Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Niedersachsen

Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 05.05.2004 – 6 Sa 1519/02 B

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 04.07.2002 – 12 Ca 804/01 B – teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.904,31 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB auf jeweils EUR 222,93 seit dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2001 sowie 01.01., 01.02. 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10. und 01.11.2002 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab Monat November 2002 über freiwillig gezahltes Ruhegeld in Höhe von EUR 349,21 weitere EUR 222,93 brutto monatlich zu zahlen nebst Zinsen ab jeweiliger Fälligkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 37 % der Kläger und zu 63 % die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Berechnung der Betriebsrente des Klägers.

2

Der am 12.01.1958 geborene Kläger war vom 01.09.1979 bei der Veba-Kraftwerke Ruhr AG (VKR) nach Maßgabe deren Versorgungsordnung beschäftigt, die zum 01.01.1999 mit der PreussenElektra AG (PE) fusionierte und aufgrund weiterer Fusion Mitte 1999 im E.ON-Konzern aufging.

3

Einzelheiten der Altersversorgung der ehemaligen VKR waren Gegenstand der Regelung des am 19.10.1998 vereinbarten Überleitungstarifvertrags, dessen § 10 wie folgt lautet:

4

"Altersversorgung der Arbeitnehmer der ehemaligen VKR

1.

5

Ab dem Zeitpunkt des Wechsels in die Zuständigkeit des Tarifwerkes für die Arbeitnehmer der Unternehmen der PreussenElektra-Gruppe gilt die Versorgungsordnung der PreussenElektra AG für Betriebsangehörige mit Dienstbeginn ab dem 01.04.1988 in der jeweils gültigen Fassung.

6

(Kompensation: z.B. BV-Fahrten zwischen Wohnungs- und Arbeitsstätte, Zukunftsanteil Treuegeld).

2.

7

Die bei der ehemaligen VKR erreichte Dienstzeit wird gesondert nach dem für die ehemalige VKR geltenden Versorgungswerk betrachtet.

3.

8

Für die Berechnung der Unverfallbarkeit gilt die Summe der Dienstzeiten bei der ehemaligen VKR und PreussenElektra.

4.

9

Näheres wird in einer Betriebsvereinbarung geregelt."

10

Die Betriebsvereinbarung vom 21.04.1999 zu § 10 des Überleitungstarifvertrages vom 19.10.1998 (Altersversorgung der Arbeitnehmer der ehemaligen VKR) bestimmt in § 3

11

Berechnung der Leistungen

12

Für die bei VKR verbrachte Dienstzeit gilt die VKR-Versorgungsordnung. Nach dem Wechsel in eine in § 1 des Überleitungstarifvertrages genannte Gesellschaft gilt die PreussenElektra-Versorgungsordnung. Als Dienstbeginn für die Berechnung der Leistungen nach der PreussenElektra-Versorgungsordnung gilt das Datum, das auch für die Leistungsberechnung nach der VKR-Versorgungsordnung gültig ist. Nach Eintritt des Versorgungsfalles wird für jedes Versorgungswerk getrennt die Betriebsrente ohne Berücksichtigung des Wechsels in der Altersversorgung berechnet. Die so errechnete Betriebsrente gemäß VKR-Versorgungsordnung wird durch die tatsächlich verbrachten Dienstjahre bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dividiert und mit den Dienstjahren bis zum Wechsel des Arbeitsverhältnisses multipliziert. Die Betriebsrente gemäß PreussenElektra-Versorgungsordnung wird ebenfalls durch die insgesamt verbrachten Dienstjahre dividiert und mit den restlichen Dienstjahren (gesamte Dienstzeit abzüglich VKR-Dienstzeit multipliziert.

13

Für beide Betriebsrentensysteme dient als Basis für die Berechnung der Versorgungsbezüge das ruhegeldfähige Diensteinkommen ....

14

Ab 20.05.1994 erhielt der Kläger Berufsunfähigkeitsrente. Sein Arbeitsverhältnis endete am 15.12.2000. Die Versorgungskasse Energie berechnete für die Beklagte die Betriebsrente des Klägers in der Anlage zu ihrem Schreiben vom 23.05.2001 auf DM 683,00, aufgeteilt in die anteilige VKR-VO-Rente von DM 557,09 und die anteilige PE-VO-Rente von DM 124,98 (=DM 684,07).

15

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei zur Zahlung weiterer DM 755,00 monatlich verpflichtet gewesen, weil seine fiktive Dienstzeit gemäß § 6 Ziff. 1 Lit. b PE-VO bei der Rentenberechnung nach der PE-VO zu berücksichtigen sei. Die "gesamte Dienstzeit abzüglich VKR-Dienstzeit" beinhalte auch fiktive Dienstzeiten nach der PE-VO, so dass seine anteilige PE-VO-Rente im Übrigen der Berechnung der Beklagten folgend neu berechnet werden müsse:

16

1.333,01 DM : 21,33 Jahre X 14,08 Jahre = 879,92 DM.

17

Der Kläger hat beantragt,

1.

18

die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Monate Januar 2001 bis einschließlich Juni 2002 weitere DM 13.590,00 brutto Ruhegeld = EUR 6.948,46 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils DM 755,00 = EUR 385,99 seit dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. 01.12.2001, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07.2002 zu zahlen,

2.

19

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab Juli 2002 über freiwillig gezahltes Ruhegeld in Höhe von monatlich DM 683,00 = EUR 349,21 brutto weitere EUR 686,03 brutto zu zahlen.

20

Die Beklagte hat beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Die Beklagte hat ihre Berechnung auf § 3 der Betriebsvereinbarung gestützt. Dabei dienten die fiktiven Zurechnungszeiten ausschließlich der Leistungserhöhung bei der Berechnung der fiktiven PreussenElektra-Rente.

23

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 04.07.2002 die Klage abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand und wegen der Würdigung dieses Vorbringens auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts ergänzend Bezug genommen.

24

Der Kläger hat gegen dieses ihm am 04.09.2002 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 04.10.2002 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt und diese am 04.11.2002 begründet.

25

Der Kläger tritt der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Auslegung des § 3 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung entgegen. Nach § 6 Ziff. 1 Lit. b der Versorgungsordnung für die Betriebsangehörigen der PreussenElektra AG mit Dienstbeginn ab dem 01.04.1988 kommen zu seiner ruhegeldfähigen Dienstzeit Zurechnungszeiten hinzu, "das heißt fiktive Dienstzeiten, die bei vorzeitigem Eintritt des Versorgungsfalles wegen Todes oder wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit noch bis zum Monatsende nach Vollendung des 55 Lebensjahres fehlen". Diese Zurechnungszeiten dürften bei der Berechnung der Leistungen nach § 3 der Betriebsvereinbarung nicht unberücksichtigt bleiben, sondern seien Teil der "tatsächlich verbrachten Dienstjahre bis zum Eintritt des Versorgungsfalles" und seien "ebenfalls durch die insgesamt verbrachten Dienstjahre" zu dividieren und mit den restlichen Dienstjahren (gesamte Dienstzeit abzüglich VKR-Dienstzeit) zu multiplizieren. Denn nach der PreussenElektra-Versorgungsordnung müsse er so behandelt werden, als wenn er mindestens bis zum 55. Lebensjahr gearbeitet hätte. Die vom Arbeitsgericht getroffene Auslegung berücksichtige nicht, dass nach seinem Wechsel zur PreussenElektra AG deren Versorgungsordnung anwendbar ist. Eine davon abweichende Bemessungsgrundlage lege § 3 der Betriebsvereinbarung nicht fest. Deswegen müsse die Berechnung seiner PE-VO-Rente von 14,08 Jahren anstelle von Zurechnungszeiten von 2 Jahren ausgehen. Keinesfalls stehe er damit besser als ein Arbeitnehmer, der ausschließlich bei der Beklagten beschäftigt war.

26

Nachdem der Kläger zunächst weitere monatliche Rentenzahlungen von EUR 386,03 brutto geltend gemacht hatte, hat er durch Teilrücknahme seine Berufung auf monatliche Rentenzahlungen von EUR 222,93 brutto beschränkt. Seine Betriebsrente setze sich zusammen aus der VKR-Rente von DM 557,09 und der Betriebsrente nach der PE-VO-Rente von DM 561,60, insgesamt DM 1.118,69, aufgerundet auf DM 1.119,00 = EUR 572,14, wovon sich nach monatlicher Zahlung von EUR 349,21 die im Berufungsverfahren nur noch geltend gemachte Forderung von monatlich EUR 222,93 ergibt.

27

Selbst wenn hilfsweise sich auch seine Betriebsrente aus der Zugehörigkeit zur VKR auf der Grundlage von 33,42 Dienstjahren berechne, ergebe sich daraus eine VKR-Betriebsrente von DM 355,42 und eine PE-Betriebsrente von DM 561,60, insgesamt DM 917,02, aufgerundet DM 918,00 = EUR 469,37 und dementsprechend ein Anspruch auf weitere Zahlung von EUR 120,15 brutto monatlich.

28

Der Kläger beantragt,

29

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Monate Januar 2001 bis einschließlich Oktober 2002 weitere EUR 4.904,31 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils EUR 222,93 seit dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2001 sowie 01.01.2002, 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09. und 01.10.2002 zu zahlen und

30

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem Monat November 2002 über freiwillig gezahltes Ruhegeld in Höhe von EUR 349,21 weitere EUR 222,93 brutto monatlich zu zahlen,

31

hilfsweise

32

die Beklagte zu verurteilen an den Kläger für die Monate Januar 2001 bis einschließlich Oktober 2002 weitere EUR 2.643,38 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils DM 235,00 = EUR 120,15 seit dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2001 sowie 01.01.2002, 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09. und 01.10.2002 zu zahlen und

33

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem Monat November 2002 über freiwillig gezahltes Ruhegeld in Höhe von EUR 349,21 brutto weitere EUR 120,15 brutto monatlich zu zahlen.

34

Die Beklagte beantragt,

35

die Berufung zurückzuweisen.

36

Sie verteidigt das angefochtene Urteil als der Rechtslage entsprechend. Sie meint, § 3 der Betriebsvereinbarung sei vor dem Hintergrund auszulegen, dass Arbeitnehmer der Beklagten, die ihre Dienstzeit unter Geltung verschiedener Systeme der betrieblichen Altersversorgung abgeleistet haben, aus jedem der Versorgungssysteme eine betriebliche Altersversorgung entsprechend dem Anteil erhalten sollen, der dem Anteil der Dienstjahre unter der Geltung dieses Versorgungssystems entspricht. Deshalb enthalte die Vorschrift Rechenvorschriften über eine Verhältnisrechnung. Aus dem Zweck der vorzunehmenden Verhältnisrechnung folge, dass die jeweiligen Divisoren identisch sein müssen bei unterschiedlichen Multiplikatoren, die sich aus der Dienstzeit vor und nach der Fusion ergeben. § 3 Absatz 1 Satz 5 der Betriebsvereinbarung lege mit der Anzahl der tatsächlich verbrachten Dienstjahre den Divisor fest. Darunter fielen nicht fiktive Dienstjahre. Damit stehe auch der Divisor für die Berechnung des Anteils der Betriebsrente fest, der sich nach der PE-VO richtet. Dies belege das Wort "ebenfalls" in § 3 Absatz 1 Satz 6 der Betriebsvereinbarung. Der Anteil der Betriebsrente des Klägers, der sich nach der PE-VO richtet, sei nach der Anzahl der tatsächlich verbrachten Dienstjahre zu berechnen.

37

Der Multiplikator für den VKR-Rentenanteil sei in § 3 Satz 5 der Betriebsvereinbarung eindeutig geregelt, nämlich durch die Dienstjahre vor der Fusion definiert. Dementsprechend verblieben für den Multiplikator des sich nach der PE-VO bestimmenden Betriebsrentenanteils nur die restlichen tatsächlichen Dienstjahre des Klägers, nämliche seine gesamte aktive Dienstzeit abzüglich der VKR-Dienstzeit. Die am Wortlaut orientierte Auslegung ergebe aber, dass für den Multiplikator nur die tatsächlichen bei der Beklagten verbrachten Zeiten ohne fiktive Zurechnungen anzusetzen seien. Tatsächlich sei die fiktive Dienstzeit nach § 6 Ziff. 1 Lit. b der PE-VO in die Berechnung der Rente nach der PE-VO bereits eingegangen. Sie könnten bei der Verhältnisrechnung nicht nochmals berücksichtigt werden, weil der Kläger sonst zweifach in den Genuss der Zurechnung fiktiver Dienstzeiten komme. Er stünde dann besser als ein Mitarbeiter der Beklagten, der dieselbe Dienstzeit wie er bei der PreussenElektra AG verbracht hätte.

38

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

39

Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers in dieser vermögensrechtlichen Streitigkeit ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Kläger hat sich ausführlich mit den Entscheidungsgründen des Urteils des Arbeitsgerichts auseinander gesetzt und ist ihnen entgegen getreten. Damit ist seine Berufung zulässig.

II.

40

Die Berufung ist auch begründet. Die auf Leistung und auf künftig wiederkehrende Leistung (§ 258 ZPO) gerichtete Klage ist zulässig und begründet.

41

Die Beklagte schuldet dem Kläger über die monatliche Betriebsrentenzahlung von EUR 349,21 brutto hinaus die Zahlung weiterer EUR 222,93 brutto. Dies folgt aus §§ 5 Ziff. 3, 6 Ziff. 1 Lit. b, Ziff. 4, 7 Ziff. 1 u. 2 der PE-VO i. V. m. § 10 Ziff. 1 des Überleitungstarifvertrags vom 19.10.1998 und § 3 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung zu § 10 des Überleitungstarifvertrags.

42

§ 10 Ziff. 1 des Überleitungstarifvertrags legt fest, dass ab dem Zeitpunkt der Fusion am 01.01.1999 sich die Versorgungsansprüche des Klägers nach der PE-VO richten und die Versorgung nach der VKR-VO nach der bis zum 31.12.1998 dort verbrachten Dienstzeit errechnet. Dieser Anspruch ist zwischen den Parteien nicht streitig.

43

Gemäß § 6 Ziff. 1 der PE-VO gilt als ruhegeldfähige Dienstzeit die tatsächliche Beschäftigungszeit nach dem 20. Lebensjahr und wegen der aufgrund der Erblindung des Klägers eingetretenen Erwerbsunfähigkeit die Zurechnungszeit bis zum Monatsende nach Vollendung seines 55. Lebensjahres am 12.01.2013 ab 01.01.1999 eine ruhegeldfähige Dienstzeit von 14,08 Jahren und auf der Grundlage des ruhegeldfähigen Diensteinkommens von unstreitig DM 1.333,01 und einer Gesamtdienstzeit (01.09.1979 bis 12.01.2013) von 33,42 Jahren ein Teilversorgungsanspruch von DM 561,60. Zusammen mit dem Teilanspruch nach der VKR-VO von DM 557,09 ergibt sich ein Gesamtbetriebsrentenanspruch des Klägers von DM 1.118,69, aufgerundet DM 1.119,00 (EUR 572,14). Da die Beklagte im Jahr 2001 monatlich DM 683,00 gezahlt hatte, schuldet sie die weitere Zahlung von DM 436,00 entsprechend EUR 222,93 brutto.

44

Der tariflichen Regelung in § 10 des Überleitungstarifvertrags steht § 3 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung vom 19.10.1998 nicht entgegen. Die Parteien des Tarifvertrags haben eine ergänzende, aber keine abweichende Betriebsvereinbarung zugelassen, um "näheres" zu regeln. § 2 der Betriebsvereinbarung bestimmt ausdrücklich "für die Dienstzeiten nach dem Wechsel des Arbeitsverhältnisses in die Zuständigkeit des PreussenElektra-Tarifwerks ... die PE-VO für Betriebsangehörige mit Betriebsbeginn ab dem 01.04.1988 in der jeweils gültigen Fassung". Deswegen können die Zurechnungszeiten des Klägers bis zur Vollendung seines 55. Lebensjahres nicht unberücksichtigt bleiben. Dagegen führt § 3 Abs. 1 letzter Satz der Betriebsvereinbarung nicht zu einem anderen Ergebnis, da hier lediglich der Rechenweg für den auch in der Beispielsrechnung beschriebenen "Normalfall" (ohne Zurechnungszeiten) beschrieben wird. Aus dieser Beschreibung des Rechenwegs kann im Hinblick auf die in § 2 (Grundsätze) in Übereinstimmung mit § 10 des Überleitungstarifvertrags getroffene Regelung keine Kürzungsvorschrift entnommen werden. Eine solche Auslegung stände in Widerspruch zu § 2 BV und zur tariflichen Öffnungsklausel § 10 Ziff. 4 Überleitungs-TV. Die Parteien des Tarifvertrags haben den Betriebsparteien aber keine abweichende Regelung gestattet, sondern nur eine ergänzende. Einer abweichenden Regelung in der Betriebsvereinbarung stände die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG entgegen.

45

Allenfalls kann davon ausgegangen werden, dass § 3 der Betriebsvereinbarung, wenn er Zurechnungszeiten der PE-VO nicht besonders erwähnt, insofern lückenhaft ist und zur Ausfüllung dieser Lücke entsprechend der PE-VO, dem § 10 des Übergangstarifvertrags und § 2 der Betriebsvereinbarung die Zurechnungszeiten wie "tatsächlich verbrachte Dienstjahre" im Sinne des § 3 Abs. 1 BV zu berücksichtigen sind.

46

Die Nichtberücksichtigung der Zurechnungszeiten des Klägers hätte ihn umgekehrt zur Argumentation der Beklagten rechtsgrundlos gegenüber Mitarbeitern der Beklagten benachteiligt, die von Anfang an bei ihr gearbeitet hatten und infolge Erwerbsunfähigkeit ausscheiden mussten.

47

Die Zinsforderung beruht auf §§ 286, 288 BGB, wonach eine Geldschuld, die kalendermäßig bestimmt ist, während des Verzugs mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen ist.

III.

48

Gemäß §§ 92, 516 ZPO waren die Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich des teilweisen Unterliegens des Klägers im Zusammenhang mit der Teilrücknahme seiner Berufung verhältnismäßig zu teilen.

49

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die Kammer die Revision zugelassen.

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