Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 05.09.2017 – 2 Sa 28/17

Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien hatten im Rahmen einer Zahlungsklage im laufenden Arbeitsverhältnis um die Frage gestritten, ob die Entgeltregelungen aus dem DRK-Reformtarifvertrag (DRK-ReformTV) auf ihr Arbeitsverhältnis kraft einer arbeitsvertraglichen Verweisungsregelung Anwendung finden. Im Berufungsrechtszug streiten sie noch um die Frage, welche Elemente der tatsächlichen monatlichen Entgeltzahlungen auf den Anspruch auf Tarifentgelt nach dem DRK-ReformTV anzurechnen sind.

2

Die Klägerin, die aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung auf eine Betriebszugehörigkeit seit 1976 zurückblicken kann, ist im Krankenhaus in A-Stadt beschäftigt, zuletzt und bereits seit vielen Jahren als Anästhesie-Schwester. Nach der Landesgründung 1990 wurde das Krankenhaus zunächst als Kreiskrankenhaus geführt. Später ist es auf den Landesverband des Deutschen Roten Kreuzes e.V. übertragen worden. Der Landesverband hat sodann das Krankenhaus im Jahre 1999 in eine eigens dafür gegründete GmbH, die hiesige Beklagte, überführt.

3

Der heute noch maßgebliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 22. Juni 2000 lautet auszugsweise wörtlich (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gelangte Kopie des Dokuments, hier Blatt 11 ff, Bezug genommen):

4

"§ 3 Vergütung

1.

5

Die Mitarbeiterin wird in die Vergütungsgruppe 06 Stufe 9 eingestuft.

2.

6

Die Vergütung erfolgt entsprechend dem Tarifvertrag Ost über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes.

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§ 4 Sonstige Regelungen

1.

8

Sofern in diesem Änderungsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, gelten für das Arbeitsverhältnis die Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-Arbeitsbedingungen) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

2.

9

Regelungen des bisherigen Arbeitsvertrages, die vom Inhalt dieser Änderung nicht berührt werden, bleiben unverändert bestehen."

10

Die Beklagte hat über viele Jahre hinweg ihre Arbeitnehmer nach den Vergütungstabellen des DRK-Tarifvertrages vergütet. Spätestens seit der Einführung des DRK-ReformTV, möglicherweise schon einige Zeit früher, hat die Beklagte die dynamische Entwicklung der Vergütungen eingefroren. Davon war auch die Klägerin betroffen. Sie hat in dem hier streitbefangenen Zeitraum (Januar 2014 bis einschließlich Januar 2015), wenn man nur auf die gleichbleibenden Elemente der Lohnabrechnung schaut, eine Vergütung erhalten in Höhe von 2.831,01 Euro brutto. Laut der erteilten Lohnabrechnungen setzt sich dieser Betrag zusammen aus der Grundvergütung (1.732,48 Euro brutto), aus dem Ortszuschlag (495,45 Euro brutto), aus einer Tarifzulage (92,57 Euro brutto), aus einer Gehaltsanpassung (46,41 Euro brutto) und aus einem Entgeltelement, das in den Abrechnungen als Anästhesie optional ausgewiesen ist und gleichbleibend 464,10 Euro brutto betragen hat.

11

Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts ist im Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der vertraglichen Verweisungsklausel in Entgeltfragen der DRK-Tarifvertrag dynamisch anzuwenden. Diese Feststellung wird von der Beklagten im Berufungsrechtszug ausdrücklich nicht mehr in Frage gestellt. Danach hatte die Klägerin von Januar 2014 bis Juni 2014 einen monatlichen Anspruch auf Tabellenentgelt in Höhe von 3.119,19 Euro brutto und für den Rest des Streitzeitraums einen Anspruch in Höhe von monatlich 3.197,17 Euro brutto. Auch diese Feststellung des Arbeitsgerichts wird im Berufungsrechtszug nicht mehr angegriffen.

12

Die Beklagte möchte das gesamte monatliche Entgelt der Klägerin – mit Ausnahme der unstetigen Entgeltbestandteile – auf diesen Entgeltanspruch anrechnen (2.831,01 Euro brutto), während die Klägerin meint, es könnten lediglich 2.366,91 Euro brutto auf das ihr zustehende Tarifentgelt angerechnet werden. Die verbleibende Differenz in Höhe von monatlich 464,10 Euro brutto bildet den verbleibenden Streit der Parteien im Berufungsrechtszug. Dabei geht es um die Frage, zu welchem Zweck die Beklagte den Entgeltbestandteil, der in den Lohnabrechnungen als "Anästhesie optional" bezeichnet ist und der jeweils einen Betrag in Höhe von 464,10 Euro brutto umfasst, zahlt.

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Unstreitig sind in diesem Zusammenhang folgende Umstände.

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Das beklagte Krankenhaus verfügt selbst noch über Rettungsfahrzeuge, mit denen es an dem Rettungsdienst des Landkreises teilnimmt. Organisatorisch wird das dadurch abgesichert, dass die sechs im Krankenhaus beschäftigten Anästhesieschwestern, zu denen auch die Klägerin gehört, nach ihrem regulären Dienst im Krankenhaus und an den Wochenenden im Rahmen von Bereitschaftsdiensten bzw. im Rahmen von Rufbereitschaft als Rettungsassistenten und Rettungssanitäter auf den Fahrzeugen eingesetzt werden.

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Auch die Klägerin wird auf diese Weise außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit auch als Rettungsassistentin eingesetzt. Sie erbringt über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus sowohl Bereitschaftszeiten als auch Rufdienste. Sie ist durchschnittlich vier- bis fünfmal im Monat in sogenannten 24-Stunden-Schichten eingesetzt. In diesen Schichten arbeitet sie 8 Stunden als Anästhesie-Schwester (jeweils in der Zeit von 7.15 Uhr bis 15.45 Uhr) sowie in der übrigen Zeit im Rettungsdienst der Beklagten. Einzelheiten zum Dienst am Wochenende sind nicht mitgeteilt.

16

Bis einschließlich September 2006 wurden diese Zeiten protokolliert und die daran beteiligten Arbeitnehmerinnen erhielten für ihre Warte- und Einsatzzeiten dementsprechend zusätzliche Vergütung in monatlich wechselnder Höhe. Seit Oktober 2006 wurde die Abrechnungspraxis auf eine konstante monatliche Pauschalzahlung für die Tätigkeit im Rettungsdienst umgestellt. Dazu haben die Parteien unter dem 1. Oktober 2006 einen "Änderungsvertrag" abgeschlossen, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 7 (hier Blatt 35) Bezug genommen wird. Punkt 3 dieser Vereinbarung lautet wörtlich:

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"Bereitschaftsdienst/Rufbereitschaft wird mit einer Pauschale abgegolten. Die Berechnung erfolgt auf der Basis des ersten Halbjahres 2006 und wird bei Tarifentwicklung angepasst."

18

Diese Praxis hat die Beklagte Anfang 2015 aufgegeben. Seit Februar 2015 taucht der Entgeltbestandteil Anästhesie optional in den Abrechnungen nicht mehr auf. Stattdessen finden sich in den Abrechnungen nunmehr die Posten Rufbereitschaft12 und Aktivstunden RB GV in monatlich wechselnder Höhe. Nach den vorliegenden Dezemberabrechnungen für 2015 und 2016 (Anlagen BB1 zur Berufungserwiderung, hier Blatt 178 f) hat die Klägerin im Jahre 2015 rund 2.120,00 Euro brutto für Rufbereitschaft12 verdient sowie zusätzlich rund 1.700,00 Euro brutto für Aktivstunden. Die Werte für 2016 belaufen sich auf rund 2.040,00 Euro und abermals 1.700,00 Euro.

19

Die Klage ist im Oktober 2016 erhoben worden. Der Klageantrag zu 1 bezieht sich auf das Jahr 2014, der Klageantrag zu 2 auf das Jahr 2015, der Klageantrag zu 3 auf das Jahr 2016 und der Klageantrag zu 4 bezieht sich auf Entgeltdifferenzen bezüglich der jährlichen Sonderzahlung.

20

Das Arbeitsgericht Schwerin hat der Klage mit Urteil vom 5. Januar 2017 (6 Ca 1512/16) vollständig entsprochen und den Streitwert auf knapp unter 30.000 Euro festgesetzt. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

21

Die rechtzeitig eingelegte und fristgemäß begründete Berufung hat die Beklagte beschränkt auf den Urteilstenor zu 1 (Ansprüche aus dem Jahr 2014) und auf den Urteilstenor zu 2 (Ansprüche aus 2015). Soweit das arbeitsgerichtliche Urteil angegriffen wird, beschränkt sich dieser Angriff auf den Umstand, dass sich das Arbeitsgericht außer Stande gesehen hatte, das Entgeltelement Anästhesie optional in Höhe von jeweils 464,10 Euro brutto als Teilerfüllung des Anspruchs auf Tarifentgelt anzuerkennen. Das betrifft alle 12 Monate des Jahres 2014 (aus dem Urteilstenor zu 1) und zusätzlich den Januar 2015 (aus dem Urteilstenor zu 2).

22

Die Beklagte trägt vor, bei der Zulage Anästhesie optional in Höhe von monatlich 464,10 Euro brutto handele es sich um eine einseitige freiwillige Zulage, die die Beklagte an die Klägerin gezahlt habe. Damit sei auch diese Zahlung ein Teil des Entgelts, das die Beklagte für die Arbeitsleistung der Klägerin gezahlt habe. Daher müsse auch dieser Zahlbetrag auf das der Klägerin zustehende Tarifentgelt nach dem DRK-Reformtarifvertrag angerechnet werden.

23

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

24

das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 5. Januar 2017 (6 Ca 1512/16) teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte dort im Urteilstenor zu 1 zur Zahlung von mehr als 3.926,04 Euro brutto und im Urteilstenor zu 2 zur Zahlung von mehr als 10.189,68 Euro brutto verurteilt wurde.

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Die Klägerin beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Die Zahlung von monatlich 424,10 Euro brutto als Anästhesie optional könne nicht als Teilerfüllung auf die Klageforderung verrechnet werden, da die Beklagte damit eine Zusatzleistung der Klägerin vergütet habe, die über die Normalleistung, für die das Tarifentgelt gezahlt wird, hinausgeht. Diese klägerische Zusatzleistung ergebe sich aus ihrer Beteiligung am Rettungsdienst. Diese Arbeitsleistung habe sie zusätzlich zu ihrer 40-Stunden-Woche für die Beklagte erbracht. Sie sei daher gesondert zu vergüten. Die dafür geleistete Vergütung könne nicht auf das Tarifentgelt angerechnet werden, das ihr vollständig für ihre Tätigkeit als Anästhesieschwester zustehe.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29

Die lediglich teilweise eingelegte Berufung ist nicht begründet.

I.

30

Die Klägerin muss sich nicht die monatlich bezogenen 464,10 Euro brutto auf den Anspruch auf Tarifentgelt anrechnen lassen, da sie diesen Entgeltbestandteil für die zusätzlichen Leistungen im Rettungsdienst erhalten hat, die sie über ihre Vollzeittätigkeit als Anästhesieschwester zusätzlich erbracht hat.

31

Das Arbeitsgericht hat eine Anrechnung auf den Tariflohnanspruch abgelehnt, weil die Beklagte nicht dargelegt habe, dass sie insoweit zur Verrechnung berechtigt sei. Nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts im Berufungsrechtszug ist nunmehr die weitergehende Feststellung erlaubt, dass eine Verrechnung nicht möglich ist, da mit den monatlichen 464,10 Euro brutto eine Leistung vergütet wurde, die die Klägerin zusätzlich zu ihrer 40-Stunden-Woche als Anästhesieschwester erbracht hat.

1.

32

Die Beklagte hat das Entgeltelement Anästhesie optional für die zusätzlichen Tätigkeiten der Klägerin im Rettungsdienst bezahlt.

33

Das ergibt sich mit hinreichender Sicherheit bereits daraus, dass die unregelmäßigen Zahlungen auf diese Leistungen ab Oktober 2006 weggefallen waren und stattdessen seit diesem Zeitpunkt das hier streitige Entgeltelement gezahlt wird. Und umgekehrt ist die Zahlung der Zulage zu dem Zeitpunkt eingestellt worden, ab dem die Tätigkeiten der Klägerin im Rettungsdienst wieder spitz abgerechnet wurden (Rufbereitschaft und Aktivstunden seit Februar 2015). Ergänzend stellt das Gericht auf den Änderungsvertrag der Parteien aus Oktober 2006 ab, ausweislich dessen Inhalt die Tätigkeit im Rettungsdienst zukünftig pauschaliert abgerechnet werden sollte.

34

Auch wenn die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ihre Behauptung aufrechterhalten hat, dass das streitige Entgeltelement lediglich eine freiwillige Zulage auf das vereinbarte Entgelt sein soll, kann diese Behauptung durch die aufgeführten Indizien als widerlegt angesehen werden. Leistung und Gegenleistung als sich gegenüberstehende Elemente einer Vereinbarung, die neben dem Arbeitsvertrag steht, sind klar erkennbar.

2.

35

Das Berufungsgericht muss auch davon ausgehen, dass die Vereinbarung zur Teilnahme am Rettungsdienst vollständig außerhalb des Vollzeitarbeitsverhältnisses der Parteien getroffen wurde, so dass auch eine teilweise Verrechnung des streitigen Entgeltelements in Höhe von monatlich 464,10 Euro brutto auf das Tarifentgelt der Klägerin nicht in Betracht kommt.

36

Die Beklagte hat immer wieder betont, dass auch mit dem streitigen Entgeltelement lediglich die tariflich geschuldete Normalleistung der Klägerin vergütet wurde. Dies kann aufgrund der obigen Feststellungen zum Sinnzusammenhang dieses Entgeltelements als widerlegt angesehen werden. Gleichwohl ist es selbstverständlich denkbar, dass die Leistungen der Klägerin im Rahmen des Rettungsdienstes nach dem Verständnis der Parteien noch mehr Wert waren, als das hier streitige Entgeltelement, und man dies dadurch zum Ausgleich gebracht hatte, dass die Klägerin nicht mehr 40 Stunden in der Woche als Anästhesieschwester eingesetzt wird, sondern nur noch mit einem Abschlag von dem tariflichen Maß für die normale Arbeitsleistung.

37

Da keine der beiden Parteien dazu vorbereitend vorgetragen hat und auch keine Dienstpläne eingereicht wurden, ist vom Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Frage aufgeworfen worden, in welchem Umfang die Klägerin als Anästhesieschwester eingesetzt ist. Daraus haben sich allerdings keine Hinweise auf eine nur teilweise Ausschöpfung der tariflich geschuldeten Arbeitsleistung im Rahmen des Einsatzes als Anästhesieschwester ergeben.

38

Die Sache ist auch entscheidungsreif, es besteht kein Anlass, der Beklagten eine Schriftsatznachlassfrist einzuräumen oder gar die Entscheidung des Gerichts zu vertagen. Die Klägerin hat mehrfach die Behauptung aufgestellt, dass ihre Teilnahme am Rettungsdienst eine zusätzliche Leistung darstelle, die vollständig außerhalb des Arbeitsverhältnisses als Anästhesieschwester stehe. Diese pauschale Behauptung wird gestützt durch die konkrete Mitteilung der Aufgliederung der 24-Stunden-Dienste, denn danach ist die Klägerin 8 Stunden als Anästhesieschwester eingesetzt (7:15 Uhr bis 15:45 Uhr), womit sie ihre tarifliche Normalleistung für diesen Arbeitstag erbracht hat. Anschließend wird sie dann noch im Rettungsdienst eingesetzt. Die Beklagte hat weder die Aufgliederung der 24-Stunden-Dienste noch die pauschale Behauptung der Klägerin zu den zusätzlichen Leistungen im Rettungsdienst in Frage gestellt. Sie gelten daher prozessual als zugestanden. Da sich auch im Rahmen der Erörterung dieses Aspekts in der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die klägerische Darstellung unzutreffend sein könnte, besteht kein Anlass für eine Vertagung der Entscheidung oder für die Gewährung einer Schriftsatznachlassfrist. – Im Übrigen hat das Arbeitsgericht zutreffend bereits darauf abgestellt, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Verrechenbarkeit der streitigen Zulage als Teilerfüllung des tariflichen Entgeltanspruchs bei der Beklagten liegt. Dementsprechend hätte sie auch darlegen und beweisen müssen, dass die Teilnahme am Rettungsdienst ganz oder teilweise zu der tariflich geschuldeten Normalleistung der Klägerin gehört. Das ist nicht erfolgt.

3.

39

Damit steht fest, dass der Einsatz der Klägerin im Rahmen des Rettungsdienstes vollständig außerhalb des Vollzeitarbeitsverhältnisses der Parteien steht. Daher kann das Entgeltelement Anästhesie optional, mit dem der klägerische Einsatz im Rettungsdienst vergütet wurde, nicht auf den Anspruch auf Tarifentgelt für die Normalleistung der Klägerin als Anästhesieschwester angerechnet werden.

40

Das Arbeitsgericht hat daher zutreffend entschieden.

II.

41

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung, da das von ihr eingelegte Rechtsmittel keinen Erfolg hatte (§ 97 ZPO).

42

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 72 ArbGG sind nicht erfüllt.