Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 25.11.2025 – 5 TaBV 2/25

ECLI:DE:LAGMV:2025:1125.5TABV2.25.00

Tenor

1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 11.11.2024 – 2 BV 10/24 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

1

Die Beteiligten streiten über die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines externen Sachverständigen für die Erstellung einer betrieblichen Vergütungsordnung.

2

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Biotechnologie und -medizin mit Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen und mehreren Niederlassungen, unter anderem in Mecklenburg-Vorpommern. In der hiesigen Niederlassung T. sind rund 600 Beschäftigte tätig. Der Betriebsrat besteht derzeit nur noch aus sieben Mitgliedern.

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Die Beteiligten nahmen im November 2021 Verhandlungen über die Einführung eines neuen Entgeltsystems und einer neuen Vergütungsordnung auf. Vor dem Hintergrund der EU-Entgelttransparenzrichtlinie beauftragte die Arbeitgeberin ein externes Beratungsunternehmen mit der Erarbeitung einer personenneutralen Rollenarchitektur, der Bewertung dieser Stellen (Job Grading) und dem Aufbau eines Entgeltsystems. Dieser Prozess fand schwerpunktmäßig am Hauptsitz der Arbeitgeberin statt, an dem rund 2400 Mitarbeiter/innen tätig sind und an dem ebenfalls ein Betriebsrat gebildet ist. Der dortige Entgeltausschuss fungierte seitens der Betriebsräte als Ansprechpartner für das Beratungsunternehmen. Für die Niederlassungen der Arbeitgeberin in Deutschland wurden insgesamt 320 Rollenprofile erstellt, von denen 85 für den Standort T. bedeutsam sind.

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Am 30.03.2023 fand zur Einführung der Stellenbewertung ein zweistündiges Teams Meeting statt, an dem Vertreter des Betriebsrats, der Betriebsleitung und der Beratungsgesellschaft teilnahmen. Am 03.07.2023 besprachen die Beteiligten im Rahmen eines zweistündigen Teams Meeting die Rollenprofile für den Standort T. Am 13.07.2023 folgte eine Abstimmung zwischen den Beteiligten zu den Rollenprofilen im Rahmen eines einstündigen Teams Meeting. In einem weiteren einstündigen Teams Meeting erörterten die Beteiligten am 01.12.2023 die Rollenbewertungen. In einer 3,5-stündigen Präsenzsitzung mit dem Betriebsrat besprachen Vertreter der Arbeitgeberin am 10.01.2024 das Grading. Am 22.01.2024 erhielt der Betriebsrat die bisherigen Ergebnisse des Job Grading der 85 Rollenprofile am Standort T.

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In der Zeit vom 13.03.–15.03.2024 nahm der Betriebsrat an einer Inhouse-Schulung zum Thema "Mitbestimmung bei der Einführung und Anwendung einer betrieblichen Entgeltgestaltung und Vergütungsordnung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11" mit dem Referenten O. H. teil, die die Arbeitgeberin antragsgemäß bewilligte und deren Kosten in Höhe von € 7.104,06 sie übernahm.

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Am 26.03.2024 beschloss der Betriebsrat, die Verhandlungen zu den bislang besprochenen Gehaltsbändern abzubrechen und O. H. als Sachverständigen mit der Erarbeitung einer neuen Gehaltsstruktur für den Standort T. zu beauftragen. Mit E-Mail vom 28.03.2024 forderte die Arbeitgeberin den Betriebsrat auf, die Gespräche fortzusetzen und die offenen Fragen und Punkte zu benennen.

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Am 09.04.2024 beschloss der Betriebsrat, O. H. mit der Erstellung einer Gehaltsstruktur für den Betrieb in T. bei geplanten Kosten von ca. € 4.500,00 zu beauftragen und die rechtliche Durchsetzung dieser Forderung dem hiesigen Verfahrensbevollmächtigten zu übertragen.

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Im Hauptbetrieb führten die Verhandlungen über ein neues Entgeltsystem bislang nicht zu einem Ergebnis, weshalb die Einigungsstelle angerufen wurde. Eine Entscheidung liegt noch nicht vor.

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Der Betriebsrat hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass die Arbeitgeberin nach § 80 Abs. 3 BetrVG verpflichtet sei, der Hinzuziehung des benannten Sachverständigen zuzustimmen und die Kosten hierfür zu übernehmen. Der Betriebsrat sei aus eigener Kenntnis nicht in der Lage, die im Raum stehenden Fragen abschließend und selbstständig rechtlich zu bewerten und zu beantworten. Fachkundige Mitarbeiter in der Belegschaft, auf die der Betriebsrat zurückgreifen könne, gebe es nicht. Einen Sachverständigen benötige der Betriebsrat schon aus Gründen der Waffengleichheit.

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Der Betriebsrat (Beteiligter zu 1) hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

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1. festzustellen, dass die Beauftragung eines Sachverständigen namentlich Herrn O. H. als Berater für die Erstellung einer Gehaltsstruktur im Betrieb in T. für derzeit 16 Stunden nach § 40 BetrVG erforderlich ist,

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2. die Zustimmung der Arbeitgeberin als Einverständnis einer näheren Vereinbarung bezüglich der Hinzuziehung des Sachverständigen als Berater für die Erstellung einer Gehaltsstruktur im Betrieb in T. für derzeit 16 Stunden zu ersetzen, und

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3. die Zustimmung der Arbeitgeberin aus § 40 BetrVG sowie auf Freistellung von den Kosten der Hinzuziehung des unter Ziffer 1 genannten Sachverständigen als Berater für die Erstellung einer Gehaltsstruktur im Betrieb in T. für derzeit 16 Stunden zur Beitreibung im eigenen Namen zu ersetzen.

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Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) hat beantragt, die Anträge des Betriebsrats zurückzuweisen. Es sei schon unklar, zu welchen konkreten Fragen der Sachverständige hinzugezogen werden solle. Ebenso wenig sei ersichtlich, welche Kenntnisse beim Betriebsrat nicht vorhanden seien, die der Sachverständige vermitteln solle, welche Wissenslücke also der Sachverständige schließen solle. Der Betriebsrat habe nach wie vor nicht erklärt, welche Fragen aus seiner Sicht offen und noch zu klären seien. Der Betriebsrat habe sowohl auf die externen Berater des beauftragten Unternehmens als auch auf den Sachverstand von eigenen Mitarbeitern (namentlich Frau K. F.) zurückgreifen können. Die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen sei nicht erforderlich. Das gelte erst recht, nachdem der Betriebsrat beschlossen habe, die Verhandlungen abzubrechen. Im Ergebnis solle Herr H. für den Betriebsrat die Verhandlungsführung bei der abzuschließenden Betriebsvereinbarung übernehmen, wofür es aber keine Rechtsgrundlage gebe. Die vom Betriebsrat veranschlagte Zeit von zwei Tagen genüge ohnehin nicht für die Erstellung einer neuen Gehaltsstruktur.

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Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die beabsichtigte Heranziehung eines Sachverständigen nicht erforderlich sei. Der Betriebsrat müsse zunächst ausgehend von dem bisherigen Verhandlungsstand versuchen, die aus seiner Sicht offenen Fragen zu klären. Der Betriebsrat habe nicht vorgetragen, welche Probleme er mit dem angedachten Entgeltsystem habe. Die Erstellung eines eigenen Entgeltsystems erscheine derzeit nicht erforderlich.

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Hiergegen wendet sich der Betriebsrat mit seiner fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde. Das Mitbestimmungsrecht bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung gestatte es dem Betriebsrat, ein eigenes Entgeltsystem aufzustellen. Ohne eine Begleitung durch einen Sachverständigen sei der Betriebsrat dazu jedoch nicht in der Lage, da ihm die nötige Sachkunde fehle. Das von der Arbeitgeberin vorgelegte Entgeltsystem sei undurchsichtig.

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Der Betriebsrat (Beteiligter zu 1) beantragt,

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den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 11.11.2024, Aktenzeichen 2 BV 10/24, zugegangen am 12.02.2025, abzuändern und

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1. die Zustimmung der Arbeitgeberin als Einverständnis einer näheren Vereinbarung bezüglich der Hinzuziehung des Sachverständigen O. H. als Berater für die Erstellung einer Gehaltsstruktur im Betrieb in T. für derzeit 16 Stunden zu ersetzen, sowie

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2. die Zustimmung der Arbeitgeberin zur Kostentragung aus § 40 BetrVG und auf Freistellung von den Kosten der Hinzuziehung des oben genannten Sachverständigen als Berater für die Erstellung einer Gehaltsstruktur im Betrieb in T. für derzeit 16 Stunden zur Beitreibung im eigenen Namen zu ersetzen.

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Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) beantragt,

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die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen.

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Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Vor Einschaltung eines Sachverständigen habe sich der Betriebsrat selbst um eine Klärung der offenen Fragen mit der Arbeitgeberin zu bemühen. Das sei bislang nicht geschehen. Der Betriebsrat habe die für ihn offenen Fragen auch in der Beschwerdeinstanz nicht konkretisiert. Der Beschwerdebegründung zufolge gehe der Betriebsrat wohl davon aus, das entwickelte Entgeltsystem noch nicht vollständig verstanden zu haben. Das rechtfertige jedoch nicht die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Erstellung eines neuen Entgeltsystems.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle und auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen.

B.

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Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zu Recht zurückgewiesen.

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Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Zustimmung der Arbeitgeberin zu einer Vereinbarung über die Hinzuziehung von Herrn O. H. für die Erstellung einer Gehaltsstruktur im Betrieb T. im Umfang von zunächst 16 Stunden.

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Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

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Aufgabe eines Sachverständigen im Sinne von § 80 Abs. 3 BetrVG ist es, die fehlende Sachkunde des Betriebsrats zu ersetzen, ihn also hinsichtlich konkreter Fragestellungen zu beraten, um ihn in die Lage zu versetzen, die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber sachkundig führen zu können (BAG, Beschluss vom 14. Dezember 2016 – 7 ABR 8/15 – Rn. 14, juris = NZA 2017, 514). Als Sachverständige kommen Personen in Betracht, die dem Betriebsrat fehlende Fachkenntnisse zur Beantwortung konkreter, aktueller Fragen vermitteln, damit er die ihm obliegende betriebsverfassungsrechtliche Aufgabe im Einzelfall sachgerecht erfüllen kann (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Juni 2012 – 9 TaBV 1/12 – Rn. 34, juris). Aufgabe eines Sachverständigen ist es hingegen nicht, als Vertreter des Betriebsrats aufzutreten und Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu führen (BAG, Beschluss vom 14. Dezember 2016 – 7 ABR 8/15 – Rn. 14, juris = NZA 2017, 514).

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Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG bedarf es einer vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, zumindest über den Gegenstand der gutachterlichen Tätigkeit, über die Person des Sachverständigen und über dessen Vergütung. Durch das Erfordernis einer Vereinbarung wird dem Arbeitgeber insbesondere die Möglichkeit eröffnet, im Hinblick auf die von ihm zu tragenden Kosten Einwendungen gegen die Beauftragung eines Sachverständigen zu erheben, dem Betriebsrat seinen Sachverstand oder eigene sachkundige Personen anzubieten und den Gegenstand der Beauftragung des Sachverständigen zuverlässig zu begrenzen (BAG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 7 ABR 70/12 – Rn. 20, juris = NZA 2015, 629; BAG, Beschluss vom 11. November 2009 – 7 ABR 26/08 – Rn. 27, juris = NZA 2010, 353; LAG Nürnberg, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 7 TaBV 80/16 – Rn. 113, juris = AE 2018, 16). Der Betriebsrat ist aus den Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit und der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, zum Erwerb des notwendigen Fachwissens zunächst die innerbetrieblichen Erkenntnisquellen zu erschließen, ehe er die mit Kosten verbundene Beauftragung eines Sachverständigen als erforderlich ansehen kann (BAG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 7 ABR 70/12 – Rn. 22, juris = NZA 2015, 629). Einen Rückgriff auf innerbetriebliche Erkenntnisquellen kann der Betriebsrat nicht von vornherein mangels ausreichenden Vertrauens in die Neutralität und Objektivität dieser Beschäftigten pauschal ablehnen (BAG, Beschluss vom 16. November 2005 – 7 ABR 12/05 – Rn. 31, juris = NZA 2006, 553).

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Die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen ist erforderlich, wenn der Betriebsrat eine ihm zugewiesene konkrete Aufgabe mangels eigener Sach- und Rechtskunde nicht ordnungsgemäß erfüllen kann und es nicht möglich ist, sich diese Sach- und Rechtskunde kostengünstiger, insbesondere innerbetrieblich, zu verschaffen (BAG, Beschluss vom 16. November 2005 – 7 ABR 12/05 – Rn. 31, juris = NZA 2006, 553). Der fachliche Rat des Sachverständigen muss notwendig sein, damit der Betriebsrat eine in seine Zuständigkeit fallende Aufgabe ordnungsgemäß ausüben kann (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. August 2008 – 5 TaBV 23/08 – Rn. 54, juris = NZA-RR 2009, 136). Erst wenn der Betriebsrat bei der Erledigung seiner Aufgaben hinsichtlich der Sach- und Fachkenntnisse an seine Grenzen stößt und auch innerbetrieblich keine Hilfe mehr erhält, kann er auf externen Sachverstand zurückgreifen.

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Das Aushandeln einer Betriebsvereinbarung zu einem Entgeltsystem in der Niederlassung T. stellt eine Betriebsratsaufgabe dar. Der Betriebsrat nimmt sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG wahr, das Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden betrifft. Dieses Mitbestimmungsrecht gestattet ihm auch, eigene Vorschläge für die Bildung von Entgeltgruppen oder eines Entgeltgruppenschemas zu unterbreiten.

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Die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen ist jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich. Der Betriebsrat kann aufgrund eigener Anschauung die Anforderungen auf den Arbeitsplätzen des Betriebs nach den gängigen Merkmalen eines Entgeltgruppenschemas bewerten. Der Betriebsrat verfügt über die notwendigen Kenntnisse zu den verschiedenen Arbeitsplätzen oder kann sich diese ohne weiteres erschließen. Er ist in der Lage, vorliegende Aufgabenbeschreibungen oder Rollenprofile zu prüfen und sich von den jeweils benötigten Fähigkeiten ein Bild zu machen und diese zu gewichten. Dies genügt zum jetzigen Stand, um Vorschläge der Arbeitgeberin oder des Beratungsunternehmens einschätzen und eigene Vorstellungen einbringen zu können. Die dem Sachverständigen zugedachte Aufgabe kann der Betriebsrat – jedenfalls jetzt noch – aus eigener Kraft bewältigen. Es ist ihm möglich, zu den aufgetretenen Fragen oder Unklarheiten, die im Übrigen nicht näher dargestellt sind, zunächst innerbetrieblich Auskünfte einzuholen. Ein Defizit an Sach- oder Rechtskenntnissen, zu dessen Behebung externer Sachverstand benötigt wird, ist nicht festzustellen.

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Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Das Verfahren wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.