Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 26.11.2024 – 5 SLa 40/24

ECLI:DE:LAGMV:2024:1126.5SLA40.24.00

Orientierungssatz

(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZN 56/25)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Stralsund, 21. November 2023, 13 Ca 199/23, Urteil

nachgehend BAG, 20. März 2025, 6 AZN 56/25, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert)

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 21.11.2023 – 13 Ca 199/23 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung einer Pflegefachkraft in einem psychiatrischen Krankenhaus auf Grundlage der Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die der Diakonie Deutschland angeschlossen sind (AVR.DD).

2

Die Klägerin ist seit dem 01.09.1984 bei der Beklagten bzw. Rechtsvorgängern beschäftigt und zumindest seit dem 01.10.2013 als Mitarbeiterin im Wohngruppendienst im Klinikum für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie B-Stadt tätig. Ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt zurzeit 36 Stunden.

3

In dem Klinikum werden Personen betreut, bei denen aufgrund einer rechtswidrigen Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB gerichtlich angeordnet wurde bzw. eine einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO erfolgt. Die Patienten leiden an schwerwiegenden psychischen Erkrankungen und Störungen, beispielsweise Schizophrenie, schizoaffektive Psychosen, Persönlichkeitsstörungen oder intellektuelle Beeinträchtigungen. Sie haben Gewaltdelikte begangen, wie z. B. Körperverletzungs- und Tötungsdelikte, Sexualstraftaten, Brandstiftung, Diebstahl und Raub. Das Klinikum verfügt über 66 Plätze. Im Pflegebereich sind rund 70 Beschäftigte tätig, darunter etwa 5 Fachpflegekräfte, 25 Pflegefachkräfte, 10 Heilerzieher/innen, 15 Erzieher/innen und im Übrigen Pflegehelfer/innen.

4

In der Stellenbeschreibung der Klägerin vom 01.10.2013 heißt es:

5

"…

6

Allgemeine Zielsetzung der Stelle:

7

Die/der Mitarbeiterin im Wohngruppendienst ist verantwortlich für die Planung und

8

Durchführung einer umfassenden, ganzheitlichen und aktivierenden psychiatrischen Pflege im Sinne des Auftrages des Maßregelvollzuges „Besserung und Sicherung" auf der Grundlage des Pflegeprozessmodells und eines Pflegeleitbildes mit dem Ziel der Rehabilitation der Patienten.

9

Diese Tätigkeit zielt auf die Erhaltung, Anpassung oder Wiederherstellung von den bei den untergebrachten Patienten krankheitsbedingt gestörten oder nicht vorhandenen Fähigkeiten, ein Leben ohne Straftaten zu führen und soll die Selbständigkeit der Patienten fördern.

10

Die Pflege wird unter Berücksichtigung der Individualität jedes Patienten nach den Erkenntnissen moderner Pflegekonzepte sowie des Behandlungskonzeptes der Klinik und in kooperativer Zusammenarbeit mit allen Berufsgruppen der Einrichtung durchgeführt.

11

Der Stelleninhaber ist für die Gestaltung der Soziomilieutherapie im Wohngruppenalltag verantwortlich.

12

Aufgaben- und Verantwortungsbereich:

13

Patientenbezogene Aufgaben:

14

- Durchführung einer an den physischen, psychischen und psychosozialen Bedürfnissen der patientenorientierten bestmöglichen Pflege, die auf Empathie und Wertschätzung und einer reflektiert-akzeptierenden Grundhaltung mit angemessener Grenzsetzung gegenüber dem Patienten beruht

15

- Planung und Durchführung von individueller Bezugspflege und spezieller Behandlungspflege unter Berücksichtigung moderner Pflegekonzepte und der gesetzlichen Bestimmungen (Psych-KG, StGB, StPO etc.) nach dem Pflegeprozessmodell in Abstimmung mit allen Mitarbeitern des therapeutischen Teams

16

- Durchführung von Aufnahmegesprächen und Erstellung von Pflegeanamnesen sowie alle Aufgaben im Zusammenhang mit Aufnahme, Verlegung und Entlassung von Patienten (z.B. Pflegeverlegungsberichte)

17

- aktive Beziehungsgestaltung zu den Patienten unter der Schaffung therapeutischer Nähe und der Wahrung einer professionellen Distanz

18

- aktive Wahrnehmung der Rolle einer Bezugspflegekraft bei ständiger Eigenreflexion

19

- Erarbeitung, Überwachung der korrekten Umsetzung und Bilanzierung von Pflegeplanung und Behandlungsplänen sowie deren Anpassung an die aktuelle Situation der Patienten

20

- Geben von Hilfestellung zur Erhaltung, Anpassung oder Wiederherstellung der gesunden Anteile der Patienten unter der Berücksichtigung der persönlichen Entwicklung und der individuellen Möglichkeiten der Patienten

21

- Krankenbeobachtung, insbesondere Wahrnehmung des psychosozialen Verhaltens der Patienten unter Beachtung von Aspekten der Selbst- und Fremdwahrnehmung

22

- entlastende und orientierungsgebende Gesprächsführung mit den Patienten nach den allgemeinen Regeln der Gesprächsführung und Hilfestellung bei der Reflexion von Verhaltensweisen

23

- Anleitung und Unterstützung der Patienten in Alltagsfragen sowie bei der Gestaltung des Zusammenlebens auf der Wohngruppe (allgemeine und persönliche Hygiene, Freizeitgestaltung, Tagesplanung etc.) bei Förderung der Selbständigkeit der Patienten mit größtmöglicher Realitätsnähe

24

- Vorbereitung, Durchführung und Nachbearbeitung von pflegerisch-therapeutischen Programmen und Arbeitsgruppen wie:

25

aktivierende Beschäftigung

26

kognitives Training

27

Realitätsorientierungstraining

28

Einkaufs- und Kochtraining etc.

29

- Durchführung von Morgenrunden

30

- Durchführung von Wohngruppenplena

31

- Information der Patienten unter Berücksichtigung der Schweigepflicht

32

- Mithilfe bei der Gestaltung der Freizeit der Patienten

33

- Begleitung der Patienten bei geplanten Lockerungen wie Ausgang, Urlaub und Gestaltung dieser Maßnahmen als soziales Training für den Patienten

34

- aktive Vorbildwirkung für die Patienten bei der Gestaltung des täglichen Lebens

35

- Gewährleistung der Sicherung der Patienten innerhalb des Hauses, bei Lockerungen sowie bei allen anderen notwendigen Maßnahmen (Zimmerkontrollen, Vorführung, externe Diagnostik- oder Therapiemaßnahmen)

36

- Kontrolle der Patienten bzgl. Einhaltung der Hausordnung

37

- Kontaktpflege zu Angehörigen von Patienten nach den Erfordernissen der Soziomilieutherapie

38

- Unterstützung von Ärzten/Therapeuten bei therapeutischen und diagnostischen Maßnahmen

39

- Durchführung von s.c. und i.m. Injektionen bei vorliegender Berechtigung

40

- Durchführung ärztlicher Verordnungen

41

- Erkennen von Krisen und Einleitung von Kriseninterventionen sowie Einzelbetreuung von Patienten in Krisensituationen

42

- Hilfeleistung bei lebensbedrohlichen Zuständen

43

- sach- und fachgerechte Dokumentation aller relevanten Sachverhalte unter Bezugnahme auf die Pflegeplanung

44

Mitarbeiterbezogene Aufgaben:

45

- Gewährleistung und Gestaltung der Teamarbeit mit allen therapeutischen Mitarbeitern/Gruppen der Klinik

46

- aktive Gestaltung des therapeutischen Wohngruppenmilieus

47

- selbständiges, situativ angemessenes und verantwortungsbewusstes Handeln

48

- Unterstützung bei der Bewältigung von Konflikten innerhalb des therapeutischen Teams, insbesondere durch aktive und regelmäßige Teilnahme an Supervisionen

49

- problemorientierte, durch die Ziele der Einrichtung motivierte Diskussionsbereitschaft

50

- Anleitung und Einarbeitung neuer Mitarbeiter oder Praktikanten laut Einarbeitungskonzept, evtl. Übernahme von Mentorentätigkeit

51

- Verpflichtung zur Wahrnehmung von beruflichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen

..."

52

Die Klägerin ist Bezugspflegerin für zwei bis drei Patienten, bei denen sie für eine individuell auf den Patienten zugeschnittene Pflegeplanung verantwortlich ist. Sie hat die Patientenakte zu führen und alle maßgeblichen Sachverhalte zu dokumentieren. Des Weiteren erarbeitet sie Behandlungs- und Lockerungspläne aus soziomilieutherapeutischer Sicht bzw. leistet Zuarbeit hierfür.

53

In einem vorangegangenen Rechtsstreit schlossen die Partei am 14.02.2020 den folgenden Prozessvergleich

"...

1.

54

Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR-DD) im Arbeitsverhältnis der Parteien seit dem 01. Januar 2013 wieder dynamisch in der jeweils gültigen Fassung gelten. Ab dem 01.01.2014 ergibt sich hieraus eine Eingruppierung der klägerischen Tätigkeit in die Entgeltgruppe 7, Erfahrungsstufe 2.

...

8.

55

Die Entgeltgruppe gemäß Z. 1 bleibt, nach Maßgabe des Anstellungsvertrages ungeachtet etwaiger Änderungen in den Tätigkeiten der klagenden Partei und damit unabhängig davon, ob gegebenenfalls die Voraussetzungen einer Höhergruppierung vorliegen, bis mindestens zum 30.04.2021 maßgeblich. Davon ausgenommen ist der Fall, dass durch Änderung der AVR eine höhere Eingruppierung der klägerischen Partei erfolgen würde.

56

…"

57

Zu diesem Zeitpunkt galten die AVR.DD mit Stand 15.05.2019. Die für den vorliegenden Rechtsstreit einschlägigen Regelungen lauten wie folgt:

"...

58

§ 12 Eingruppierung

59

(1) 1Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist nach den Merkmalen der übertragenen Tätigkeiten in die Entgeltgruppen gemäß der Anlage 1 eingruppiert. 2Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein (z. B. im Rahmen von Aufgaben- oder

60

Stellenbeschreibungen). 3Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie bzw. er eingruppiert ist. ...

61

(2) 1Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt in die

62

Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. 2Gepräge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages ist.

63

(3) 1Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters maßgebend. 2Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qualifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters.

64

(4) 1Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters richtet sich nach den Obersätzen der Entgeltgruppe, die für die Tätigkeitsbereiche in den Untersätzen näher beschrieben werden. 2Den Sätzen sind Richtbeispiele zugeordnet, die häufig anfallende Tätigkeiten in dieser Eingruppierung benennen.

...

65

Anlage 1

66

EINGRUPPIERUNGSKATALOG

...

67

Entgeltgruppe 7 (Anm. 5, 6, 11, 15)

68

A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen

69

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

70

1. mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anm. 6) in den Tätigkeitsbereichen

71

a. Pflege/Betreuung/Erziehung/Integration,

...

72

Richtbeispiele:

73

Alten-, Gesundheits- und Krankenpflegerin,

74

Erzieherin,

75

Heilerziehungspflegerin,

76

Gruppenleiterin in einer Werkstatt für behinderte Menschen,

77

Medizinisch-Technische Radiologieassistentin,

78

Physiotherapeutin,

79

Ergotherapeutin,

80

Arbeitserzieherin,

81

Finanzbuchhalterin,

82

Personalsachbearbeiterin,

83

Medizinisch-Technische Assistentin, klinische Kodierfachkraft, Notfallsanitäterin.

...

84

Entgeltgruppe 8 (Anm. 6, 7, 10, 11, 14, 17)

85

A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die vertieftes oder erweitertes Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen

86

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit

87

1. eigenständiger Wahrnehmung (Anm. 6) von schwierigen (Anm. 14) Aufgaben in den Tätigkeitsbereichen

88

a. Pflege/Betreuung/Erziehung/Integration,

...

89

Richtbeispiele:

90

Gesundheits- und Krankenpfleger/in im OP-Dienst und in der Intensivpflege;

91

Fachpflegekräfte in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit oder Gesundheits- und Krankenpfleger/in mit vergleichbaren Aufgaben1,

92

Erzieherin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen,

93

Heilerziehungspflegerin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen,

94

Operationstechnische Assistentin,

95

Medizinisch-Technische Assistentin/Funktionsdiagnostik,

96

Bilanzbuchhalterin.

97

____________________________________________

98

1Beschluss des Schlichtungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD vom 21. Oktober 2013: „Gesundheitspflegern/innen in der Psychiatrie, die am 31. Oktober 2013 in die Entgeltgruppe 8 A eingruppiert sind, wird für die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses ein dynamischer Besitzstand garantiert.“, vgl. hierzu auch das Rundschreiben der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 24. Oktober 2013.

..."

99

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland beschloss am 29.08.2022 folgende Änderungen der AVR.DD (Rundschreiben vom 12.09.2022, https://arkdd.de/rs.html):

"...

100

III. Eingruppierung Anlage 1

101

Änderungen zum 1. September 2022

102

1. In der Anlage 1 werden die Richtbeispiele der Entgeltgruppe 7 A wie folgt geändert:

103

a) Die Wörter „Alten-, Gesundheits- und Krankenpflegerin,“ werden ersetzt durch die Wörter „Pflegefachfrau1,“

104

b) Nach dem gemäß Nr. 1 a) neu gefassten Richtbeispiel wird folgendes neues Richtbeispiel ergänzt: „Hebamme/Entbindungspfleger,“

105

c) Nach dem Wort „Ergotherapeutin,“ wird folgendes neues Richtbeispiel ergänzt: „Logopädin,“

106

2. In der Anlage 1 werden die Richtbeispiele der Entgeltgruppe 8 A wie folgt geändert:

107

a) Die Wörter „Gesundheits- und Krankenpfleger/in im OP-Dienst und in der Intensivpflege,“ werden ersetzt durch die Wörter „Pflegefachfrau im OP-Dienst und in der Intensivpflege im Krankenhaus,“,

108

b) Die Wörter „Fachpflegekräfte in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit oder Gesundheits- und Krankenpfleger/in mit vergleichbaren Aufgaben,“ werden ersetzt durch die Wörter „Fachpflegekräfte in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit oder Pflegefachfrau in der Psychiatrie mit vergleichbaren Aufgaben2,“,

109

Änderungen zum 1. Januar 2023

110

1. In der Anlage 1 werden die Richtbeispiele der Entgeltgruppe 8 A wie folgt geändert:

111

a) Hinter die Wörter „Pflegefachfrau im OP-Dienst und in der Intensivpflege im Krankenhaus“ werden folgende Wörter angefügt „oder in vergleichbaren speziellen Einrichtungen bzw. Einrichtungsteilen und entsprechender Tätigkeit,“;

112

b) Nach den Wörtern „Fachpflegekräfte in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit oder Pflegefachfrau in der Psychiatrie mit vergleichbaren Aufgaben“ wird folgendes neues Richtbeispiel ergänzt: „Hebamme/Entbindungspfleger mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen (z.B. in Level-1-Perinatalzentren),“

113

c) Nach den Wörtern „Heilerziehungspflegerin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen“ wird der folgende Klammerzusatz eingefügt „(z.B. in Einrichtungen bzw. Einrichtungsteilen mit entsprechenden Aufgabenschwerpunkten zur Betreuung von Menschen mit Einsatz freiheitsentziehender Maßnahmen oder von Menschen mit besonders komplexen und intensiven Unterstützungsbedarfen);

..."

114

Mit Schreiben vom 06.04.2023 forderte die Klägerin von der Beklagten die Vergütung der Entgeltgruppe 8 AVR.DD und bezog sich auf den neu eingefügten Klammerzusatz "(z.B. in Einrichtungen bzw. Einrichtungsteilen mit entsprechenden Aufgabenschwerpunkten zur Betreuung von Menschen mit Einsatz freiheitsentziehender Maßnahmen oder von Menschen mit besonders komplexen und intensiven Unterstützungsbedarfen)".

115

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass sie freiheitsentziehende Maßnahmen einsetze und Menschen mit besonders komplexen und intensiven Unterstützungsbedarfen betreue. Die Betreuung psychisch erkrankter Straftäter erfordere grundsätzlich ein vertieftes und ein über das Fachwissen eines Erziehers/Heilerziehers bzw. einer Pflegefachfrau hinausgehendes erweitertes Fachwissen.

116

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

117

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 01.01.2023 Vergütung nach der Entgeltgruppe 8, Erfahrungsstufe 3, der Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die der Diakonie Deutschland angeschlossen sind (AVR.DD), in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen, und

118

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie rückständige Vergütung für die Monate April 2023 bis Juni 2023 in Höhe von € 1.129,65 brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

119

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die von der Klägerin herangezogene Änderung der AVR.DD betreffe ausschließlich die Heilerziehungspflegerin. Die Klägerin sei jedoch als Pflegefachkraft tätig.

120

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Vergleich vom 14.02.2020 weiterhin bindend sei. Soweit die Arbeitsrechtliche Kommission die AVR.DD später geändert habe, werde das Arbeitsverhältnis der Klägerin davon nicht berührt. Der Klammerzusatz im Richtbeispiel "Heilerziehungspflegerin“ gelte nicht für die als Pflegefachfrau tätige Klägerin. Nach Wortlaut und Systematik sei es nicht möglich, den für die Heilerziehungspflegerin geltenden Klammerzusatz auf die Pflegefachfrau zu erstrecken. Der Klammerzusatz gelte nur für die Heilerziehungspflegerin, nicht aber berufsgruppenübergreifend.

121

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts gelte der Klammerzusatz nicht nur für eine Heilerziehungspflegerin, sondern auch für Pflegefachfrauen. Die Klägerin müsse im Vergleich zu dem normalen Aufgabengebiet einer Pflegefachfrau vielfach eigenständig Entscheidungen treffen, z. B. bei auftretenden Krisen von Klienten Alarm auslösen und erste Maßnahmen zur Deeskalation ergreifen. Auf ärztliche Anordnung müsse sie auch Patienten fixieren. Diesbezüglich bilde sie sich regelmäßig fort. Insbesondere bei der Bezugspflege entscheide die Klägerin vollkommen eigenständig.

122

Die Klägerin beantragt,

123

das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 21.11.2023 – 13 Ca 199/23 – abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.01.2023 Vergütung nach der Entgeltgruppe 8, Erfahrungsstufe 3, der Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die der Diakonie Deutschland angeschlossen sind (AVR.DD), in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen.

124

Die Beklagte beantragt,

125

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

126

Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Eine Pflegefachfrau sei aufgrund ihrer Ausbildung hinreichend qualifiziert, um in verschiedenen Bereichen eines Krankenhauses tätig zu werden, also auch in der Forensik als Teil der Psychiatrie. In jedem Fachbereich – in der Psychiatrie ebenso wie z. B. in der Neurologie oder der Chirurgie – gebe es Besonderheiten, auf die sich die Pflegefachkraft einstellen müsse. Den Erschwernissen in einer forensischen Psychiatrie werde mit einer Zulage Rechnung getragen, die auch die Klägerin erhalte. Im Übrigen gebe es kaum einen Bereich in einem Krankenhaus, in denen Mitarbeiter aufgrund von zahlreichen Vorschriften, Standards, Behandlungsplänen, Hausordnung, Melderichtlinien, Lockerungsrichtlinien, Belehrungen durch Vorgesetzte etc. in einem so engen Arbeitsrahmen tätig seien wie im Maßregelvollzug. Die wesentlichen Entscheidungen treffe die ärztliche Leitung. Den Pflegedienstmitarbeitern komme lediglich eine beratende Rolle zu. Soweit sich die Klägerin auf die Alarmierung berufe, betreffe dies alle Mitarbeiter im Haus unabhängig von der Berufsgruppe. Alle Mitarbeiter seien mit einem entsprechenden Gerät ausgestattet. Eine Entscheidung über einen Zimmereinschluss oder andere freiheitsentziehende Maßnahmen sei damit nicht verbunden. Ebenso sei jeder Mitarbeiter schon aus Gründen der Eigensicherung in Deeskalationstechniken geschult.

127

In der Entgeltgruppe 8 AVR.DD seien Mitarbeiter nur dann eingruppiert, wenn ihnen spezielle Aufgaben mit entsprechenden Kenntnissen übertragen worden seien, z. B.

128

· Selbstständige Durchführung des sozialen Kompetenztrainings,

129

· Teilnahme im Rahmen der Co-Therapie an Depressionsgruppen und Angstgruppentraining,

130

· Selbstständige Durchführung und Leitung einer Entspannungsgruppe mit der Technik der Progressiven Muskelentspannung nach Jacobson,

131

· Selbstständige Durchführung und Leitung einer Entspannungsgruppe mit autogenem Training,

132

· Durchführung von wohngruppenübergreifenden Gruppen.

133

Solche Aufgaben nehme die Klägerin nicht wahr.

134

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle und das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.

Entscheidungsgründe

135

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

136

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten aus Ziffer 1 des Prozessvergleichs vom 14.02.2020 i. V. m. den AVR.DD in der seit dem 01.01.2023 geltenden Fassung keinen Anspruch auf die Vergütung der Entgeltgruppe 8 AVR.DD.

137

Nach Ziffer 1 Satz 1 des Vergleichs vom 14.02.2020 finden die AVR.DD in der jeweils geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.

138

Des Weiteren haben sich die Parteien in diesem Vergleich darauf verständigt, dass die klägerische Tätigkeit der Entgeltgruppe 7 AVR.DD zuzuordnen ist (Ziffer 1 Satz 2). Diese Regelung steht unter einem zweifachen Vorbehalt, nämlich einerseits einer Änderung der AVR.DD und andererseits einer Änderung der Tätigkeit.

139

Führt eine Änderung der AVR.DD zu einer höheren Eingruppierung der Klägerin, ist diese maßgeblich, und zwar unabhängig von der zeitlichen Grenze unter Ziffer 8 Satz 1 des Vergleichs. Solche Änderungen sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie vor dem 30.04.2021 in Kraft treten. Das entspricht den üblichen Auslegungsmaßstäben eines Prozessvergleichs, in dem sich die Parteien auf eine bestimmte Eingruppierung verständigt haben. Ein Prozessvergleich zu einer Eingruppierung ist, auch ohne dass dies ausdrücklich festgehalten sein muss, regelmäßig dahingehend auszulegen, dass die Parteien eine Regelung zu der bei Vergleichsschluss geltenden Rechtslage treffen wollten (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 3. August 2006 – 1 Sa 430/05 – Rn. 37, juris). Die Bindungswirkung des Vergleichs endet, wenn die zugrundeliegende Eingruppierungsordnung – sei es zugunsten oder zulasten des Arbeitnehmers – geändert wird. Sinn und Zweck eines solchen Vergleiches ist es grundsätzlich nicht, eine bestimmte Eingruppierung unabhängig von der zugrundeliegenden Vergütungsordnung zeitlich unbegrenzt festzuschreiben (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 3. August 2006 – 1 Sa 430/05 – Rn. 37, juris). Das entspricht im Übrigen der Reichweite eines rechtskräftigen Urteils zur Eingruppierung. Die materielle Rechtskraft eines solchen Urteils steht einer erneuten Sachentscheidung nicht entgegen, wenn sich die zugrundeliegenden – tatsächlichen oder rechtlichen – Umstände geändert haben (LAG Hamm, Beschluss vom 8. Januar 2010 – 10 TaBV 35/09 – Rn. 28, juris; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 1. Juni 2017 – 4 Sa 230/16 – Rn. 51/52, juris).

140

Des Weiteren kann eine Änderung der Tätigkeiten zu einer Höher- oder Herabgruppierung führen. Diesbezüglich greift jedoch die Sperrfrist nach Ziffer 8 Satz 1 des Vergleichs vom 14.02.2020, die einen Zeitraum von rund einem Jahr erfasst. Die Festlegung der Entgeltgruppe 7 AVR.DD bleibt ungeachtet etwaiger Tätigkeitsänderungen bis mindestens 30.04.2021 maßgeblich. Das Adverb "mindestens“ stellt klar, dass es auch darüber hinaus bei der vereinbarten Entgeltgruppe bleibt, wenn sich an der übertragenen Tätigkeit nichts ändert. Ohne den Zusatz “mindestens“ würde die Verständigung auf die Entgeltgruppe 7 AVR.DD nur bis zum 30.04.2021 gelten. Auch insofern entspricht dies dem Umfang der Rechtskraftwirkung eines Eingruppierungsurteils. Sofern sich die Tätigkeit nicht ändert, besteht die Bindungswirkung fort (vgl. BAG, Urteil vom 21. Oktober 2015 – 4 AZR 663/14 – Rn. 21, juris = NZA-RR 2016, 312; LAG Nürnberg, Urteil vom 10. März 2009 – 7 Sa 31/08 – Rn. 31, juris = ZTR 2009, 338).

141

Die der Klägerin übertragene Tätigkeit hat sich seit Abschluss des Prozessvergleichs nicht geändert. Maßgeblich ist weiterhin die schon seit langem gültige Stellenbeschreibung aus Oktober 2013. Zwar wurden die AVR.DD in der Zwischenzeit mehrfach geändert. Diese Änderungen betreffen jedoch keine Bestimmungen, die für die Eingruppierung der Klägerin bedeutsam sind.

142

Die Auslegung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen erfolgt nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Auslegung von Gesetzen und Tarifverträgen maßgeblich sind. Danach ist vom Wortlaut der Regelung auszugehen und dabei deren maßgeblicher Sinn zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Richtliniengeber und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den Richtlinien ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den systematischen Zusammenhang der Regelungen ist abzustellen. Ungeachtet dieses Prüfungs- und Auslegungsmaßstabs sind AVR aber keine Tarifverträge, sondern bleiben Allgemeine Geschäftsbedingungen (BAG, Urteil vom 5. Oktober 2023 – 6 AZR 308/22 – Rn. 20, juris = ZTR 2024, 140).

143

Der in den Richtbeispielen zur Entgeltgruppe 8 AVR.DD neu eingefügte Klammerzusatz "(z.B. in Einrichtungen bzw. Einrichtungsteilen mit entsprechenden Aufgabenschwerpunkten zur Betreuung von Menschen mit Einsatz freiheitsentziehender Maßnahmen oder von Menschen mit besonders komplexen und intensiven Unterstützungsbedarfen)" gilt nur für das Richtbeispiel “Heilerziehungspflegerin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen“, nicht aber für die anderen Richtbeispiele. Nach der Gliederung des Textes und der Interpunktion ist dieser Klammerzusatz eindeutig nur auf diese Berufsgruppe bezogen. Die Richtbeispiele sind in Form einer Aufzählung niedergelegt, wobei jedes einzelne Richtbeispiele mit einem Komma abschließt und das nächste Richtbeispiel sodann in einer neuen Zeile beginnt. Ein Komma dient bei Aufzählungen dazu, die einzelnen Teile einer Reihe voneinander abzugrenzen, sofern die Wörter nicht mit "und" bzw. "oder" verbunden sind. Die Arbeitsrechtliche Kommission hat dadurch zu erkennen gegeben, dass die einzelnen Richtbeispiele nebst evtl. Erläuterungen in Form von Klammerzusätzen jeweils für sich zu betrachten sind.

144

Zudem hat die Arbeitsrechtliche Kommission zum 01.01.2023 nicht nur den hier streitgegenständlichen Klammerzusatz eingefügt, sondern mitsamt dem Richtbeispiel "Hebamme/Entbindungspfleger mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen" einen weiteren Klammerzusatz. Dort lautet der Zusatz: "(z.B. in Level-1-Perinatalzentren)". Beide Klammerzusätze schließen unmittelbar an die jeweilige Tätigkeitsbezeichnung an, und zwar ohne ein trennendes Komma oder einen Zeilensprung. Beide Klammerzusätze beziehen sich nach dem Textaufbau ausschließlich auf das jeweilige Richtbeispiel, nicht aber auf vorangehende oder nachfolgende Richtbeispiele. Auch inhaltlich lassen sich die Klammerzusätze nicht mit den anderen Berufsgruppen sinnvoll verknüpfen.

145

Unabhängig davon sind die Voraussetzungen des Richtbeispiels "Fachpflegekräfte in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit oder Pflegefachfrau in der Psychiatrie mit vergleichbaren Aufgaben" nicht erfüllt. Die Klägerin, die nicht über eine Weiterbildung zur Fachpflegekraft verfügt, nimmt keine Aufgaben wahr, die denen einer Fachpflegekraft vergleichbar sind und die ihrer Tätigkeit das Gepräge geben (§ 12 Abs. 2 AVR.DD). Die Klägerin hat nicht dargelegt, welche ihrer Arbeitsaufgaben solche einer Fachpflegekraft sind und weshalb diese Tätigkeiten nur mit einem ähnlichen Fachwissen erledigt werden können, wie es eine Fachpflegekraft in der entsprechenden Weiterbildung erworben hat (vgl. dazu Psychiatrie-Weiterbildungsverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Juli 1996; DKG-Empfehlung zur pflegerischen Fachweiterbildung in den Fachgebieten Pflege in der Endoskopie, Intensiv- und Anästhesiepflege, Pflege in der Nephrologie, Notfallpflege, Pflege in der Onkologie, Pflege im Operationsdienst, Pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege, Pflege in der Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie vom 03.07./04.07.2023 – https://www.dkgev.de). Der Einsatz als Pflegefachfrau in der Psychiatrie genügt für sich genommen noch nicht den Anforderungen des Richtbeispiels. Vielmehr muss die Pflegefachfrau Aufgaben wahrnehmen, die denjenigen der Fachpflegekräfte vergleichbar sind.

146

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.