von ihm benannten Arbeitnehmer gleichfalls als Bauwerker bei der Beklagten beschäftigt würden und demzufolge mit dem Kläger vergleichbar wären, um damit in die Sozialauswahl einbezogen zu werden.

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Auf all diese Gesichtspunkte hat bereits das Arbeitsgericht in seinem Urteil abgestellt. Im Berufungsrechtszug wiederholt der Kläger insoweit nur seinen erstinstanzlichen Vortrag. Der Kläger muss zur Kenntnis nehmen, dass aus dem kollegialen Zusammenarbeiten in einer Kolonne nicht darauf geschlossen werden kann, dass alle Kollegen der Kolonne dieselbe Qualifikation und Stellung haben und daher untereinander austauschbar sind.

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Dies gilt insbesondere für die jahrelangen Tätigkeiten des Klägers auf Baustellen, die unter Führung der Tief- oder der Gleisbauabteilung der Beklagten standen. Der Kläger ist in diesen Kolonnen als fachfremder Arbeitnehmer mit Hilfs- und Anlerntätigkeiten beschäftigt worden. Wenn er dort in seinem Fachgebiet als Fachwerker des Hochbaus eingesetzt war, hat er Begleitarbeiten des Tief- oder des Gleisbaus, die man bei isolierter Betrachtung auch dem Hochbau zurechnen könnte, erledigt. Nach ausführlicher Erörterung dieses Aspekt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hat sich allerdings herausgestellt, dass die Beklagte auch im Bereich des Tief- und des Gleisbaus keine Fachwerker beschäftigt, sondern nur Arbeitnehmer mit einschlägiger Ausbildung oder mit einer so breiten Berufserfahrung, dass sie mit einer Fachkraft gleichgestellt werden können. Damit fehlt es aber auch im Bereich des Tief- und des Gleisbaus an Arbeitnehmern, die im Rahmen der Sozialauswahl mit dem Kläger vergleichbar wären.

3.

28

Die fehlende soziale Rechtfertigung der Kündigung kann auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Kläger auf einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen hätte weiterbeschäftigt werden können.

29

Zutreffend geht der Kläger zwar davon aus, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Kläger einen anderen Arbeitsplatz anzubieten, bevor er eine Kündigung ausspricht, wenn er über einen geeigneten freien Arbeitsplatz verfügt.

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Vorliegend kann aber nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der hier streitigen Kündigung Ende August 2014 über einen freien Arbeitsplatz verfügt hatte, den sie dem Kläger hätte anbieten können.

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Eine dauerhafte Beschäftigung des Klägers im Bereich des Gleisbaus kommt nicht in Betracht. Die vom Arbeitsgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Kläger zwar in der Nähe des Gleisbaus beschäftigt war, die Tätigkeiten, die der Kläger ausgeübt hat, jedoch nicht dem Bereich des Gleisbaus zuzuordnen waren. Insofern kommt eine Beschäftigung des Klägers in dem Bereich des Gleisbaus nicht in Betracht. Außerdem hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Bau von Rigolen und Entwässerungsanlagen, mit dem der Kläger zuletzt auf den Baustellen der Abteilung Gleisbau betraut war, inzwischen ebenfalls fremdvergeben werden. Daher hat die Beklagte für den Kläger auch in diesem Bereich keine weitere Beschäftigungsmöglichkeit. Dies hat bereits das Arbeitsgericht so festgestellt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht wurde diese Frage ebenfalls ausführlich erörtert, ohne dass sichtbar geworden ist, wie der Kläger auf den Baustellen der Abteilung Gleisbau weiter eingesetzt werden könnte.

II.

32

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO).

33

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 ArbGG) sind nicht erfüllt.