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Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 10.01.2025 – 14 SLa 611/24

ECLI:DE:LAGNI:2025:0110.14SLa611.24.00

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 07.08.2024 - 3 Ca 3/24 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 4.787,28 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche des Klägers.

Der im Jahre 1963 geborene Kläger ist seit dem 16.11.2020 bei der Beklagten als Servicetechniker zu einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 3.500,00 Euro beschäftigt. Die Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche. Im Arbeitsvertrag heißt es:

"§ 3 Tätigkeit

1. Der Arbeitnehmer wird als Servicetechniker eingestellt

und vor allem mit folgenden Arbeiten beschäftigt: - Außendienst im In-/ & Ausland

Kundenbetreuung

Telefonsupport

Inbetriebnahme von Anlagen

Unterweisungen von Kunden

Ersatzteilfertigung

Umbauten und Instandhaltungen

2. Er verpflichtet sich, auch andere Arbeiten auszuführen - auch an einem anderen Ort -, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Dies gilt, soweit dies bei Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zumutbar und nicht mit einer Lohnänderung verbunden ist."

Der Allgemeinmediziner Dr. S. aus B. erteilte dem Kläger mit der Diagnose M77.9 G R zunächst ab dem 27.02.2023 bis zum 03.03.2023 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Dem schlossen sich Folgebescheinigungen bis zum 10.03., 24.03., 28.04., 26.05., 23.06., 28.07., 25.08., 22.09. und zuletzt 20.10.2023 an.

Der ICD-10-Code M77.9 beschreibt "Enthesopathie, nicht näher bezeichnet". Die Enthesopathie bzw. Enthesiopathie ist eine schmerzhafte Erkrankung der bindegewebigen Verankerungen (Enthese) von kraftübertragenden Sehnen an einem Knochen. Der Kläger geht davon aus, dass die Krankschreibungen bis zum 20.10.2023 sich auf eine Arthrose im Handgelenk gegründet hätten. Eine vom Kläger als Anlage vorgelegte ärztliche Bescheinigung von Dr. S. enthält die Erklärung, der Kläger sei aufgrund des Verdachts auf eine Sehnenentzündung des rechten Arms arbeitsunfähig geschrieben worden. Letztendlich habe sich als zu den Beschwerden führende Ursache ein Diskusprolaps der HWS mit Radikulopathie herausgestellt, worauf dem Patienten am 25.09.2023 Physiotherapie verschrieben worden sei.

An dem auf Freitag, den 20.10.2023 folgenden Montag, den 23.10.2023 wurde dem Kläger ein künstliches Kniegelenk eingesetzt. Er erhielt zunächst von dem behandelnden Facharzt Dr. T. für die Zeit vom 23.10.2023 bis zum 20.11.2023 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Erstbescheinigung und anschließend eine weitere von Dr. S. für die Zeit vom 17.11.2023 bis zum 15.12.2023. Ab dem 30.11.2023 bis zum 20.12.2023 befand sich der Kläger in einem Reha-Zentrum. Er war auch noch am Tag der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2025 durchgehend arbeitsunfähig.

Mit Schreiben vom 28.10.2023 berichtete Dr. T. dem Allgemeinmediziner Dr. S. über die durchgeführte Operation. In dem Schreiben heißt es:

Hauptdiagnose

Varusgonarthrose,

Varusfehlstellung linkes Bein,

Synovialitis linkes Knie,

Gelenkerguss linkes Knie

...

Nebendiagnose:

arterieller Hypertonus,

KHK,

Zustand nach Herzinfarkt,

Zustand nach Lungenembolie

Anamnese

Primär Vorstellung des Patienten im Gelenkzentrum S. Hier zeige sich klinisch und radiologisch der Nachweis einer nicht kontrakten Varusgonarthrose. Kein wesentliches Streckdefizit, keine retropatellare Problematik klinisch. die konservative Therapie war ausgereizt. Zur Indikationsstellung verweisen wir auf die Korrespondenz aus der Praxis. Elektive Terminierung zur Operation und Einleitung der OP-Vorbereitung. Alternativmethoden wurden ausführlich besprochen. Versorgung im Endoprothetikzentrum S., Meldung an das EPRD soll erfolgen, Einwilligung liegt vor."

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage für die sechs Wochen vom 23.10. bis zum 03.12.2023 Entgeltfortzahlung auf der Grundlage eines vom ihm arbeitstäglich errechneten Lohnanspruchs von 160,91 Euro insgesamt 4.787,28 Euro brutto.

Der Kläger hat behauptet, die vor dem 23.10.2023 erteilten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wegen einer Arthrose im Handgelenk habe der Kläger durch diverse Behandlungsmaßnahmen ausheilen bzw. soweit lindern können, dass deshalb eine Arbeitsunfähigkeit am 23.10.2023 nicht mehr bestanden habe. Die Arthrose im Kniegelenk habe nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers geführt. Die Beschwerden im Knie, soweit sie denn überhaupt vorhanden gewesen seien, hätten nicht denjenigen Grad erreicht, der zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Für die Krankschreibung durch Dr. S. ab 17.11.2023 sei ausschließlich die Implantation des Kniegelenkes ausschlaggebend gewesen.

Der Kläger hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.787,28 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2023 auf 1.126,37 EUR, seit dem 01.12.2023 auf weitere 3.500,00 EUR und seit dem 01.01.2024 auf weitere 160,91 EUR zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat eingewandt, der Anspruch bestehe nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles nicht. Der Kläger müsse vortragen, vor welchem Hintergrund die bei ihm offensichtlich schon seit Jahren vorhandenen Arthrose im Knie, die am 23.10.2023 dazu geführt habe, dass dem Kläger ein künstliches Kniegelenk habe eingesetzt werden müssen, tatsächlich nicht schon drei Tage vorher, nämlich am 20.10.2023 vorhanden gewesen sei und zu keinerlei Beeinträchtigungen geführt habe. Das gleiche gelte für die im Handgelenk des Klägers vorhandene Arthrose, die bekanntlich ebenfalls nicht von heute auf morgen entstehe und ebenso wenig über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten hinfort dazu führe, dass Arbeitsunfähigkeit bestehe und auf einmal, nämlich von einem Freitag auf den darauffolgenden Montag ohne jede weitere Beeinträchtigung verschwinde und nicht mehr zu spüren sei und insbesondere auch nicht zu einer Einschränkung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung führe.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagbegehren weiter: Anlass für die neue Arbeitsunfähigkeit wegen des Einsatzes eines künstlichen Kniegelenks sei ein anderer ICD-Code, ICD-10 M17.9 G L, gewesen. Die Probleme über frühere Zeiträume mit dem Kniegelenk seien zwar mit Schmerzmitteln etc. behebbar gewesen, dem Kläger sei aber nach dem Besuch des Gelenkzentrums S. diese Prozedur durch entsprechende Fachärzte empfohlen worden. Es habe sich um einen Wahleingriff ohne eindeutigen medizinischen Handlungsbedarf gehandelt. Die Krankschreibung vor Oktober 2023 habe nicht wegen der linksseitigen Gonarthrose im Knie stattgefunden. Eine vollständige Krankengeschichte mit tagweiser Abschätzung des eigenen Krankheitsverlaufs müsse der Kläger dem Beklagten nicht zur Verfügung stellen, wenn dieser aufgrund zeitlicher Korrelation beider Krankschreibungen bloß behaupte, es handele sich um einen einheitlichen Verhinderungsfall und ohne weitere Prüfung des Sachverhalts die Zahlungen einstelle. Zur Erschütterung des Indizes, dass bei durch wenige Tage getrennten Krankschreibungen ein einheitlicher Verhinderungsfall vorliege, könne jedenfalls nicht die vollständige Offenlegung jedes diagnostischen Teils der Krankengeschichte des jeweiligen Arbeitnehmers vonnöten sein. Soweit § 5 Abs. 4 AURL vorschreibe, dass im Regelfall nur eine maximal zweiwöchige Krankschreibung ausgestellt werden solle, ergebe sich kein Argument gegen einen einheitlichen Verhinderungsfall. Bestimmte Verläufe von Krankheiten hätten einen langwierigen und weniger vorhersehbaren Heilungsverlauf. Dass hier nach der letztmaligen Krankschreibung wegen M 77.9 G R eine deutliche Besserung eingetreten gewesen sei, die nicht mehr zur Arbeitsunfähigkeit aus diesem Grunde geführt habe, liege in der Prognoseunsicherheit bei diesem Krankheitsbild begründet. Hinsichtlich beider Erkrankungsgründe sei schon zwischen akutem und elektivem Geschehen an zwei völlig unterschiedlichen Körperteilen zu unterscheiden. Gerade bei elektiven Prozeduren sei der akute oder subakute Leidensdruck der Operierten nicht so hoch, wie im Urteil suggeriert werde. Es sei nicht Aufgabe des Klägers, jeden noch so absurden Beweis zu erbringen, wenn er die Möglichkeit des Rückgriffs auf vergleichbar ergiebige Beweisantritte habe. Diesen Beweis habe der Kläger mit der Vernehmung seines Behandlers angetreten, eine Ausforschung liege nicht vor.

Der Kläger beantragt,

das am 07.08.2024 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Hameln zum Aktenzeichen 3 Ca 3/24 abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Gericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil. Die Berufung gibt Anlass zu folgender weiterer Begründung:

Es fehlt an ausreichendem Sachvortrag des Klägers, aus dem ersichtlich wäre, dass er nach fast achtmonatiger Arbeitsunfähigkeit ausgerechnet irgendwann an den beiden arbeitsfreien Tagen des Wochenendes vom 21.10.2023 und 22.10.2023 arbeitsfähig gewesen sein sollte. Ein solcher Sachvortrag wäre erforderlich gewesen, weil der Kläger nach dem Bestreiten der Beklagten unter Berufung auf den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls als anspruchsbegründende Tatsache hätte darlegen und im Streitfall beweisen müssen, dass die neue Arbeitsunfähigkeit erst zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war (BAG 11.12.2019 - 5 AZR 505/18 - Rn. 16). Dasselbe gilt darüber hinaus, wenn die neu festgestellte Arbeitsunfähigkeit auf einer Erkrankung beruht, bei der es sehr naheliegt, dass sie bereits in der Zeit vorlag, für die die eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der früheren Erkrankung bescheinigt wurde. Davon unabhängig vertritt das Gericht die Auffassung, dass einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein Beweiswert für den bescheinigten Zeitraum zukommen mag, aber eben nicht für eine tatsächliche Arbeitsfähigkeit am Folgetag, insbesondere, wenn für diesen Tag überhaupt keine ärztliche Untersuchung vorliegt.

Der Kläger wurde von dem Allgemeinmediziner Dr. S. mit der Diagnose M77.9 über einen Zeitraum von knapp acht Monaten immer wieder krankgeschrieben. Sämtliche Krankschreibungen endeten an einem Freitag und sie erfolgten ab Ende März stets für einen mindestens vierwöchigen Zeitraum. Die letzte Feststellung traf der Arzt am 25.09.2023 und an diesem Tag wurde der Kläger nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung wegen der Erkrankung an der Hand/dem Arm/der Halswirbelsäule zuletzt ärztlich untersucht. Dr. S. sah es entgegen der grundsätzlichen Voraussetzung einer nicht mehr als zwei Wochen im Voraus liegenden Krankschreibung gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 AURL offenbar als geboten an, aufgrund der Erkrankung des Klägers oder eines besonderen Krankheitsverlaufs bei insgesamt sieben aufeinanderfolgenden Krankschreibungen einen vierwöchigen Zeitraum anzunehmen, in einem Fall sogar einen fünfwöchigen, was auch ein Verstoß gegen § 5 Abs. 4 S. 2 AURL darstellt. Dr. S. hat die letzte Krankschreibung wieder als Folgebescheinigung ausgestellt, sodass gemäß § 5 Abs. 4 S. 3 AURL nicht davon ausgegangen werden kann, dass er zum Zeitpunkt der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit einschätzen konnte, dass die Arbeitsunfähigkeit mit Ablauf des bescheinigten Zeitraums enden werde, anderenfalls wäre die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Endbescheinigung zu kennzeichnen gewesen. Ein entsprechender Freitext ist in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 25.09.2023 nicht angekreuzt.

Es wäre daher Sache des Klägers gewesen, zunächst einmal im Einzelnen darzulegen, welcher Art die Beschwerden waren, wie sie sich auf seine Arbeitsfähigkeit als Servicetechniker auswirkten und warum angesichts der äußerst langen Krankschreibungszeiträume ausgerechnet zwischen dem Ablauf des letzten Wochenarbeitstages des 20.10.2023 seine Arbeitskraft am folgenden Samstag oder Sonntag wiederhergestellt worden sein soll, sodass der Verhinderungsfall unterbrochen wurde. Das Bundesarbeitsgericht sieht ein hinreichend gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalls wie vorliegend regelmäßig dann als gegeben an, wenn sich eine weitere Arbeitsunfähigkeit derart anschließt, dass die bescheinigten Arbeitsverhinderungen zeitlich entweder unmittelbar aufeinanderfolgen oder dass zwischen ihnen lediglich, wie vorliegend ein für den erkrankten Arbeitnehmer arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt. Deshalb ist es dem Arbeitnehmer auch unter Berücksichtigung seiner Sachnähe zuzumuten, seine Behauptung, es lägen voneinander zu trennende Verhinderungsfälle vor, durch konkreten Vortrag zu den Krankheitsursachen sowie zum Ende bzw. Beginn der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit zu konkretisieren und hierfür gegebenenfalls vollen Beweis zu erbringen (BAG 11.12.2019 - 5 AZR 505/18 - Rn. 21). Hiervon hat der Kläger trotz Kenntnis von dieser Rechtsprechung ausdrücklich keinen Gebrauch gemacht. Er hält es vielmehr für unzumutbar, Einzelheiten zu seinen Krankheiten mitzuteilen. Abgesehen davon, dass der bloße Verweis auf eine Anlage, wie die ärztliche Bescheinigung von Dr. S. (Anlage BK 1) im Berufungsverfahren keinen ordnungsgemäßen Sachvortrag ersetzt, würde auch eine Berücksichtigung dieser ärztlichen Bescheinigung als Sachvortrag des Klägers keinen ausreichenden Vortrag zu seiner plötzlichen Genesung darstellen. Dies beginnt bereits bei Ungereimtheiten hinsichtlich der Diagnose. Der Kläger spricht von einer Arthrose im Handgelenk, der Arzt von einer Sehnenentzündung des rechten Arms, die als Ursache ein Problem der Halswirbelsäule gehabt haben soll. Zu den konkreten dem Kläger bekannten Beschwerden und ihrem zeitlichen Verlauf äußert er sich überhaupt nicht und nur oberflächlich zu den therapeutischen Maßnahmen. Aus der ärztlichen Stellungnahme geht hervor, dass es unter der konsequent durchgeführten Schmerz- und Physiotherapie, wann und in welchem Ausmaß auch immer, zur Besserung der Beschwerden gekommen sein soll. Nicht einmal der Arzt trägt in der Stellungnahme vor, dass die Beschwerden so abgeklungen sind, dass ausgerechnet am Wochenende nach dem 20.10.2023 Arbeitsfähigkeit bestand und warum er dies nach dem sehr langen Krankheitsverlauf bei der letzten Untersuchung am 25.09.2023 für den 21.10.2023 sicher hat feststellen können. Es ist für das Gericht nicht feststellbar, woraus sich ergeben soll, dass trotz einer Schmerz- und Physiotherapie, die vier Wochen zuvor verordnet wurde, von einem Tag auf den anderen eine Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt worden sein könnte. Der Arzt hatte, wie in den sieben Monaten davor, wiederum eine vierwöchige auf einen Freitag endende Arbeitsunfähigkeit attestiert. Nach Angaben des Klägers selbst bestand ein langwieriger und wenig vorhersehbarer Heilungsverlauf. Er spricht von einer nicht näher erläuterten deutlichen Besserung, die nicht mehr zur Arbeitsunfähigkeit aus diesem Grunde geführt habe, was in der Prognoseunsicherheit bei diesem Krankheitsbild begründet sei. Der Kläger selbst gesteht also zu, dass der Arzt am 25.09.2023 gar nicht wissen konnte, ob der Kläger ab dem 21.10.2023 wieder arbeitsfähig sein würde. Damit fehlt es an einem ausreichenden und konkreten Sachvortrag des Klägers für eine von ihm angebotene Vernehmung des Arztes. Ein solcher Sachvortrag war ihm bei dem vorliegenden offenbar schmerzhaften Krankheitsbild zumutbar und möglich.

Davon unabhängig fehlt es auch an ausreichendem Sachvortrag des Klägers, woraus sich erbeben soll, dass er zum Zeitpunkt des Ablaufs der Krankschreibung wegen der Arthrose des Handgelenks/der Sehnenentzündung im linken Arm/des Diskusprolabs der HWS trotz seiner schweren Knieerkrankung arbeitsfähig gewesen sein sollte. Der Kläger war als Servicetechniker eingestellt und nach dem Arbeitsvertrag mit Arbeiten im Außendienst, in der Kundenbetreuung, bei der Inbetriebnahme von Anlagen, der Unterweisung von Kunden, der Ersatzteilfertigung und Umbauten und Instandhaltungen betraut. Er selbst hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er sich bei der Arbeit hinknien und unter den Anlagen herumkrabbeln müsse und deshalb immer noch nicht arbeitsfähig sei. Dr. T. attestierte eine bestehende Varusgonarthrose im linken Knie, eine Varusfehlstellung sowie eine Synovialitis (Entzündung im Bereich der Gelenkschleimhaut) sowie einen Gelenkerguss. Der Kläger beschränkt sich auch hier darauf vorzutragen, die Beschwerden im Knie, "soweit sie denn überhaupt vorhanden gewesen sind", hätten nicht denjenigen Grad erreicht, der zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Er gab in der mündlichen Verhandlung an, das Knie durch Tabletten und Salben selbst therapiert zu haben, ohne allerdings trotz einer vom Beklagten bereits erstinstanzlich vorgetragenen Rüge ausgeführt zu haben, wie er mit dem erheblich erkrankten Knie und den damit verbundenen schwerwiegenden Beeinträchtigungen seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit nachgekommen sein würde, wenn er nicht ohnehin wegen einer anderen Erkrankung über einen Zeitraum von acht Monaten krankgeschrieben worden wäre. Daher kommt auch den lediglich durch ein Wochenende getrennten unterschiedlichen Diagnosen kein besonderer Erkenntniswert zu. Der Kläger musste sich nicht erneut wegen seiner erheblichen Knieprobleme krankschreiben lassen, wenn er ohnehin krankgeschrieben war.

Auch eine Würdigung des weiteren Sachvortrags der Parteien, von deren Darstellung im Einzelnen Abstand genommen wird, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Gegen diese Entscheidung ist daher kein Rechtsmittel gegeben.

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