Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 27.01.2026 – 5 SLa 75/25
ECLI:DE:LAGMV:2026:0127.5SLA75.25.00
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 03.03.2025 – 2 Ca 1045/24 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die gemäß Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zutreffende Eingruppierung einer Service Level Managerin in einem Finanzamt.
Die 1961 geborene Klägerin schloss im Jahre 1983 ein Lehramtsstudium für Physik und Mathematik ab und nahm anschließend eine Beschäftigung als Lehrerin auf, die drei Jahre später endete. Seitdem ist die Klägerin in der Datenverarbeitung der Finanzverwaltung auf unterschiedlichen Arbeitsplätzen tätig. Nach der Jahrtausendwende nahm sie berufsbegleitend ein Studium der Praktischen Informatik auf.
Seit Anfang 2008 arbeitet die Klägerin als Service Level Managerin in der beim Finanzamt R-Stadt angesiedelten IT-Stelle der Finanzämter des Landes. In dem mit Wirkung zum 14.01.2008 geschlossenen Änderungsvertrag vom 12.12.2007 nahmen die Parteien Bezug auf den TV-L, auf den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie auf die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Mecklenburg-Vorpommern jeweils gilt, solange der Arbeitgeber hieran gebunden ist. Der Änderungsvertrag sieht eine Vergütung der Entgeltgruppe 12 TV-L vor.
Dieser Aufgabenübertragung liegt die Tätigkeitsdarstellung und -bewertung der Sachbearbeiterin “Service Level Management, Service Level Controlling, Auftragsmanagement“ vom 16.05.2007 zugrunde, die anlässlich einer Änderung der Aufbauorganisation erstellt wurde. Die Tätigkeitsdarstellung enthält drei Aufgabenbereiche: Service Level Management zu 30 % der Arbeitszeit, Service Level Controlling zu 40 % der Arbeitszeit und Auftragsmanagement zu 30 % der Arbeitszeit. Das beklagte Land bewertete die Stelle seinerzeit mit der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1a des Allgemeinen Teils der Vergütungsordnung zum BAT-O.
Im Jahr 2013 schloss die Klägerin ihr Studium der Praktischen Informatik mit dem Master of Science ab.
Die Klägerin ist im Wesentlichen damit befasst, die Einhaltung des rund 400-seitigen Vertrages des beklagten Landes sowie weiterer beteiligter norddeutscher Länder mit dem Rechenzentrum Dataport, einer Anstalt öffentlichen Rechts, hinsichtlich der Service Level zu überwachen. Dazu gehört es, bei Bedarf Anpassungen des Vertrages anzuregen, insbesondere vertraglich abzusichern, dass bestimmte Anwendungen und Systeme in dem benötigten Zeitrahmen verfügbar sind. Die Verfügbarkeit einzelner Systeme ist mit den üblichen Arbeitszeiten der Beschäftigten in den Finanzämtern in Einklang zu bringen. Die Klägerin ist Mitglied einer länderübergreifenden Arbeitsgruppe aus regelmäßig sechs Personen, in der die beteiligten Bundesländer vertreten sind. Die Arbeitsgruppe trifft sich üblicherweise einmal im Monat. In der Zwischenzeit sind Arbeitsaufträge zu erledigen. Die Arbeitsgruppe unterbreitet Vorschläge zur Ausgestaltung der Service Level je nach Priorität, also unter anderem zur Verfügbarkeit von Services, zu den Supportzeiten und zu maximalen Entstörzeiten. Das kann auch die Verfügbarkeit und die Kosten einer Testumgebung betreffen. Leitfäden für die Arbeitsgruppe werden regelmäßig zu zweit erstellt. Die Leitfäden gelten nach Inkraftsetzung innerhalb der Steuerverwaltungen der IT-Nordkooperation (sechs norddeutsche Länder und Dataport). Zuständig für den Abschluss und die Anpassung vertraglicher Regelungen mit Dataport ist beim beklagten Land das Finanzministerium.
Innerhalb der IT-Stelle beim Finanzamt R-Stadt ist die Klägerin einem Sachgebietsleiter unterstellt, der wiederum dem Leiter der IT-Stelle sowie dessen Vertreter unterstellt ist.
Mit Schreiben vom 26.11.2020 beantragte die Klägerin anlässlich der Neufassung der Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik zum 01.01.2021 eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L.
Am 30.03.2021 verfasste das beklagte Land aus Anlass der Tarifvertragsänderung eine neue Tätigkeitsdarstellung und -bewertung für die Stelle der Sachbearbeiterin “Service Level Management, Service Level Controlling und Auftragsmanagement“, in der es heißt:
"…
Lfd. Nr.
Aufgabe
ausführliche Beschreibung der dabei anfallenden Arbeitsvorgänge und ggf. Einzelangaben
Anteil an der Gesamtarbeitszeit
%
Service Level Management, Service Level Controlling
Wahrnehmung der Aufgaben der Service Level Management- und Controlling-Prozesse:
- Koordinierung und Überwachung der vertraglich vereinbarten und beauftragten Leistungen für die Steuerverwaltung MV (Auftraggeber) bei Dataport AöR (Auftragnehmer)
- Ausgestaltung der Schnittstelle zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer
- Ansprechpartner für alle Fragen zum EVB-IT-Vertrag des Landes MV mit Dataport
- Koordinierung der Abstimmungen und Anforderungen zum EVB-IT-Vertrag des Landes MV mit Dataport innerhalb der IT-Stelle, mit dem Finanzministerium, im Rahmen der IT-Kooperation der norddeutschen Länder sowie mit Dataport
- Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben des DCS-Verantwortlichen des Landes MV
- Koordinierung und Überwachung der im Rahmen der Servicescheine definierten Leistungen und die Einhaltung der vereinbarten Service Levels
- Organisation eines Systems zur Kontrolle der Service-Qualität und Überwachung der Verfügbarkeit
- Organisation von und Mitwirkung an Service-Reviews
- Mitarbeit in Arbeitsgruppen der IT-Kooperation der norddeutschen Länder sowie auf Ebene der Bund-Länder-Zusammenarbeit
Auftragsmanagement
- Ansprechpartner für die Belange des Auftragsmanagements im Land
- Kommunikation mit dem Auftragnehmer zu Fragen des Auftragswesens
- Erarbeitung des Leitfadens Auftragsmanagement
..."
Die Bewertung schließt mit der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 des Teils II Abschnitt 11 der Entgeltordnung zum TV-L. In dieser Tätigkeitsbeschreibung fehlt der Aufgabenbereich Problemmanagement, den die Klägerin aufgrund des Geschäftsverteilungsplans zu etwa 10 % ihrer Arbeitszeit wahrnimmt.
Mit Schreiben vom 28.04.2021 lehnte das beklagte Land die beantragte Höhergruppierung ab. Die erneute Geltendmachung der Klägerin mit Schreiben vom 20.08.2021, in dem sie sich auf ihre bisherige Eingruppierung und das damit zuerkannte Maß der Verantwortung bezieht, blieb ebenfalls erfolglos. Das beklagte Land verwies in seiner Stellungnahme vom 19.10.2021 auf den Vorrang der speziellen Tätigkeitsmerkmale.
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass ihre Tätigkeit die Anforderungen der Entgeltgruppe 13, Teil II, Abschnitt 11 der Entgeltordnung zum TV-L erfülle. Die Klägerin sei die zentrale Schnittstelle zu Dataport, dem Rechenzentrum, das die Leistungen zur Client-Betreuung, das Frontend für die Finanzämter, die Druckleistungen und die Testumgebung realisiere. Die Klägerin übernehme die komplette Projektverantwortung. Sie zeichne Rechnungen von Dataport sachlich und rechnerisch richtig im Gesamtvolumen von 10,5 Mio. pro Jahr. In der Arbeitsgruppe Service Level Management gehe es durchaus um Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit. Die mit ihr vergleichbare Release Managerin sei auch in der Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert. Im Übrigen habe das beklagte Land die Klägerin bis zum Jahresende 2020 zu Recht dem Allgemeinen Teil der Entgeltordnung zugeordnet, da die neu entstandene Arbeitsaufgabe der Klägerin nicht unter die seinerzeit geltenden Merkmale für Angestellte in der DV-Organisation gefallen sei.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin [als weiteres Arbeitsentgelt für die Monate Januar 2021 bis einschließlich Juni 2024] € 5.270,15 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
€ 123,91 seit dem 01.02.2021
aus weiteren € 123,91 seit dem 01.03.2021
aus weiteren € 123,91 seit dem 01.04.2021
aus weiteren € 123,91 seit dem 01.05.2021
aus weiteren € 123,91 seit dem 01.06.2021
aus weiteren € 123,91 seit dem 01.07.2021
aus weiteren € 123,91 seit dem 01.08.2021
aus weiteren € 123,91 seit dem 01.09.2021
aus weiteren € 123,91 seit dem 01.10.2021
aus weiteren € 123,91 seit dem 01.11.2021
aus weiteren € 123,91 seit dem 01.12.2021
aus weiteren € 123,91 seit dem 01.01.2022
aus weiteren € 123,91 seit dem 01.02.2022
aus weiteren € 123,91 seit dem 01.03.2022
aus weiteren € 123,91 seit dem 01.04.2022
aus weiteren € 123,91 seit dem 01.05.2022
aus weiteren € 123,91 seit dem 01.06.2022
aus weiteren € 123,91 seit dem 01.07.2022
aus weiteren € 123,91 seit dem 01.08.2022
aus weiteren € 123,91 seit dem 01.09.2022
aus weiteren € 123,91 seit dem 01.10.2022
aus weiteren € 123,91 seit dem 01.11.2022
aus weiteren € 123,91 seit dem 01.12.2022
aus weiteren € 127,38 seit dem 01.01.2023
aus weiteren € 127,38 seit dem 01.02.2023
aus weiteren € 127,38 seit dem 01.03.2023
aus weiteren € 127,38 seit dem 01.04.2023
aus weiteren € 127,38 seit dem 01.05.2023
aus weiteren € 127,38 seit dem 01.06.2023
aus weiteren € 127,38 seit dem 01.07.2023
aus weiteren € 127,38 seit dem 01.08.2023
aus weiteren € 127,38 seit dem 01.09.2023
aus weiteren € 127,38 seit dem 01.10.2023
aus weiteren € 127,38 seit dem 01.11.2023
aus weiteren € 127,38 seit dem 01.12.2023
aus weiteren € 127,38 seit dem 01.01.2024
aus weiteren € 127,38 seit dem 01.02.2024
aus weiteren € 127,38 seit dem 01.03.2024
aus weiteren € 127,38 seit dem 01.04.2024
aus weiteren € 127,38 seit dem 01.05.2024
aus weiteren € 127,38 seit dem 01.06.2024
aus weiteren € 127,38 seit dem 01.07.2024
zu zahlen, und
2. festzustellen, dass die Klägerin mit Wirkung vom 01.07.2024 in der Entgeltgruppe 13, Stufe 6 der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert ist.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Tätigkeit der Klägerin hebe sich nicht durch das Maß der Verantwortung heraus. Die Klägerin bearbeite nicht schwierige Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung. Sie bereite Entscheidungen zwar vor. Getroffen werde die Entscheidung aber von der übergeordneten Stelle. Leitungstätigkeiten nehme die Klägerin ebenfalls nicht wahr.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass sich aus dem Vorbringen der Klägerin keine Heraushebung durch das Maß der Verantwortung zu mindestens einem Drittel entnehmen lasse. Die Klägerin habe zwar die von ihr auszuübenden Tätigkeiten beschrieben, nicht jedoch in Form eines wertenden Vergleichs dargelegt, dass und wodurch sich ihre Tätigkeit heraushebe. Weshalb die in der Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppierte Release Managerin mit der Klägerin vergleichbar sein solle, sei ebenfalls nicht dargelegt.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie geht weiterhin davon aus, dass sich ihre Tätigkeit durch das Maß der Verantwortung heraushebe. In den Arbeitsgruppen nehme sie auch Leitungsaufgaben wahr. Eine Verbindung zum Release Management bestehe insofern, als ggf. neue Server zu beschaffen seien, wofür die Arbeitsgruppe Service Level Management einen Leitfaden “Beschaffung“ erstellt habe, der für die Release Manager und Verfahrensbetreuer verbindlich sei. Das Incidentmanagement werde bezüglich der Service Level “Reaktionszeit“ und “Entstörzeit“ kontrolliert. Letztlich gehe es um besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche. In der Arbeitsgruppe Service Level Management vertrete die Klägerin das Land und müsse für die IT-Stelle Verhandlungen führen. Im Geschäftsverteilungsplan sei in den letzten Jahren noch der Zirkel Lizenzmanagement hinzugekommen, was ca. 10 % ihrer Tätigkeit ausfülle. Die Klägerin verfüge über steuerrechtliche Kenntnisse, unter anderem aus der erfolgreichen Teilnahme am 450-Stunden-Programm der Steuerverwaltung. Zudem habe sie die ITIL-Zertifikate 2,3 und 4 (Information Technologie Infrastruktur Library) erworben und wende dieses Wissen regelmäßig an.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 03.03.2025 – 2 Ca 1045/24 – abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin [als weiteres Arbeitsentgelt für die Monate Januar 2021 bis einschließlich Juni 2024] € 5.270,15 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
€ 123,91 seit dem 01.02.2021
aus weiteren € 123,91 seit dem 01.03.2021
aus weiteren € 123,91 seit dem 01.04.2021
aus weiteren € 123,91 seit dem 01.05.2021
aus weiteren € 123,91 seit dem 01.06.2021
aus weiteren € 123,91 seit dem 01.07.2021
aus weiteren € 123,91 seit dem 01.08.2021
aus weiteren € 123,91 seit dem 01.09.2021
aus weiteren € 123,91 seit dem 01.10.2021
aus weiteren € 123,91 seit dem 01.11.2021
aus weiteren € 123,91 seit dem 01.12.2021
aus weiteren € 123,91 seit dem 01.01.2022
aus weiteren € 123,91 seit dem 01.02.2022
aus weiteren € 123,91 seit dem 01.03.2022
aus weiteren € 123,91 seit dem 01.04.2022
aus weiteren € 123,91 seit dem 01.05.2022
aus weiteren € 123,91 seit dem 01.06.2022
aus weiteren € 123,91 seit dem 01.07.2022
aus weiteren € 123,91 seit dem 01.08.2022
aus weiteren € 123,91 seit dem 01.09.2022
aus weiteren € 123,91 seit dem 01.10.2022
aus weiteren € 123,91 seit dem 01.11.2022
aus weiteren € 123,91 seit dem 01.12.2022
aus weiteren € 127,38 seit dem 01.01.2023
aus weiteren € 127,38 seit dem 01.02.2023
aus weiteren € 127,38 seit dem 01.03.2023
aus weiteren € 127,38 seit dem 01.04.2023
aus weiteren € 127,38 seit dem 01.05.2023
aus weiteren € 127,38 seit dem 01.06.2023
aus weiteren € 127,38 seit dem 01.07.2023
aus weiteren € 127,38 seit dem 01.08.2023
aus weiteren € 127,38 seit dem 01.09.2023
aus weiteren € 127,38 seit dem 01.10.2023
aus weiteren € 127,38 seit dem 01.11.2023
aus weiteren € 127,38 seit dem 01.12.2023
aus weiteren € 127,38 seit dem 01.01.2024
aus weiteren € 127,38 seit dem 01.02.2024
aus weiteren € 127,38 seit dem 01.03.2024
aus weiteren € 127,38 seit dem 01.04.2024
aus weiteren € 127,38 seit dem 01.05.2024
aus weiteren € 127,38 seit dem 01.06.2024
aus weiteren € 127,38 seit dem 01.07.2024
zu zahlen, und
2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.07.2024 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 13, Stufe 6 der Entgeltordnung zum TV-L zu zahlen und die Nachzahlungsbeträge mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Es verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Klägerin sei zutreffend in der Entgeltgruppe 12 TV-L eingruppiert. Die Leitung einer Arbeitsgruppe, die im Übrigen jährlich wechsele, beschränke sich auf die Koordination und beinhalte keine Führungsaufgaben. Soweit die Klägerin Rechnungen von Dataport “sachlich und rechnerisch richtig“ zeichne, gehe es darum, die Reports mit den vertraglich vereinbarten Leistungen abzugleichen. Das Lizenzmanagement sei Bestandteil des Service Level Managements und nehme innerhalb dieses Aufgabenbereichs weniger als 5 % der Arbeitszeit in Anspruch. Die Klägerin verfüge nicht über eine eigenständige Verhandlungs- bzw. Entscheidungsfreiheit. Mit der Release Managerin sei sie nicht vergleichbar, da diese die Gesamtverantwortung für die Einsatzfähigkeit aller Verfahren der Steuerverwaltung des beklagten Landes in allen Systemumgebungen (Produktion, Test und Schulung) habe. Nach wie vor sei die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Die Tätigkeit der Klägerin gehe nicht über die Normalverantwortung hinaus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch ab dem 01.01.2021 auf die Vergütung der Entgeltgruppe 13, Teil II, Abschnitt 11 der Entgeltordnung zum TV-L nebst Verzinsung von Differenzbeträgen.
Das Arbeitsverhältnis unterliegt kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme dem TV-L in der jeweiligen Fassung. Dieser Tarifvertrag hat, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, folgenden Inhalt:
"…
§ 12
Eingruppierung
(1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. ...
Protokollerklärungen zu § 12 Absatz 1:
1. 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (zum Beispiel unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
...
Anlage A zum TV-L
Entgeltordnung zum TV-L
...
Teil II
Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
...
11. Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik
Vorbemerkungen
1. 1Nach diesem Abschnitt sind Beschäftigte eingruppiert, die sich mit Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik befassen ohne Rücksicht auf ihre organisatorische Eingliederung. 2Zu diesen Systemen zählen insbesondere informationstechnische Hard- und Softwaresysteme, Anwendungsprogramme, Datenbanken, Komponenten der Kommunikationstechnik in lokalen IKT-Netzen und IKT-Weitverkehrsnetzen sowie Produkte und Services, die mit diesen Systemen erstellt werden. 3Dabei werden Tätigkeiten im gesamten Lebenszyklus eines solchen IKT-Systems erfasst, also dessen Planung, Spezifikation, Entwurf, Design, Erstellung, Implementierung, Test, Integration in die operative Umgebung, Produktion, Optimierung und Tuning, Pflege, Fehlerbeseitigung und Qualitätssicherung. 4Auch Tätigkeiten zur Sicherstellung der Informationssicherheit fallen unter die nachfolgenden Merkmale. 5Da mit den informationstechnischen Systemen in der Regel Produkte oder Services erstellt werden, gelten die nachfolgenden Tätigkeitsmerkmale auch für die Beschäftigten in der Produktionssteuerung und im IKT-Servicemanagement. 6Nicht unter diesen Abschnitt fallen Beschäftigte, die lediglich IKT-Systeme anwenden oder Beschäftigte, die lediglich die Rahmenbedingungen für die Informations- und Kommunikationstechnik schaffen und sich die informationstechnischen Spezifikationen von den IKT-Fachleuten zuarbeiten lassen.
...
Entgeltgruppe 13
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 heraushebt.
2. ...
Entgeltgruppe 12
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2
mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt.
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2
mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt.
3. ...
Entgeltgruppe 11
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 her-aushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Entgeltgruppe 10
1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z. B. in der Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
…
Protokollerklärungen:
Nr. 1 Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fach-kenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.
… "
Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt dem klagenden Arbeitnehmer nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungslast. Vertritt er die Auffassung, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals einer höheren als der vom Arbeitgeber angenommenen Entgeltgruppe, hat er je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalls diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals seien erfüllt. Hierzu hat der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Aufgaben im Einzelnen darzustellen. Das ist allerdings dann nicht ausreichend, wenn dieses Vorbringen aufgrund der tariflichen Tätigkeitsmerkmale noch keine Rückschlüsse darauf zulässt, ob und inwieweit der Arbeitnehmer über die Merkmale der Ausgangsentgeltgruppe hinaus auch qualifizierende tarifliche Anforderungen der von ihm begehrten höheren Entgeltgruppe erfüllt. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn das Tätigkeitsmerkmal dieser höheren Entgeltgruppe auf dem einer niedrigeren aufbaut und eine zusätzliche tarifliche Anforderung vorsieht, deren genauer Inhalt sich erst bei einem Vergleich der Tätigkeit in der Ausgangsentgeltgruppe mit der Tätigkeit in der höheren Entgeltgruppe erschließt. Dann ist über die Darstellung der übertragenen Aufgaben hinaus ein Vorbringen erforderlich, das erkennen lässt, wodurch sich eine bestimmte Tätigkeit von der in der Ausgangsentgeltgruppe bewerteten "Normaltätigkeit" unterscheidet (BAG, Urteil vom 20. März 2024 – 4 AZR 142/23 – Rn. 40, juris = NZA 2025, 1008).
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, Urteil vom 12. Februar 2025 – 5 AZR 51/24 – Rn. 21, juris = NZA 2025, 782).
Nach § 12 Abs. 1 Sätze 3 und 4 TV-L ist die Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.
1. Arbeitsvorgänge
Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist der Arbeitsvorgang. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis.
Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 Abs. 1 TV-L auch Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger "Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, Urteil vom 20. August 2025 – 4 AZR 305/24 – Rn. 28, juris; BAG, Urteil vom 26. Februar 2025 – 4 AZR 141/24 – Rn. 34, juris = ZTR 2025, 438).
Die Tätigkeit der Klägerin besteht aus nicht mehr als zwei Arbeitsvorgängen. Der Arbeitsvorgang “Service Level Management“ ist darauf gerichtet, die Einhaltung des Vertrages zwischen dem beklagten Land und Dataport hinsichtlich der beauftragten Leistungen zu überwachen, die erbrachten Leistungen zu bestätigen und ggf. notwendige Anpassungen oder Ergänzungen des Vertrages anzuregen. Das Arbeitsergebnis besteht darin, die Einhaltung des Vertrages hinsichtlich der je nach Anwendung zu erbringenden Leistungen zu kontrollieren und die Rechnungen von Dataport daraufhin zu prüfen. Diesem Arbeitsergebnis dienen verschiedene Arbeitsschritte, wie z. B. die Organisation eines Systems zur Kontrolle der Servicequalität einschließlich Überwachung der Verfügbarkeit oder die Mitwirkung an Service-Reviews. Da es sich um einen länderübergreifenden Vertrag handelt, bedarf es regelmäßiger Abstimmungen zwischen den beteiligten Ländern sowie mit dem Dienstleister Dataport bezüglich der Service Level. In den hierzu gebildeten Arbeitsgruppen vertritt die Klägerin die Steuerverwaltung des Landes. Die daraus gemeinsam entwickelten Leitfäden dienen ebenfalls dem Arbeitsergebnis, die vertragsgerechte Leistungserbringung zu prüfen und notwendige Anpassungen anzuregen. Bestandteil dieses Arbeitsvorgangs sind auch die in der Tätigkeitsbeschreibung nicht genannten Aufgaben Problemmanagement und Lizenzmanagement. Beide Aufgabenbereiche führen nicht zu einem eigenständigen Arbeitsergebnis, sondern sind mit der Durchführung des Vertrages untrennbar verbunden.
Dieser Arbeitsvorgang hat einen Anteil von 80 % an der Arbeitszeit und ist deshalb für die Eingruppierung der Klägerin ausschlaggebend. Ob das Auftragsmanagement einen eigenen Arbeitsvorgang bildet oder ggf. dem Service Level Management hinzuzurechnen ist, kann dahinstehen.
2. Bewertung des Arbeitsvorgangs Service Level Management
Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nach Teil II, Abschnitt 11 der Entgeltordnung zum TV-L, d. h. nach den Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik. Der Arbeitsvorgang betrifft den Umgang mit Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (Nr. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zu diesem Abschnitt).
a) Ausgangsentgeltgruppe (EG 10)
In der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 sind Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z. B. in der Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit eingruppiert.
Gegenstand des Bachelorstudiums der Informatik sind unter anderem Grundlagen der Linearen Algebra, Mathematische Grundlagen, Grundlagen der Analysis, Algorhythmische Mathematik, Computersysteme, Datenstrukturen und Algorithmen, Konzepte der objektorientierten Programmierung, Konzepte der imperativen Programmierung, wissenschaftliche Methodik der Informatik, Grundlagen der Theoretischen Informatik, Softwaresysteme, Sicherheit im Internet, Software Engineering, Architektur und Implementierung von Datenbanksystemen, Verteilte Systeme, Betriebliche Informationssysteme, Entscheidungsmethoden in unternehmensweiten Softwaresystemen, Mobile Security usw. (vgl. z. B. Modulhandbuch B.Sc. Informatik der Fakultät für Mathematik und Informatik der FernUniversität in H-Stadt, https://www.xxxxxx-xxxxx.de/mi/studium/bsc_informatik/module.shtml; Modulhandbuch Fachbereich Informatik der Universität H-Stadt, https://www.inf.uni-xxxxxxx.de/studies/bachelor/inf.html).
Die Tätigkeiten des Arbeitsvorgangs entsprechen dieser Ausbildung.
Eine Tätigkeit entspricht einer bestimmten Ausbildung, wenn die Ausbildung notwendig ist, um die Tätigkeit fachgerecht ausüben zu können. Es genügt nicht, dass die Ausbildung lediglich nützlich oder wünschenswert ist. Die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten müssen vielmehr für eine ordnungsgemäße Erledigung der übertragenen Aufgaben erforderlich sein. Das ist der Fall, wenn die Aufgaben ohne diese Qualifikation nicht fachgerecht bearbeitet werden können (BAG, Urteil vom 20. März 2024 – 4 AZR 154/23 – Rn. 28, juris = ZTR 2024, 506; BAG, Urteil vom 23. September 2009 – 4 AZR 220/08 – Rn. 34, juris = ZTR 2010, 298; BAG, Urteil vom 11. Februar 2004 – 4 AZR 42/03 – Rn. 49, juris = NZA-RR 2004, 438).
Der Arbeitsvorgang Service Level Management erfordert, um die Aufgaben fachgerecht erledigen zu können, ein Fachhochschul- bzw. Bachelorstudium im Fachbereich Informatik oder eine andere einschlägige Hochschulausbildung. Ohne die oben dargestellten Studieninhalte sind die auszuübenden Tätigkeiten in dem Arbeitsvorgang nicht ordnungsgemäß zu bewältigen.
b) Heraushebung durch besondere Leistungen
In der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 sind Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 eingruppiert, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.
Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten (Protokollerklärung Nr. 1).
Besondere Fachkenntnisse sind solche, die über Fachkenntnisse, wie sie in einem abgeschlossenen einschlägigen Hochschulstudium erworben werden, hinausgehen. Um die auszuübende Tätigkeit ordnungsgemäß erledigen zu können, sind zusätzliche Fachkenntnisse nötig, die in einem einschlägigen Hochschulstudium üblicherweise nicht vermittelt werden. Es handelt sich um Aufgaben, die allein mit dem abgeschlossenen Hochschulstudium, also von einem Berufseinsteiger, regelmäßig nicht zu bewältigen sind.
Besondere praktische Erfahrungen sind Fertigkeiten, die im Anschluss an eine einschlägige Hochschulbildung durch eine längere Praxis in einem bestimmten Bereich oder in bestimmten verschiedenen Bereichen erworben werden. Die normale Berufserfahrung, die mit jeder praktischen Tätigkeit verbunden ist, genügt insofern nicht. Gefordert ist vielmehr eine besondere praktische Erfahrung, um die Aufgaben ordnungsgemäß erledigen zu können. Diese besondere praktische Erfahrung kann sich auf ein einzelnes Fachgebiet der Informatik beziehen, auf einzelne Systeme, auf die Fehlerbeseitigung, die Systemoptimierung, die Kompatibilität bestimmter Systeme, Netzwerke, Sicherheit etc.
Die Klägerin verfügt über besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung, die sie zur ordnungsgemäßen Erledigung des Service Level Managements benötigt. Besondere Fachkenntnisse sind unter anderem aus dem Bereich der Steuerarten, der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen und der Steuerverwaltung erforderlich. Gleiches gilt für den Leistungsumfang und die Funktionsweise der eingesetzten Fachanwendungen. Die Klägerin muss zudem den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang der Service Level kennen und fachlich bewerten können. Besondere praktische Erfahrung benötigt die Klägerin aus dem Bereich der Fehlerursachen und -behebung, um die Servicequalität des Dienstleisters zutreffend einschätzen und Kontrollsysteme weiterentwickeln zu können.
c) Heraushebung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung
In der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 sind Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung eingruppiert, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt.
aa) Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit einer Tätigkeit bezieht sich dabei auf die fachliche Qualifikation eines Beschäftigten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. In der Entgeltgruppe 12 wird ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der Entgeltgruppe 11 in gewichtiger Weise, d. h. beträchtlich, übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens oder aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen, ergeben (vgl. BAG, Urteil vom 22. Juni 2022 – 4 AZR 440/21 – Rn. 36 f., juris = ZTR 2023, 29; BAG, Urteil vom 24. Februar 2021 – 4 AZR 269/20 – Rn. 30 f., juris = ZTR 2021, 456).
Der Arbeitsvorgang Service Level Management erfordert eine erhöhte Qualifikation im Hinblick auf das fachliche Wissen und Können. Benötigt werden tiefgreifende und umfangreiche systemübergreifende Fachkenntnisse. Nur dann ist die Klägerin in der Lage, die Interessen des Landes in der Zusammenarbeit zwischen den Ländern, mit dem Bund und mit dem Rechenzentrum wirksam einzubringen und an den erstellten Leitfäden mitzuarbeiten. Insbesondere die länderübergreifende Abstimmung der Anforderungen an die Service Level und deren Umsetzung beim Dienstleister erfordern ein auf gleich hohem Niveau befindliches Fachwissen.
bb) Die weitere tarifliche Anforderung der Bedeutung knüpft an die bestehende Bedeutung des Aufgabenkreises an, d. h. an die Größe des Aufgabengebiets, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit. Die Bedeutung muss – aufgrund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal – zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Entgeltgruppen führen (vgl. BAG, Urteil vom 22. Juni 2022 – 4 AZR 440/21 – Rn. 39, juris = ZTR 2023, 29; BAG, Urteil vom 24. Februar 2021 – 4 AZR 269/20 – Rn. 33, juris = ZTR 2021, 456).
Die Tätigkeit der Klägerin in dem zu bewertenden Arbeitsvorgang hat erhebliche Auswirkungen auf die steuerpflichtigen Bürger, die Steuerverwaltung und andere Rechtsträger der öffentlichen Verwaltung. Das Service Level Management dient dazu, die Verfügbarkeit der verschiedenen Fachanwendungen sicherzustellen. Ausfälle können erhebliche Schäden nach sich ziehen.
d) Heraushebung durch das Maß der Verantwortung
In der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 sind Beschäftigte der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 eingruppiert, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 heraushebt. Anders als in den Entgeltgruppen zuvor genügt es bei der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 nicht, dass sich die Tätigkeit heraushebt. Vielmehr muss die Heraushebung “erheblich“ sein.
Die Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 2 verlangt eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung, die diejenige beträchtlich überschreitet, die begriffsnotwendig schon die Merkmale der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 erfordern. Unter "Verantwortung" im Tarifsinn ist die Verpflichtung des Beschäftigten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort – auch von anderen Beschäftigten – zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden. Die Verantwortung kann sich je nach Einzelfall auf den Behördenapparat als solchen, auf die Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen, auf Belange des Arbeitgebers oder auf die Lebensverhältnisse Dritter beziehen. Dabei ist zu beachten, dass bereits die Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2, d. h. die "besondere Schwierigkeit und Bedeutung", eine gesteigerte Verantwortung mit sich bringen. Diese mit der Tätigkeit nach Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 vorausgesetzte gesteigerte Verantwortung muss erheblich überschritten sein. Dieses Maß an Verantwortung kann nur in einer Spitzenposition des gehobenen Angestelltendienstes erreicht werden, z. B. durch Angestellte, die große Arbeitsbereiche bei Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern leiten oder durch Angestellte, die besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit bearbeiten (vgl. BAG, Urteil vom 22. Juni 2022 – 4 AZR 440/21 – Rn. 44, juris = ZTR 2023, 29; BAG, Urteil vom 13. Mai 2020 – 4 AZR 173/19 – Rn. 38, juris = NZA-RR 2020, 534).
Das Maß der eigenen Verantwortung ergibt sich innerhalb einer betrieblichen Hierarchie regelmäßig aus dem Verhältnis zu der Verantwortlichkeit anderer. Das Ausmaß der Verantwortung hängt davon ab, in welchem Umfang ein Arbeitnehmer selbst für seinen Zuständigkeitsbereich einzustehen hat und in welchem Umfang andere, insbesondere Vorgesetzte, die Verantwortung zu tragen haben. Je weitergehender die Kontrolle und Anleitung durch Vorgesetzte ist, desto eher haben diese sich für Fehler in den ihnen nachgeordneten Bereichen zu rechtfertigen. Hat der Arbeitnehmer hingegen Entscheidungen zu treffen, die in fachlicher Hinsicht nicht oder nur sehr eingeschränkt von Vorgesetzten geprüft werden, hat vor allem er für die Richtigkeit und Fehlerfreiheit einzustehen. Des Weiteren bestimmt sich die Verantwortung nach der Größe des Zuständigkeitsbereichs. Bei Leitungstätigkeiten kann es auf die Anzahl der unterstellten Mitarbeiter ankommen.
Das Service Level Management hebt sich nicht durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 heraus. Die Klägerin trifft keine abschließenden Entscheidungen, die von Vorgesetzten nur eingeschränkt überprüfbar sind. Sie gibt aufgrund ihres herausgehobenen Fachwissens durchaus Empfehlungen zur Anpassung oder Weiterentwicklung der Service Level. Die Verantwortung für daran anknüpfende Verträge oder Auftragsvergaben liegt jedoch im Wesentlichen nicht bei der Klägerin, sondern bei ihren Vorgesetzten, insbesondere dem zuständigen Ministerium. Die Klägerin hat nicht eigenverantwortlich besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche zu bearbeiten. Sie ist zwar dafür verantwortlich, dass ihre Empfehlungen an das zuständige Ministerium dem Stand der Technik entsprechen und fachlich fundiert sind. Das entspricht jedoch der Verantwortung, die regelmäßig mit dem Heraushebungsmerkmal “besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ verbunden ist. Die Klägerin hat nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände die sie treffende Verantwortung im Vergleich zu der vorherigen Entgeltgruppe deutlich gesteigert ist.
Soweit die Klägerin Rechnungen des Dienstleisters sachlich und rechnerisch richtig zeichnet, ergibt sich allein aus dem jährlichen Gesamtvolumen noch keine herausgehobene Einstandspflicht. Sind die Leistungen vertragsgerecht erbracht, sind sie entsprechend zu bezahlen. Die Prüfung der Leistungserbringung als solche führt noch nicht zu einer besonders weitreichenden Verantwortung. Die hierfür benötigten – herausgehobenen – Fachkenntnisse sind mit der Entgeltgruppe 12 abgegolten.
Ob die vorherige Eingruppierung der Klägerin nach dem Allgemeinen Teil zutreffend war, ist für den hier streitgegenständlichen Zeitraum ebenso unerheblich wie die Eingruppierung von Beschäftigten mit anderen Aufgabenzuschnitten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.