Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 22.11.2017 – 3 Sa 106/17

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund – Kammern Neubrandenburg – vom 02.05.2017 – Aktenzeichen 13 Ca 90/16 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Versetzung sowie über die Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Ausübung des Direktionsrechts.

2

Die Klägerin ist seit dem 01.09.1987 bei der Beklagten als Schrankenwärterin beschäftigt. Am 26.01.2000 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag mit Wirkung zum 01.01.2000 ab, in dem es – soweit hier von Bedeutung – wie folgt lautet:

3

„§ 1

4

Frau A. wird ab dem 01.01.2000 als Schrankenwärter/Zugschlussmelder in der Entgeltgruppe E04 im vorgenannten Betrieb der C. auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt.

5

Die C. kann der Arbeitnehmerin im Rahmen der tarifvertraglichen Bestimmungen eine andere Tätigkeit zuweisen, sie an einen anderen Arbeitsort und bei einem anderen Unternehmen einsetzen.

§ 2

6

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den für die C. jeweils geltenden Tarifverträgen, soweit nichts anderes vereinbart ist.“

7

In dem dazugehörigen Anschreiben der Beklagten an die Klägerin vom 06.01.2000 in Ausführung des Nachweisgesetzes heißt es – soweit hier von Bedeutung – wie folgt:

8

„Sehr geehrte Frau A.,

in der Anlage schicken wir Ihnen den Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages in zweifacher Ausfertigung und bitten die Kopie unterschrieben zurückzuschicken.

In Ergänzung zu diesem Arbeitsvertrag ist – unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Nachweisgesetzes – Ihr Arbeitsort Schrankenwärter/Zugschlussmelder A-Stadt, im Netzbezirk C-Stadt.

Dieser ist dem Betriebsstandort P. in der Niederlassung Ost zugeordnet.

Aufgrund Ihrer praktischen Befähigung können Sie auf nachfolgend aufgeführten regelmäßigen Arbeitsstätten tätig werden:

... ./. .“

9

§ 12 „Basistarifvertrag zu den Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträgen und Funktionsspezifischen Tarifverträgen verschiedener Unternehmen des DB Konzerns“ (BasisTV) lautet wie folgt:

10

„Arbeitnehmer haben bei Vorliegen betrieblicher Erfordernisse jede ihnen übertragene Tätigkeit – auch an einem anderen Arbeitsort und in einem anderen Betrieb – des jeweiligen Arbeitgebers auszuüben, die ihnen nach ihrer Befähigung, Ausbildung, körperlichen Eignung und ihren sozialen Verhältnissen zugemutet werden kann.“

11

Die Beklagte verfügte am Standort A-Stadt über zwei Betriebsstellen als Schrankenwärter/Zugschlussmelder. Eine dieser beiden Betriebsstellen, der Schrankenposten West A-Stadt (ehemaliger Tätigkeitsbereich der Klägerin), wurde zum 31.03.2015 geschlossen. Mit dieser Schließung entfiel der Tätigkeitsbereich für die vier dort beschäftigten Arbeitnehmer (so auch für die Klägerin). Eine dort beschäftigte Mitarbeiterin wechselte zeitnah in die Freistellungsphase Altersteilzeit. An dem zweiten Standort in A-Stadt standen zwei freie Arbeitsplätze und hinsichtlich der Betriebsstelle Schrankenwärter/Zugschlussmelder D. ein freier Arbeitsplatz zur Verfügung. Im Zeitpunkt der Schließung des Schrankenpostens West A-Stadt stellten sich die Sozialdaten der für die verbleibenden beiden Standorte in A-Stadt und D. in Betracht kommenden neun Arbeitnehmer wie folgt dar:

12

Name

Wohnort

Alter

Betriebs-

zugehörig-

keit

Familien-

stand

Kinder

Anz.

(Geburtsjahr)

Schwer-

behinderung

Einsatzort

nach

Auswahl

Klägerin

N.

28

Ledig

2 (1991, 1994)

Antrag auf

Gleichstellung

im Sept. 2015

gestellt

D.

Frau S.

C-Stadt

32

Ledig

1 (1995)

Gleichgestellt

Grad 30

N.

Frau G.

N.

37

verheiratet

2 (1980,1981)

-

N.

Frau B.

G.

38

verheiratet

4 (1976, 1978, 1983, 1984)

Gleichgestellt

Grad 30

N.

Frau P.

C-Stadt

42

verheiratet

1 (1977)

-

N.

Frau M.

S.

41

verheiratet

2 (1978, 1979)

-

N.

Herr L.

G.

37

verheiratet

3

-

D.

Herr F.

S.

40

verheiratet

1

-

D.

Frau T.

G.

44

verheiratet

-

-

D.

13

Mit Schreiben vom 02.07.2015 beantragte die Beklagte die Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung der Klägerin von A-Stadt nach D.. Mit Beschluss vom 08.07.2015 stimmte der Betriebsrat der Versetzung zu. Mit Schreiben vom 08.07.2015 – der Klägerin zugegangen am 12.08.2015 – versetzte die Beklagte die Klägerin von A-Stadt nach D..

14

Da der Klägerin auf der Grundlage eines fachärztlichen Attests vom 09.03.2015 keine körperlich schweren Arbeiten zugemutet werden sollten, stellte die Beklagte der Klägerin für die Tätigkeit in D. einen Mitarbeiter zur Seite, der während ihrer Schicht die Schranke über die mechanische Kurbel bediente, so dass der Klägerin die ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbare Aufgabe der Kurbelbewegung durch die Beklagte nicht übertragen worden ist.

15

Mit Bescheid vom 04.09.2015 ist der Klägerin ein Grad der Behinderung von GDB 30 mit Wirkung ab dem 11.06.2015 bescheinigt worden. Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 08.12.2015 wurde die Klägerin mit Wirkung ab dem 11.09.2015 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

16

Mit ihrer am 6. Januar 2016 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Beschäftigung als Schrankenwärterin/Zugschlussmelderin am Arbeitsort A-Stadt.

17

Mit Urteil vom 02.05.2017 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen argumentiert, nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sei eine Konkretisierung auf den Arbeitsort A-Stadt nicht gegeben. Auch aus den Angaben der Beklagten in Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Nachweisgesetz folge kein anderes Ergebnis. Es handele sich lediglich um einen Hinweis auf die derzeit aktuellen Arbeitsbedingungen. Eine konstitutive Bedeutung komme den Angaben eines Arbeitgebers nach dem Nachweisgesetz nicht zu.

18

Gegen diese am 20.06.2017 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 21.06.2017 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung der Klägerin nebst der am 07.08.2017 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsbegründung.

19

Die Klägerin hält an ihrer erstinstanzlichen Rechtsauffassung fest. Mit dem Änderungsvertrag vom 26.01.2000 nebst dem dazugehörigen Anschreiben der Beklagten sei eine Konkretisierung auf den Arbeitsort A-Stadt eingetreten. Unabhängig davon sei die Versetzung nach D. rechtswidrig. Die Versetzung entspreche nicht billigem Ermessen. Soziale Gesichtspunkte seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Außerdem sei der Arbeitsplatz in D. nicht leidensgerecht. Schließlich sei zu bestreiten, dass die entsprechenden Zustimmungsanträge gemäß § 99 BetrVG beim zuständigen Betriebsrat gestellt wurden.

20

Die Klägerin beantragt:

21

Unter Abänderung des am 02.05.2017 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund – Kammern Neubrandenburg -, Aktenzeichen 13 Ca 90/16, wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin als Schrankenwärterin/Zugschlussmelderin am Arbeitsort N. zu beschäftigen.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

I.

26

Arbeitsvertragliche Vereinbarungen stehen der Rechtmäßigkeit der hier angegriffenen Versetzung nicht entgegen (1.). Zudem erweist sich die Versetzung nicht als ermessensfehlerhaft im Sinne des § 106 Satz 1 Gewerbeordnung (2.). Auch ist die Versetzung nicht aus sonstigen Gründen rechtsunwirksam (3.). Schließlich verfügt die Klägerin nach der festgestellten Gleichstellung mit Wirkung zum 11.09.2015 nicht über einen Anspruch gegen die Beklagte auf erneute Ausübung des Weisungsrechts mit dem Inhalt einer (Rück-)Versetzung von D. nach A-Stadt (4.).

1.

27

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine vertragliche Konkretisierung auf den Arbeitsort A-Stadt nicht gegeben. Dies hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerfrei mit zutreffender Begründung festgestellt und insoweit ausgeführt:

28

„A-Stadt ist als Dienstort arbeitsvertraglich nicht vereinbart worden. Soweit die Klägerin meint, mit dem Abschluss des Änderungsvertrages vom 26.01.2000 sei der Arbeitsort A-Stadt arbeitsvertraglich konkretisiert worden, ist eine solche Vereinbarung tatsächlich nicht getroffen worden. Zwar ist grundsätzlich richtig, dass Verträge gemäß §§ 133, 157 BGB nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auszulegen sind und die Auslegung von Vertragserklärungen nicht auf den Wortlaut der Vertragsurkunde beschränkt ist. So ist auch bei der Auslegung des Vertrages vom 26.01.2000 das Anschreiben der Beklagten vom 06.01.2000 zu berücksichtigen, da dieses weitere Erklärungen zum beabsichtigten Abschluss des Änderungsvertrages enthielt. Jedoch ist das Vertragsangebot auch unter Berücksichtigung des Anschreibens aus Sicht eines objektiven Empfängers an Stelle der Klägerin nicht dahingehend auszulegen gewesen, dass die Beklagte sich hinsichtlich des Arbeitsortes binden wollte. Die Vertragsurkunde lässt den Arbeitsort offen. Außerdem heißt es in § 1 Abs. 2, dass die Klägerin an einem anderen Arbeitsort eingesetzt werden könne. Hieraus ergibt sich, dass die Beklagte ihr Direktionsrecht gerade nicht auf einen bestimmten Arbeitsort beschränken wollte. Daraus, dass in dem Anschreiben der Arbeitsort A-Stadt genannt wird, ergibt sich nichts anderes. Vielmehr ist der Arbeitsort A-Stadt aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers bewusst nicht mit in die Vertragsurkunde aufgenommen worden und somit ausdrücklich nicht zum vertraglich vereinbarten Vertragsgegenstand geworden. Vielmehr war einem objektiven Dritten an der Stelle der Klägerin ersichtlich, dass der Arbeitsort A-Stadt ausschließlich in Erfüllung der Vorgaben des § 2 NachwG mitgeteilt worden ist. Wie sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 4 NachwG ergibt, ist mit der Erfüllung der Nachweispflicht keine Fixierung eines einzelnen Arbeitsortes verbunden. Vielmehr kann zur Erfüllung der Nachweispflicht auch ein Hinweis darauf mitgeteilt werden, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann. Der Mitteilung nach § 2 NachwG kommt daher keine konstitutive Bedeutung zu. Konstitutiv wäre eine Mitteilung nach dem Nachweisgesetz nur dann, wenn der Arbeitgeber mit der Mitteilung sich rechtlich binden wollte. Für einen objektiven Dritten an Stelle der Klägerin war jedoch ersichtlich, dass sich die Beklagte mit der Mitteilung des Arbeitsortes gerade nicht binden wollte.“

29

Den vorstehenden und zutreffenden rechtlichen Ausführungen ist nach Ansicht der Kammer nichts hinzuzufügen, zumal die Klägerin mit der Berufung insoweit keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen hat. Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass auch die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Regelung des § 12 BasisTV der Annahme einer Konkretisierung auf den Arbeitsort A-Stadt offensichtlich entgegensteht.

2.

30

Die der Klägerin am 12.08.2015 zugegangene Versetzung ist nicht ermessensfehlerhaft im Sinne des § 106 Satz 1 Gewerbeordnung.

31

Danach kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Unter Berücksichtigung der genannten Voraussetzungen kann eine Rechtswidrigkeit der von der Klägerin angegriffenen Versetzung nicht festgestellt werden.

32

Wie bereits unter I. 1. festgestellt, stehen arbeitsvertragliche Vereinbarungen der Versetzung nicht entgegen. Zudem erweist sich die Versetzung nicht als ermessensfehlerhaft. Von einer Wahrung des billigen Ermessens im Sinne des § 106 Satz 1 Gewerbeordnung ist dann auszugehen, wenn bei der Ermessensentscheidung die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles (BAG vom 17.08.2011, NZA 2012, 265).

a)

33

Soweit die Klägerin diesbezüglich vorträgt, ihre berechtigten Interessen seien bereits deshalb nicht angemessen berücksichtigt worden, weil die Beklagte soziale Gesichtspunkte im Vergleich zu den in A-Stadt verbliebenen Arbeitnehmern in ihre Entscheidung nicht hinreichend einbezogen habe, so ist dieser Vortrag für das erkennende Gericht schlicht nicht nachvollziehbar. Die in A-Stadt verbliebenen Kolleginnen der Klägerin sind (im Zeitpunkt der Versetzung) mit 49 Jahren, 57 Jahren, 59 Jahren und 60 Jahren deutlich älter als die Klägerin und verfügen mit 32 Jahren, mit 37 Jahren, mit 38 Jahren, mit 41 Jahren und mit 42 Jahren über eine deutlich längere Betriebszugehörigkeit als die Klägerin. Auf welcher Grundlage die Klägerin meint, die zu ihren Gunsten zu berücksichtigen sozialen Gesichtspunkte seien denen der in A-Stadt verbliebenen Kolleginnen im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 106 Satz 1 Gewerbeordnung vorzugswürdig, ist schlicht nicht ersichtlich.

b)

34

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, ihre berechtigten Interessen seien deshalb nicht hinreichend berücksichtigt worden, weil die Beklagte die festgestellte Gleichstellung der Versetzungsentscheidung nicht zu Grunde gelegt habe, so vermag die Kammer dieser Argumentation bereits deshalb nicht zu folgen, weil die Gleichstellung durch die Bundesagentur für Arbeit erst mit Wirkung zum 11.09.2015 festgestellt worden ist und mithin für den Versetzungszeitpunkt 12.08.2015 keine rechtliche Bedeutung entfalten kann.

c)

35

Auch der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe ihr in D. keinen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt, vermag eine unzureichende Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Klägerin nicht zu belegen. Dieser Umstand folgt bereits aus dem unstreitigen Vortrag der Parteien selbst. Der Klägerin wird in D. ein Mitarbeiter zur Verfügung gestellt, damit sie die Kurbel nicht bedienen muss. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter zudem bestätigt, dass die Klägerin seit ihrer Tätigkeit in D. die Kurbel nicht betätigen musste. Es ist unstreitig gestellt worden, dass im Falle des Ausfalls des der Klägerin zur Verfügung gestellten Mitarbeiters diese Aufgabe von einem anderen Mitarbeiter wahrgenommen wird. Es sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Klägerin in D. Arbeiten zu verrichten hat, die ihr auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht zuträglich bzw. nicht möglich sein könnten. Derartige Gesichtspunkte trägt die Klägerin nicht einmal selbst vor.

3.

36

Die von der Klägerin angegriffene Versetzung erweist sich auch nicht aus sonstigen Gründen als rechtsunwirksam.

a)

37

Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass § 12 BasisTV die Zuweisung eines anderen Arbeitsortes nur für den Fall vorsieht, dass betriebliche Erfordernisse eine entsprechende Versetzungsmaßnahme bedingen. Gleichwohl führt dieser Umstand nicht zur Rechtsunwirksamkeit der Versetzung. Denn es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Betriebsstelle Schrankenposten West A-Stadt mit Wirkung zum 31.03.2015 geschlossen wurde und diesbezüglich vier Arbeitsplätze dort weggefallen sind. Ebenfalls ist unstreitig, dass an dem weiteren Standort in A-Stadt lediglich zwei freie Arbeitsplätze vorhanden waren und mithin die betriebliche Notwendigkeit bestand, eine Arbeitnehmerin auf den in D. freien Posten zu versetzen. Im Ergebnis sind damit betriebliche Erfordernisse im Sinne der vorgenannten tariflichen Norm gegeben.

b)

38

Soweit die Klägerin pauschal behauptet, es sei nicht der „richtige Betriebsrat“ beteiligt worden, so greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. In der Zustimmungserklärung zur Versetzung der Klägerin vom 08.07.2015 (Blatt 37 d. A.) lautet die Bezeichnung des Betriebsrates auf „DB Netze- … - C-Straße, C-Stadt“. Unter gleicher Bezeichnung und Anschrift firmiert die Beklagte. Es sind mithin nach dem Sach- und Streitstand keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der hier beteiligte Betriebsrat für die Belange der Klägerin nicht zuständig sein könnte. Ein diesbezüglich näher substantiierter Vortrag der Klägerin ist nicht vorhanden.

4.

39

Die Klägerin hat gegen die Beklagte in Anwendung des Rechtsgedankens des § 241 Abs. 2 BGB nach der festgestellten Gleichstellung mit Wirkung zum 11.09.2015 keinen Anspruch auf erneute Ausübung des Weisungsrechts durch die Beklagte mit dem Inhalt der (Rück)Versetzung von D. nach A-Stadt.

40

Gemäß § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Diesbezüglich ist grundsätzlich anerkannt, dass daraus zu Gunsten eines Arbeitnehmers ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Neuausübung des Direktionsrechts im Sinne der Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes erwachsen kann (BAG vom 19.05.2010, NZA 2010, 1119). Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die Umsetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz verlangt und dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, wie er sich seine weitere, die aufgetretenen Leistungshindernisse ausräumende Beschäftigung vorstellt. Dem Verlangen des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber regelmäßig entsprechen, wenn ihm die in der Zuweisung einer anderen Tätigkeit liegender Neubestimmung der zu bewirkenden Arbeitsleistung zumutbar und rechtlich möglich ist (BAG, a. a. O.).

41

Die benannten Voraussetzungen sind vorliegend bereits deshalb nicht erfüllt, weil – wie bereits unter I. 2. festgestellt – die Beklagte unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes sowie des Vortrages der Parteien der Klägerin in D. einen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Es fehlt mithin bereits an Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin auf Grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage wäre, die ihr von der Beklagten in D. abverlangten Arbeitsleistungen bewältigen zu können.

II.

42

Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

43

Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich.