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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 06.07.2023 – 2 Ta 18/23

ECLI:DE:LAGMV:2023:0706.2TA18.23.00

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 28.04.2023 zum Aktenzeichen 4 Ca 759/22 wird zurückgewiesen.

Dieses Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen den Kostenansatz des Arbeitsgerichts bezüglich der Kosten einer Videokonferenzverbindung.

2

Die Parteien haben das Hauptsacheverfahren durch prozessbeendenden Vergleich abgeschlossen.

3

Die dem Kläger erstellte Kostenrechnung vom 27.03.2023 enthält Auslagen für Postzustellungen und für die Durchführung der Videokonferenz in Höhe von insgesamt 14,50 Euro. Der Kläger hat sich gegen diese Kostenrechnung mit der Erinnerung gewandt und angeführt, da er eine Videokonferenz nicht beantragt habe, habe er auch die dadurch entstandenen Kosten nicht zu tragen. Die Bezirksrevisorin hat eine Stellungnahme abgegeben.

II.

4

Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig, jedoch unbegründet. Der Kostenansatz des Arbeitsgerichts vom 27.03.2023, auf Grund dessen sich die von den Parteien jeweils zur Hälfte zu tragenden gerichtlichen Kosten auf insgesamt 29,00 Euro belaufen, ist nicht zu beanstanden.

5

Es sind insgesamt 29,00 € bestehend aus Zustellkosten in Höhe von 14,00 Euro (vier Zustellungen zu je 3,50 Euro) sowie 15,00 Euro für die Videoverhandlung in Ansatz gebracht worden.

6

Welche Partei eines Rechtsstreits welchen Anteil der Prozesskosten in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren zu tragen hat, bestimmt sich nach der Kostengrundentscheidung, einer Vereinbarung der Parteien oder aufgrund Gesetzes. Vorliegend ist wegen der Kostentragung eine Kostengrundentscheidung ebenso wenig getroffen wie eine Vereinbarung der Parteien. Gemäß § 98 Zivilprozessordnung (ZPO) sind im Falle des Vergleichsschlusses die Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Diese Vorschrift ist hier einschlägig. Danach hat jede Partei die Kosten des Rechtsstreits zur Hälfte zu tragen.

7

Welche Kosten zu tragen sind, ergibt sich aus dem Gerichtskostengesetz (GKG).

8

Die gerichtlichen Kosten setzen sich aus Gebühren und Auslagen zusammen. Gemäß § 3 GKG bestimmt sich die Höhe der gerichtlichen Kosten für ein Verfahren zum einen nach den Gebühren, die sich nach dem Wert des Streitgegenstandes ermitteln, zum anderen nach den Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG.

9

Endet ein Verfahren vor einem Arbeitsgericht durch einen Vergleich, fallen keine Gebühren an. Auslagen des Gerichts sind von den Parteien jedoch zu tragen. Nach § 98 ZPO ist vorliegend eine Kostenbelastung zu je 50 Prozent von jeder Partei zu tragen. Da nach Abschluss des Vergleiches Gebühren nicht entstanden sind, bezieht sich die Kostentragungspflicht allein auf gerichtliche Auslagen.

10

Die Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG enthält eine Aufzählung von Gebührentatbeständen und Auslagentatbeständen. Im Teil 9 sind die Auslagen des Gerichts benannt. Unter der Nummer 9019 ist der Auslagentatbestand „Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzen: je Verfahren für jede angefangene halbe Stunde 15,00 Euro“ aufgeführt. Damit hat der Gesetzgeber diese Kosten als Auslagentatbestand im GKG festgehalten und somit bestimmt, dass es sich nicht um Parteikosten, sondern um Gerichtskosten in der Form von Auslagen handelt. Die Auslagen entstehen auf Grund einer gerichtlichen Anordnung gemäß § 128 a ZPO unabhängig davon, ob eine Partei einen dementsprechenden Antrag gestellt hat oder die Anordnung von Amts wegen erfolgt. Die Anordnung einer Erörterung im Wege der elektronischen Bild- und Tonübertragung steht gemäß § 128 a ZPO im gerichtlichen Ermessen und ist insoweit nicht von der Zustimmung eines Beteiligten abhängig. Ist die Anordnung durch das Gericht erfolgt, sind dadurch die gerichtlichen Auslagen bedingt.

11

Soweit sich die Bezirksrevisorin auf eine mögliche Anwendbarkeit des § 17 GKG bezogen hat, hat sie selbst bereits auf § 11 GKG hingewiesen. Nach § 11 GKG sind die Vorschriften dieses Abschnitts in Verfahren vor den Arbeitsgerichten nicht anzuwenden. Diese Aussage bezieht sich auf den Abschnitt 3 des GKG „Vorschuss und Vorauszahlung“. Der Abschnitt 3 umfasst die §§ 10 bis einschließlich 18 GKG. Die Anwendbarkeit des § 17 GKG, auf welchen die Bezirksrevisorin verweist, ist damit bereits ausgeschlossen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich § 17 GKG lediglich auf eine Verpflichtung zur Vorschusszahlung bezieht, jedoch keinerlei Aussage dazu enthält, wer letztendlich die Kosten tatsächlich zu tragen hat. Dies wird durch die Kostengrundentscheidung festgelegt.

12

Insgesamt ist kein Gesichtspunkt erkennbar, der es gestatten würde, die hälftigen Auslagen nach Nummer 9019 der Anlage 1 GKG für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen nicht dem Kläger in Rechnung zu stellen. Die Kosten hat der Kläger nach § 29 Ziffer 2 GKG zu tragen. Die gegenüber ihm angesetzten Kosten sind entstanden und werden von ihm nach den entsprechenden und Auslagentatbeständen geschuldet. Er hat danach den Betrag in Höhe von 14,50 Euro an die Staatskasse zu zahlen.

III.

13

Dieses Verfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG).

14

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht statthaft. Sie ist unanfechtbar. Für die Zulassung einer weiteren Beschwerde nach § 66 Abs. 4 GKG besteht keine Veranlassung.