Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 28.02.2025 – 14 SLa 517/24
ECLI:DE:LAGNI:2025:0228.14SLa517.24.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 04.06.2024 - 6 Ca 63/24 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert wird für das Berufungsverfahren auf 6.176,16 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Fortzahlung einer Besitzstandszulage.
Der Kläger ist seit August 1982 bei der Beklagten unter Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei anderen Konzerngesellschaften beschäftigt und war zwischenzeitlich über mehrere Jahre bis Oktober 2023 freigestelltes Betriebsratsmitglied.
Seit 2011 erhielt der Kläger eine Besitzstandszulage im Zusammenhang mit seinem Wechsel von der Gesellschaft A. zu B., nachfolgend C., auf der Grundlage des Überleitungstarifvertrages vom 24.09.1997. Dessen § 5 enthält Regelungen zu Bestandsschutz und Verdienstsicherung. So ist in § 5.1 dieses Tarifvertrages bei einem Wechsel eine Besitzstandszulage in Höhe der Differenz zwischen dem höheren abzusichernden Entgelt und dem niedrigeren B-Entgelt geregelt. Die Besitzstandszulage ist tarifdynamisch ausgestattet. Gemäß § 5.3 verringert sich die Besitzstandszulage bei einem Wechsel zu einer höheren Entgeltgruppe oder Entgeltstufe entsprechend.
Eine Entgeltmitteilung vom 30.09.2011 der C. an den Kläger weist nebe n dem Tarifentgelt und anderen Zulagen eine Besitzstandszulage in Höhe von 124,61 Euro aus. Nach Verschmelzung auf die Beklagte erfolgte eine Überführung in deren Entgeltsystematik und der Kläger wurde von der Entgeltgruppe 10.4 in die Tarifgruppe 11 umgruppiert. Der Differenzbetrag überstieg jedenfalls jetzt den Betrag der bis dahin gezahlten Besitzstandszulage. Eine Mitteilung der Beklagten vom 22.08.2016 weist die Eingruppierung in die Tarifgruppe 11 aus und neben dem Tarifgehalt und einer Leistungszulage eine Besitzstandszulage in Höhe von 140,20 Euro. Mit Eintritt in den Betriebsrat im Jahr 2017 wurde dem Kläger wiederum eine Vergütung mit dem Vergütungsbestandteil Besitzstandszulage mitgeteilt. Mit Schreiben vom 14.01.2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er aufgrund seiner Fähigkeiten und Fachkenntnisse für die Besetzung des Arbeitsplatzes Fachassistent berücksichtigt worden wäre, was aufgrund seines Betriebsratsmandates nicht möglich sei. Ab Februar 2020 setzten sich gemäß diesem Schreiben die Bezüge aus der TG 12 + LZ 4 % + Besitzstandszulage und Mehrarbeitspauschale zusammen, insgesamt 6.001,38 Euro. Die Beklagte wies weiter in diesem Schreiben darauf hin, dass die vorgenannte Bemessung des Arbeitsentgelts von Betriebsräten nicht der Vertragsfreiheit unterliege, sondern in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Betriebsratsvergütung gemäß §§ 37 Abs. 4, 78 S.2 BetrVG zu erfolgen habe. Ein Rechtsanspruch auf die oben genannten Leistungen werde mithin durch dieses Schreiben in dem Umfang begründet, als dass die Höhe und/oder Art der Leistungen nicht gegen die genannten Vorschriften verstießen, insbesondere keine unzulässige Begünstigung oder Benachteiligung eines Betriebsrats gemäß § 78 S.2 BetrVG begründeten. Die Beklagte behielt sich vor, bei der Feststellung auf gesetzlicher Basis zu Unrecht gewährter bzw. vorenthaltener Leistungen diese jederzeit, gegebenenfalls auch ersatzlos, abzulösen bzw. ergänzend zu gewähren. Seit November 2023 zahlt die Beklagte die Besitzstandszulage von zuletzt 171,56 Euro nicht mehr.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nicht berechtigt, im Wege der korrigierenden Rückgruppierung die Fortzahlung der Besitzstandszulage zu verweigern. Diese sei ihm mehrfach mitgeteilt worden. Er habe schon aufgrund der Dauer der Zahlungen davon ausgehen können, dass ihm die Zulage zustehe. Im Hinblick auf die Mitteilung vom 14.01.2020 habe es sich nicht um die Tarifvergütung für einen Beförderungsposten gehandelt. Es werde lediglich ausgeführt, dass der Kläger eine höhere Vergütung erhalte, um keinen Nachteil zu erleiden. Es habe der Beklagten freigestanden, dem Kläger eine Zulage dafür zu zahlen, dass er aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit tatsächlich nicht die Möglichkeit gehabt habe, auf der Beförderungsstelle Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben. Die Beklagte hätte die Erklärungen zur Fortzahlung einer Besitzstandszulage wegen Irrtums anfechten müssen.
Der Kläger hat beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, ihm 686,24 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 171,56 € brutto ab dem 01.12.2023, 01.01.2024, 01.02.2024 und 01.03.2024 zu zahlen.
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis auf Weiteres auch weiterhin die Besitzstandzulage von 171,56 € monatlich tarifdynamisch zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für die Fortzahlung der Besitzstandszulage seien bereits mit der Verschmelzung der C. auf die Beklagte und der damit verbundenen Überführung in eine andere Entgeltsystematik entfallen, spätestens mit der Höhergruppierung zum 01.02.2020. Die Besitzstandszulage sei versehentlich weitergezahlt worden. Die Korrektur sei zum November 2023 vorgenommen worden, nachdem der Fehler aufgefallen sei. Zu keinem Zeitpunkt sei dem Kläger eine übertarifliche Vergütung in Höhe einer Besitzstandszulage zugesagt worden.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagbegehren weiter: Zu bedenken sei im vorliegenden Fall, dass dem Kläger die umstrittene Besitzstandszulage über ein Jahrzehnt vorbehaltslos und unter mehrfacher schriftlicher Bestätigung zu Unrecht gezahlt worden sei. Einen derartig krassen Fall bilde die Rechtsprechung bisher nicht ab. Der hier entstehende Vertrauensschutz sei mehr als der begrenzte Vertrauensschutz, von dem das Arbeitsgericht ausgehe. Das Arbeitsgericht übersehe das Prinzip der betrieblichen Übung. Schlicht und ergreifend könne die mehrfache vorbehaltlose Zahlung eines Vergütungsbestandteils einen Anspruch auf Weiterzahlung begründen. Damit entstehe eben gerade nicht mehr der begrenzte Vertrauensschutz, sondern es bestehe ein Vertrauensschutz, der so fest sei, dass er sich am Ende der korrigierenden Rückgruppierung entziehe. Woher der Kläger hätte erkennen können, dass hier die Besitzstandszulage in Abweichung vom Tarifvertrag also möglicherweise fehlerhaft gezahlt werde, sei nicht ersichtlich. Er habe nicht behauptet, dass ihm die Besitzstandszulage explizit als übertarifliche Zulage im Rahmen einer Vereinbarung gewährt worden sei. Er habe lediglich behauptet, dass die Beklagte die übertarifliche Zulage über Jahre weitergezahlt habe, obwohl nach ihrer Meinung die tarifvertraglichen Voraussetzungen dafür längst entfallen seien. Insoweit habe er lediglich darauf hingewiesen, dass nicht einfach ein Zahlbetrag immer weitergezahlt worden sei, sondern dass irgendwelche Menschen sich mit der Vergütung des Klägers auseinandergesetzt und Vergütungsmitteilungen geschrieben hätten. Dies lasse für den Kläger darauf schließen, dass diese Zahlung gewollt sei und das schaffe ein Vertrauen, das schützenswert sei und geschützt bleiben müsse.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Abänderung des angefochtenen Urteils unter Stattgabe der erstinstanzlichen Anträge.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
I. Mit der in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterung, dass sich der Leistungsantrag zu 1. aus den Zulagen von 171,56 Euro für die Monate November und Dezember 2023 und Januar und Februar 2024 zusammensetze, ist dieser Klagantrag hinreichend bestimmt und damit zulässig. Mit der vorm Arbeitsgericht gegebenen Begründung zu A. ist auch der Feststellungsantrag zu 2. zulässig.
II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Besitzstandszulage. Dabei kann es dahinstehen, ob die tarifvertraglichen Voraussetzungen für die Besitzstandszulage spätestens seit Februar 2020, wie die Beklagte meint, entfallen sind, oder, wie der Kläger meint, bereits 2016. Eine Anspruchsgrundlage ist nicht gegeben.
Eine kollektivrechtlich oder individualrechtlich hergeleitete tarifvertragliche Anspruchsgrundlage auf eine solche Besitzstandszulage besteht unzweifelhaft nicht, darin sind sich die Parteien einig. Es besteht aber auch keine vertragliche Anspruchsgrundlage.
Eine ausdrückliche individualrechtliche außertarifliche Zulage haben die Parteien nicht vereinbart. Sowohl im Schreiben vom 30.09.2011 als auch in dem vom 22.08.2016 nahm die Beklagte ausdrücklich auf das Tarifwerk und die Entgeltsystematik Bezug und führte auch wenig missverständlich im Schreiben vom 14.01.2020 aus, dass sie die dann erfolgte Betriebsratsvergütung nur aufgrund der tarifvertraglichen Vorschriften und der gesetzlichen Regelungen der §§ 37 Abs. 4, 78 S. 2 BetrVG leiste. Der Kläger meint jedoch, dass aufgrund der langjährigen Leistung dieses Vergütungsbestandteils ein besonderes schützenswertes Vertrauen auf seiner Seite gebildet worden sein soll, das zu einem arbeitsvertraglichen Anspruch geführt habe.
Angesichts der umfassenden jedenfalls individualrechtlichen Tarifgeltung und der Herleitung der Besitzstandszulage aus einem Tarifvertrag hätte es ganz besonderer Umstände bedurft, um beim Kläger das Vertrauen zu begründen, diese Zulage würde ihm, noch dazu tarifdynamisch, auch bei Wegfall ihrer tarifvertraglichen Voraussetzungen zustehen.
Eine dauerhafte Verpflichtung auch für die Zukunft kann sich insbesondere aus einem Verhalten mit einem Erklärungswert wie einer betrieblichen Übung ergeben. Auch wenn keine betriebliche Übung besteht, weil, wie vorliegend der Arbeitgeber die Zahlung nur an einen Arbeitnehmer vorgenommen hat und damit das kollektive Element fehlt, kann für diesen durch die Leistungsgewährung ein Anspruch entstanden sein. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer aus einem tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers auf ein Angebot schließen konnte, das er aufgrund § 151 BGB durch schlüssiges Verhalten angenommen hat (BAG, 13.05.2015 - 10 AZR 266/14 - Rn. 11).
Ein solches tatsächliches Verhalten des Arbeitgebers ist hier jedoch nicht erkennbar. Dem Kläger wurde unter Verkennung der tarifvertraglichen Regelungen über ein Abschmelzen der Besitzstandszulage der Betrag über Jahre hinweg weitergezahlt. Auch aus Sicht des Klägers konnte er aus dem Arbeitgeberverhalten nichts Anderes schließen, als dass die Beklagte glaubte, ihm diesen tarifvertraglichen Vergütungsbestandteil zu schulden. Soweit der Kläger meint, "irgendwelche Menschen" hätten sich "mit seiner Vergütung auseinandergesetzt", konnte der Kläger angesichts der unverändert fortgesetzten tarifvertraglich begründeten Bezeichnung als Besitzstandszulage keine Schlüsse auf eine davon unabhängige Bereitschaft des Arbeitgebers schließen, diese Zulage auch noch nach Wegfall ihrer Voraussetzungen zahlen zu wollen, ebenso wenig wie aus dem reinen Zeitablauf. Soweit der Kläger erstinstanzlich gemeint hat, die Zulage sei gezahlt worden oder zu zahlen, weil er als freigestelltes Betriebsratsmitglied nicht die Möglichkeit gehabt habe, auf der Beförderungsstelle Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben, hat das Begleitschreiben doch keinen Zweifel daran gelassen, dass die Beklagte Leistungen allein auf der Grundlage von §§ 37, 78 BetrVG erbringen wollte.
Auch eine Würdigung des weiteren Sachvortrags der Parteien, von deren Darstellung im Einzelnen Abstand genommen wird, führt zu keinem abweichenden Ergebnis.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Gegen diese Entscheidung ist daher kein Rechtsmittel gegeben.
Hinweis:
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