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Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 12.05.2025 – 4 SLa 51/24

ECLI:DE:LAGNI:2025:0512.4SLa51.24.00

Tenor:

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 19.12.2023 - - teilweise abgeändert.

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.659,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2023 bis zum 31.03.2024 sowie 203,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2023 bis zum 31.03.2024 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Bemessung der Vergütung des Klägers als Betriebsratsmitglied.

Der am 00.00.1966 geborene Kläger ist ausgebildeter Elektroanlageninstallateur und seit dem 24.04.1986 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Automobilindustrie, am Standort S. beschäftigt. Bis zum 31.08.2002 war er als Instandhalter (Mechanik) in der Organisationseinheit 7-PSF tätig und in der Entgeltstufe 11 (ES11) des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Entgelttarifvertrags zwischen der A. AG und der IG Metall Bezirksleitung N. und S. eingruppiert.

Auf das Arbeitsverhältnis findet ua. der Manteltarifvertrag zwischen der A. AG und der IG Metall Bezirksleitung N. S. (MTV) Anwendung. Nach § 22.2 Abs. 2 Satz 1 MTV erfolgt die Überweisung der Vergütung jeweils zum letzten Arbeitstag im Monat auf das von dem/der Beschäftigten angegebene Konto bei einem Geldinstitut. In § 23 MTV heißt es - auszugsweise - wie folgt:

§ 23 Geltendmachen von Ansprüchen

23.1 Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind nach ihrer Fälligkeit geltend zu machen:

"1. der A. AG gegenüber

bei der Entgeltabrechnung nach Aushändigung der Entgeltabrechnung hinsichtlich der Entgeltansprüche

bei dem zuständigen Personalwesen hinsichtlich aller übrigen Ansprüche nach deren Fälligkeit

2. dem/der Beschäftigten gegenüber

durch persönliche Aushändigung oder Zusendung an die letzte von dieser/diesem angegebene Anschrift bzw. Bankverbindung.

In den Fällen zu 1. und 2. gilt eine Ausschlussfrist von 3 Monaten, es sei denn, dass der/die Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller ihm/ihr nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfaltspflicht verhindert war, diese Frist einzuhalten.

23.2 Ist ein Anspruch rechtzeitig gemäß § 23.1 erhoben worden und wird seine Erfüllung nachweislich abgelehnt, so ist der Anspruch innerhalb weiterer 3 Monate seit Zugang der Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen.

..."

Ab dem 01.04.2012 war das Verfahren zur Festlegung der Betriebsratsvergütung bei der Beklagten in einer Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.04.2012 (GBV-Vergütung 2012) geregelt. Die GBV-Vergütung 2012 sieht ua. vor, dass zur Ermittlung der Entwicklung des Arbeitsentgeltes von Betriebsratsmitgliedern nach dem Betriebsverfassungsgesetz eine Kommission eingesetzt wird, die Vorschläge zur Festlegung der Vergütung unterbreitet. In der Geschäftsordnung der Kommission zur Festlegung der Vergütung der Betriebsratsmitglieder vom 22.03.2012 ist ua. festgelegt, dass die Kommission bei der erstmaligen Wahl eines Betriebsratsmitglieds für dieses Betriebsratsmitglied eine Akte anlegt, in welcher der Kreis der nach Werdegang, persönlicher Qualifikation und Fähigkeiten vergleichbaren Arbeitnehmer festgehalten wird.

Seit dem 01.12.2020 besteht bei der Beklagten eine Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 08/20 zur Bestimmung der Entgeltentwicklung von Betriebsratsmitgliedern ("GBV-Vergütung 2020") und eine dazugehörige interne Durchführungsanweisung ("DA-Vergütung"). Zur Schlichtung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vergütung von Betriebsräten ist in Ziffer 6 der GBV-Vergütung 2020 die Einrichtung einer Schlichtungsstelle vorgesehen. Sie ist mit jeweils zwei Vertretern der Beklagten und des Gesamtbetriebsrats und zusätzlich mit einem neutralen Sachverständigen als Vorsitzenden besetzt (vgl. Ziffer 6.1 Satz 1 und 2 GBV-Vergütung 2020).

Von 2002 und 2014 stellte die Beklagte den Kläger vollständig von der Arbeitsleistung frei. Die Freistellung vom 01.09.2002 bis 2006 erfolgte, weil der Kläger ein Mandat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit/Kommunikation übernahm, das organisatorisch an die zentrale Vertrauenskörperleitung angedockt war. In dem Freistellungszeitraum von 2006 bis 2014 war der Kläger Sprecher der Vertrauensleute. Vertrauensleute werden bei der Beklagten in aller Regel von ihrer Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt. Die Vergütung des Klägers entwickelte sich währenddessen von der ES12 (ab 01.09.2002), in die ES13 (ab 01.09.2009) und letztlich in die ES14 (ab 01.07.2013).

Am 04.05.2014 wurde der Kläger zum Mitglied des Betriebsrats gewählt und vor diesem Hintergrund von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt. Der Kläger erhielt zunächst weiter eine Vergütung nach der ES14.

Zum 01.12.2020 wurde der Kläger rückwirkend infolge der Umsetzung einer hypothetischen Karriere der ES15 zugeordnet. Dem ging ein Antrag des Klägers vom 18.02.2021 auf Entgeltentwicklung voraus. Hierin führte der Kläger ua. an, dass er sich aufgrund seiner Erfahrung im Bereich Kommunikation/Öffentlichkeitsarbeit auf eine im Jahr 2020 ausgeschriebene Stelle wegen seines Wahlamts nicht beworben habe. Außerdem habe er sich aus Befangenheitsgründen nicht beworben, da er in seiner Funktion bei der Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten mit zuständig gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Antrags des Klägers wird auf das Anlagenkonvolut A2 zur Antragsschrift vom 25.04.2023, Blatt 46 ff. der erstinstanzlichen Akte, Bezug genommen.

Im Zuge interner Ermittlungen wurde von der Beklagten die interne Stellenausschreibung "Sachbearbeiter (m/w/d) für Öffentlichkeitsarbeit TB551/551F" vom 11.02.2020 (Anlagenkonvolut A2 zur Antragsschrift vom 25.04.2025, Blatt 52 der erstinstanzlichen Akte) und die entsprechende Tätigkeitsbeschreibung ausfindig gemacht. Hiernach werden folgende Qualifikationen und Kompetenzen für die Stelle vorausgesetzt:

Abgeschlossenes Fach-/Hochschulstudium im Bereich Journalismus, Kommunikation, PR oder vergleichbarer Qualifikation

Zielgruppengerechte und nachvollziehbare Formulierung komplexer Textzusammenhänge

Langjährige Erfahrung im Bereich Kommunikation, u.a. als Pressesprecher/in

Strategische Kompetenz und "Hands-on"-Mentalität

Verhandlungssichere Kenntnisse in Englisch.

Ungeachtet dessen, dass der Kläger nicht über ein abgeschlossenes Fach-/Hochschulstudium im Bereich Journalismus, Kommunikation, PR verfügte, sah die Beklagte den Kläger vor allem aufgrund der von ihm zurückgelegten Berufserfahrung im Mandat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im Vertrauensleutekörper von insgesamt 8 Jahren zum damaligen Zeitpunkt als geeignet an. Dass der Kläger ein geeigneter Kandidat für diese Stelle gewesen ist, bestätigte der zuständige Personalleiter B. in einer E-Mail vom 15.10.2021 und führte zudem aus, dass der Kläger bei Annahme der Stelle zum 01.12.2020 in die ES15 eingruppiert worden wäre (vgl. Anlagenkonvolut A2 zur Antragsschrift, Blatt 57 der erstinstanzlichen Akte). Die Stelle im Bereich Kommunikation/Öffentlichkeitsarbeit wurde letztlich mit Frau K. besetzt, die über ein einschlägiges abgeschlossenes Bachelor- und Masterstudium und einschlägige Berufserfahrung ua. als Sachbearbeiterin für Öffentlichkeitsarbeit in der Zeit vom 01.09.2008 bis 31.12.2012 verfügt.

Da der Kläger der Eingruppierung in die ES15 widersprach, wurde die Schlichtungsstelle einberufen. Diese fasste am 12.10.2022 den Beschluss, dass der Kläger ab 01.07.2022 in die ES17 als Sachbearbeiter Öffentlichkeitsarbeit eingestuft wird. Dem Kläger wurde hieraufhin mit Schreiben vom 06.12.2022 mitgeteilt, dass sein Monatsentgelt aufgrund der Sitzung der Schlichtungsstelle rückwirkend zum 01.07.2022 nach der ES17 erhöht werde (vgl. Blatt 92 der erstinstanzlichen Akte).

Anlässlich der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen am 10.01.2023 - 6 StR 133/22 -, nach der der objektive Tatbestand der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB erfüllt sein kann, wenn ein Vorstand oder Prokurist einer Aktiengesellschaft unter Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot, § 78 Satz 2 BetrVG, einem Betriebsratsmitglied ein überhöhtes Arbeitsentgelt gewährt, begann die Beklagte ihr System der Betriebsratsvergütung zu überprüfen.

Für die Neubemessung der Vergütung des Klägers bildete die Beklagte eine Vergleichsgruppe von 23 Personen, ausgehend von der Qualifikation des Klägers als Elektroanlageninstallateur mit vergleichbarem Abschluss im technischen oder handwerklichen Lehrberuf, bei Zugrundelegung eines Korridors von +/-10 Jahren mit Blick auf Lebensalter und Betriebszugehörigkeit.

Mit Schreiben vom 30.01.2023 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Auszahlung seines Gehalts werde ab Januar 2023 unter dem Vorbehalt der rückwirkenden Anpassung auf den Median der gebildeten Vergleichsgruppe erfolgen. Mit Schreiben vom 27.02.2023 teilte sie ihm mit, er sei nach der ES14 zu vergüten, dies unter Berücksichtigung der bereits vor Amtsübernahme erfolgten Entwicklung in die ES14. An einer zunächst erfolgten Kürzung der Vergütung des Klägers auf die ES11 hielt die Beklagte später nicht mehr fest.

Mit Schreiben vom 29.03.2023 forderte die Beklagte den Kläger zur Rückzahlung überzahlter Vergütung in den Monaten Oktober 2022 bis Januar 2023 auf. Im Mai und Juni 2023 behielt die Beklagte den überzahlten Betrag in Höhe der Entgeltdifferenz zwischen der gezahlten ES17 und der ES14 für die Monate Oktober 2022 bis Januar 2023 von der Vergütung des Klägers ein.

Ab März 2023 erfolgte die Vergütung des Klägers auf Grundlage der ES14.

Mit zunächst als Antrag im Beschlussverfahren am 25.04.2023 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 04.05.2023 zugestellten Schriftsatz hat sich der Kläger gegen die Kürzung seiner Vergütung gewandt. Das Arbeitsgericht hat sämtliche angekündigten Anträge mit Beschluss vom 06.06.2023 ins Urteilsverfahren verwiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers blieb erfolglos. Sein ursprüngliches Begehren hat der Kläger um Zahlungsansprüche (Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum von Dezember 2020 bis November 2023), die sich nach unterstellter Übertragung der Stelle als Sachbearbeiter für Öffentlichkeitsarbeit ergeben sowie um einen Feststellungsantrag, erweitert.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe bereits ab dem 01.12.2020 Vergütung nach der ES17 zu. Im Rahmen der hypothetischen Karriere sei die Stelle als Sachbearbeiter für Öffentlichkeitsarbeit mit einer Vergütung nach der ES17 zu berücksichtigen. Eine Rechtsgrundlage für eine Vergütungskürzung bestehe nicht und ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2023. Zudem sei die von der Beklagten gebildete Vergleichsgruppe schon deshalb unzutreffend, weil er als ausgebildeter Elektroanlageninstallateur ursprünglich dem Bereich Instandhaltung Elektrik angehört habe, die Beklagte ihn aber im Bereich Mechanik verorte. Nach seiner Anschauung müsse zudem eine Vergleichsgruppe aus Sachbearbeitern für Öffentlichkeitsarbeit gebildet werden. Die Rückforderung überzahlter Vergütung sei aus Rechtsgründen ausgeschlossen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.12.2020 nach Entgeltstufe (ES) 17 und seit dem 01.12.2022 nach ES 18 der Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag zwischen der A. AG und der IG Metall Bezirksleitung N. und S. vom 05. März 2018 in der jeweils gültigen Fassung (aktuell vom 01.06.2023) nebst aller tariflichen und betrieblichen Vergütungsbestandteile - soweit diese nicht im Folgenden beziffert beantragt sind - zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge gem. § 22.2 Abs. 2 MTV für die Beschäftigten der A. AG ab dem jeweils auf den letzten Arbeitstag des Abrechnungsmonats folgenden Tag mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

2.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Mai 2023 1.659,85 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 01.06.2023 sowie für den Monat Juni 2023 203,65 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 01.07.2023 zu zahlen.

3.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Monate Dezember 2020 bis Dezember 2021 jeweils 624,00 EUR brutto von Januar 2022 bis Juni 2022 jeweils 638,50 EUR brutto, für die Monate Dezember 2022 und Januar 2023 jeweils 339,00 EUR brutto, für die Monate Februar 2023 bis Mai 2023 jeweils 1.276,50 EUR brutto und für die Monate Juni 2023 bis November 2023 jeweils 1.343,00 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auf 624,00 EUR brutto seit dem 01.01.2021, 01.02.2021, 01.03.2021, 01.04.2021, 01.05.2021, 01.06.2021, 01.07.2021, 01.08.2021, 01.09.2021, 01.10.2021, 01.11.2021, 01.12.2021 und 01.01.2022, auf 638,50 EUR brutto seit dem 01.02.2022, 01.03.2022, 01.04.2022, 01.05.2022, 01.06.2022 und 01.07.2022, auf 339,00 EUR brutto seit dem 01.01.2023 und 01.02.2023, auf 1.276,50 EUR brutto seit dem 01.03.2023, 01.04.2023, 01.05.2023 und 01.06.2023, auf 1.343,00 EUR brutto seit dem 01.07.2023, 01.08.2023, 01.09.2023, 01.10.2023, 01.11.2023 und 01.12.2023 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat sie zuletzt beantragt,

festzustellen, dass der Kläger zutreffend in Entgeltgruppe 14 eingruppiert und entsprechend dieser Entgeltgruppe zu vergüten ist.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie habe die Vergütung des Klägers zur Vermeidung von Strafbarkeitsrisiken der Personalverantwortlichen und vor dem Hintergrund von Unklarheiten, welche Umstände im Rahmen der Ermittlung der Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder einbezogen werden dürfen, herabsetzen müssen. Dem Kläger stehe eine Vergütung jenseits der ES14 nicht zu.

Mit Urteil vom 19.12.2023 hat das Arbeitsgericht den zuletzt gestellten Klageanträgen nahezu vollständig stattgegeben. Die Beklagte sei verpflichtet, den Kläger ab dem 01.12.2020 nach ES17 und ab dem 01.12.2022 nach ES18 zu vergüten. Unter Zugrundelegung des Vortrags der Parteien sei davon auszugehen, dass der Kläger sich bereits ab dem 01.12.2020 in die ES17 entwickelt hätte. Er hätte, wenn er nicht der Ausübung seines Betriebsratsamts den Vorzug eingeräumt hätte, im Dezember 2020 eine Stelle als Sachbearbeiter für Öffentlichkeitsarbeit übernommen. Dies sei zwischen den Parteien unstreitig. Unstreitig sei letztlich auch, dass der Kläger in dieser Funktion zum Zeitpunkt der Übernahme bereits eine Tätigkeit nach der ES17 erbracht hätte. Unter Berücksichtigung der Tarifautomatik sei der Kläger sodann ab dem 01.12.2022 nach der ES18 zu vergüten.

Gegen das der Beklagten am 11.01.2024 zugestellte Urteil richtet sich deren am 22.01.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung, die sie am 08.04.2024, innerhalb der bis dahin verlängerten Berufungsbegründungsfrist, im Wesentlichen wie folgt begründet:

Ihre erstinstanzliche Darstellung zu einer hypothetischen Karriere des Klägers mit Vergütung nach der ES17 bereits zum 01.12.2020 beruhe auf einem Versehen. Tatsächlich habe sie an ihrem Vorbringen in der Klageerwiderung vom 30.06.2023 festhalten wollen, dass der Kläger aufgrund einer hypothetischen Karriere auf der Position eines Sachbearbeiters für Öffentlichkeitsarbeit zum 01.12.2020 in die ES15 und entsprechend der Entscheidung der Schlichtungsstelle erst zum 01.07.2022 in die ES17 einzugruppieren ist. Eine inhaltliche Auseinandersetzung des Arbeitsgerichts mit den Voraussetzungen einer hypothetischen Karriere nach § 78 Satz 2 BetrVG fehle. Insbesondere die Nichterfüllung der formalen Qualifikation des Klägers für die ausgeschriebene Stelle und ihre Entscheidung, die Berufserfahrung im Mandat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit für den Vertrauenskörper als gleichwertig zu betrachten, hätte das Gericht zur weiteren Prüfung veranlassen müssen. Schließlich setze sich das Gericht nur äußerst knapp mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2023 auseinander. Dies stelle eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs dar. Daneben verstoße die unterbliebene Auseinandersetzung des Gerichts mit dem rechtlichen Konflikt und den hiermit zusammenhängenden strafrechtlichen Risiken auch gegen weitere tragende Grundprinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung.

Die Beklagte beantragt unter Rücknahme der Berufung im Übrigen zuletzt,

das Urteil des Arbeitsgerichts E-Stadt vom 19.12.2023 - - teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Die Voraussetzungen einer hypothetischen Karriereentwicklung lägen unstreitig vor. Das erst- und zweitinstanzliche Vorbringen der Beklagten zum Zeitpunkt der Entgeltentwicklung sei widersprüchlich. Die Beklagte räume selbst ein, dass er bereits acht Jahre Erfahrung im Bereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit erworben habe und dies für die streitgegenständliche Stelle einschlägig sei. Substantiierte Ausführungen dazu, welche Art von Erfahrung oder welche Kenntnisse ihm gefehlt hätten, um die Stelle direkt eigenverantwortlich mit einer Vergütung nach der ES17 zu übernehmen, lägen nicht vor.

Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle einschließlich der rechtlichen Hinweise und abgegebenen Erklärungen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß § 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden.

B.

Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Die mit der Berufung zuletzt nur noch angestrebte Klageabweisung hat Erfolg, soweit sich die Beklagte gegen den Tenorausspruch zu 1 des arbeitsgerichtlichen Urteils und die mit dem Tenorausspruch zu 3 dem Kläger zugesprochene Differenzvergütung wendet. Zurückzuweisen war die Berufung der Beklagten - auch wenn dies im Tenor versehentlich nicht ausdrücklich zum Ausdruck gebracht wurde - im Hinblick auf den Tenorausspruch zu 2 des arbeitsgerichtlichen Urteils. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung der einbehaltenen Vergütung für Mai und Juni 2023 verurteilt.

I.

Der Feststellungsantrag zu 1 ist im Wesentlichen zulässig, aber unbegründet.

1.

Der Feststellungsantrag ist nach Streichung des vom Kläger begehrten Zusatzes "nebst aller tariflichen und betrieblichen Vergütungsbestandteile - soweit diese nicht im Folgenden beziffert beantragt sind" hinreichend bestimmt und auch im Übrigen zulässig.

a)

Der Zusatz "nebst aller tariflichen und betrieblichen Vergütungsbestandteile - soweit diese nicht im Folgenden beziffert beantragt sind" ist nicht hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Weder aus dem Antrag selbst noch aus der Begründung ergibt sich, welche Vergütungsbestandteile der Kläger hierunter verstanden wissen will. Hierzu hat der Kläger auf den entsprechenden Hinweis in der Verhandlung am 12.05.2025 nicht weiter ausgeführt und ist dem richterlichen Hinweis zur fehlenden hinreichenden Bestimmtheit nicht weiter entgegengetreten.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 12.05.2025 klargestellt, dass er die geltend gemachten Ansprüche vordergründig auf § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB stützt; ihm stehe die Vergütung ab dem 01.12.2020 nach der ES17 und ab dem 01.12.2022 nach der ES18 im Wege einer hypothetischen Karriere zu.

b)

Obwohl der Kläger die Differenzvergütungsansprüche für den Zeitraum Dezember 2020 bis November 2023 auch beziffert hat, besteht ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO hier ausnahmsweise überschneidend auch für den Zeitraum ab dem 01.12.2020. Der Kläger hat im letzten Schriftsatz vom 06.05.2025 ausreichend dargelegt, dass die Frage des Zeitpunkts der Entgeltentwicklung für Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung und zusätzliche tarifliche und betriebliche Ansprüche entscheidend sei. Die Berufungskammer hat das Feststellungsinteresse vor diesem Hintergrund auch für die überschneidenden Zeiträume als gegeben angesehen.

2.

Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Es besteht keine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger ab dem 01.12.2020 - und auch nicht ab dem 01.07.2022 - nach der ES17 und seit dem 01.12.2022 nach der ES18 zu vergüten.

a)

Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach der ES17 ergibt sich nicht aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB. Eine unzulässige Benachteiligung des Klägers als Betriebsratsmitglied darin, dass die Beklagte ihn nicht bereits ab dem 01.12.2020 nach der ES17 vergütet hat, liegt nicht vor.

aa)

Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Amtstätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Aus § 78 Satz 2 BetrVG kann sich iVm. § 611a Abs. 2 BGB ein unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt. § 37 Abs. 4 BetrVG enthält insoweit keine abschließende Regelung über die Höhe des Arbeitsentgelts des Amtsträgers. Die Vorschrift des § 78 Satz 2 BetrVG enthält ein an den Arbeitgeber gerichtetes allgemeines Verbot, ein Betriebsratsmitglied wegen der Amtstätigkeit in seiner beruflichen Entwicklung zu benachteiligen. Der Arbeitgeber muss den Mitgliedern der in § 78 Satz 1 BetrVG genannten Arbeitnehmervertretungen eine berufliche Entwicklung gewährleisten, die derjenigen entspricht, die sie ohne ihre Amtstätigkeit durchlaufen hätten. Von dem Benachteiligungsverbot erfasst wird nicht nur die berufliche Tätigkeit, sondern auch das sich aus ihr ergebende Entgelt. Ein Betriebsratsmitglied, das nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine Position mit höherer Vergütung aufgestiegen ist, kann daher den Arbeitgeber unmittelbar auf Zahlung der höheren Vergütung in Anspruch nehmen (BAG 20. Januar 2021 - 7 AZR 52/20 - Rn. 23).

Die Darlegungs- und Beweislast für eine unzulässige Benachteiligung wegen des Betriebsratsamts trägt grundsätzlich das Betriebsratsmitglied. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt. Will der Amtsträger geltend machen, dass er ohne Ausübung seines Amts oder ohne die Freistellung durch Beförderung einen beruflichen Aufstieg genommen hätte, hat er hierzu mehrere Möglichkeiten. Er kann vortragen, dass seine Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner Freistellung und/oder seiner Betriebsratstätigkeit erfolglos geblieben ist. Hat sich ein freigestellter Amtsträger auf eine bestimmte Stelle tatsächlich nicht beworben, kann und muss er zur Begründung des fiktiven Beförderungsanspruchs darlegen, dass er die Bewerbung gerade wegen seiner Freistellung unterlassen hat und eine Bewerbung ohne die Freistellung erfolgreich gewesen wäre. Aber auch wenn eine tatsächliche oder eine fiktive Bewerbung danach keinen Erfolg gehabt hätte oder hätte haben müssen, steht dies einem Anspruch nicht zwingend entgegen. Scheitert nämlich eine tatsächliche oder eine fiktive Bewerbung des freigestellten Amtsträgers an fehlenden aktuellen Fachkenntnissen oder daran, dass der Arbeitgeber sich zur Beurteilung der fachlichen und beruflichen Qualifikation infolge der Freistellung außerstande gesehen hat, so ist zwar die Entscheidung des Arbeitgebers für den als qualifizierter erachteten Bewerber nicht zu beanstanden. Gleichwohl kann in einem solchen Fall ein fiktiver Beförderungsanspruch des Amtsträgers bestehen, wenn das Fehlen von feststellbarem aktuellen Fachwissen gerade aufgrund der Freistellung eingetreten ist (BAG 20. Januar 2021 - 7 AZR 52/20 - Rn. 24 mwN).

bb)

Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass er ohne Ausübung des Betriebsratsamts den Aufstieg als Sachbearbeiter für Öffentlichkeitsarbeit mit einer Vergütung nach der ES17 bereits ab dem 01.12.2020 und später genommen hätte.

Unstreitig hat der Kläger sich auf die streitgegenständliche Stellenausschreibung als Sachbearbeiter für Öffentlichkeitsarbeit vom 11.02.2020 nicht beworben. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass eine Bewerbung des Klägers ohne seine Freistellung erfolgreich gewesen wäre. Der Kläger erfüllt die formalen Voraussetzungen in der Stellenausschreibung vom 11.02.2020 nicht. Er verfügt nicht über ein abgeschlossenes Fach-/Hochschulstudium im Bereich Journalismus, Kommunikation, PR oder eine vergleichbare Qualifikation. Seine Ausbildung als Elektroanlageninstallateur stellt keine einem Studium vergleichbare Qualifikation dar, ebenso nicht seine unstreitig gesammelten Erfahrungen im Rahmen seiner Tätigkeit in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Vertrauenskörperleitung der IG-Metall sowie im Betriebsrat. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Stellenausschreibung neben dem abgeschlossenen Fach-/Hochschulstudium auch eine langjährige Erfahrung im Bereich Kommunikation, ua. als Pressesprecher verlangt. Mit seinen Erfahrungen im Bereich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit erfüllt der Kläger Punkt 3 der ausweislich der Stellenausschreibung geforderten Qualifikationen und Kompetenzen, nicht aber zugleich Punkt 1.

Die letztlich erfolgreiche Bewerberin K. verfügte im Gegensatz zum Kläger über ein abgeschlossenes Bachelorstudium und über einen Master im Fach Internationales Informationsmanagement. Außerdem verfügte Frau K. über einschlägige Berufserfahrung, ua. als Sachbearbeiterin für Öffentlichkeitsarbeit in der Zeit vom 01.09.2008 bis 31.12.2012. Dass die Beklagte der Bewerberin K. als besser qualifizierte Bewerberin letztlich gegenüber dem Kläger den Vorzug eingeräumt hätte, zeigt sich auch darin, dass diese gleich mit Antritt der Stelle nach der ES17 vergütet wurde, während der Kläger nach Anschauung der Beklagten zunächst Vergütung nach der ES15 erhalten sollte und erhalten hat. Eine fiktive Bewerbung des Klägers wäre auch nicht daran gescheitert, dass ihm aufgrund seiner Freistellung als Betriebsratsmitglied aktuelle Fachkenntnisse gefehlt hätten. Die für die Stelle als Sachbearbeiter für Öffentlichkeitsarbeit geforderten Qualifikationen und Kompetenzen, die langjährige Erfahrung im Bereich Kommunikation, hat der Kläger gerade nicht während seiner zuletzt verrichteten Tätigkeit als Instandhalter (Mechanik) in der Organisationseinheit 1 erworben, sondern während seiner Freistellung - ohne Erbringung von Arbeitsleistung - aufgrund seines Mandats für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit/Kommunikation und als Sprecher der Vertrauensleute.

Auch wenn die Beklagte trotz der Abweichungen im beruflichen Werdegang des Klägers einerseits und der tatsächlichen Stelleninhaberin andererseits zum damaligen Zeitpunkt im Hinblick auf die besonderen Kenntnisse des Klägers die Voraussetzungen einer hypothetischen Karriere für gegeben hielt und die Vergütung vor dem Hintergrund der Stellenausschreibung vom 11.02.2020 rückwirkend zum 01.12.2020 in die ES15 korrigiert hat, hält sie zum einen an dieser Auffassung im Rahmen des Rechtsstreits nicht mehr fest. Zum anderen hat die Beklagte für die Annahme einer hypothetischen Karriere mit entsprechender Entgeltentwicklung erkennbar nicht die Maßstäbe angelegt, die die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hierfür aufgestellt hat. Hiernach reicht es für eine höhere Vergütung nach § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB nicht aus, dass die Beförderung auf eine höher bezahlte Stelle ohne das Betriebsratsamt möglich und wahrscheinlich ist, sondern das Gericht muss aufgrund der vorgetragenen Tatsachen und Hilfstatsachen zu der Überzeugung gelangen können, dass dem Betriebsratsmitglied ohne das Betriebsratsamt die höherwertige Tätigkeit tatsächlich übertragen worden wäre, die Bewerbung des Klägers mithin ohne die Freistellung tatsächlich erfolgreich gewesen wäre. Die Beklagte hat den Kläger zwar als grundsätzlich geeignet für die Stelle des Sachbearbeiters für Öffentlichkeitsarbeit betrachtet. Es ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger gegenüber Frau K., die tatsächlich über eine deutlich höhere Qualifikation (abgeschlossenes Bachelorstudium, Master im Fach Internationales Informationsmanagement) und Berufserfahrung (Sachbearbeiterin für Öffentlichkeitsarbeit in der Zeit vom 01.09.2008 bis 31.12.2012) als der Kläger verfügte, der Verzug bei der Stellenbesetzung eingeräumt worden wäre.

cc)

Auch soweit der Antrag des Klägers dahingehend ausgelegt werden kann, dass er hilfsweise die Zuordnung zur ES17 jedenfalls ab dem 01.07.2022 begehrt, war der Antrag abzuweisen.

Zwar hatte die Beklagte den Kläger ab dem 01.07.2022 nach Maßgabe der Entscheidung der Schlichtungsstelle nach der ES17 vergütet und nimmt damit insoweit eine Korrektur der Vergütung des Klägers hin zur ES14 vor, für welche sie grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast trägt. Dass der Kläger nicht der am besten geeignete Kandidat für die Stelle als Sachbearbeiter für Öffentlichkeitsarbeit war, kann und darf auch an dieser Stelle nicht ausgeblendet werden. Auch in Ansehung des Beschlusses der Schlichtungsstelle vom 12.10.2022, wonach der Kläger mit Wirkung vom 01.07.2022 in die ES17 als Sachbearbeiter Öffentlichkeitsarbeit eingestuft wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Bewerbung des Klägers auf die am 11.02.2020 ausgeschriebene Stelle als "Sachbearbeiter (m/w/d) für Öffentlichkeitsarbeit TB551/551F" ohne seine Freistellung als Betriebsratsmitglied erfolgreich gewesen wäre. Prüfauftrag der Schlichtungsstelle war es ausweislich der Fallakte nicht, ob dem Kläger im Falle einer fiktiven Bewerbung die Stelle als Sachbearbeiter für Öffentlichkeitsarbeit tatsächlich hätte übertragen werden müssen, sondern ob der Kläger - unter der Prämisse, er erfülle die Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle - zunächst in die ES15 oder, wie der Kläger meint, mit fiktiver Besetzung der Stelle zum 01.12.2020 gleich der ES17 zuzuordnen gewesen wäre. Auch die Beklagte hat im Rahmen des durchgeführten Schlichtungsverfahrens eine hypothetische Besetzung der Stelle mit dem Kläger unterstellt. Sie hat nur - anders als der Kläger - die Auffassung vertreten, es sei nicht betriebsüblich, dass bei Übernahme der in Rede stehenden Stelle automatisch eine Eingruppierung in die nach Tätigkeitsbeschreibung höchste Entgeltstufe erfolge. Dass der Kläger für die Stelle als geeignet angesehen wurde, war zwischen den Parteien unstreitig und wurde vor diesem Hintergrund von der Schlichtungsstelle nicht weiter hinterfragt.

b)

Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach der ES17 besteht auch nicht nach § 37 Abs. 4 BetrVG. Aus dem Vorbringen der Parteien ergibt sich nicht, dass sich die mit dem Kläger im Zeitpunkt des Amtsantritts vergleichbaren Arbeitnehmer zum 01.12.2020 in die ES17 entwickelt hätten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger aufgrund seiner nahezu 12-jährigen Freistellung überhaupt noch mit den Arbeitnehmern vergleichbar ist, die - wie er - als Instandhalter (Mechanik) bis zum 31.08.2002 tätig waren oder ob auch die Tätigkeit des Klägers im Rahmen des Vertrauensleutekörpers - während der Freistellung von der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit - bei der Entgeltentwicklung zu berücksichtigen ist.

II.

Entsprechend den Ausführungen unter Ziff. I hat der Kläger keinen Anspruch auf Vergütungsdifferenzen zwischen ES17 und ES15 für Dezember 2020 bis Juni 2022 und auch nicht auf Vergütungsdifferenzen zwischen der ES18 und der ES14 von Dezember 2022 bis November 2023. Die Klage war insoweit abzuweisen, die Berufung der Beklagten erfolgreich.

III.

Ungeachtet des Umstands, dass dem Kläger keine höhere Vergütung als Vergütung nach der ES14 zusteht, besteht ein Anspruch auf Auszahlung des im Mai und Juni 2023 erfolgten Einbehalts in Höhe der Differenzvergütung für den Zeitraum Oktober 2022 bis Januar 2023 zwischen der ES17 und der ES14.

1.

Der Anspruch des Klägers auf (vollständige) Vergütung für Mai und Juni 2023 ist nach § 611a Abs. 2 BGB entstanden. Der Anspruch ist nicht durch Aufrechnung der Beklagten untergegangen (§ 389 BGB).

a)

Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die Aufrechnung der Beklagten mit Rückforderungsansprüchen die Pfändungsfreigrenzen wahrt und damit gemäß § 394 Satz 1 BGB zulässig ist.

b)

Der Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Vergütung ist jedenfalls erloschen, da die Beklagte hinsichtlich ihres Anspruchs auf Rückerstattung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die zweite Stufe der Ausschlussfrist nach § 23.2 MTV nicht gewahrt hat. Hiernach ist der Anspruch innerhalb weiterer 3 Monate seit Zugang der Ablehnung gerichtlich geltend zu machen.

Der Kläger hat den rechtzeitig von der Beklagten geltend gemachten Rückforderungsanspruch spätestens in der Antragsschrift vom 25.04.2023, der Beklagten zugestellt am 04.05.2023, abgelehnt (vgl. Antrag zu 2 der Antragsschrift vom 25.04.2023). Die Beklagte hat die sodann mit der Vergütung für Mai 2023 einbehaltenen Rückzahlungsansprüche mit Klageerwiderung und Widerklage vom 30.06.2023, dem Kläger zugestellt am 03.07.2023, innerhalb der Ausschlussfrist nach § 23.2 MTV geltend gemacht. Sie hat den Widerklageantrag zu 1 aber ausweislich der Protokollerklärungen in der Kammerverhandlung am 19.12.2023 (Blatt 388 ff. der erstinstanzlichen Akte) zurückgenommen. Damit gilt dieser als nicht anhängig geworden (§ 269 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz ZPO). Die zunächst fristwahrende Wirkung der rechtzeitigen Klageerhebung entfällt wieder durch die Rücknahme der Klage (BAG 11. Juli 1990 - 5 AZR 609/89 - zu II der Gründe). Die erneute gerichtliche Geltendmachung mit der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz vom 08.01.2025 (Blatt 201f. der Berufungsakte), dem Kläger zugestellt am 10.01.2025, erfolgte nicht gemäß § 23.2 MTV innerhalb weiterer 3 Monate seit Zugang der Ablehnung.

2.

Der Zinsanspruch folgt aus § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Nach § 22.2 Abs. 2 MTV erfolgt die Überweisung des Entgelts jeweils zum letzten Arbeitstag im Monat. Verzug tritt ab dem ersten Tag des Folgemonats ein.

Soweit Zinsen auch für einen Zeitraum nach dem 31.03.2024 geltend gemacht werden, war der Antrag abzuweisen. Ausweislich des unwidersprochenen Vorbringens hatte die Beklagte die einbehaltenen Beträge mit der Abrechnung für März 2024 zur Abwendung der Zwangsvollstreckung an den Kläger zurückgezahlt. Zahlungen, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem nur vorläufig vollstreckbaren Urteil geleistet werden, bedeuten zwar grundsätzlich keine Erfüllung mit der Wirkung des Erlöschens des Schuldverhältnisses und der prozessualen Folge der Erledigung der Hauptsache bzw. des Wegfalls der Beschwer (vgl. BGH 24. Juni 1981 - IVa ZR 104/80 - Rn. 27). Leistet der Schuldner eine Zahlung an den Gläubiger zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, wird aber der Verzug beendet, obwohl damit Erfüllungswirkungen nicht eintreten; eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen besteht nicht mehr (MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, § 288 BGB, Rn. 21).

IV.

Auch die umfassende Abwägung aller von den Parteien weiter vorgetragenen Argumente, auch soweit auf sie im Urteil nicht mehr besonders eingegangen wurde, weil die Entscheidungsgründe gemäß § 313 Abs. 3 ZPO lediglich eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen enthalten sollen, führten nicht zu einem abweichenden Ergebnis.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs.1, § 92 ZPO. Auch unter Berücksichtigung der Rücknahme der Widerklage mit der grundsätzlichen Kostenfolge nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO waren dem Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da die Zuvielforderung der Beklagten in Ansehung des Streitwerts insgesamt geringfügig war.

Die Kammer hat den entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung beigemessen, weshalb gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen war.

Hinweis:

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