Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Niedersachsen

Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 16.05.2025 – 14 SLa 79/25

ECLI:DE:LAGNI:2025:0516.14SLa79.25.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 19.12.2024 - 1 Ca 216/24 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 73,82 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über das Bestehen eines Vergütungsanspruches des Klägers für eine Reisezeit von 2 Stunden und 24 Minuten.

Der Kläger ist Mitglied des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrats. Er nahm nach einem entsprechenden Beschluss des Betriebsrates in der Zeit vom 19.02.2024, 08:30 Uhr, bis zum 23.02.2024, 13:15 Uhr, an einem Seminar in D. teil. Der Kläger fuhr bereits am Sonntag, dem 18.02.2024, mit einem Dienstwagen der Beklagten in der Zeit von 16:15 Uhr bis 18:39 Uhr zum Schulungsort. Die Beklagte erstattete dem Kläger neben den Schulungs- und Fahrtkosten für die Woche von Montag bis Freitag auch die Hotelkosten für die zusätzliche Übernachtung, nicht aber die vom Kläger geltend gemachte Fahrtzeit am Sonntag in rechnerisch unstreitiger Höhe von 73,82 Euro brutto.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm die Vergütung für die streitgegenständliche Reisezeit nach den tariflichen Vorschriften des § 21 MTV zustehe, jedenfalls auch als durch die Betriebsratsvorsitzende genehmigte Reise nach den betrieblichen Reisekostenrichtlinien sowie wegen unzulässiger Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern nach § 78 Satz 2 BetrVG.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 73,82 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 27.06.2024 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit der vom Arbeitsgericht zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagbegehren weiter: Die Beschränkung des § 37 Abs. 6 BetrVG könne nur für Reise- und Schulungszeiten an den einzelnen Schulungstagen gelten, nicht jedoch für die Reisezeiten, die das Betriebsratsmitglied außerhalb der Schulungstage und außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit erbringe. Insoweit komme es nur darauf an, ob die Anreise am Sonntag erforderlich gewesen sei, was der Fall sei. Aus den Reisekostenrichtlinien der Beklagten ergebe sich der Anspruch ebenfalls, auch wenn diese nur allgemein von angeordneten Dienstreisen sprächen. Der Betriebsrat sei hinsichtlich des betriebsverfassungsrechtlichen Verhaltens des einzelnen Betriebsratsmitglieds auch im weiteren Sinne Vorgesetzter. Jedenfalls liege wegen der Nichtanwendbarkeit der Reisekostenrichtlinie auf Mitglieder des Betriebsrates eine Benachteiligung des Klägers als Betriebsratsmitglied gemäß § 78 Satz 2 BetrVG vor.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 19.12.2024, Az.: 1 Ca 216/24, wird abgeändert und die Berufungsbeklagte wird verurteilt, an den Berufungskläger 73,82 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 27.06.2024 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zutreffend entschieden, das Gericht folgt den Entscheidungsgründen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Die Berufung gibt Anlass zu folgender weiterer Begründung:

Zu Recht geht der Kläger selbst nicht mehr davon aus, dass sich sein Anspruch aus § 21 des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten in der Niedersächsischen Metallindustrie ergeben könnte.

Der Anspruch folgt aber auch nicht aus § 37 Abs. 6 i. V. m. Abs. 3 BetrVG. Nach § 37 Abs. 3 BetrVG hat das Betriebsratsmitglied zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeiten, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen sind, einen Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Gemäß § 37 Abs. 6 S. 2 BetrVG liegen betriebsbedingte Gründe i. S. d. Absatzes auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt. In diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Abs. 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Daraus ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass die Festlegung der zeitlichen Lage der Schulung durch den Schulungsträger einem Ausgleichsanspruch des Betriebsratsmitglieds nicht von vornherein entgegensteht, etwa wenn die Schulung wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der demselben Betrieb angehörigen Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit eines Betriebsratsmitglieds erfolgen kann oder wegen der Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt. Eine Besonderheit der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung liegt vor, wenn die Arbeitszeit von der üblichen Arbeitszeit abweicht, also sowohl hinsichtlich der Lage als auch hinsichtlich des Umfangs der Arbeitszeit. Die übliche Lage der Arbeitszeit wird durch die in dem Betrieb allgemein festgelegte Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage bestimmt. Für die Beurteilung kommt es auf die betriebsübliche Arbeitszeit des Arbeitsbereichs oder der Arbeitnehmergruppe an, dem oder der das Betriebsratsmitglied angehört. Allerdings ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs pro Schulungstag auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers begrenzt. Da die gesetzliche Regelung ausdrücklich auf den Schulungstag abstellt, ist für den Umfang des Ausgleichsanspruchs nicht die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers maßgeblich, sondern dessen konkrete Arbeitszeit an dem betreffenden Schulungstag (BAG 10.11.2024 - 7 AZR 131/04 - Rn. 16 f.). Im dortigen Fall hat das Bundesarbeitsgericht die am Nachmittag des Freitags durchgeführte Rückreise der dortigen Klägerin nicht als erstattungsfähig angesehen, weil deren übliche Arbeitszeit an diesem Tag um 12:00 Uhr endete. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung auch deutlich gemacht, dass der Arbeitgeber weder unmittelbar noch mittelbar durch die Wahl des räumlich vom Betriebssitz entfernten Schulungsortes Einfluss auf die zeitliche Lage der Schulung und der damit verbundenen Reisezeiten genommen hat. Die Schulung wurde nicht von der Arbeitgeberin, sondern ausschließlich vom Betriebsrat ausgewählt.

Die Begrenzung des Ausgleichsanspruchs ist ausdrücklich vom Gesetzgeber vorgesehen. Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung (Drucksache 14/5741, S. 41):

"Kein Ausgleichsanspruch, weil nicht aus betriebsbedingten Gründen veranlasst, besteht in den Fällen, wenn z. B. die Schulung eines vollzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds an einem Schulungstag einmal länger als die betriebliche Arbeitszeit dauert oder wenn ein Betriebsratsmitglied eines von Montag bis Freitag arbeitenden Betriebs an einem arbeitsfreien Samstag an einer Schulung teilnimmt."

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass in dem Arbeitsbereich des Klägers keine Sonntagsarbeit stattfindet, die Beklagte hat insoweit unwidersprochen auf § 9 ArbZG hingewiesen. Auch im Schrifttum geht man davon aus, dass in diesen Fällen kein Freizeitausgleichsanspruch entstehen kann (vgl. nur Fitting, BetrVG, 32. Aufl., § 37 Rn. 192 m. w. N.). Daher ist auch das Argument des Klägers unbehelflich, dass es sich um einen weiteren Schulungstag am Sonntag gehandelt habe.

Aus der Reisekostenrichtlinie oder damit in Verbindung stehend § 78 S. 2 BetrVG ergibt sich nichts Anderes. Die Beklagte hat keine Dienstreise genehmigt, die im Sinne dieser Richtlinie Nutzen für das Unternehmen in einem vernünftigen Kostenrahmen erwirtschaftet. Sie hat vielmehr, ebenso wie in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall, weder unmittelbar noch mittelbar durch die Wahl des räumlich vom Betriebssitz entfernten Schulungsorts Einfluss auf die zeitliche Lage der Schulung und der damit verbundenen Reisezeiten genommen, sie hat dies vielmehr lediglich hingenommen. Daher kann sich der Kläger auch nicht auf 2.3.(2) der Reisekostenrichtlinie stützen. Die Beklagte hat keine Sonntagsarbeit angeordnet. Die vom Kläger vorgenommene Gleichstellung einer arbeitgeberseitigen Anordnung mit der Entscheidung des Betriebsrats an einer besonders kostspieligen Veranstaltung ist nicht zulässig und begründet keinen die Regelungen des § 37 Abs. 6 BetrVG durchbrechenden Schadensersatzanspruch aus § 78 S. 2 BetrVG.

Auch eine Würdigung des weiteren Sachvortrags der Parteien, von deren Darstellung im Einzelnen Abstand genommen wird, führt zu keinem abweichenden Ergebnis.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Gegen diese Entscheidung ist daher kein Rechtsmittel gegeben.

Hinweis:

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.