Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 04.02.2025 – 10 SLa 470/24
ECLI:DE:LAGNI:2025:0204.10SLa470.24.00
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 7. Mai 2024 - 2 Ca 387/22 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt 2.669,72 Euro.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Abgeltung von Urlaubsansprüchen. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien nebst Anträgen sowie der Würdigung, die jenes Vorbringen dort erfahren hat, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts B-Stadt (Bl. 115 bis 120 d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, soweit sie den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte habe 54 Urlaubstage aus den Jahren 2020 bis 2022 mit je 122,24 Euro brutto abzüglich in Höhe von 2.219,94 Euro netto bezogenen Arbeitslosengeldes abzugelten. Der Anspruch sei nicht verfallen, weil die Beklagte dem Kläger keinen entsprechenden Hinweis erteilt habe. Er vermindere sich auch nicht aufgrund von Kurzarbeit, denn die hierzu getroffene Vereinbarung benachteilige den Kläger mangels hinreichender Bestimmtheit unangemessen und sei daher unwirksam. Es fehlten die Angabe der potentiellen Dauer und eine Ankündigungsfrist nach Abbruch und Wiedereinführung der Kurzarbeit.
Gegen das ihr am 29. Mai 2024 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 20. Juni 2024 Berufung eingelegt und sie innerhalb der verlängerten Frist am 28. August 2024 begründet.
Die Berufung führt aus: Der Anspruch sei auf die Agentur für Arbeit übergegangen, so dass dem Kläger die Aktivlegitimation fehle. Die Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit sei wirksam. Das Fehlen einer Ankündigungsfrist führe nicht zur Unangemessenheit, weil betroffene Arbeitgeber aufgrund der COVID-19-Pandemie schnell auf die häufigen Lageänderungen hätten reagieren müssen. Die Angabe eines konkreten Enddatums wäre überflüssig gewesen, weil je nach der Pandemielage über eine Verlängerung oder Aufhebung der Kurzarbeit ohnehin nicht vor einem angekündigten Endtermin hätte entschieden werden können. Folglich stünde dem Kläger für das Kalenderjahr 2020 ein Urlaubsanspruch von nur vier Tagen und für das Jahr 2021 von nur zehn Tagen zu. Für das Jahr 2022 bestehe kein Anspruch. Im Falle seiner Aktivlegitimation könne der Kläger daher nur 1.711,36 Euro verlangen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil insoweit abzuändern, als dem Kläger Urlaubsabgeltung vom 1. März 2020 bis zum 31. Juli 2021 sowie vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022 zugesprochen wurde, und die Klage insoweit abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung (Bl. 69 f. d.A. II. Instanz). Insbesondere trägt er vor, die übergegangenen Ansprüche seien bereits in Abzug gebracht worden. Die Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit sei unwirksam, weil deren Ende völlig offen sei, was für die betroffenen Arbeitnehmer zum Verlust jeder Planungssicherheit führe. Auch hätte die Vereinbarung konkrete betriebliche Gründe nennen müssen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Berufungsgerichts gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung bleibt erfolglos.
I.
II.
Die Berufung ist nicht begründet.
1.
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung nicht gegen das erstinstanzliche Urteil, soweit sie zur Zahlung von 1.711,36 Euro brutto nebst Zinsen verurteilt worden ist. Nach dem Wortlaut des Antrags aus ihrer Berufungsbegründungsschrift will sie das Urteil ausdrücklich nur "insoweit" angreifen, als es dem Kläger Urlaubsabgeltung für die vereinbarten, datumsmäßig ausdrücklich genannten Kurzarbeitszeiträume zuspricht. Dass die Berufungsbegründung ausführt, dem Kläger stünden die verbleibenden 1.711,36 Euro zu, "wenn er aktivlegitimiert wäre", steht nicht entgegen. Zum einen ist der Wortlaut des Berufungsantrags eindeutig und einer gegenteiligen Auslegung nicht zugänglich. Hätte die Beklagte ein anderes gewollt, hätte nichts näher gelegen, als mit der in solchen Fällen üblichen Formulierung zu beantragen, das Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Zum anderen enthält die Berufungsbegründung keine Ausführungen dazu, weshalb weitere als die vom Kläger bereits in Abzug gebrachten Ansprüche auf die Agentur für Arbeit übergegangen sein sollen. Mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil zu dieser Frage wäre eine weitergehende Berufung daher unzulässig gewesen. Dieser Umstand spricht zusätzlich gegen eine Auslegung des Antrags entgegen seinem Wortlaut, zumal die Beklagte anwaltlich vertreten ist.
2.
Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist in dem vom Arbeitsgericht zuerkannten Umfang begründet. Eine Kürzung für die Zeiträume vom 1. März 2020 bis zum 31. Juli 2021 und vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022 ist nicht eingetreten, denn die "Ergänzungsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit" (Bl. 25 d.A. I. Instanz) ist unwirksam. Sie benachteiligt den Kläger unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies hat das Arbeitsgericht im Ergebnis und in wesentlichen Teilen der Begründung zutreffend erkannt. Zudem ist die Einführung der zweiten Kurzarbeitsphase ab dem 1. Januar 2022 von der Ergänzungsvereinbarung nach deren Wortlaut ebenso wenig gedeckt wie die Kurzarbeit vor dem 17. März 2020.
a) Das Berufungsgericht folgt nach eigener Prüfung den zutreffenden Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils, stellt dies hierdurch gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf jene Entscheidungsgründe Bezug.
b) Die Ausführungen der Berufung führen zu keinem anderen Ergebnis.
aa) Bei der "Ergänzungsvereinbarung" handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen. Wie sich schon aus dem äußeren Erscheinungsbild ergibt, etwa aus den handschriftlich auszufüllenden Leerstellen, ist der Text für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert. Dies ist zwischen den Parteien auch außer Streit.
bb) Die Kurzarbeitsvereinbarung benachteiligt den Kläger unangemessen.
(1) Eine unangemessene Benachteiligung ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Liegen die Voraussetzungen des § 307 Abs. 2 BGB vor, so wird eine unangemessene Benachteiligung vermutet.
(2) Die Einführung von Kurzarbeit bewirkt eine Herabsetzung der arbeitsvertraglich geschuldeten und betriebsüblichen Arbeitszeit, mit der eine proportionale Verkürzung der vertraglich geschuldeten Arbeitsvergütung einhergeht. Die Vergütungspflicht des Arbeitgebers wird für die Dauer der Kurzarbeit ganz oder teilweise suspendiert. Diese vergütungsrechtliche Folge der Einführung von Kurzarbeit stellt sich als Abweichung von § 611a BGB dar (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 7. Oktober 2010 - 2 Sa 1230/10 - Rn. 28 f.). Dies mag dann nicht gelten, wenn die Anordnungsbefugnis für die Kurzarbeit mit der Bewilligung und Gewährung von Kurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit gekoppelt wird (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 7. Oktober 2010 - 2 Sa 1230/10 - Rn. 30 mwN). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Die "Ergänzungsvereinbarung" sieht nur vor, dass die Beklagte unverzüglich die für die Bewilligung erforderlichen Anträge zu stellen hatte; die Verminderung des Entgeltanspruchs sollte jedoch unabhängig von der Bewilligung eintreten. Das Lohnausfallrisiko verblieb also beim Kläger, so lange die Zahlung von Kurzarbeitergeld ungewiss war.
(3) Zu Recht hat das Arbeitsgericht das Fehlen einer Ankündigungsfrist für die Arbeitszeitänderungen als unangemessene Benachteiligung angesehen. Die "Ergänzungsvereinbarung" sollte es der Beklagten ermöglichen, die Arbeitszeit "wöchentlich" anzupassen; eine Ankündigungsfrist geht daraus nicht hervor. Auch sollte sie die Kurzarbeit "sofort" abbrechen und den Kläger "jederzeit zur Wiederaufnahme der vollen Tätigkeit zurückrufen" können. Im Hinblick auf die existenzsichernde Funktion des Arbeitsentgeltes (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 7. Oktober 2010 - 2 Sa 1230/10 - Rn. 32) geht diese Regelung zu weit, zumal die "Ergänzungsvereinbarung", wie unter (1) ausgeführt, die Einführung von Kurzarbeit unabhängig davon ermöglicht, ob dem von ihr betroffenen Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld gezahlt wird oder nicht.
(4) Schließlich liegt eine unangemessene Benachteiligung auch darin, dass ein voraussichtliches Enddatum der Kurzarbeit nicht angegeben ist. Es bleibt völlig offen, wann sich die Beklagte für die "Wiederaufnahme des gewohnten Arbeitsablaufes" entscheiden würde und damit, wie lange der Kläger ohne Entgeltanspruch gegen die Beklagte bleiben würde. Dies wiegt umso schwerer, als, wie bereits ausgeführt, diese weitreichende Dispositionsbefugnis der Beklagten nicht dadurch abgemildert wird, dass sie an den Bezug von Kurzarbeitergeld gekoppelt wäre.
c) Im Übrigen erlaubt die "Ergänzungsvereinbarung" bereits ihrem Wortlaute nach nicht die Einführung von Kurzarbeit vor dem 17. März 2020 und einer zweiten Kurzarbeitsphase vom 1. Januar bis zum 31. März 2022.
aa) Die Vereinbarung betrifft nur die Einführung von Kurzarbeit "mit Wirkung vom 17. März 2020 bis zur Wiederaufnahme des gewohnten Arbeitsablaufes".
bb) Damit fehlt es zum einen an einer Abrede für den Zeitraum vom 1. bis 16. März 2020, zum anderen an einer Einigung auf die erneute Einführung von Kurzarbeit, nachdem der "gewohnte Arbeitsablauf" nach dem 31. Juli 2021 offensichtlich wieder aufgenommen worden war.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Gegen diese Entscheidung ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingewiesen.
Hinweis:
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