Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Niedersachsen

Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 17.02.2025 – 4 SLa 438/24

ECLI:DE:LAGNI:2025:0217.4SLa438.24.00

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 14.05.2024 - 2 Ca 437/23 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.12.2023 nach der Entgeltstufe 13 der Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag zwischen der A. AG und der IG Metall Bezirksleitung Niedersachsen und Sachsen-Anhalt vom 05.03.2018 in der Fassung vom 01.05.2021 zu vergüten und die Bruttozahlungsbeträge gemäß § 22.2 Abs. 2 MTV für die Beschäftigten der A. AG ab dem jeweils auf den letzten Arbeitstag des Abrechnungsmonats folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 662,80 € brutto nebst 5%-Zinsen über dem Basiszinssatz aus 165,70 € seit dem 01.09.2023 aus 165,70 € seit dem 01.10.2023, aus 165,71 € seit dem 01.11.2023, sowie aus 165,70 € seit dem 01.12.2023 zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Bemessung der Vergütung des Klägers als Betriebsratsmitglied bei der Beklagten.

Der am 00.00.1964 geborene Kläger, KfZ-Handwerker, ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Automobilindustrie, seit dem 00.00.1985 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der Manteltarifvertrag zwischen der A. AG und der IG Metall Bezirksleitung Niedersachsen und Sachsen-Anhalt vom 15.12.2008, der Rahmentarifvertrag zur Eingruppierung (RTVE) vom 05.03.2018 sowie der Entgelttarifvertrag zwischen der A. AG und der IG Metall Bezirksleitung Niedersachsen und Sachsen-Anhalt vom 05.03.2018 Anwendung.

Die Festsetzung der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern regelte zudem eine Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.04.2012 (GBV 2012) und eine dazugehörige interne Geschäftsordnung der Kommission zur Festlegung der Vergütung der Betriebsratsmitglieder. Nach der GBV 2012 wird zur Ermittlung der Entwicklung des Arbeitsentgelts von Betriebsratsmitgliedern eine Kommission eingesetzt, die Vorschläge zur Festsetzung der Vergütung unterbreitet. Die Kommission wird auf Veranlassung eines Betriebsrats oder des Unternehmens sowie auch auf Antrag eines Betriebsratsmitglieds tätig. Nach der internen Geschäftsordnung legt die Kommission bei der erstmaligen Wahl eines Betriebsratsmitglieds für dieses eine Akte an, in welcher der Kreis der nach Werdegang, persönlicher Qualifikation und Fähigkeiten vergleichbaren Arbeitnehmer festgehalten wird. Wegen der Einzelheiten der GBV 2012 und der dazugehörigen Geschäftsordnung wird auf die Klageschrift vom 20.12.2023, Seite 14 und 15; Blatt 15,16 der erstinstanzlichen Akte Bezug genommen.

Die GBV 2012 wurde durch eine neue Gesamtbetriebsvereinbarung zur Bestimmung der Entgeltentwicklung von Betriebsratsmitgliedern, gültig ab dem 01.12.2020 (GBV-Vergütung) ersetzt. Wegen der Einzelheiten der GBV-Vergütung wird auf die Anlage B1 zur Klageerwiderung vom 22.02.2024 Bezug genommen.

Der Kläger erhielt bis zum 30.09.2011 Vergütung nach der Entgeltstufe 11.

Ab 2006 war der Kläger in der Bereichsleitung im sog. Vertrauensleutekörper tätig. Hier organisieren sich die Vertrauensleute der IG Metall. Vertrauensleute fungieren als Bindeglied zwischen den Gewerkschaftsmitgliedern im Betrieb und der Gewerkschaftsorganisation. Seit dem 21.06.2010 war der Kläger als stellvertretender Leiter des Vertrauensleutekörpers tätig und wurde mit Übernahme dieser Funktion vollständig von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt.

Ab dem 01.10.2011 erhielt der Kläger Vergütung nach der Entgeltstufe 12.

Seit dem 11.02.2013 war der Kläger (durch Nachrücken) freigestelltes Betriebsratsmitglied im Betrieb der Beklagten in B.-Stadt. Schon vor und auch während seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied absolvierte der Kläger zahlreiche Fortbildungen, ua. erwarb er am 24.08.2016 den sog. Europäischen Wirtschaftsführerschein (European Business Competence Licence, EBC*L), Stufe A.

Mit Schreiben vom 13.02.2017 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass sich sein Monatsentgelt entsprechend der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung zum 01.03.2017 nach Entgeltstufe 13 erhöht (vgl. Anlage K1 zur Klageschrift vom 20.12.2023, Blatt 58 der erstinstanzlichen Akte).

Seit dem 1. Januar 2022 befindet sich der Kläger - im Rahmen eines Blockmodells - in der Aktivphase seiner Altersteilzeit auf Grundlage eines Altersteilzeitvertrags der Parteien vom 19.07.2021 (Anlage K5 zur Klageschrift, Blatt 137 ff. der erstinstanzlichen Akte).

Anlässlich der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen vom 10.01.2023, nach der der objektive Tatbestand der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB erfüllt sein kann, wenn ein Vorstand oder Prokurist einer Aktiengesellschaft unter Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot, § 78 Satz 2 BetrVG, einem Betriebsratsmitglied ein überhöhtes Arbeitsentgelt gewährt (Az. 6 StR 133/22), unterzog die Beklagte ihr System der Betriebsratsvergütung einer weiteren Überprüfung.

Mit Schreiben vom 30.08.2023 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Vergütung ab August 2023 angepasst und eine Kürzung der Vergütung auf die Entgeltstufe 12 (bei einer monatlichen Differenz von 165,70 Euro brutto) vorgenommen werden müsse. Wegen des Inhalts des Schreibens im Einzelnen wird auf die Anlage 6 zur Klageschrift, Blatt 142 ff. der erstinstanzlichen Akte Bezug genommen.

Zu der dem Kläger mitgeteilten Entgeltstufe 12 gelangte die Beklagte, indem sie insgesamt 8 Arbeitnehmer ermittelte, die nach den Kriterien Standort/Organisationseinheit, Tätigkeit, ihrer Qualifikation und ihres Lebensalters sowie Betriebszugehörigkeit nach ihrer Anschauung mit dem Kläger vergleichbar seien. Innerhalb dieser Vergleichsgruppe sind zwei Vergleichspersonen in der Entgeltstufe 11 geblieben, fünf Vergleichspersonen haben sich in die Entgeltstufe 12 und eine Vergleichsperson hat sich in die Entgeltstufe 13 entwickelt. Der Median der so gebildeten Gruppe lag in der Entgeltstufe 12. Als maßgeblichen Zeitpunkt für die Auswahl der Arbeitnehmer der Gruppe zog sie den Zeitpunkt der Freistellung des Klägers für Tätigkeiten im Vertrauenskörper heran.

Ab dem Monat August 2023 vergütete die Beklagte den Kläger auf Grundlage der Entgeltstufe 12.

Der Kläger hat mit seiner Klage die Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum von August 2023 bis November 2023 zwischen der Entgeltstufe 12 und 13 geltend gemacht sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn weiter nach der Entgeltstufe 13 zu vergüten.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger nach Entgeltstufe 13 der Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag zwischen der A. AG und der IG Metall Bezirksleitung Niedersachsen und Sachsen-Anhalt vom 05.03.2018 in der Fassung vom 01.05.2021 zu vergüten und die Bruttozahlungsbeträge gemäß § 22.2 Abs. 2 MTV für die Beschäftigten der A. AG ab dem jeweils auf den letzten Arbeitstag des Abrechnungsmonats folgenden Tag mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen;

2.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 662,80 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 165,70 € seit dem 01.09.2023, aus 165,70 € seit dem 01.10.2023, aus 165,70 € seit dem 01.11.2023 sowie aus 165,70 € seit dem 01.12.2023 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestands, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlich zuletzt gestellten Klageanträge wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 14.05.2024 Bezug genommen.

Mit Urteil vom 14.05.2024 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Kläger nach der Entgeltstufe 13 der Anlage 1 zum ETV zu vergüten und die Differenzbeträge für die Monate August 2023 bis November 2023 an den Kläger zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Vergütung des Klägers bemesse sich nach der Entgeltstufe 13. Dass die Vergütung nach der Entgeltstufe 13 eine unzulässige Begünstigung des Klägers darstellen würde, habe die Beklagte nicht erfolgreich dargetan. Soweit die Beklagte ausführe, sie habe ursprünglich die Vergütung des Klägers an derjenigen von 5 Einzelbeschäftigten orientiert, die keine mit dem Kläger vergleichbaren Tätigkeiten ausgeübt hätten, spreche vieles dafür, dass der angelegte Maßstab für die Bemessung der Vergütung des Klägers als freigestelltes Betriebsratsmitglied nicht auf gesetzlich tragfähiger Grundlage stehe. Dies genüge jedoch nicht für die Annahme eines Verstoßes gegen das Begünstigungsverbot. Denn die von der Beklagten gebildete Vergleichsgruppe sei mit Blick auf ihren Zeitpunkt fehlerhaft. Maßgeblich sei nicht der Zeitpunkt der Freistellung für Tätigkeiten im Vertrauensleutekörper, sondern der Zeitpunkt des Nachrückens des Klägers als Betriebsratsmitglied.

Gegen das der Beklagten am 17.05.2024 zugestellte Urteil richtet sich deren am 04.06.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung, die sie am 19.08.2024, innerhalb der bis dahin verlängerten Berufungsbegründungsfrist, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen wie folgt begründet:

Das Arbeitsgericht ordne die Altersteilzeitvereinbarung unzutreffend als konstitutive Vergütungsregelung ein. Fehlerhaft seien auch die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Darlegungs- und Beweislastverteilung. Das Betriebsratsmitglied trage die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der gezahlten Vergütung. Jedenfalls habe sie zu der für den Kläger gebildeten Vergleichsgruppe, der Medianvergütung in der Entgeltstufe 12 und zu den Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der (einzigen) Vergütungserhöhung des Klägers nach Amtsübernahme hinreichend vorgetragen. Es sei nunmehr Sache des Klägers, zu einem höheren Vergütungsanspruch über eine andere Vergleichsgruppe oder eine hypothetische Karriere vorzutragen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe sie für die Bildung der Vergleichsgruppe auf den Zeitpunkt der Freistellung des Klägers für Tätigkeiten im Vertrauensleutekörper abstellen müssen und nicht auf den zum Zeitpunkt des späteren Nachrückens des Klägers in den Betriebsrat. Entscheidend sei - auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - wann letztmalig eine berufliche Tätigkeit ausgeübt worden sei. Dies sei im Falle des Klägers der Zeitpunkt der Freistellung aufgrund seiner Tätigkeiten im Vertrauensleutekörper. Die Auffassung des Arbeitsgerichts lasse auch die Auseinandersetzung mit praktischen Hürden vermissen. So müsse nach Ansicht des Arbeitsgerichts die Vergleichsgruppe aus solchen Personen gebildet werden, die, wie der Kläger, Tätigkeiten als stellvertretender Leiter des Vertrauensleutekörpers ausgeübt hätten. Hier bestünde die Gefahr, dass keinerlei Arbeitnehmer mit dem Kläger vergleichbar wären. Das Arbeitsgericht habe sich aufgrund dessen fehlerhaft auch nicht weiter mit den Kriterien der Vergleichsgruppenbildung auseinandergesetzt. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen. Dieser Ansatz verstoße gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG. Das Arbeitsgericht habe zudem klärungsbedürftige Fragen offengelassen und sich nicht mit dem für sie bestehenden strafrechtlichen Risiko auseinandergesetzt. Hiermit verletze das Arbeitsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und verstoße gegen tragende Grundprinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 14.05.2024 - 2 Ca 437/23 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft seine erstinstanzlichen Ausführungen.

Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß § 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden.

B.

Die Berufung der Beklagten ist überwiegend unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die grundsätzlich weiter bestehende Verpflichtung der Beklagten zur Vergütung des Klägers nach der Entgeltstufe 13 festgestellt und die Beklagte zur Zahlung der Differenzvergütung für den Zeitraum August 2023 bis November 2023 verurteilt.

I.

Der Feststellungsantrag zu 1 ist allerdings zum Teil unzulässig.

Er ist nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im Hinblick darauf unbestimmt, dass der Kläger keinen Zeitraum benennt, für welchen er die Feststellung der Vergütungspflicht der Beklagten nach der Entgeltstufe 13 begehrt. Der Antrag ist aber der Auslegung fähig und kann auf einen bestimmten Zeitraum - den Zeitraum ab Dezember 2023 - eingegrenzt werden.

Soweit der Antrag auch Zeiträume vor Dezember 2023 erfasst, fehlt das Feststellungsinteresse. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist für den Zeitraum bis zum 30.11.2023 nicht gegeben, da dieser hinsichtlich des Vergütungsinteresses schon durch den Zahlungsantrag abgedeckt ist und ein darüberhinausgehendes Interesse weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist (vgl. hierzu BAG 31. Januar 2018 - 4 AZR 104/17 - Rn. 11). Für den vom bezifferten Leistungsantrag zu 2 nicht erfassten Zeitraum ab Dezember 2023 besteht das erforderliche Feststellungsinteresse, da die Beklagte das Bestehen des Anspruchs in Abrede stellt.

II.

Der Kläger hat Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltstufe 13. Die Beklagte hat demgemäß die Differenzvergütung für den Zeitraum ab August 2023 zur Entgeltstufe 12 an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte vermochte es nicht hinreichend darzulegen, dass der Kläger richtigerweise eine Vergütung nach der Entgeltstufe 12 zusteht.

1.

Die Darlegungs- und Beweislast für eine unzulässige Benachteiligung wegen des Betriebsratsamts trägt grundsätzlich das Betriebsratsmitglied. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt (BAG 20. Januar 2021 - 7 AZR 52/20 - Rn. 24 mwN). Spiegelbildlich wechselt die Darlegungs- und Beweislast auf die Arbeitgeberin, wenn sie gegenüber dem Betriebsratsmitglied geltend macht, eine in der Vergangenheit zugesagte und gezahlte Vergütung verstoße gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG (vgl. LAG Niedersachsen 1. Juli 2024 - 1 Sa 636/23 - zu I. 1. b der Gründe). Der gegenteiligen Auffassung der Beklagten ist nicht zu folgen. Zwar mag das Betriebsratsmitglied keinen Vertrauensschutz im Hinblick auf eine begünstigende und damit verbotswidrig nach § 134 BGB iVm. 78 Satz 2 BetrVG gezahlte Vergütung genießen. Das Betriebsratsmitglied kann aber grundsätzlich davon ausgehen, dass die Arbeitgeberin die Vergütung unter Zugrundelegung der gesetzlichen und betrieblichen Regelungen zutreffend ermittelt und die vergleichbaren Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung entsprechend der Mitteilung - wie vorliegend vom 13.02.2017 - fehlerfrei bestimmt.

Im Falle der Herabsetzung der Vergütung genügt die Arbeitgeberin ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht schon dann, wenn sie vorträgt, dass sie Vergütungserhöhungen nicht den gesetzlichen und betrieblichen Vorgaben entsprechend vorgenommen hat. Für die nachträgliche Herabsetzung der Vergütung eines Betriebsratsmitglieds wegen eines Verstoßes gegen § 78 Satz 2 BetrVG muss sie auch schlüssig und nachvollziehbar dazu vortragen, dass die von ihr vorgenommene neue Einordnung des Betriebsratsmitglieds in das Entgeltsystem den jeweils geltenden gesetzlichen bzw. betrieblichen Vorgaben entspricht.

2.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe entgegen der Mitteilung vom 13.02.2017 keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltstufe 13, weil der Kläger im Rahmen des erstmaligen Versuchs, eine Gruppe vergleichbarer Arbeitnehmer zu bilden, mit Personen, die als Güteprüfer, zwei Meisternachwuchskräften, einem Schleifer und einem Teamsprecher tätig waren, verglichen wurde. Das Vorbringen der Beklagten lässt eine unzulässige Begünstigung des Klägers jedenfalls zum Zeitpunkt des 01.03.2017 nicht ausgeschlossen erscheinen. Ob die Vergütung des Klägers ab dem 01.03.2017 eine unzulässige Begünstigung nach § 78 Satz 2 BetrVG darstellt, kann dahingestellt bleiben.

a)

Die Beklagte trägt jedenfalls nicht hinreichend dazu vor, dass der Kläger in Anwendung der geltenden GBV 2012 iVm. der internen Geschäftsordnung richtigerweise der Entgeltstufe 12 zuzuordnen wäre.

Die Beklagte bzw. die einzusetzende Kommission war nach der GBV 2012 iVm. der internen Geschäftsordnung verpflichtet, den Kreis der mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmer bei der erstmaligen Wahl des Klägers in den Betriebsrat bzw. dessen Nachrücken am 11.02.2013 festzuhalten. Dass die Kommission entsprechend der GBV 2012 iVm. der internen Geschäftsordnung zu diesem Zeitpunkt eine Vergleichsgruppe gebildet hat, vermochte die Beklagte nicht mehr nachzuvollziehen. Es bleibt offen, ob und wenn ja mit welchen Arbeitnehmern der Kläger zum Zeitpunkt des Nachrückens in den Betriebsrat tatsächlich verglichen wurde. Die Beklagte trägt auch nicht dazu vor, vor welchem Hintergrund bzw. auf wessen Veranlassung eine Überprüfung der Vergütung im Februar 2017 erfolgt ist.

b)

Es kann dahingestellt bleiben, ob die nachträgliche Vergleichsgruppenbildung zu den von der Beklagten vorgetragenen Parametern geeignet sein kann, die offenbar versäumte, nicht dokumentierte bzw. jedenfalls nicht dargelegte Vergleichsgruppenbildung nach der GBV 2012 iVm. der internen Geschäftsordnung zum Zeitpunkt der Amtsübernahme zu ersetzen. Auch kann dahingestellt bleiben, ob - im Falle der Zulässigkeit der nachträglichen Vergleichsgruppenbildung - unter Berücksichtigung der seit der Amtsübernahme (Februar 2013) bis zur Herabsetzung der Vergütung (August 2023) verstrichenen Zeit überhaupt noch eine substantiierte Einlassung des Klägers erwartet werden kann. Jedenfalls ist die nachträgliche, auf die staatsanwaltlichen Ermittlungen folgende Vergleichsgruppenbildung der Beklagten, welche auf den Zeitpunkt der Übernahme des Amts als stellvertretender Leiter des Vertrauensleutekörpers durch den Kläger abstellt, fehlerhaft. Dies hat das Arbeitsgericht richtig erkannt.

Nach der GBV 2012 iVm. Nr. 1 der Geschäftsordnung war eine Vergleichsgruppe bei der erstmaligen Wahl eines Betriebsratsmitglieds, mithin im vorliegenden Fall am 11.02.2013, zu bilden. Es sind keine Umstände ersichtlich, die eine Vergleichsgruppenbildung zum Zeitpunkt des Nachrückens des Klägers in den Betriebsrat - ungeachtet der schon gelebten Freistellung - unmöglich bzw. unzumutbar gemacht hätte. Soweit die Beklagte praktische Schwierigkeiten bei der Bildung der Vergleichsgruppe im Falle einer schon vor der Betriebsratstätigkeit erfolgten Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung anführt, mag sie hiermit rechtlich nicht durchdringen. Die vor der Amtsübernahme erfolgte Freistellung des Klägers aufgrund seiner Tätigkeit als stellvertretender Leiter des Vertrauensleutekörpers erfolgte ohne gesetzliche Verpflichtung und damit freiwillig.

Die Beklagte hat während der Tätigkeit des Klägers als stellvertretender Leiter des Vertrauensleutekörpers die Vergütung des Klägers nicht nur fortgezahlt, sondern diese aus nicht erläuterten Gründen auch von der Entgeltstufe 11 auf die Entgeltstufe 12 erhöht. Die Erhöhung der Vergütung schließt es nicht aus, dass die Beklagte den Kläger für seine Tätigkeiten als stellvertretender Leiter des Vertrauenskörpers nicht unter Fortzahlung der Vergütung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt hat, sondern die Tätigkeit des Klägers als stellvertretender Leiter des Vertrauensleutekörpers vergütet hat, diese Tätigkeit mithin als arbeitsvertraglich (auch) geschuldete Tätigkeit angesehen hat. Sollte dies der Fall gewesen sein, beliefe sich der mit dem Kläger vergleichbare Arbeitnehmerkreis zum Zeitpunkt des Nachrückens des Klägers in den Betriebsrat in der Tat auf Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - eine Tätigkeit als stellvertretender Leiter des Vertrauensleutekörpers ausgeübt hätten.

3.

Das Arbeitsgericht hat auch nicht gegen das Recht der Beklagten auf rechtliches Gehör verstoßen, indem es die nach ihrer Auffassung gebotene Auseinandersetzung mit dem strafrechtlichen Risiko der Beklagten unterlassen hat. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, die dem Kläger bis Juli 2023 gezahlte Vergütung von der Entgeltstufe 13 auf die Entgeltstufe 12 herabzusetzen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist es hingegen nicht, das strafrechtliche Risiko der Beklagte hinsichtlich einer möglichen Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern in der Vergangenheit zu bewerten.

III.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Vergütung ist nach § 22.2 MTV jeweils zum letzten Arbeitstag im Monat auf das Konto des Arbeitnehmers zu überweisen und damit fällig, sodass Verzug ab dem ersten Tag des Folgemonats eintritt.

IV.

Auch die umfassende Abwägung aller von der Beklagten und auch vom Kläger weiter vorgetragenen Argumente, auch soweit auf sie im Urteil nicht mehr besonders eingegangen wurde, weil die Entscheidungsgründe gemäß § 313 Abs. 3 ZPO lediglich eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen enthalten sollen, führten nicht zu einem abweichenden Ergebnis.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs.1 ZPO.

Die Kammer hat den entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung beigemessen, weshalb für beide Parteien gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen war.

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