Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Niedersachsen

Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 09.07.2002 – 12 Sa 1940/01

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 21.11.2001 -- 1 Ca 251/01 -- abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Streitwert: unverändert.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31.03.2001 geendet hat.

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Die am 03.12.1971 geborene Klägerin, eine staatlich geprüfte Physiotherapeutin, war -- nachdem sie bereits früher im Kreiskrankenhaus des beklagten Landkreises ihr Anerkennungsjahr abgeleistet hatte -- ab 01.04.1998 als Angestellte für den beklagten Landkreis in dessen Kreiskrankenhaus tätig. Der erste für die Zeit vom 01.04.1998 bis zum 31.03.2000 geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 8, 9 d. A.) sah in § 1 vor:

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"Mitarbeit in der Physiotherapeutischen Abteilung des Kreiskrankenhauses ... für die Dauer von 2 Jahren zur Erlangung des Nachweises der für eine Niederlassung in freier Praxis erforderlichen klinischen Tätigkeit".

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Durch Vereinbarung vom 30.03.2000 schlossen die Parteien dann einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.04.2000 bis zum 31.03.2001 (Fotokopien Bl. 10, 11 d. A.), dessen § 1 Abs. 1 lautet:

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"Frau ... wid für die Zeit vom 01.04.2000 bis 31.03.2001 nach § 1 Beschäftigungsförderungsgesetz als Angestellte eingestellt."

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Beim Beklagten gab es seit dem Jahre 1998 Überlegungen, die Physiotherapie innerhalb des Kreiskrankenhauses ... in eine andere Trägerschaft zu überführen. Laut Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Emden vom 21.11.2001 hat am 30.03.2000 festgestanden, dass die physiotherapeutische Abteilung zum 31.03.2001 privatisiert werde und dass diese seit dem 01.04.2001 durch ... mit eigenem Personal betreut wird.

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Die Klägerin hat die Befristung des zweiten Arbeitsvertrages für unwirksam gehalten, weil sie sich an einen befristeten Arbeitsvertrag angeschlossen habe, dessen Befristung mangels sachlichen Grundes gar nicht wirksam gewesen sei. Der erste befristete Arbeitsvertrag der Parteien sei nämlich in Ermangelung eines sachlichen Grundes unwirksam. Im übrigen sei auch die zweite Befristung einzig und allein aus dem Grunde erfolgt, um die Klägerin an dem Teilbetriebsübergang hinsichtlich der Physiotherapie nicht partizipieren zu lassen.

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Mit ihrer am 06.04.2001 beim Arbeitsgericht Emden eingereichten Klage hat die Klägerin beantragt,

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1.  festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrages vom 30.03.2000 mit Ablauf des 31.03.2001 nicht beendet worden ist, hilfsweise

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2.  den Beklagten zu verurteilen, mit der Klägerin einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Physiotherapeutin in der physiotherapeutischen Abteilung des KKH ... zu schließen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat geltend gemacht, die Befristung des ersten Vertrages sei auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin geschehen. Gegen Ende der zweijährigen Befristung habe die Klägerin um eine weitere Vertragsverlängerung gebeten. Da zu diesem Zeitpunkt die Gedanken um einen Trägerwechsel der physio-therapeutischen Abteilung am Kreiskrankenhaus ... weiter gereift seien, hätte lediglich noch eine kurze Weiterbeschäftigung Sinn gemacht und deshalb sei mit der Klägerin eine einjährige Befristung nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz vereinbart worden.

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Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 51, 52 d. A.), die erstinstanzliche Sitzungsniederschrift vom 21.11.2001 (Bl. 46, 46 R. d. A.) sowie den Inhalt der zu den Akten erster Instanz gelangten Schriftsätze und Anlagen der Parteien, verwiesen.

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Das Arbeitsgericht Emden hat durch das am 21.11.2001 verkündete, hiermit in Bezug genommene Urteil (Bl. 50 -- 54 d. A.) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrages vom 30.03.2000 mit Ablauf des 31.03.2001 nicht beendet worden ist. Die Kosten des Rechtsstreits hat es dem beklagten Landkreis auferlegt und den Streitwert auf 11.550,00 DM festgesetzt.

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Es hat angenommen, die Klage sei begründet, da die Befristung unwirksam sei. Zwar verstoße der Arbeitsvertrag nicht gegen das Anschlussverbot gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 Beschäftigungsförderungsgesetz. Das vormalige Arbeitsverhältnis gelte nämlich als wirksam befristet gemäß § 1 Abs. 5 Beschäftigungsförderungsgesetz, weil die Klägerin nicht innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der vormaligen Befristung die Unwirksamkeit dieser Befristung gerichtlich geltend gemacht habe. Die Befristung sei jedoch gemäß § 134 BGB unwirksam. Befristungen seien nämlich dann unwirksam, wenn sie darauf abzielten, den Schutz des § 613 a BGB zu umgehen. Im Streitfall sei die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin allein aufgrund der bereits am 30.03.2000 feststehenden Privatisierung der physiotherapeutischen Abteilung zum 01.04.2001 vorgenommen worden. Die Befristung des Arbeitsvertrages diene deshalb nur dazu, den nach § 613 a Abs. 1 BGB gewährten Bestandsschutz zu umgehen. Bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis wäre die Übernehmerin gemäß § 613 a Abs. 1 BGB in alle Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses eingetreten. Eine Befristung jedoch, die dazu diene, den Bestandschutz nach § 613 a BGB zu umgehen, sei nach § 134 BGB unwirksam.

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Gegen das ihm am 03.12.2001 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 28.12.2001 Berufung eingelegt und diese am 24.01.2002 begründet.

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Er macht insbesondere geltend, zwar habe es das Arbeitsgericht versäumt, rechtlich zu prüfen, ob ein Betriebs- oder ein Betriebsteilübergang gemäß § 613 a Abs. 1 BGB vorliege. Dies sei jedoch unschädlich, da der Rechtsstreit nicht nach den Maßstäben des Kündigungsschutzes gemäß § 613 a Abs. 4 Satz 1 beurteilt werden könne. Das Arbeitsgericht übersehe nämlich, dass der Arbeitsvertrag für den Zeitraum vom 01.04.2000 bis 31.03.2001 sich ausdrücklich auf § 1 BeschFG beziehe und ein Anschlussverbot gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG nicht vorliege. Eine Befristung sei aber auch dann zulässig, wenn ein Betriebsübergang i. S. v. § 613 a BGB vorgesehen sei. Es bedürfe jedoch dann eines sachlichen Grundes für die Befristung. Wenn ein solcher nicht vorliege, komme es bei einer Befristung zu einer Umgehung des Kündigungsschutzes nach § 613 a Abs. 4 S. 1 BGB. Im vorliegenden Fall liege ein derartiger Umgehungstatbestand aber nicht vor, denn der befristete Arbeitsvertrag sei zulässigerweise sachgrundlos nach der gesetzlichen Befristungsmöglichkeit des § 1 BeschFG abgeschlossen worden. Es sei deshalb ohne Bedeutung, welches Motiv für den Abschluss der Befristung ausschlaggebend gewesen sei. Aus § 613 a Abs. 4 BGB könne keine die gesetzliche Befristungsregelung nach dem BeschFG verdrängende besondere Kündigungsschutzregelung abgeleitet werden.

19

Im übrigen habe das Arbeitsgericht auch nicht geprüft, ob nicht auch möglicherweise ein sachlicher Grund für die Befristung des zweiten Vertrages vorgelegen haben könnte, denn der Beklagte habe unwidersprochen vorgetragen, dass die Klägerin selbst um die Verlängerung des bisherigen Vertrages gebeten habe.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Beklagten wird auf seine Schriftsätze vom 24.01.2002 (Bl. 72 -- 74 d. A.) und 30.05.2002 (Bl. 94, 95 d. A. nebst Anlage Bl. 96 d. A.) verwiesen.

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Der beklagte Landkreis beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 21.11.2001 -- 1 Ca 251/01 -- abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 27.02.2002 (Bl. 80 -- 82 d. A.).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die als Feststellungsklage im Sinne von § 1 Abs. 5 S. 1 BeschFG zu erachtende Klage ist nicht begründet, denn die Befristung des zweiten Vertrages vom 30.03.2000 war wirksam, weil sie auf § 1 Abs. 1 BeschFG gestützt werden kann.

27

Das Arbeitsgericht hat zunächst zutreffend unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angenommen, dass der Arbeitsvertrag nicht gegen das Anschlussverbot gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 BeschFG verstößt. Dem folgt die Kammer und nimmt auf die diesbezüglichen Ausführungen (S. 3 des angefochtenen Urteils) Bezug. Dem Arbeitsgericht kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn es annimmt, die Befristung sei gemäß § 134 BGB unwirksam, weil sie auf eine Umgehung des Schutzes aus § 613 a BGB abziele. Dabei kann zunächst die streitige Frage, ob ein Teilbetriebsübergang hinsichtlich der physiotherapeutischen Abteilung am Kreiskrankenhaus ... vorliegt oder nicht, dahinstehen. Auch für den Fall der Annahme eines Betriebsübergangs ist die Befristung des 2. Arbeitsvertrages der Parteien durch § 1 BeschFG gerechtfertigt. Eine Umgehung eines evtl. vorhandenen Kündigungsschutzes nach § 613 a Abs. 4 S. 1 BGB liegt nämlich -- worauf der Beklagte mit Recht hinweist -- dann nicht vor, wenn ein befristeter Arbeitsvertrag nach § 1 BeschFG abgeschlossen worden ist, welcher eines sachlichen Grundes nicht bedarf.

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Zwar ist anerkannt, dass Vereinbarungen zur Befristung eines Arbeitsverhältnisses wegen eines bevorstehenden oder vollzogenen rechtsgeschäftlichen Betriebsinhaberwechsels untersagt sind, weil eine solche Befristung sachlich nicht gerechtfertigt sein kann, wenn sie darauf abzielt, den durch § 613 a Abs. 1 bezweckten Bestandsschutz der Arbeitsverhältnisse bei rechtsgeschäftlichem Betriebsübergang zu vereiteln. Allerdings kann das Vorliegen eines sachlichen Grundes bei Befristungen einen Umgehungsfall i. S. d. § 613 a Abs. 4 BGB ausschließen (vgl. etwa BAG, AP Nrn. 166 und 207 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Wenn nun -- worauf der Beklagte mit Recht hinweist -- das Gesetz -- nämlich § 1 Abs. 1 BeschFG -- eine Befristung in bestimmten Grenzen ohne Sachgrund zulässt, dann kann diese Regelung durch § 613 a Abs. 4 BGB nicht verdrängt werden, was zur Folge hat, dass im Streitfall -auch bei Unterstellung eines Teilbetriebsübergangs -- die Befristung des Arbeitsvertrages bis zum 31.03.2001 rechtswirksam erfolgt ist.

29

Auf die Berufung des Beklagten war demgemäß das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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Röder

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Meyer

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Dicke

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