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Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 07.02.2025 – 14 SLa 516/24
ECLI:DE:LAGNI:2025:0207.14SLa516.24.00
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 15.05.2024 - 2 Ca 84/23 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,-Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche der Beklagten im Rahmen einer Widerklage.
Die im Jahre 1997 geborene Beklagte war im Krankenhaus der Klägerin seit etwa zehn Jahren als Krankenschwester beschäftigt. In der Nacht vom 30. auf den 31.08.2020 betreute die Beklagte allein insgesamt 39 Patienten, unter anderem die schwerstkranke Frau B. In der elektronischen Patientenakte für die Patientin B. war vermerkt, dass diese eine hochgradige Allergie und Unverträglichkeit in Bezug auf den Medikamentenwirkstoff Metamizol Natrium aufwies und die Patientin deshalb keinesfalls mit einem Präparat behandelt werden durfte, welches diesen Wirkstoff aufweist. In der Übergabe an die Beklagte wurde diese r Umstand nicht angesprochen.
Frau. B. klagte in der Nacht über Schmerzen, woraufhin die Beklagte ihr ohne Rücksprache mit einem Arzt 40 Tropfen des Schmerzmittels Novalgin verabreichte, das den Wirkstoff Metamizol Natrium enthält. Streitig ist zwischen den Parteien, ob es eine mit dem Chefarzt allgemein abgestimmte Regelung gab, nach der bei Bedarf Schmerzmittel, insbesondere auch das Mittel Novalgin, verabreicht werden durften. Die Patientin verstarb noch in derselben Nacht.
Die Klägerin sprach gegenüber der Beklagten unter dem 17.09.2020 eine außerordentliche Kündigung aus, weil sie der Auffassung war, die Beklagte habe durch die falsche Medikamentengabe den Tod der Patientin wesentlich mitverursacht. Zudem stellte die Klägerin Strafanzeige gegen die Beklagte bei der Staatsanwaltschaft O. Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens sah das Arbeitsgericht Osnabrück die Kündigung als rechtmäßig an, das Landesarbeitsgericht Niedersachsen änderte das Urteil ab und erklärte die Kündigung rechtskräftig für unwirksam.
In der Folgezeit forderte die Klägerin die Beklagte mehrfach auf, die Arbeit wiederaufzunehmen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 29.03.2023 ab mit der Begründung, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei für sie unzumutbar. Inzwischen hat die Beklagte ein weiteres Arbeitsverhältnis mit einem Krankenhaus in D. begründet.
Das Strafverfahren gegen die Beklagte wurde gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153 a StPO eingestellt.
Die Klägerin hat zunächst gegen die Beklagte eine negative Feststellungsklage im Hinblick auf von dieser geltend gemachte Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht. Mit ihrer mit Schriftsatz vom 29.08.2023 erhobenen Widerklage hat die Beklagte entsprechende Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegenüber der Klägerin geltend gemacht. Nur dieser Anspruch ist noch anhängig.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die außerordentliche Kündigung stelle eine Pflichtverletzung der Klägerin im Arbeitsverhältnis dar. Als Folge der Kündigung und der Strafanzeige habe sie für sieben Monate an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten. Jede Aufnahme der Tätigkeit bei der Klägerin sei nicht zumutbar. Die Klägerin übe in unzulässiger Weise ihr Direktionsrecht und Druck auf die Beklagte aus, um zu versuchen, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Sie habe einen Anspruch auf Zahlung von 30.000,00 Euro. Dieser setze sich zusammen aus einem Lohnausfall für sieben Monate im Zeitraum von September 2020 bis März 2021 in Höhe der Differenz zwischen dem erhaltenen Krankengeld und dem ansonsten bezogenen Lohn in Höhe von insgesamt 7.800,02 Euro. Weiterhin habe sie einen Lohnschaden erlitten im Zeitraum von April 2021 bis März 2023 in Höhe von 24 Monaten á 300,00 Euro = 7.200,00 Euro. Der Differenzbetrag von 300,00 Euro errechne sich daraus, dass diese monatlich am Nettoeinkommen der Klägerin fehle. Sie müsse weitere Fahrtkosten in Kauf nehmen. Sie habe eine längere fahrtzeitbedingte Tätigkeit pro Tag. Dies mache den Betrag von 300,00 Euro monatlich aus. Das der Klägerin zustehende Schmerzensgeld wegen der nicht gerechtfertigten fristlosen Kündigung und der durch nichts gerechtfertigten Strafanzeige bedinge eine restliche Forderung in Höhe von insgesamt 30.000,00 Euro als Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Klägerin habe alles unternommen, um das Arbeitsverhältnis für die Beklagte als äußerst belastend auszugestalten. Mit markigen Sätzen und Dienstanweisungen bereits vor Aufnahme der Tätigkeit sei die Beklagte von vornherein so eng mit Dienstanweisungen überzogen worden, dass sie bereits bei Beginn des Arbeitsverhältnisses mit massiven Störmaßnahmen der Klägerin habe rechnen müssen. Die Beklagte habe die Arbeit bei der Klägerin also gar nicht aufnehmen können. Dieses allein deshalb nicht, weil die Arbeitsaufnahme zu erheblichen körperlichen und tückischen Beeinträchtigungen geführt hätte. Insbesondere wäre belastend gewesen, dass die Klägerin der Beklagten seinerzeit fristlos gekündigt habe, weil sie für den Tod einer Patientin verantwortlich gewesen sei. Dies stelle sich unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Chefarztes als unzutreffend heraus.
Die Beklagte hat im Rahmen der Widerklage beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 30.000,00 Euro nebst 5 Prozent Zinsen über Basiszinssatz BGB seit dem 31.08.2023 zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei berechtigterweise zu der Einschätzung gelangt, die Beklagte habe sich über Weisungen und Schutzvorkehrungen bei der Medikamentengabe an eine Patientin hinweggesetzt, was deren Tod zur Folge gehabt habe. Die von der Klägerin gezogene arbeitsrechtliche Konsequenz sei auch vom Arbeitsgericht Osnabrück bestätigt worden und könne daher auch keine Schadensersatzfolgen haben. Zudem sei die Kausalität zwischen einem vermeintlichen Fehlverhalten ihrerseits und dem Gesundheitszustand der Beklagten nicht gegeben und die Schadensberechnung sei nicht nachvollziehbar. Es sei reine Spekulation, dass die Klägerin eine weitere Kündigung vorbereiten wolle.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Widerklage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Widerklagebegehren weiter: Ob die Patientin tatsächlich an dem Medikament verstorben sei, sei letztendlich nicht geklärt. Die Klägerin habe bei Ausspruch der fristlosen Kündigung erkennen können, dass diese Kündigung in keiner Weise gerechtfertigt sei, sie habe ausschließlich dem Zweck gedient, eigenes Organisieren und Planen von Arbeits- und Betreuungsabläufen verbindlich vorzugeben. Kurz vor Schichtbeginn sei eine sogenannte Übergabe von dem Pflegepersonal des Tagdienstes vorgenommen worden. Hierbei seien auf sogenannten Handzetteln wesentliche Dinge bezüglich der einzelnen Patienten aufgeschrieben oder auch nicht. Nach diesen Handzetteln habe sich gegebenenfalls gerichtet, in welcher Situation was habe geregelt werden müssen. Von einer Novalginunverträglichkeit der Patienten B. sei jedoch auf diesen Handzetteln nichts vermerkt gewesen. Der Chefarzt habe anlässlich seiner Vernehmung im Strafverfahren aufgeführt, dass die Medikamentengabe durch das Pflegepersonal grundsätzlich aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgen müsse. Dies sei erst einmal der erste Grundsatz. Die Beklagte kenne er persönlich seit vielen Jahren aufgrund ihrer Tätigkeit und sie sei aus seiner Sicht immer sorgfältig gewesen. Die Information zu einer Medikation mit potentieller Gefährdung eines anaphylaktischen Schocks hätte im Rahmen der Übergabe thematisiert werden müssen. Die Klägerin habe gewusst, dass die Handzettel bei Übergaben noch in Gebrauch gewesen seien, obwohl es eine elektronische Patientendatei gegeben habe, die Klägerin habe gewusst, dass 39 Patienten auf einer Station für eine Nachtwache zu viel seien und dass nach zehnstündiger alleiniger Nachtwache natürlich die Schwestern der Nachtwache überfordert seien. Die mit 10.000,00 Euro bezifferten Schadensersatzansprüche der Beklagten ließen sich schlicht und ergreifend durch die Mehrkosten (Fahrtkosten C. - D. und zurück) errechnen. Diese seien 3.600,00 Euro pro Jahr, mithin für drei Jahre bereits mehr als die geltend gemachten 10.000,00 Euro. Dieser Schaden könne im Übrigen auch gemäß den ZPO-Vorschriften geschätzt werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichtes Osnabrück vom 15.05.2024, Aktenzeichen 2 Ca 84/23, abzuändern und die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin 30.000,00 Euro nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz BGB seit dem 31.08.2023 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
I. Im Hinblick auf die im Klagantrag enthaltenen Schadensersatzansprüche ist die Berufung unzulässig.
Die Beklagte, die offensichtlich den Lohnausfallanspruch von 7.800,02 Euro fallengelassen und den Lohnschadensanspruch auf 36 Monate erhöht und eine unbestimmte Teilklage im Berufungserfahren erhoben hat, hat sich nicht ausreichend mit der Argumentation des Arbeitsgerichts auf Seite 8 des Urteils auseinandergesetzt, wonach es näherer Darlegungen zur Schadensbezifferung bedürfe. Eine Gehaltsdifferenz und Fahrkosten zu einer weiter entfernten Arbeitsstätte seien konkret bezifferbar. Daher scheide auch eine denkbare Schadensschätzung durch das Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO aus. Der Verweis der Beklagten darauf, dass diese Beträge im Einzelnen nicht "auf Euro und Cent" belegt werden könnten, genüge nicht. Davon unabhängig wäre die Berufung aus diesem Grunde auch unbegründet, weil es der Beklagten möglich und zumutbar gewesen wäre, im Einzelnen anzugeben, auf welcher Grundlage und in welcher Höhe Fahrtkosten in der geltend gemachten Höhe entstanden seien können. Darüber hinaus wäre die Beklagte für einen solchen Vortrag beweisfällig geblieben. Zu diesen Argumenten verhält sich die Berufungsbegründung nur in völlig unzureichender Weise. Davon unabhängig wäre die Berufung auch unbegründet, weil die Beklagte weder die überzeugenden Argumente des Arbeitsgerichts entkräftet noch Beweis angetreten hat.
II. Die im Hinblick auf den Schmerzensgeldanspruch noch als ausreichend begründete Berufung ist unbegründet. Das Gericht folgt den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil. Die Berufung gibt Anlass zu folgender weiterer Begründung:
Der Beklagten ist zuzugeben, dass die von ihr unstreitig geschilderten Arbeitsbedingungen der alleinigen Zuständigkeit einer Nachtschwester für 39 Patienten und einer Zuständigkeit von zwei Ärzten, von denen noch nicht einmal jeder über ausreichende Deutschkenntnisse verfügte, ein erschütterndes Bild der Gesundheitsversorgung in der fraglichen Nacht aufzeigen. Dennoch hat die Beklagte nicht in ausreichendem Maße vorgetragen, dass es ihr, für die Klägerin erkennbar, in der konkreten Situation selbst unter Berücksichtigung ihrer streitigen Behauptung einer abgestimmten Gabe von Schmerzmitteln nicht möglich war, bei der konkreten Gabe des Medikaments in der Patientenakte vermerkte Unwirksamkeiten oder Allergien zu beachten. Das Arbeitsgericht hat insofern von der Berufung nicht angegriffen ausgeführt, dass gerade diese Kontrolle wesentliche Aufgabe einer Krankenschwester sei. Die Patientin B. verstarb anschließend in engem zeitlichen Zusammenhang mit dieser Medikamentengabe. Der Abschlussbrief des Chefarztes enthält unter 5. die Diagnose "Anaphylaktische Reaktion auf Metamizol". Auch wenn zugunsten der Beklagten davon auszugehen ist, dass es sehr sinnvoll gewesen wäre, diese besondere Gefährdung der multimorbiden Patientin in der papierenen Übergabe zu dokumentieren, durfte die Klägerin annehmen, dass es die Verpflichtung der Beklagten war, sich zuvor in der elektronischen Patientendatei kundig zu machen, ob sie dieses Medikament geben durfte. Der Rechtsstandpunkt der Klägerin, anzunehmen, dass die Beklagte hier einen schweren Fehler begangen hatte, der möglicherweise den Tod einer Patientin zur Folge hatte und sie daher berechtigte, eine fristlose Kündigung auszusprechen, war bei einer Gesamtwürdigung jedenfalls vertretbar. Dieser Auffassung folgte offenbar auch das Arbeitsgericht Osnabrück im Kündigungsschutzverfahren, ohne dass die Beklagte im Einzelnen ausgeführt hätte, dass die in dem dortigen Urteil aufgeführten Erwägungen völlig unvertretbarer Natur gewesen seien. Wenn aber die Klägerin der Auffassung sein durfte, eine Mitarbeiterin habe durch ein Fehlverhalten den Tod eines Menschen verschuldet, stellt auch die Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden keine einen Schmerzensgeldanspruch auslösende Pflichtverletzung des Arbeitgebers dar, schon weil dieser damit vermeiden konnte, sich dem Verdacht einer Vertuschung auszusetzen. Daher hat das Arbeitsgericht vorliegend zu Recht die Auffassung vertreten, dass der Ausspruch der fristlosen Kündigung auf einem vertretbaren Rechtsstandpunkt beruhte (vgl. a. BAG, 15.09.2011 - 8 AZR 846/09 - Rn. 42).
Das Gericht folgt auch den Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Situation nach dem rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens. Die Ausführungen der Beklagten zu "markigen Sätzen, Dienstanweisungen, massiven Störmaßnahmen und erheblichen körperlichen und tückischen Beeinträchtigungen" sind völlig unsubstantiiert und lassen nicht erkennen, woraus sich eine hinreichende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber der Beklagten ergeben soll.
Auch eine Würdigung des weiteren Sachvortrags der Parteien, von deren Darstellung im Einzelnen Abstand genommen wird, führt zu keinem abweichenden Ergebnis.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Gegen diese Entscheidung ist daher kein Rechtsmittel gegeben.
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