Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 23.10.2019 – 3 Sa 69/19
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund Kammern Neubrandenburg vom 18.12.2018 – 13 Ca 26/18 – abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin die zweite Hälfte der Jahressonderzahlung für das Jahr 2016 zur unstreitigen Höhe von 794,42 € brutto gemäß der Anlage 14 der AVR DWM-V (künftig Anlage 14) in der Fassung vom 21. September 2016 zu zahlen.
Die Klägerin ist seit dem 01.11.2012 durchgängig bei der Beklagten als Pflegefachkraft in dem evangelischen Alten- und Pflegeheim „M.“ in F. beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages finden die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Diakonischen Werkes der evangelisch-lutherischen Landeskirche Mecklenburg-Vorpommerns in der jeweils für die Diakonie Stargard gültigen Fassung Anwendung. Die Beklagte betreibt an insgesamt acht Standorten Pflegezentren, an denen jeweils Mitarbeitervertretungen gebildet sind. Eine Gesamtmitarbeitervertretung im Sinne von § 6 MVG EKD besteht nicht. Gleichwohl schloss die Beklagte mit allen Mitarbeitervertretungen unter dem 1. Februar 2010 eine Dienstvereinbarung. Diese regelt die Freistellung der Mitarbeitervertretungen. Danach haben sich die Mitarbeitervertretungen auf eine differenziertere Wahrnehmung von Aufgaben verständigt. Dies bezüglich heißt es in Ziffer 1 Abs. 1 Satz 2 der Dienstvereinbarung wie folgt:
„Ohne in die Selbstständigkeit der einzelnen Mitarbeitervertretungen einzugreifen, sollen einzelne Aufgaben, die insbesondere das gesamte Diakoniewerk oder mehrere Dienststellen betreffen, vorrangig durch die Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen des AZ C-Stadt (Frau …) und dem Vorsitzenden der MAV des AZH A-Stadt/B. S. (Herrn …) übernommen werden.“
Nach Anlage 14 Abs. 1 enthält der Mitarbeiter, der sich am 1. November eines Jahres in einem Beschäftigungsverhältnis befindet, das mindestens bis zum 31. Dezember des Jahres besteht, eine Jahressonderzahlung, die zur Hälfte im November des laufenden Jahres und zur anderen Hälfte im Juni des Folgejahres gezahlt wird. Die erste Hälfte der Jahressonderzahlung für das Jahr 2016 in Höhe von 794,42 € hat die Beklagte an die Klägerin ausgezahlt.
Gemäß der Absätze 3 und 4 der Anlage 14 entfällt der Anspruch auf die zweite Hälfte der Jahressonderzahlung, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass bei voller Zahlung der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung ein negatives betriebliches Ergebnis vorliegen würde. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die Dienststellenleitung der Mitarbeitervertretung ein Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers oder einer Treuhandstelle vorlegt, aus dem sich der Umfang des negativen betrieblichen Ergebnisses ergibt.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass für das Jahr 2016 ein entsprechendes negatives Ergebnis festgestellt wurde. Hierüber ist am 10.05.2017 durch die HWS V. GmbH ein entsprechendes Testat erstellt worden.
Am 23.05.2017 fand auf Einladung der Beklagten u. a. zu TOP 4 der Tagesordnung Jahresabschluss 2016 ein Treffen der Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen statt, zu der auch die Vorsitzende der Mitarbeitervertretung der Einrichtung der Klägerin eingeladen war. Im Rahmen dieser Versammlung ist den anwesenden Mitarbeitervertretungen das negative betriebliche Ergebnis unter Bezugnahme auf das negative Testat für das Jahr 2016 mitgeteilt worden. Die Vorsitzende der Mitarbeitervertretung der Einrichtung der Klägerin nahm an der Sitzung nicht teil. Eine Vertreterin/ein Vertreter wurde ebenfalls nicht entsandt.
Zudem ist allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch die Beklagte mit Schreiben vom 14.06.2017 mitgeteilt worden, dass die Auszahlung des zweiten Teilbetrages der Jahressonderzahlung nicht möglich sei und dies den Mitarbeitervertretungen auch vorgestellt worden sei. Dieses Schreiben vom 14.06.2017 haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor der Juni-Abrechnung und Juni-Vergütungszahlung 2017 – so auch die Klägerin und die Vorsitzende der Mitarbeitervertretung ihrer Einrichtung – erhalten.
Mit Urteil vom 18.12.2018 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für den Wegfall der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung 2016 seien nicht erfüllt. Zwar liege unstreitig ein negatives Testat im Sinne der Anlage 14 vor. Jedoch habe es die Beklagte verabsäumt, der Mitarbeitervertretung der Einrichtung der Klägerin das negative Testat bis zum Fälligkeitszeitpunkt vorzulegen. Die Nachweiserbringung bis zum Fälligkeitszeitpunkt sei unverzichtbare Voraussetzung für den Wegfall des Anspruches. Es sei rechtlich unerheblich, dass trotz Einladung für die Mitarbeitervertretung der Einrichtung der Klägerin zu dem Termin am 23.05.2017 niemand erschienen sei. Denn in der Einladung sei nicht ausdrücklich auf die Thematik der Vorlage des negativen Testats hingewiesen worden. Die Informationserteilung an die anwesenden Mitarbeitervertretungen sei ebenfalls nicht ausreichend. Die Dienstvereinbarung vom 1. Februar 2010 stehe dem nicht entgegen. Dort sei ausdrücklich die selbstständige Aufgabenwahrnehmung durch die jeweiligen Mitarbeitervertretungen in eigenen Angelegenheiten manifestiert.
Gegen diese am 06.02.2019 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 04.03.2019 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung der Beklagten nebst der – nach entsprechender gerichtlicher Fristverlängerung – am 07.05.2019 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsbegründung.
Die Beklagte ist der Auffassung, die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung der Anlage 14 Abs. 4 sei rechtsfehlerhaft. Ausschlaggebend für den Wegfall des Anspruches sei ausschließlich ein durch Testat nachgewiesenes negatives Betriebsergebnis im Falle der Auszahlung der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung. Ein solches negatives Testat liege unstreitig vor. Die Vorlage des negativen Testats gegenüber der Mitarbeitervertretung sei keine zwingende Voraussetzung für den Wegfall des Anspruches. Eine derartige Rechtsfolge sei der Anlage 14 Abs. 4 nicht zu entnehmen. Sowohl nach dem Wortlaut und auch nach Sinn und Zweck der Regelung könne der Nachweis des negativen Testats auch auf andere Weise als durch Vorlage an die Mitarbeitervertretung erbracht werden. Im Übrigen sei die Vorlage des negativen Testats anlässlich der Sitzung mit den übrigen Mitarbeitervertretungen am 23.05.2017 auf der Grundlage der Dienstvereinbarung vom 1. Februar 2010 auch mit Wirkung für die Einrichtung der Klägerin erfolgt. Zudem sei die Vorsitzende der Mitarbeitervertretung der Einrichtung der Klägerin trotz Einladung ohne Bekanntgabe der Gründe zu der Sitzung am 23.05.2017 unstreitig nicht erschienen. Dies könne nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Außerdem sei der Vorsitzenden der Einrichtung der Klägerin das negative Testat im Zuge der Führung des Prozesses – insoweit unstreitig – am 16.05.2018 in Kopie übergeben worden. Auch diese Vorgehensweise sei ausreichend. Sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der Anlage 14 Abs. 4 sei nicht zu entnehmen, dass das negative Testat zum Fälligkeitszeitpunkt der Auszahlung der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung der Mitarbeitervertretung vorgelegt werden müsse. Lediglich vorsorglich sei anzumerken, dass auch der Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung der Einrichtung der Klägerin mit Schreiben vom 14.06.2017 und mithin vor Fälligkeit das Ergebnis des negativen Testats und die entsprechende Informationserteilung an die übrigen Mitarbeitervertretungen am 23.05.2017 – insoweit unstreitig - mitgeteilt worden sei. Die Mitarbeitervertretung der Einrichtung der Klägerin sei mithin bereits vor Fälligkeit der Auszahlung hinreichend informiert gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund – Kammern Neubrandenburg – vom 18.12.2018, Az.: 13 Ca 26/18, zugestellt am 06.02.2019, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und tritt der dortigen Argumentation bei. Die Vorlage des negativen Testats vor Fälligkeit der Auszahlung an die Mitarbeitervertretung sei zwingende Voraussetzung für den Wegfall des Anspruches. Der Mitarbeitervertretung sei das Testat – insoweit unstreitig – jedenfalls vor Fälligkeit des Auszahlungsanspruches nicht vorgelegt worden. Die Einladung der Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung der Einrichtung der Klägerin zu dem Termin vom 23.05.2017 rechtfertige kein anderes Ergebnis. Denn in der Einladung sei – insoweit unstreitig – nicht ausdrücklich auf die Vorlage des negativen Testats hingewiesen worden. Die Dienstvereinbarung aus Februar 2010 stehe dem geltend gemachten Anspruch bereits deshalb nicht entgegen, weil diese Dienstvereinbarung nur bis zum Ablauf der Legislatur 2016 Rechtswirkungen habe entfalten können.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der zweiten Hälfte der Sonderzahlung für das Jahr 2016 ist gemäß Anlage 14 Abs. 4 weggefallen.
1. Gemäß Anlage 14 Abs. 1 erhält der Mitarbeiter, der sich am 1. November eines Jahres in einem Beschäftigungsverhältnis befindet, das mindestens bis zum 31. Dezember des Jahres besteht, eine Jahressonderzahlung. Gemäß Anlage 14 Abs. 3 Satz 1 wird die Jahressonderzahlung zur Hälfte im November des laufenden Jahres, die zweite Hälfte im Juni des Folgejahres gezahlt. Gemessen an den genannten Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der Vorgaben der Anlage 14 Abs. 2 bestand dem Grunde nach zu Gunsten der Klägerin – zwischen den Parteien auch unstreitig – ein Anspruch auf Auszahlung der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung für das Jahr 2016 in Höhe von 794,42 € brutto.
2. Dieser Anspruch ist jedoch nach Maßgabe der Vorgaben der Anlage 14 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 14 Abs. 4 weggefallen.
Gemäß Anlage 14 Abs. 3 Satz 2 ist die Höhe der Zahlung im Juni des Folgejahres vom betrieblichen Ergebnis der Einrichtung abhängig.
Gemäß Anlage 14 Abs. 4 entfällt der Anspruch auf Auszahlung der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass bei voller Juni-Zahlung der anteiligen Brutto-Personalkosten der Jahressonderzahlung für alle Mitarbeiter ein negatives betriebliches Ergebnis im Vorjahr vorliegt. Der Nachweis gilt gemäß Anlage 14 Satz 2 als erbracht, wenn der Arbeitgeber der Mitarbeitervertretung ein Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers oder einer Treuhandstelle vorlegt, aus dem sich der Umfang der negativen betrieblichen Ergebnisses und die Summe der regulären betrieblichen Juni-Zahlung ergibt.
Gemessen an den genannten Voraussetzungen ist der Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung 2016 weggefallen.
Diesbezüglich kann unentschieden bleiben, ob – wie die Klägerin meint – der Wegfall des Anspruches nach Anlage 14 Abs. 4 tatbestandlich zwingend die Vorlage des negativen Testats an die Mitarbeitervertretung vor Fälligkeit des Zahlungsanspruches voraussetzt.
Ebenfalls kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die Dienstvereinbarung vom 01.02.2010 vorliegend keine Rechtswirkungen im Hinblick auf die sich hier stellende Frage entfaltet.
Denn auf der Grundlage der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes kann sich die Klägerin nach Auffassung der Kammer nicht auf eine fehlende Unterrichtung der Mitarbeitervertretung ihrer Einrichtung im Hinblick auf das negative Testat berufen. Denn die Beklagte hat der Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung der Einrichtung der Klägerin auf der Grundlage der Einladung zur Sitzung am 23.05.2017 Gelegenheit gegeben, Einblick in das Testat über das negative Betriebsergebnis für das Jahr 2016 zu nehmen. Diese Gelegenheit hat die Vorsitzende der besagten Mitarbeitervertretung in Kenntnis der Umstände nicht wahrgenommen und auch keinen Vertreter/keine Vertreterin entsandt. Mithin hat die Mitarbeitervertretung der Einrichtung der Klägerin, der sie ebenfalls angehört, die Bereitschaft der Beklagten zur Informationsgewährung bzw. Vorlagenerteilung nicht angenommen. In diesem Fall kann dem Arbeitgeber eine mangelnde Vorlagengewährung nicht entgegengehalten werden, da die objektiv unterbliebene Vorlage des negativen Testats dann nicht in dem Verantwortungsbereich des Arbeitgebers, sondern vielmehr in der Sphäre der Mitarbeitervertretung liegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Mitarbeitervertretung auch in der Folgezeit keinerlei Aktionen unternimmt, um dem Arbeitgeber im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu verstehen zu geben, dass die Mitarbeitervertretung noch Wert auf eine Vorlage des negativen Testats legt. Spätestens mit Kenntnisnahme des Schreibens der Beklagten vom 14.06.2017 war den Mitgliedern und auch der Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung der Einrichtung der Klägerin klar, dass der Arbeitgeber auf der Grundlage des Testats über ein negatives Betriebsergebnis für das Jahr 2016 und nach Erörterung dieser Angelegenheit mit den übrigen Mitarbeitervertretungen am 23.05.2017 von dem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen auf Zahlung der zweiten Hälfte der Jahressonderzuwendung für das Jahr 2016 nach Anlage 14 Abs. 4 ausgegangen ist. Gleichwohl erfolgte auch zu diesem Zeitpunkt keinerlei Reaktion bzw. Hinweis seitens der Mitarbeitervertretung der Einrichtung der Klägerin in Richtung der Beklagten, man erwarte eine Vorlage des besagten negativen Testats.
Entgegen der Auffassung der erstinstanzlichen Entscheidung war es nach Auffassung der Kammer auch nicht notwendig, die Vorlage des Testats über das negative Betriebsergebnis 2016 ausdrücklich in der Einladung zu benennen. Vielmehr ist der zwischen den Parteien unstreitige Hinweis auf Erörterung des Jahresabschlusses 2016 in TOP 4 der Einladung zur Sitzung vom 23.05.2017 als ausreichend anzusehen. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass die Mitglieder und insbesondere auch die Vorsitzende der Mitarbeitervertretung der Einrichtung der Klägerin bewusst war und ist, welche Bedeutung das Betriebsergebnis eines Geschäftsjahres auf die Zahlung der Sonderzuwendung nach Anlage 14 hat. Dies ergibt sich bereits daraus, dass auch in der Vergangenheit – zwischen den Parteien unstreitig – die Diskussion um die Auszahlung der zweiten Hälfte der Jahressonderzuwendung in Abhängigkeit von den wirtschaftlichen Ergebnissen in dem jeweils betroffenen Jahr Gegenstand entsprechender Sitzungen mit der Beklagten und den jeweiligen Mitarbeitervertretungen war. Nach Auffassung der Kammer musste der Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung der Einrichtung der Klägerin mit dem Hinweis auf den Jahresabschluss 2016 in der Einladung zur Sitzung vom 23.05.2017 klar sein, dass auch jetzt wieder die Diskussion um die Auszahlung der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung in Auswertung eines geprüften Betriebsergebnisses auf der Grundlage der Regelung in der Anlage 14 Abs. 4 anstand.
Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist die Kammers deshalb zu dem Ergebnis gelangt, dass die objektiv unterbliebene Vorlage des testierten Ergebnisses über das Geschäftsjahr 2016 im Hinblick auf die Mitarbeitervertretung der Einrichtung der Klägerin nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten, sondern vielmehr in der eigenen Verantwortungssphäre der besagten Mitarbeitervertretung liegt und mithin rechtliche zur Anspruchsbegründung des von der Klägerin geltend gemachten Betrages ausscheidet.
3. Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
4. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.