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Landesarbeitsgericht Niedersachsen Beschluss vom 04.02.2025 – 10 TaBV 40/24

ECLI:DE:LAGNI:2025:0204.10TaBV40.24.00

Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 23. April 2024 - 6 BV 4/24 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Anfechtung der Wahl eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds.

Die Beteiligten zu 1. (Antragsteller) und 4. sind Mitglieder des Beteiligten zu 2. (Betriebsrats) in einem Betrieb der Beteiligten zu 3. (Arbeitgeberin). Nachdem zuvor regelmäßig der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter ohne Wahl von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt waren, wählte der Betriebsrat auf den Hinweis der Personalabteilung, dass eine Wahl erforderlich sei, am 12. Dezember 2023 seinen Vorsitzenden als einziges freizustellendes Mitglied. Die Beschäftigtenzahl lag an jenem Tage bei 464 Stammarbeitnehmern und 53 regelmäßig beschäftigten Leiharbeitnehmern. Nachdem der Betriebsrat zu der Einschätzung gelangt war, aufgrund einer Zunahme der Anzahl der regelmäßig Beschäftigten sei ein weiteres freizustellendes Mitglied zu wählen, erfolgte am 8. Januar 2024 die verfahrensgegenständliche Wahl im Wege der Verhältniswahl. Zu jenem Zeitpunkt waren im Betrieb 465 Stammarbeitnehmer und 54 Zeitarbeitnehmer regelmäßig beschäftigt. Es entfielen auf die Liste "Frischer Wind", auf welcher der Beteiligte zu 4. kandidierte, sechs und auf die Liste "IGM", auf der sich der Antragsteller zur Wahl stellte, vier Stimmen; eine Stimme war ungültig. Freigestellt wurde der Beteiligte zu 4.

Mit beim Arbeitsgericht am 22. Januar 2024 eingegangenem Antrag haben der Antragsteller und ein weiteres, inzwischen aus dem Betrieb ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied die Wahl vom 8. Januar 2024 angefochten. Sie haben die Auffassung vertreten, es hätte im Wege der Verhältniswahl eine Neuwahl beider freizustellender Betriebsratsmitglieder stattfinden müssen.

Der Antragsteller hat beantragt:

Die Wahl des Betriebsratsmitglieds G. vom 8. Januar 2024 zu einem freigestellten Betriebsratsmitglied ist unwirksam.

Der Betriebsrat hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin hat keinen Antrag gestellt.

Der Betriebsrat hat behauptet, er sei bei der Wahl am 12. Dezember 2023 von 489 im Betrieb Beschäftigten ausgegangen. Es sei nicht unüblich, dass die zum Jahresende unter 500 falle. Andere Erfassungsdaten habe er nicht gekannt. Die Wahl sei als Mehrheitswahl durchgeführt worden. Er hat die Auffassung vertreten, wegen der Wahl nur eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds sei im Dezember 2023 der Minderheitenschutz nicht zu beachten gewesen. Dieser könne auch nicht nachträglich entstehen und nicht weiter reichen als bei der ersten Wahl.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag entsprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Anfechtung sei form- und fristgerecht erfolgt. Sie sei auch begründet, weil gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden sei: Es hätte eine Neuwahl beider freizustellender Betriebsratsmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgen müssen. Dies gebiete der Minderheitenschutz unabhängig davon, auf welche Weise die erste Wahl durchgeführt worden sei. Vorliegend komme hinzu, dass objektiv kein Sachverhalt vorgelegen habe, der zu der Wahl eines zusätzlich freizustellenden Betriebsratsmitglieds berechtigt hätte. Der Schwellenwert für die Freistellung von zwei Mitgliedern sei bereits bei der ersten Wahl überschritten gewesen. Mit der isolierten "Nachwahl" trotz unveränderter Betriebsgröße werde der Minderheitenschutz umgangen. Dass die ursprüngliche Wahl nicht angefochten wurde, mache deren Ergebnis nicht unabänderlich; so sehe das Gesetz die Möglichkeit einer Abberufung vor. Es sei nicht auszuschließen, dass das Ergebnis der Wahl ohne den Verstoß anders ausgefallen wäre.

Gegen den ihm am 7. Juni 2024 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 24. Juni 2024 Beschwerde eingelegt und sie am 21. Juli 2024 begründet.

Die Beschwerde führt aus: Das Arbeitsgericht hätte es nicht offenlassen dürfen, auf welche Weise die erste Wahl durchgeführt worden sei. Es habe sich um eine Mehrheitswahl gehandelt. Dementsprechend habe auch die verfahrensgegenständliche Wahl als Mehrheitswahl erfolgen dürfen. Sie sei im Übrigen als Verhältniswahl durchgeführt worden. Das zu respektierende Ergebnis der ersten Wahl überwiege den Minderheitenschutz und stehe einer zwingenden Neuwahl beider freizustellender Betriebsratsmitglieder entgegen. Ein anderes ergebe sich nicht daraus, dass das Gesetz die Abberufung aus der Freistellung erlaube. Die Abberufung bedürfe eines Betriebsratsbeschlusses, während die Auffassung des Arbeitsgerichts dazu führe, dass die Wahlentscheidung der Betriebsratsmitglieder in der ersten Wahl durch die zweite Wahl "vernichtet" werde. Der Minderheitenschutz komme auch deshalb nicht zum Tragen, weil die Liste "IGM" die meisten Betriebsratsmitglieder stelle. Folglich bedürfe der Antragsteller nicht des Minderheitenschutzes, was die Frage nach seiner Antragsbefugnis aufwerfe.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angegriffenen Beschluss und macht insbesondere geltend: Der Antragsteller sei antragsbefugt. Eine persönliche Betroffenheit sei dafür zum einen nicht erforderlich und liege zum anderen vor.

Der Antrag sei auch begründet, denn es sei gegen wesentliche Wahlgrundsätze verstoßen worden. Es hätte eine Neuwahl beider freizustellender Mitglieder erfolgen müssen. Wolle die Gruppierung im Betriebsrat, die bei der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder die Mehrheit stelle, dabei erreichen, dass ihr bei der ersten Wahl gewählter Kandidat erneut gewählt werde, brauche sie ihn dafür nur auf den ersten Platz des Wahlvorschlages zu setzen. Werde jedoch bei der zweiten Wahl, gleich ob als Mehrheits- oder als Verhältniswahl durchgeführt, wiederum nur eine Person gewählt, so gehe auch diese Freistellung an die Gruppierung, die im Betriebsrat die Mehrheit stelle. Dies sei mit dem Minderheitenschutz nicht vereinbar. Dieser gelte unabhängig davon, welche Gruppierung in der Minderheit sei. Außerdem seien im Unterschied zu der verfahrensgegenständlichen Wahl bei der Betriebsratswahl nicht nur die beiden hier konkurrierenden Listen, sondern deren sechs angetreten. Die Liste "IGM" sei bei den beiden Wahlen der freizustellenden Mitglieder in der Minderheit gewesen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der Anhörung durch das Beschwerdegericht gewesen sind.

II.

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

1.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG an sich statthaft sowie frist- und formgerecht (§ 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1 und 2, § 66 ArbGG) eingelegt und begründet worden.

2.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Im Ergebnis und in der Begründung zutreffend hat das Arbeitsgericht dem Antrag stattgegeben. Die Ausführungen der Beschwerde rechtfertigen nicht die Abänderung der Entscheidung.

a)

Der Antrag ist zulässig. Dass einer der Antragsteller inzwischen aus dem Betrieb und damit auch aus dem Verfahren ausgeschieden ist, steht nicht entgegen. Zur Anfechtung betriebsratsinterner Wahlen ist jedes einzelne Betriebsratsmitglied berechtigt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es durch den Ausgang der Wahl persönlich betroffen ist (st.Rspr., vgl. etwa BAG 20. April 2005 - 7 ABR 47/04 - Rn. 11, BAGE 114, 236, Rn. 11 mwN). In einem Wahlanfechtungsverfahren ergibt sich die Antragsbefugnis unmittelbar aus der Anfechtungsberechtigung. Daneben ist kein gesondertes Rechtsschutzinteresse erforderlich (BAG 20. April 2005 - 7 ABR 47/04 - Rn. 11, BAGE 114, 236, Rn. 11 mwN). Die in entsprechender Anwendung von § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG geltende zweiwöchige Anfechtungsfrist ist eingehalten. Die Wahl fand am 8. Januar 2024 statt, und der Wahlanfechtungsantrag ist am 22. Januar 2024 bei dem Arbeitsgericht eingegangen.

b)

Der Antrag ist begründet. Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, hätte eine Wahl beider freizustellender Betriebsratsmitglieder erfolgen müssen. Die isolierte Wahl nur eines weiteren freizustellenden Mitglieds wird dem Minderheitenschutz nicht gerecht.

aa)

Nach § 38 Abs. 2 BetrVG werden die freizustellenden Betriebsratsmitglieder nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Der Sinn der Verhältniswahl ist der Schutz von Minderheiten. Es soll möglichst erreicht werden, dass keine Stimme verloren geht, dass also einem bestimmten Anteil an der Stimmenzahl ein entsprechender Anteil von Gewählten entspricht (Fitting BetrVG 32. Aufl. § 14 Rn. 22). Weil der Minderheitenschutz nicht erforderlich ist, wenn nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, erfolgt - nur - in einem solchen Fall die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, § 38 Abs. 2 Satz 2 BetrVG.

bb)

Wird die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder während der Amtszeit des Betriebsrats erhöht, so erfordert dies eine Neuwahl aller freizustellenden Betriebsratsmitglieder, wenn die Freistellungswahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt wurde. Das zusätzlich freizustellende Betriebsratsmitglied kann weder in analoger Anwendung von § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG aus dem Kreis vorhandener Ersatzmitglieder in die Freistellung nachrücken, noch ist eine isolierte Neuwahl des zusätzlich freizustellenden Betriebsratsmitglieds nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zulässig (BAG 20. April 2005 - 7 ABR 47/04 - Rn. 14, BAGE 114, 236).

cc)

Vorliegend kann unabhängig davon, ob die Wahl am 12. Dezember 2023 als Mehrheits- oder als Verhältniswahl durchgeführt wurde, nichts anderes gelten. Richtigerweise hätten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zwei freizustellende Betriebsratsmitglieder gewählt werden müssen. Ausweislich des Auszählungsergebnisses (Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 26. Februar 2024 - Bl. 99 d.A. I. Instanz) reichten zwei Gruppierungen Wahlvorschläge ein, die als "Liste ,IG Metall'" und "Liste ,Frischer Wind'" bezeichnet wurden. Wird mehr als ein Wahlvorschlag gemacht, muss die Wahl gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgen. Ferner hätten schon damals zwei freizustellende Betriebsratsmitglieder gewählt werden müssen, weil mit 464 Stammarbeitnehmern und 53 regelmäßig beschäftigten Leiharbeitnehmer die Betriebsgröße über 500 Arbeitnehmern lag (§ 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).

dd)

Daraus folgt, dass bei der Wahl, deren Anfechtung hier zur Entscheidung steht, im Wege der Verhältniswahl beide freizustellenden Mitglieder hätten gewählt werden müssen. Sollte am 12. Dezember 2023 eine Verhältniswahl stattgefunden haben, so ergäbe sich dies unmittelbar aus der oben unter bb) zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich das Beschwerdegericht anschließt. Aber auch wenn seinerzeit eine Mehrheitswahl durchgeführt worden sein sollte, führte das nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Betriebsrat hätte dann gegen wesentliche Wahlgrundsätze verstoßen. Dies kann nicht dazu führen, dass nunmehr eine isolierte Wahl nur eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds erfolgen konnte. Dadurch würde der mit der Verhältniswahl bezweckte Minderheitenschutz unterlaufen. Da die Zusammensetzung einer Wahlvorschlagsliste unter Umständen entscheidend von der Anzahl der zu Wählenden abhängt, wird bei der späteren Erweiterung der Anzahl freizustellender Betriebsratsmitglieder dem ursprünglichen Wahlvorschlag die Grundlage entzogen. Das gebietet es, bei der Erhöhung der Anzahl von Freistellungen - anders als beim Ausscheiden eines einzelnen freigestellten Betriebsratsmitglieds aus dieser Funktion - alle freizustellenden Betriebsratsmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl neu zu wählen (vgl. BAG 20. April 2005 - 7 ABR 47/04 - Rn. 17, BAGE 114, 236).

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

IV.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage.

Hinweis:

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