Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Niedersachsen

Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 16.05.2025 – 14 SLa 838/24 E

ECLI:DE:LAGNI:2025:0516.14SLa838.24.00

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 23.10.2024 - 2 Ca 189/24 E - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.286,76 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA statt der inzwischen gewährten Entgeltgruppe 9b.

Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien und der gestellten Anträge sowie der Entscheidung und Begründung des angefochtenen Urteils wird auf dieses verwiesen, § 69 Abs. 2 ArbGG.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Klagabweisungsbegehren weiter: Die Klägerin übe unstreitig Tätigkeiten aus, die dem Grunde der EG 9c TVöD entsprächen. Eine Befreiung von der Prüfungspflicht zum Angestelltenlehrgang II gemäß Anlage 1 der Entgeltordnung VKA, Vorbemerkungen Nr. 7 Abs. 5 a) liege nicht vor. Sinn und Zweck der Befreiungsregelung von der Prüfungspflicht sei, dass ein Arbeitnehmer, der eine entsprechende 20-jährige Berufserfahrung habe und über 40 Jahre alt sei, durchaus gleichwertige Kenntnisse durch das Arbeitsleben erlangt habe. Die Regelung sei aber dahingehend auszulegen, dass die Berufserfahrung auch auf die konkrete Tätigkeit bezogen sein müsse. Die Klägerin übe die maßgebliche Tätigkeit für die EG 9c erst seit März 2022 aus und die vorherige Tätigkeit sei nicht mit der EG 9c gleichzusetzen. Folge man der Auslegung des Arbeitsgerichts, die nur nach dem Wortlaut gehe, so könnte ein Angestellter, der 20 Jahre lang Schulhausmeister gewesen sei und in der gesammelten Berufserfahrung keinerlei Verwaltungskenntnisse erlangt habe, in die EG 9c eingruppiert werden. So sei die Ausnahmeregelung aber gerade nicht zu verstehen. Berufserfahrung sei als Erfahrung im konkreten Beruf auszulegen. Diese Erfahrung habe die Klägerin aber gerade nicht. Der Sinn der Prüfungspflicht sei nun mal ein Mindestmaß an fachlicher Qualifikation für den ausgeübten Beruf. Hier stelle sich gerade die Frage, die im Rahmen der Auslegung zu klären sei, ob eine unbewusste Regelungslücke vorliege oder die Tarifvertragsparteien bewusst eine pauschale Befreiung haben regeln wollen. Die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Verwaltungsdienst seien von Bedeutung, nicht die pauschale Betriebszugehörigkeit von mehr als 20 Jahren. Die Tarifvertragsparteien hätten die zwanzigjährige Berufserfahrung sinnbildlich einem Angestelltenlehrgang II gleichgesetzt. Dies gelte aber nur dann, wenn die Berufserfahrung im einschlägigen Beruf erfolgt sei. Dies führe am Arbeitsplatz zu einer erheblichen Ungerechtigkeit, weil der die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllende Quereinsteiger privilegiert werde. Bei der Beklagten werde dies besonders dadurch deutlich, dass diverse Kollegen der Klägerin den Angestelltenlehrgang II absolvierten, um die Fachkenntnisse zu erlangen, die die Klägerin im Rahmen der Betriebszugehörigkeit für die EG 9c nicht erlangt habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 23.10.2024 zum Aktenzeichen 2 Ca 189/24 E aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Gericht folgt den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, § 69 Abs. 2 ArbGG. Die Berufung gibt Anlass zu folgender weiterer Begründung:

Die Eingruppierungsfeststellungsklage der Klägerin ist zulässig, insbesondere haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht klargestellt, dass die Stufe 6 zwischen den Parteien nicht im Streit steht.

Weiterhin ist das Vorliegen der allgemeinen Eingruppierungsvoraussetzungen der Klägerin in die Entgeltgruppe 9c des Teils A Allgemeiner Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale unstreitig erfüllt, die das Arbeitsgericht auf der Grundlage des von den Parteien mitgeteilten Sachverhalts gemäß den Anforderungen des Bundesarbeitsgerichts einer summarischen Überprüfung unterzogen hat.

Streitig ist allein zwischen den Parteien, ob die Klägerin gemäß der Nr. 7 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) zur Entgeltordnung (VKA) von der in Nr. 7 Abs. (2) S. 2 vorgesehenen Ablegung der zweiten Prüfung (Angestelltenlehrgang II) gemäß Abs. (5) a) wegen ihrer seit dem 12.11.1992 durchgehenden Beschäftigung bei der Beklagten befreit ist.

Befreit sind nach dieser Regelung Beschäftigte mit einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem Arbeitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrags erfasst wird, oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber. Die Beklagte versteht dies im Sinne einer einschlägigen, also auf die höherwertige Tätigkeit bezogene Berufserfahrung. Eine solche Regelung enthält § 16 Abs. 2 TVöD im Hinblick auf die Stufenzuordnung, ohne dies allerdings zu definieren. Eine solche Definition findet sich in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TVöD (Bund) und gleichlautend im TV-L. Sie lautet: "Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit." Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Beschäftigte demgemäß in der früheren Tätigkeit einen Kenntnis- und Fähigkeitszuwachs erworben haben, der für die nach der Einstellung konkret auszuübende Tätigkeit erforderlich und prägend ist und ihm damit weiterhin zugutekommt (zu § 16 TV-L: BAG 29.6.2022 - 6 AZR 475/21 - Rn. 19).

Diese Vorgaben gelten in der streitgegenständlichen Ausnahmeregelung des Abs. (5) a) der Vorbemerkungen aber nicht. Der Tarifvertrag verlangt an dieser Stelle gerade keine einschlägige Berufserfahrung, sondern er verzichtet auf das Adjektiv, sodass allgemein davon ausgegangen wird, dass die Ausnahmeregelung nicht voraussetzt, die Erfahrung müsse in einem einschlägigen Beruf oder in der Verwaltung erworben sein. Es kommt danach auch nicht darauf an, ob die Erfahrung in Teilzeit oder Vollzeit erworben wurde. Die Befreiung ist bei Vorliegen der Voraussetzung tariflich verbindlich vorgeschrieben (Clemens/Scheuring, TVöD, Teil III b) EntgO VKA-0-Vorbemerkungen Rn. 268; Breier/Dassau, TVöD, Entgeltordnung VKA Bd. 1 Rn. 73; Kuner BeckOK TVöD Entgeltordnung VKA D VII Rn. 55). Die Tarifvertragsparteien haben also nicht nur nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Ausnahmeregelung, sondern auch unter Berücksichtigung des tarifvertraglichen Gesamtzusammenhangs davon abgesehen, die Berufserfahrung zu der Eingruppierungsregelung in Beziehung zu setzen, deren Voraussetzungen der jeweilige Arbeitnehmer erfüllt. Die Tarifvertragsparteien gehen ersichtlich davon aus, dass eine mindestens zwanzigjährige berufliche Tätigkeit im Geltungsbereich des Tarifvertrages einen solchen Erfahrungsschatz vermittelt, der es rechtfertigt, von einer ansonsten vorgesehenen zweiten Prüfung abzusehen. Dass diese Annahme im Fall der Klägerin gerechtfertigt ist, zeigt sich ganz offensichtlich an der unstreitig beanstandungslosen Erfüllung der im Jahr 2022 übertragenen und von beiden Parteien mit der EG 9c bewerteten Aufgaben. Die Bedenken der Beklagten im Hinblick auf eine vermeintliche Ungerechtigkeit und ihrer Ausführungen im Rahmen ihres Schulhausmeisterbeispiels führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Zum einen sind allgemeine Gerechtigkeits- oder Nützlichkeitserwägungen kein Sachgrund für eine Durchbrechung des ausdrücklich formulierten Willens der Tarifvertragsparteien. Zum anderen steht es dem Arbeitgeber frei, bei der Ausschreibung einer bestimmten Stelle bei Vorliegen von Sachgründen (vgl. LAG Hamm 18.04.2019 - 17 Sa 696/18) auf das Ablegen der zweiten Prüfung als zwingende Stellenanforderung zu bestehen, womit der von der Beklagten offenbar befürchteten demotivierenden Wirkung der Ausnahmeregelung entgegengetreten werden kann.

Auch eine Würdigung des weiteren Sachvortrags der Parteien, von deren Darstellung im Einzelnen Abstand genommen wird, führt zu keinem abweichenden Ergebnis.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Gegen diese Entscheidung ist daher kein Rechtsmittel gegeben.

Hinweis:

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