Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Niedersachsen

Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 04.04.2025 – 14 SLa 729/24

ECLI:DE:LAGNI:2025:0404.14SLa729.24.00

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und die als Berufung anzusehende Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 15.08.2024 - 3 Ca 45/23 - teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage auch hinsichtlich des noch nicht rechtskräftigen Teils abgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin 97 % zu tragen und der Beklagte 3 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 94 % zu tragen und der Beklagte 6 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.800,-Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche nach einem Betriebsunfall mit Sachschaden.

Der im Jahre 1956 geborene Beklagte war bei der klagenden Arbeitgeberin seit September 2017 bis zu seinem Renteneintritt als Kraftfahrer zu einem seit damals unveränderten Monatsentgelt von 2.150,- Euro brutto beschäftigt. Selbstverschuldete Unfälle gab es während seiner Beschäftigungsdauer bei der Klägerin bis zum 14.07.2022 nicht.

Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise:

§ 11 Verfall von Ansprüchen

Alle beiderseitigen Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden. Die Versäumung der Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs.

§ 12 Schlussbestimmungen

...

4. Sollte eine Bestimmung dieses Arbeitsvertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Arbeitsvertrags nicht berührt. an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Bestimmung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Dasselbe gilt für den Fall einer vertraglichen Lücke.

...

Am 14.07.2022 war der Beklagte bereits seit 01.30 Uhr in der Nacht im Einsatz als er gegen 12.50 Uhr auf dem Betriebshof der Klägerin die Zugmaschine mit dem stehenden Auflieger zu verbinden hatte, um eine Transportfahrt durchzuführen. Dazu musste der Beklagte die Zugmaschine vor dem auf dem Hof abgestellten Auflieger platzieren und rückwärts in Richtung des Aufliegers fahren. Der Auflieger war dabei an einer abschüssigen Stelle in Richtung der anzukoppelnden Zugmaschine abgestellt. Die an der Zugmaschine befindliche Sattelplatte passt zu dem am Auflieger befindlichen Zapfen. Durch das Rückwärtsfahren werden beide Teile durch Einklinken miteinander verbunden. Nach dem Einklinken ist es Aufgabe des Fahrers, die Zugmaschine durch Betätigung der Handbremse gegen Wegrollen zu sichern. Danach muss der Fahrer aus der Zugmaschine aussteigen und einerseits den Verriegelungshebel für die beiden vorgenannten Teile betätigen und andererseits die Stromkabel des Aufliegers mit der Zugmaschine verbinden. Danach muss, um das Gespann fahrbereit zu machen, die Bremse des Aufliegers gelöst werden. Nachdem der Beklagte die Zugmaschine mit dem Auflieger durch Rückwärtsfahren und Einklinken verbunden hatte, stieg er aus der Zugmaschine aus. Als er die Bremse des Aufliegers nach Betätigung des Verriegelungshebels und Verbindung der Stromkabel löste, setzte sich das Gespann durch Wegrollen in Bewegung. Der Versuch des Beklagten, das Gespann durch Betätigen der Aufliegerbremse anzuhalten, misslang. Das Gespann rollte über den Betriebshof in Richtung des Bürogebäudes und stieß gegen den davor geparkten Pkw. Bei dem Pkw handelt es sich um ein Fahrzeug, das von dem Geschäftsführer sowohl gewerblich als auch privat genutzt wird. Beide Fahrzeuge wurden erheblich beschädigt. Ein Sachverständiger kalkulierte am 20.07.2022 Reparaturkosten für den Pkw von 31.403,47 Euro brutto und am 01.09.2022 für die Zugmaschine von 9.356,79 Euro brutto. Die Versicherungen der Klägerin sehen für den Pkw eine Selbstbeteiligung von 300,- Euro und für die Zugmaschine von 5.000,- Euro vor. Die Rechnung für die Reparatur des Pkw betrug 25.530,78 Euro netto = 30.381,63 Euro brutto, die Regulierung des Schadens an der Zugmaschine durch die Versicherung erfolgte auf Basis des Gutachtens. Ein Sachverständiger teilte der Klägerin mit Schreiben vom 02.01.2023 u. a. mit, dass der merkantile Minderwert am Pkw mit 2.500,- Euro beziffert werde.

Nach dem Unfall wurde ein Krankenwagen gerufen, weil der Beklagte zusammengebrochen war. Im Krankenhaus bestand zunächst der Verdacht auf einen Schlaganfall, weil der Beklagte einen schiefen Mund hatte. Am nächsten Tag arbeitete der Beklagte mit dem verunfallten Lkw weiter.

Mit Schreiben vom 20.07.2022 erteilte die Klägerin dem Beklagten unter Verweis auf den Unfall eine Abmahnung und führte darin aus: "Durch diese grobe Fahrlässigkeit haben Sie einen Unfall mit erheblichem Sachschaden verursacht. Der Pkw Mercedes-Benz ... wurde beschädigt, Schadenssumme ca. 30.000,00 € zzgl. Schaden an der Sattelzugmaschine ... in Höhe von ca. 5.000,00 €. Wir mahnen Sie für dieses Fehlverhalten ab und behalten uns vor, den Schaden bei Ihnen geltend zu machen. Bitte informieren Sie Ihre Haftpflichtversicherung."

Ebenfalls am 20.07.2022 gab der Kläger eine handschriftliche Erklärung zum Schadenshergang ab (Anlage zur Klagschrift).

Mit Schreiben vom 10.01.2023 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten Ansprüche auf Selbstbeteiligung am Pkw in Höhe von 300,- Euro und an der Zugmaschine in Höhe von 5.000,-Euro sowie weiterhin merkantile Wertminderung am Pkw in Höhe von 2.500,- Euro, Nutzungsausfallentschädigung von 8.137,- Euro und außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 953,40 Euro, insgesamt 16.890,40 Euro, geltend, die auch Gegenstand der erstinstanzlichen Klage gewesen sind.

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe es grob fahrlässig unterlassen, vor dem Aussteigen die Handbremse der Zugmaschine zu betätigen. Hierdurch wäre der Schaden an der dem Beklagten bekanntermaßen abschüssigen Stelle verhindert worden. Der Marktwert des Pkw sei trotz der Reparatur um 2.500,- Euro netto gesunken. Sie hat die Ansicht vertreten, die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist sei für die Ansprüche eingehalten worden.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 16.890,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2023 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, das Anrollen des Lkw könne auch durch einen technischen Defekt verursacht worden sein. Selbst wenn der Vortrag der Klägerin richtig wäre, habe es sich allenfalls um leichte Fahrlässigkeit gehandelt.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat den Beklagten zur Zahlung des Selbstbehalts an den beiden beschädigten Fahrzeugen in Höhe von insgesamt 5.300,- Euro verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin nur ihren Anspruch auf Zahlung des behaupteten merkantilen Minderwerts in Höhe von 2.500,- Euro weiter: Die Auffassung des Arbeitsgerichts, sie habe den Anspruch nicht substantiiert dargelegt sei unzutreffend, weil das Gericht den Betrag gemäß § 287 ZPO hätte schätzen müssen. Die Grundlagen für eine solche Schätzung habe sie dargelegt.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, über die ausgeurteilten 5.300,00 € (nebst Zinsen) hinaus an die Klägerin weitere 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2023 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

und im Wege der Anschlussberufung,

das Urteil des Arbeitsgerichtes aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Beklagte meint, die Klägerin habe den Hergang nicht bewiesen, dass er die Zugmaschine nicht gegen Abrollen gesichert habe. Es handele sich nicht um einen typischen Geschehensablauf. Auch ein technischer Defekt sei möglich, der zwischenzeitlich durch eine Reparatur behoben worden sein könnte oder sich selbst behoben habe. Das Unterlassen wäre im Übrigen auch nicht grob fahrlässig, sondern ein Augenblicksversagen gewesen. Die Klägerin hätte ihre Mitarbeiter auch durch eine reduzierte Selbstbeteiligung schützen können.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist nur teilweise begründet, die Anschlussberufung des Beklagten ist begründet.

I. Die allein den merkantilen Minderwert in Höhe von 2.500,- betreffende zulässige Berufung der Klägerin ist nur in Höhe von 500,- Euro begründet. Die Klägerin hat in dieser Höhe einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB und § 280 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

Der Beklagte hat den Unfall vom 14.07.2022 durch ein schuldhaftes Fehlverhalten verursacht, welches zu einer erheblichen Beschädigung des Pkw des Geschäftsführers führte.

Dass der verunfallte Pkw sich im Eigentum der Klägerin befindet, hat der Beklagte nach der Bezugnahme der Klägerin auf das Gutachten vom 20.07.2022 nicht mehr in Abrede gestellt. Dieses Eigentum hat der Beklagte pflichtwidrig beschädigt.

Das Gericht folgt den Ausführungen des Arbeitsgerichts zum Fehlverhalten des Beklagten. Es geht ebenfalls davon aus, dass der Beklagte es unterließ, die Zugmaschine gegen Wegrollen zu sichern, bevor er die Bremse des Auflegers löste.

Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die vorzunehmende Sicherung der Zugmaschine geeignet war, ein Abrollen des Sattelzuges zu verhindern. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte diese Sicherungsmaßnahme durchführte, bestehen nicht. Soweit der Beklagte meint, es könne einen technischen Defekt gegeben haben, der sich bis zum Folgetag, an dem er wieder mit dem Unfallfahrzeug fuhr, "selbst behoben" haben oder der durch eine Reparatur beseitigt worden sein könnte, vermochte dies das Gericht nicht zu überzeugen, es hält diese Möglichkeiten für abwegig. Es gibt keinerlei Hinweise dafür, dass die Klägerin annehmen konnte, dass die Wegfahrsperre nur am Unfalltag defekt war und dass sie deshalb Anlass hatte und überhaupt in der Lage war, eine Werkstatt zu finden, bei der sie das Fahrzeug heimlich zur Reparatur geben konnte und die noch am Nachmittag den beschädigten Sattelzug untersuchte und nur hinsichtlich der Wegfahrsperre reparierte, um es dem Beklagten gleich am nächsten Tag wieder zur Arbeit zu überlassen. Auch für ein spontanes Auftreten und eine anschließende Selbstbehebung eines solchen behaupteten Fehlers liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Der Beklagte war mit dem Fahrzeug vertraut und es ist nicht feststellbar, dass es irgendwann kurzzeitig auftretende und dann wieder verschwundene Probleme mit der Wegfahrsperre gegeben haben könnte. Der Beklagte hat Derartiges auch nicht in seinem kurz nach dem Unfall abgegebenen Schadensbericht angesprochen. Dieser verhält sich allein zu seinem Verhalten außerhalb des Lkw.

Das Gericht geht bei einer Gesamtwürdigung des vorliegenden Falles allerdings nicht von einem grob fahrlässigen Verhalten des Beklagten aus, sondern von einer mittleren Fahrlässigkeit.

Grobe Fahrlässigkeit erfordert eine objektiv schwere und subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung, die das in § 276 II BGB bestimmte Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigt. Die verkehrserforderliche Sorgfalt muss dabei in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt dabei für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einherzugehen pflegt. Vielmehr sind auch Umstände zu berücksichtigen, die die subjektive, personale Seite der Verantwortlichkeit betreffen. In aller Regel ist es erforderlich, nicht nur zur objektiven Schwere der Pflichtverletzung, sondern auch zur subjektiven (personalen) Seite konkrete Feststellungen zu treffen. Auch bei der Verletzung beruflicher Kardinalpflichten gilt grundsätzlich nichts Anderes (BGH 26.7.2016 - VI ZR 322/15 - Rn. 19).

Dass es zu den Pflichten des Beklagten als Kraftfahrer gehörte, die Wegfahrsperre der Zugmaschine vor der Entsperrung des Aufliegers zu betätigen, insbesondere bei bekanntermaßen leicht abschüssigem Gelände, ist ebenso unstreitig wie die Tatsache, dass ein Unterlassen dieser Pflicht schwere Schäden zur Folge haben kann. Unter besonderer Berücksichtigung der Gesamtumstände hält das Gericht die subjektive Schwere der Pflichtwidrigkeit des Beklagten jedoch nicht für ausreichend, um von einer unentschuldbaren Pflichtverletzung auszugehen. Der im Jahre 1956 geborene Beklagte war zum Unfallzeitpunkt bereits etwa 66 Jahre alt. Er wurde von der Klägerin mitten in der Nacht um 01.30 Uhr zur Arbeit eingesetzt, und seine Arbeitsleistung wurde bis zum folgenden Mittag gegen 12.50 Uhr abgefordert. Er war also nicht nur den Belastungen der Nachtarbeit ausgesetzt, sondern auch einer knapp 11 1/2 Stunden andauernden Arbeitszeit, zu deren Vereinbarung mit dem Arbeitszeitgesetz die Klägerin keinerlei Angaben gemacht hat. Es liegt auf der Hand, dass bei einer solchen Belastung, noch dazu eines Arbeitnehmers in einem so weit fortgeschrittenen Alter, ausnahmsweise folgenschwere Fehler geschehen können, die bei einer Normalbelastung nicht aufgetreten wären. Der Beklagte hat während seiner Beschäftigung bei der Klägerin seit 2017 dementsprechend auch keine schuldhaften Schäden verursacht. Ohne dass es für die Entscheidung tragend wäre, legt es auch der zu einem kurzfristigen Krankenhausaufenthalt führende Zusammenbruch des Beklagten nahe, anzunehmen, dass es ihm am Unfalltag nicht gut ging.

Die Grundsätze der gewissenhaften Selbstprüfung führen hier nicht zu einem anderen Ergebnis. Anders als in dem vom BGH im o. g. Urteil entschiedenen Fall befand sich der Beklagte nicht in der Lage einer Person, die eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit zu übernehmen und zuvor zu entscheiden hatte, ob sie sich dem gewachsen fühlt. Der Beklagte wurde von der Klägerin seit der Mitte der Nacht über viele Stunden fortlaufend mit ihm seit Jahren bekannten und von ihm stets schadensfrei bewältigten Aufgaben betraut, von denen sich eine an die andere reihte und bei denen es dem Beklagten auch bei einer inzwischen eingetretenen Erschöpfung nicht unmittelbar einleuchten musste, dass er nun einen schweren Fehler zu begehen drohte, wenn er die Arbeit auch nur einen Augenblick fortsetzte.

Das Gericht geht daher von einer mittleren Fahrlässigkeit aus. Eine die Haftung ausschließende leichte Fahrlässigkeit kann angesichts der Erheblichkeit des Verstoßes nicht angenommen werden, es handelte sich nicht lediglich um eine geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeit.

Das Gericht hält die von der Klägerin auf Grund der Angabe eines Sachverständigen behauptete Höhe des merkantilen Minderwerts von 2.500,- Euro netto (BGH 23.07.2024 - VI ZR 427/23 - Rn. 18) in freier Schätzung für überzeugend, sodass es nicht notwendig erscheint, die Parteien mit weiteren Kosten durch Einholung eines Gutachtens zu belasten. Der Pkw hatte einen Wiederbeschaffungswert von 41.596,64 Euro und einen Restwert von 28.403,36 Euro. Das Fahrzeug wurde schwer beschädigt, insbesondere waren neben der Beseitigung bzw. Erneuerung von Teilen der Verkleidung und von Lackschäden Räder auszuwuchten, Stoßdämpfer, Radlager, Federlenker, Spurstange, Sturzstrebe und Hinterachse auszubauen und eine Fahrzeugvermessung durchzuführen. Im Falle eines Verkaufs wären diese Schäden dem Käufer gegenüber anzugeben gewesen und hätten ihn veranlasst einen ganz erheblichen Abschlag von jedenfalls 10 % zu verlangen. Es besteht ein allgemeines Unbehagen vieler, wenn nicht gar aller Autokäufer gegenüber Unfallfahrzeugen wegen der befürchteten Risiken einer nicht ausreichenden Reparatur und verbleibender Substanzschäden.

Unter Würdigung der Gesamtumstände hält es das Gericht für angemessen, den Beklagten an dem bei betrieblich veranlasster Tätigkeit verursachten Schaden mit 1/5 = 500,- Euro zu beteiligen. Dabei war neben der großen Gefahrgeneigtheit der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit insbesondere der für den Schadenseintritt ganz erheblich mitursächliche rücksichtslose Arbeitseinsatz des 66 Jahre alten Beklagten durch die Klägerin als mindernd anzusehen. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen war auch der geringe Monatslohn von lediglich 2.150,- Euro brutto, der es dem für seine Ehefrau unterhaltspflichtigen Beklagten nicht leicht machen dürfte, eine größere Summe aufzubringen. Das Gericht hat auch berücksichtigt, dass der Beklagte in den vergangenen Jahren seiner Beschäftigung keinerlei Schäden am Eigentum der Klägerin verursacht hatte, er also offenbar sorgsam mit den überlassenen teuren Betriebsmitteln umzugehen pflegte.

Es kann dahinstehen, ob die Haftpflichtversicherung und ehemalige Streithelferin des Beklagten zu Recht eine Regulierung abgelehnt hat. Eine freiwillig abgeschlossene Privathaftpflichtversicherung, die nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers abgeschlossen und von ihm mitfinanziert wurde, wirkt sich auf die interne Betriebsrisikoverteilung nicht aus. Insbesondere darf auch beim Bestehen einer solchen Privathaftpflichtversicherung zu Gunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden, dass das gezahlte Entgelt im Verhältnis zu dem von ihm zu tragenden Risiko unangemessen gering ist (BAG 28.10.2010 - 8 AZR 418/09 - Rn. 29).

Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, 288 Abs.1 BGB.

II. Die zulässige Anschlussberufung des Beklagten ist begründet.

Das Gericht ist bei seinem unwidersprochen gebliebenen Hinweis in der mündlichen Verhandlung und in der Tenorierung irrtümlich von einer eigenständigen Berufung des Beklagten ausgegangen, weil es bei der teils in Papierform und teils in elektronischer Form vorhandenen Akte angesichts der Tatsache des Eingangs der Anschlussberufungsbegründungsschrift noch vor der gegnerischen Berufungsbegründung übersehen hatte, dass die Berufungsschrift innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils allein von Klägerin eingelegt worden war. Dies ist jedoch mangels einer Zurücknahme der Berufung der Klägerin unerheblich. Die unzweifelhaft eingelegte Anschlussberufung des Beklagten ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des Selbstbehalts für die beschädigten Kraftfahrzeuge in Höhe von 5.300,- Euro. Ein solcher Anspruch wäre gemäß den Regelungen in §§ 11 und 12 des Arbeitsvertrages verfallen.

Die Parteien haben arbeitsvertraglich eine für die Klägerin als Verwenderin wirksame Ausschlussklausel vereinbart.

Zwar müsste auch die Klägerin als Verwenderin unter Zugrundelegung der neuerdings geänderten Rechtsprechung des 8. Senats des BAG die in § 11 des Arbeitsvertrages formulierte Klausel nicht nach den Grundsätzen über die personale Teilunwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen sich gelten lassen. Danach erfasst eine Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder vorformulierten Vertragsbedingungen i. S. v. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, nach der ausnahmslos alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, verfallen, wenn sie nicht binnen bestimmter Fristen geltend gemacht werden, grundsätzlich alle wechselseitigen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben und damit auch Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung. Eine solche Verfallklausel ist nach dieser Rechtsprechung wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig (vgl. BAG 26.11.2020 - 8 AZR 58/20 -; anders noch BAG 20.06.2013 - 8 AZR 280/12 -; vgl. a. BAG 24.09.2019 - 9 AZR 273/18 -). Bei dem Arbeitsvertrag der Parteien handelt es sich nach dem äußeren Erscheinungsbild der formularmäßigen und für das Arbeitsrecht typischen Vertragsgestaltung um Allgemeine Geschäftsbedingungen, für die diese Auslegungsgrundsätze des BAG gelten.

§ 11 des Arbeitsvertrages erfasst sämtliche beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, also auch Schadensersatzansprüche, unabhängig davon, ob sie auf fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Schädigers beruhen. Damit ist diese so formulierte Klausel nach neuer Auffassung des BAG nichtig. Die Parteien haben jedoch in § 12 Nr. 4 ihres Arbeitsvertrages hierfür ausdrücklich Vorsorge getroffen, indem sie für den Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung vorsahen, dass an die Stelle der unwirksamen Bestimmung die gesetzlich zulässige Bestimmung tritt, die dem mit der unwirksamen Bestimmung Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Gesetzlich zulässig und der Aufgabe, im laufenden Arbeitsverhältnis zügig Klarheit über möglichst viele wechselseitige Ansprüche zu schaffen, wäre eine Ausschlussklausel, die auf jeder Stufe mindestens 3 Monate beträgt, grundsätzlich alle denkbaren Ansprüche der Arbeitsvertragsparteien erfasst, aber nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts deshalb als wirksam angesehen werden kann, weil sie klar und verständlich ist und vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln sowie unverzichtbare Ansprüche wie etwa Mindestlohnansprüche ausnimmt, also eine Klausel, wie sie das BAG in seiner Entscheidung vom 24.5.2022 - 9 AZR 461/21 - als wirksam erachtet hat:

"§ 15. Verfallfristen-/Ausschlussfristen. Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner in Textform geltend gemacht werden und im Falle der Ablehnung durch den Vertragspartner innerhalb von weiteren drei Monaten eingeklagt werden. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche, die auf Handlungen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Die Ausschlussfrist gilt nicht für den Anspruch eines Arbeitnehmers/in auf den gesetzlichen Mindestlohn. Über den Mindestlohn hinausgehende Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers unterliegen hingegen der vereinbarten Ausschlussfrist." (es folgt die hier nicht einschlägige zweite Stufe).

Die so im Sinne des § 12 Nr. 4 des Arbeitsvertrages verstandene nach dem Willen der Parteien nur einstufige Ausschlussfrist hätte die Klägerin nicht gewahrt.

Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung einstellen, Beweise sichern oder - bei hohen Summen - vorsorglich Rücklagen bilden können. Die Geltendmachung einer Forderung im Sinne einer tariflichen Ausschlussfrist verlangt daher, dass die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufgefordert wird. Nicht genügend ist eine Erklärung des Arbeitnehmers, er behalte sich die Geltendmachung seiner Ansprüche vor (BAG 20.02.2001 - 9 AZR 46/00 - Rn. 22 unter Verweis auf LAG Köln 24. Juli 1984 - 6 Sa 509/84 -). Für die Geltendmachung genügt danach nur eine Erklärung einer Partei, mit der klargestellt wird, sie stelle an die Gegenseite einen näher bestimmten Anspruch.

Den Selbstbehalt für die Schäden am Pkw und an der Zugmaschine in Höhe von 5.300,- Euro hat die Klägerin ausdrücklich in Textform erstmals mit Schreiben vom 10.01.2023, also knapp 6 Monate nach dem Unfall gegenüber dem Beklagten geltend gemacht, obwohl sie hinsichtlich des Pkw bereits im Juli und hinsichtlich der Zugmaschine Anfang September des Vorjahres wusste, dass die eingetretenen Schäden den ihr bekannten Selbstbehalt bei weitem übersteigen. Der eingetretene Schaden war für die Klägerin ab diesen Zeitpunkten bezifferbar und damit auch fällig (vgl. BAG 17.07.2003 - 8 AZR 486/02 - II. 2. e).

Das Schreiben vom 20.07.2022 erfüllt dagegen die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Geltendmachung nicht. Maßgeblicher Grund des Schreibens war es nach der Überschrift, dem Kläger eine Abmahnung auszusprechen. Die Klägerin benannte zwar den Unfall und die betroffenen Fahrzeuge sowie die angenommenen Schadenssummen, ohne aber den Beklagten konkret zur Zahlung aufzufordern. Ausdrücklich erklärte die Klägerin, sie behalte sich vor, den Schaden beim Beklagten geltend zu machen. Damit ließ sie offen, ob sie diesen Schritt gehen würde. Soweit sie den Beklagten anschließend bat, seine Haftpflichtversicherung zu informieren, gewinnt das Abmahnungsschreiben immer noch nicht den Charakter einer gegen den Beklagten gerichteten Geltendmachung im Sinne der Ausschlussfrist, weil die Klägerin es nach wie im Unklaren ließ, ob sie gegen ihn vorgehen werde, jedenfalls aber nicht klarstellte, dass sie dies auch tun würde, wenn die Haftpflichtversicherung des Beklagten, wie vorliegend geschehen, sich weigern sollte, zu leisten.

Auch eine Würdigung des weiteren Sachvortrags der Parteien, von deren Darstellung im Einzelnen Abstand genommen wird, führt zu keinem abweichenden Ergebnis.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO und folgt dem Maß des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegen der Parteien in den Instanzen.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Gegen diese Entscheidung ist daher kein Rechtsmittel gegeben.

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