Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Niedersachsen

Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 16.12.2025 – 9 SLa 381/25

ECLI:DE:LAGNI:2025:1216.9SLa381.25.00

Tenor

1.

Der schriftliche Geschäftsführerdienstvertrag wahrt regelmäßig das Formerfordernis des § 623 BGB für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses. Das gilt erst recht, wenn die Aufhebung des Arbeitsvertrages ausdrücklich vereinbart wurde (vgl. BAG 24.10.2013 2 AZR 1078/12 Rn. 24 m. w. N., 19.07.2007 6 AZR 774/06 Rn. 10).

2.

Die Gesellschafter oder die Gesellschafterin haben wegen der besonderen Sachnähe zu ihrer Bestellungskompetenz nach § 46 Nr. 5 GmbHG auch die Vertretungsbefugnis für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

3.

Verfallfristen laufen auch dann, wenn ein Arbeitnehmer erst später durch eine gerichtliche Entscheidung Kenntnis von dem Anspruch und dessen Bestehen erlangt hat (vgl. BAG, 21.02.2012 9 AZR 486/10 Rn. 23).

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgericht vom 5.3.2025 - 8 Ca 275/24 in Ziffer 1 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer ordentlicher und außerordentlicher Kündigungen und über einen Abfindungsanspruch des Klägers. Die Beklagte gehört zur M Unternehmensgruppe im Bereich der Tiergesundheit. Sie ist zu 100 % eine Tochter der A GmbH. Die A GmbH ist die alleinige Gesellschafterin der Beklagten. Unternehmensgegenstand der Beklagten ist die Entwicklung von Technologie und Systemen für die Identifizierung von Tieren. Die Beklagte verfügt über keine eigene Personalabteilung. Die zuständige Personalabteilung ist vielmehr bei der M. A. H. eingegliedert.

Der Kläger schloss mit der Beklagten zum 1. Oktober 2020 einen Arbeitsvertrag. Danach wurde er als Betriebsleiter (Operation Manager) bei einem Jahresgehalt zu 100.000,00 € brutto zzgl. Bonuszahlungen beschäftigt. Der vollständige Arbeitsvertrag befindet sich zu Anlage K1 der erstinstanzlichen Akte, Blatt 11 der erstinstanzlichen Akte. Der Arbeitsvertrag ist vom Kläger und für die Beklagte vom Geschäftsführer R unterzeichnet. Dem Kläger stand ausweislich des Anstellungsvertrages vom 15.09.2020 ein Dienstwagen zur privaten Nutzung zu. Zudem war in § 15 eine 3-monatige Ausschlussfrist nach Fälligkeit für alle beiderseitigen Ansprüche vereinbart.

Ausweislich des Handelsregisters wird die Beklagte durch einen Geschäftsführer allein vertreten, wenn er alleiniger Geschäftsführer ist oder wenn die Gesellschafter ihn zur Alleinvertretung ermächtigt haben. Im Übrigen wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer vertreten.

Am 27.01.2021 erteilte der Geschäftsführer Herr R dem Kläger für die Beklagte auch Personalvollmacht. Mit Schreiben vom 01.02.2021 erteilte der Geschäftsführer R dem Kläger Handlungsvollmacht unter gleichzeitiger Vereinbarung einer Abfindung im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, egal von welcher Seite, in Höhe von 3 Jahresgehältern. Auf Anlage K4, Bl. 19 der erstinstanzlichen Akte wird Bezug genommen.

Die Beklagte bestellte den Kläger mit Gesellschafterbeschluss vom 30.04.2021 zum Geschäftsführer der Beklagten. Die Bestellung wurde am 13.07.2021 in das Handelsregister eingetragen. Am 14. Oktober 2021 übermittelten die Geschäftsführer der A GmbH, Herr V und Herr G, einen von ihnen unterschriebenen Dienstvertrag. Am Ende des Dienstvertrages ist vereinbart:

"Was ist mit meinem bisherigen Arbeitsvertrag?

Dieser Dienstvertrag regelt unsere Vertragsbeziehungen abschließend und ersetzt alle vorangegangenen mündlichen und schriftlichen Abreden oder Vereinbarungen mit der Gesellschaft oder der mit ihr verbundenen Unternehmen, insbesondere evtl. bestehende Arbeits- oder Dienstverträge, die hiermit aufgehoben werden. Die Gesellschaft handelt hierbei in Vollmacht für die betroffenen mit ihr verbundenen Unternehmen."

Der Kläger war im Folgenden im Austausch über ein von ihm gewünschtes Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses mit Frau R., Herrn BA und Herrn BB. Bei Herrn BA handelt es sich um den Leiter Personal M. A. H. Frau R war die zuständige HR Business Partner für die Region D-A-CH des Konzerns und Herr BB der Fachvorgesetzte des Klägers. Am 21.11.2021 unterzeichnete der Kläger den Dienstvertrag, ohne dass Änderungen daran vorgenommen wurden. Mit Schreiben vom 16.12.2021 bestätigte die HR Assistant der M GmbH, Frau A, dass der Kläger weiterhin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der Beklagten beschäftigt sei. Für den Inhalt des Schreibens wird auf Anlage K 7, Bl. 30 der erstinstanzlichen Akte Bezug genommen.

Am 09.09.2024 wurde der Kläger als Geschäftsführer abberufen und erhielt mit Schreiben vom 09.09.2024 die ordentliche Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages zum 31.12.2024 (Bl. 30 der erstinstanzlichen Akte, Anlage K9). Es folgten weitere Kündigungen vom 29.11.2024 außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 31. März 2025 und mit weiterem Schreiben vom 4. Dezember 2024 außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 28. Februar 2025. Hiergegen wendet sich der Kläger mit Kündigungsschutzklage vom 30.09.2024 und 19.12.2024. Zudem hat er hilfsweise die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 336.000,00 € brutto klageweise gemacht, für den Fall, dass sein Arbeitsverhältnis beendet sei.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, neben dem Geschäftsführerdienstvertrag habe ein weiteres ruhendes Arbeitsverhältnis fortbestanden. Dies sei ihm im Rahmen des Austauschs mit Herrn BB, Herrn BA und Frau R zugesichert worden. Dementsprechend habe er auch ein Bestätigungsschreiben vom 16.12.2024 erhalten. Er hat dazu ausgeführt, dass er in den Gesprächen mitgeteilt habe, den Geschäftsführerdienstvertrag ohne Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses nicht unterzeichnen zu können. Zudem hat er die Auffassung vertreten, dass er als Geschäftsführer weiterhin weisungsgebunden tätig gewesen sei. Er habe auch noch Urlaubs- und Weihnachtsgeld bekommen, was nur Arbeitnehmer erhielten. Die Richtlinie über die Nutzung des zur Verfügung gestellten Dienstwagens habe er nicht erhalten. Hinsichtlich der Vereinbarung über die Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat er die Auffassung vertreten, diese sei nicht mit Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages aufgehoben worden. Die Regelung sei intransparent und er habe daher hilfsweise Anspruch auf Zahlung drei Jahresgehältern.

Der Kläger hat beantragt,

1.

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 9. September 2024 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 beendet wird.

2.

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 4. Dezember 2024, dem Kläger zugestellt am 5. Dezember 2024, aufgelöst worden ist.

3.

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 4. Dezember 2024, dem Kläger zugestellt am 5. Dezember 2024, zum 28. Februar 2025 beendet wird.

4.

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 29. November 2024, dem Kläger am 5. Dezember 2024 zugestellt, aufgelöst worden ist.

5.

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 29. November 2024, dem Kläger zugestellt am 5. Dezember 2024, zum 31. März 2025 beendet wird.

6.

hilfsweise wird für den Fall des Unterliegens mit den Klageanträgen zu 1. bis 5., die Beklagte zu verurteilen, an ihn 336.000,00 EUR brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat auf die Regelung im Geschäftsführerdienstvertrag verwiesen, nach deren Inhalt das bestandene Arbeitsverhältnis beendet worden sei. Dasselbe gelte für die Abfindungsvereinbarung, für die im Übrigen keine Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers R bestanden habe. Die Bestätigung vom 16.12.2021 sei nicht geeignet, die Aufhebung des Arbeitsvertrages in Frage zu stellen. Es handele sich um eine bloße Wissenserklärung. Hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Gespräche und E-Mailverkehr vor Unterschrift des Geschäftsführerdienstvertrages verweist die Beklagte darauf, dass keiner der drei Beteiligten Vertretungsbefugnis für den Abschluss von Geschäftsführerverträgen gehabt habe. Im Übrigen sei vom Kläger auch nicht klar vorgetragen, mit welcher der beteiligten Personen welche Absprache getroffen worden sei. Schlussendlich habe der Kläger den Geschäftsführervertrag unverändert unterzeichnet. Zudem habe man zahlreiche Pflichtverletzungen des Klägers im Zusammenhang mit der privaten Nutzung des ihm zur Verfügung gestellten Dienstwagens und mit Dienstreisen festgestellt, weswegen ein evtl. fortbestehendes Arbeitsverhältnis durch die ausgesprochenen Kündigungen beendet worden sei.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 5. März 2025 dem Hilfsantrag überwiegend stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 300.000,00 € zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass ein ruhendes Arbeitsverhältnis nicht bestanden habe, weil der Geschäftsführerdienstvertrag alle anderen vertraglichen Abreden aufgehoben hat. Hinsichtlich der Vereinbarung über die Zahlung einer Abfindung hat das Arbeitsgericht die Auffassung vertreten, die Vereinbarung über die Aufhebung ohne Gegenleistung sei unangemessen und der Anspruch auch nicht verfallen, weil dem Kläger nicht zumutbar gewesen sei, den Abfindungsanspruch vor gerichtlicher Klärung des Bestandes seines Arbeitsverhältnisses geltend zu machen. Für die Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten am 27.03.2025 zugestellt. Die Beklagte legte hiergegen mit Schriftsatz vom 22.04.2025, der Kläger mit Schriftsatz vom 25.04.2025 Berufung ein. Die Berufungsbegründung der Beklagten ging am 26.06.2025 nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gemäß Beschluss vom 08.05.2025 bis 27.06.2025 ein. Die Berufungsbegründung des Klägers ging am 27.06.2025 nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gemäß Beschluss vom 28.04.2025 bis 27.06.2025 ein.

Der Kläger, Berufungskläger und Berufungsbeklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Ausführungen des Arbeitsgerichts, wonach das Arbeitsverhältnis mit Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages beendet worden sei. Hierzu bezieht er sich auf die Zuständigkeit und Vertretungsbefugnis der Personalabteilung (HRPB) für Arbeitnehmer, die er als Anlage K21 (Blatt 198 d. A.) zur Akte reicht. Sowohl Herr BA als auch Frau R seien stets Ansprechpartner für den Kläger in Arbeitsvertragsangelegenheit gewesen, seit 2022 für Frau R Frau B. Ohne die erfolgte Zusage, dass sein Arbeitsverhältnis fortbesteht, hätte der Kläger den Geschäftsführerdienstvertrag nicht unterschrieben. Bei der Zusicherung handele es sich um eine wirksame Individualabrede, die nicht unter das Schriftformerfordernis falle. Dementsprechend sei auch das Bestätigungsschreiben vom 16.12.2024 abgestimmt gewesen.

Er beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts vom 5. März 2025 - 8 Ca 275/24 abzuändern und

1.

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 9. September 2024 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 beendet worden ist.

2.

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 4. Dezember 2024, dem Kläger zugestellt am 5. Dezember 2024, beendet worden ist;

3.

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 4. Dezember 2024, dem Kläger zugestellt am 5. Dezember 2024, zum 28. Februar 2025 beendet worden ist;

4.

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 29. November 2024, dem Kläger am 5. Dezember 2024 zugestellt, beendet worden ist;

5.

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 29. November 2024, dem Kläger zugestellt am 5. Dezember 2024, zum 31. März 2025 beendet worden ist.

Die Beklagte, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie bleibt dabei, dass nur die Gesellschafter der Beklagten Vertretungsbefugnis für den Abschluss des Geschäftsführervertrages und Arbeitsvertrages gehabt hätten. Dementsprechend sei der Geschäftsführerdienstvertrag auch von den Geschäftsführern der Gesellschafterin unterzeichnet. Die vom Kläger vorgelegte Anlage über Zuständigkeiten und Vertretungsbefugnisse der Personalabteilung bevollmächtige nicht die genannten Personen, sondern stelle die Genehmigungsabläufe im internen Verlauf dar. Auch der Geschäftsführer R sei nicht alleinvertretungsberechtigt gewesen. Die vom Kläger behauptete Zusicherung über den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses werde weiterhin bestritten. Herr BB habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger Arbeitnehmer bleiben solle, wenn er den Geschäftsführerdienstvertrag nicht unterzeichne und die Organstellung ablehnt. Die Vertragsbedingungen seien nicht verhandelbar gewesen. Der Kläger habe schließlich den unveränderten Geschäftsführerdienstvertrag unterschrieben, weil es ihm auch auf die Geschäftsführerstellung angekommen sei. Die nachfolgende Bestätigung mit Schreiben vom 16.12.2021 stelle keine rechtserhebliche Erklärung dar. Nach der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer seien die Gesellschafter für die Vertragsabschlüsse zuständig gewesen. Dass der Kläger weiterhin Urlaubsgeld erhalten habe, liege daran, dass der Geschäftsführerdienstvertrag insoweit auf den Manteltarifvertrag Bezug nehme.

Mit ihrer Berufung führt die Beklagte zunächst aus, dass eine Abfindungszahlung von drei Jahresgehältern am 01.02.2021 nicht wirksam vereinbart worden sei. Der Geschäftsführer R sei nicht allein vertretungsberechtigt gewesen. Hilfsweise liege kollusives Zusammenwirken vor. Das folge schon daraus, dass die Höhe der vereinbarten Abfindung angesichts der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses völlig überhöht sei. Jedenfalls sei mit dem Geschäftsführerdienstvertrag die Abfindungsabrede aufgehoben worden, weil alle vorangegangenen Abreden umfasst seien. Die Aufhebung der Abfindungsvereinbarung stelle auch keine unangemessene Benachteiligung dar, weil mit der Unterzeichnung des Dienstvertrages wirtschaftliche Verbesserungen vereinbart worden seien. Zudem sei eine Generalbereinigung bei einem Wechsel von einem Arbeitsverhältnis in ein Geschäftsführerdienstverhältnis zulässig. Jedenfalls aber sei ein evtl. Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach § 15 des Arbeitsvertrages verfallen. Das Arbeitsverhältnis sei mit Unterschrift am 21.11.2021 aufgehoben worden, so dass der Anspruch verfallen sei. Hilfsweise bleibe es dabei, dass das Arbeitsverhältnis durch die zahlreichen Pflichtverletzungen des Klägers wirksam gekündigt worden sei.

Die Beklagte, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin beantragt:

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts vom 27.03.2025 - Az. 8 Ca 275/24 - abgeändert, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger einen Betrag von EUR 300.000,00 zu bezahlen.

2.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger, Berufungskläger und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil insoweit nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung. Zum einen sei die Formulierung über die Aufhebung auch der Abfindungsvereinbarung nicht hinreichend bestimmt und transparent und zum anderen habe er auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses vertraut und habe daher nicht die erforderliche Kenntnis über das Bestehen eines Anspruches gehabt. Sein Anspruch sei daher nicht verfallen.

Für das gesamte Vorbringen der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen (§ 313 Abs. 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

A.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch statthaft (§§ 64, 66 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO). Die Berufungsbegründung setzt sich insbesondere hinreichend mit den arbeitsgerichtlichen Gründen auseinander (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Der Kläger führt aus, warum aus seiner Sicht ein Arbeitsverhältnis ruhend fortbestanden haben soll.

I.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass das zwischen den Parteien nach Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages am 14.10./24.11.2021 bis dahin bestehende Arbeitsverhältnis aufgehoben wurde und kein ruhendes Arbeitsverhältnis fortbestand. Damit sind sämtliche Anträge des Klägers, die sich gegen die Wirksamkeit der Kündigungen vom 09.09.2024 zum 31.12.2024, Kündigungen vom 04.12.2024 außerordentlich und hilfsweise fristgerecht sowie Kündigungen vom 29.11.2024 außerordentlich fristlos und hilfsweise fristgerecht unbegründet.

1.

Der Erfolg einer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG setzt voraus, dass zwischen den Parteien im Zeitpunkt der Kündigung ein Arbeitsverhältnis bestand, weil es dem Klageantrag nach § 4 KSchG immanent ist, dass im Falle des Obsiegens des Klägers ausgeurteilt wird, dass ein (bestehendes) Arbeitsverhältnis nicht durch eine Kündigung beendet wurde, der Bestand eines Arbeitsverhältnisses also notwendige Voraussetzung für die Erfolgsaussichten eines Kündigungsschutzklagantrages ist. Streitgegenstand des Kündigungsschutzantrags nach § 4 KSchG ist die Unwirksamkeit der Kündigung und der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 674/19 Rn. 27).

2.

Zwischen den Parteien ist gemäß Arbeitsvertrag vom 15.09.2020 ein Arbeitsverhältnis begründet worden. Nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages sollte der Kläger als Betriebsleiter tätig sein, was er in der Folge auch war. Der Arbeitsvertrag ist für die Beklagte von dem Geschäftsführer R unterzeichnet worden. Ob der Geschäftsführer die Beklagte im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages wirksam vertreten hat, weil ausweislich des Handelsregisterauszuges, welcher zu Bl. 156 der erstinstanzlichen Akte, Anlage B2 eingereicht wurde, kann dahinstehen. Nach dem Handelsregister wurde die Gesellschaft im Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer vertreten, wenn mehr als nur ein Geschäftsführer bestellt ist. Es waren drei Geschäftsführer bestellt, nämlich neben Herrn R auch Herr P und Herr W. Zwischen den Parteien ist allerdings nicht streitig, dass der Kläger bis zum Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages als Arbeitnehmer beschäftigt wurde.

3.

Das Arbeitsverhältnis wurde ausweislich des Geschäftsführervertrages vom 14.10./21.11.2021 aufgehoben.

a.

Der Geschäftsführerdienstvertrag enthält am Ende die Vereinbarung, dass der Dienstvertrag alle Vertragsbeziehungen abschließend regelt und alle vorangegangenen mündlichen und schriftlichen Abreden mit der Gesellschaft oder der mit ihr verbundenen Unternehmen, insbesondere evtl. bestehende Arbeits- oder Dienstverträge, aufhebt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass in dem Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages im Zweifel bereits die konkludente Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses liegt. In der Regel soll nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien neben dem Dienstverhältnis nicht noch ein Arbeitsverhältnis, auch nicht ruhend, fortbestehen. Etwas anderes gilt nur in Ausnahmefällen, wenn deutliche Anhaltspunkte für den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses vorliegen oder dies ausdrücklich vereinbart ist. Der schriftliche Geschäftsführerdienstvertrag wahrt regelmäßig das Formerfordernis des § 623 BGB für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses (BAG, 24.10.2013 - 2 AZR 1078/12 - Rn. 24 m. w. N., 19.07.2007 - 6 AZR 774/06 - Rn. 10). Das gilt erst recht, wenn die Aufhebung des Arbeitsvertrages ausdrücklich vereinbart wurde.

b.

Weitere Voraussetzung für die Aufhebung des Arbeitsvertrages ist, dass die vertragsschließenden Parteien jeweils identisch sind. Die Parteien des Geschäftsführerdienstvertrages müssen auch die Parteien des Arbeitsvertrages sein, anderenfalls ist dem Schriftformerfordernis von §§ 623, 126 BGB nicht Genüge getan. Vertragsschließende Partei ist hier jeweils der Kläger und die Beklagte. Beim Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages wurde die Beklagte nicht durch die bestellten Geschäftsführer, sondern durch die alleinige Gesellschafterin A GmbH vertreten, diese wiederum vertreten durch die beiden Geschäftsführer Herr G und Herr V, welche auch für den maßgeblichen Zeitpunkt im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen waren, nämlich seit 12.10.2021. Es ist anerkannt, dass die Gesellschafter oder die Gesellschafterin wegen der besonderen Sachnähe zu ihrer Bestellungskompetenz nach § 46 Nr. 5 GmbHG Vertretungsbefugnis für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben. Nach § 46 Nr. 5 GmbHG werden Geschäftsführer durch die Gesellschafter bestellt. Die Bestellung und Abberufung beinhaltet noch nicht den Abschluss eines zugrundeliegenden Dienstverhältnisses und die Aufhebung eines evtl. bis dahin bestandenen Arbeitsverhältnisses. Die Annahme einer Annexkompetenz der Gesellschafter wegen der besonderen Sachnähe zur Bestellungskompetenz entspricht der wechselseitigen Interessenlage. Anderenfalls müsste in Fällen, in denen eine Gesellschaft nur durch einen Geschäftsführer vertreten wird, der neubestellte Geschäftsführer sein bislang noch bestehendes Arbeitsverhältnis selbst beenden müssen. Es liegt also nahe, die Allzuständigkeit der Gesellschafter für alle mit der Beförderung in einer Organstellung im Zusammenhang stehenden Rechtshandlungen auszudehnen und darunter auch die Regelungen des bisherigen Anstellungsverhältnisses zu fassen (vgl. LAG Hamburg, 19.11.2008 - 4 Ta 20/08 - Rn. 30 ff., LAG Düsseldorf, 19.07.2008 - 3 Ta 90/22 - Rn. 55 m. w. N.; BeckOGK, KSchG, § 1 Rn. 1321).

c.

Eine solche Reglung ist auch nicht überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 2 BGB. In der Regel wird es sich bei dem Geschäftsführerdienstvertrag, wie auch hier, um einen vorformulierten Vertrag handeln, der deshalb der Kontrolle nach § 305 ff. BGB unterliegt. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleiben nach Erwägung dieser Umstände Zweifel, geht dies gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (BAG, 19.07.2007 - 6 AZR 774/06 - Rn. 17 ff.). Es besteht keinen Zweifel im Sinne von § 305 c Abs. 2 BGB daran, dass der Kläger mit Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages seine vertraglichen Beziehungen ausschließlich auf diese neue vertragliche Grundlage gestellt hat und damit zugleich das zuvor bestandene Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit beendet hat. Es ist für Arbeitnehmer in leitender Position ohne weiteres erkennbar, dass mit dem Geschäftsführervertrag das Arbeitsverhältnis aufgehoben wurde. Ein Arbeitnehmer, der mit der Unterzeichnung des Geschäftsführerdienstvertrages und der Bestellung zum Geschäftsführer die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten übernimmt und damit Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt, muss - soweit nichts anderes vereinbart ist - davon ausgehen, dass mit der vereinbarten Aufnahme der Tätigkeit als Geschäftsführer sein Arbeitsverhältnis endet. Eine solche Regelung ist weder überraschend noch unangemessen. Die Formulierung ist nicht unbestimmt oder intransparent, weil nicht jede einzelne Abrede aufgeführt ist. Es ist eindeutig geregelt, dass alle bisher getroffenen Abreden, insbesondere die im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis getroffenen Vereinbarungen, aufgehoben werden sollen

d.

Der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses durch den Geschäftsführerdienstvertrag steht auch nicht entgegen, dass der Kläger behauptet, es seien im Vorfeld Gespräche zwischen ihm und den personalverantwortlichen Frau R, Herrn BB und Herrn BA über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als ruhend geführt worden. Es wurde weder eine abweichende Individualvereinbarung getroffen noch eine nachträgliche andere Regelung vereinbart. Zum einen hat der Kläger nicht konkret dargelegt, wer von den drei Personen ihm eine entsprechende Bestätigung oder Zusage erteilt haben soll. Zum anderen folgt aus dem im Schriftsatz der Beklagten vom 25.01.2025, S. 15 ff. geschilderte E-Mailverkehr, vorgelegt als Anlage B 6, dass die Vertragskonditionen nicht verhandelbar waren. Unabhängig davon, ob die beteiligten Personen überhaupt bevollmächtigt waren, entsprechende Änderungen am Geschäftsführerdienstvertrag vorzunehmen, sind solche Absprachen nicht in den Inhalt des Geschäftsführerdienstvertrages eingeflossen. Die Unterschrift unter dem Geschäftsführerdienstvertrag durch den Kläger war zeitlich nach den von ihm dargestellten Verhandlungen. Das Schreiben vom 16.12.2021 beinhaltet ebenfalls keine Änderung der Vereinbarung im Geschäftsführerdienstvertrag. Das Schreiben beinhaltet inhaltlich eine Wissenserklärung, begründet aber kein weiteres Rechtsverhältnis. Insbesondere beinhaltet es nicht die Erklärung, dass nach Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages unter Aufhebung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis begründet werden soll. Die Formulierung über die Bestätigung eines fortbestehenden ruhenden Arbeitsverhältnisses kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden. Unabhängig davon ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit Frau Z Vertretungsbefugnis gehabt haben soll. Es handelt sich um die HR-Assistentin bei der M GmbH. Eine Vertretungsbefugnis für die Abänderung eines Geschäftsführerdienstvertrages ist nicht ersichtlich.

B.

Die Berufung der Beklagten und insoweit Berufungsklägerin hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 300.000,00 € hat hingegen Erfolg. Auch diese Berufung ist gemessen an den oben dargestellten Grundsätzen zulässig. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aus der Vereinbarung vom 01.02.2021.

I.

Es kann dahinstehen, ob die Abfindungsvereinbarung wirksam getroffen wurde. Der Geschäftsführer R hatte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Abfindungsvereinbarung keine alleinige Vertretungsbefugnis. Anders als das Arbeitsverhältnis, ist die Abfindungsvereinbarung bis zum streitigen Zeitpunkt auch nicht "gelebt" worden. Es kann auch dahinstehen, ob die Grundsätze der Anscheins- oder Duldungsvollmacht bei entgegenstehenden Eintragungen im Handelsregister zur Anwendung kommen. Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze für eine Duldungsvollmacht ist mindestens, dass die anderen vertretungsberechtigten Geschäftsführer Kenntnis von den jeweiligen Vereinbarungen hatten und gegen das alleinige Handeln des anderen Geschäftsführers nicht eingeschritten sind (vgl. BeckOGK/Bayer/J.Schmidt GmbhG § 35 Rn. 133). Anderenfalls könnte allein das Handeln eines gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführers dazu führen, dass zu Lasten der GmbH faktisch eine Einzelvertretungsmacht begründet wurde. Eine solche Umwandlung kann nur durch einen der Satzung entsprechenden Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 5 GmbHG vollzogen werden, nicht aber dadurch, dass der Mitgeschäftsführer die Wahrnehmung seiner Funktionen dem anderen Geschäftsführer überträgt. (vgl. BGH 16.11.1987 - II ZR 92/87 Rn. 9).

II.

Es kann des Weiteren dahinstehen, ob die Abfindungsvereinbarung durch den Geschäftsführerdienstvertrag wirksam aufgehoben wurde. Evtl. bestehende Ansprüche auf Zahlung einer Abfindung sind jedenfalls nach § 15 des Arbeitsvertrages verfallen. Danach verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht binnen drei Monate nach Fälligkeit beim Vertragspartner in Textform geltend gemacht werden. Der Kläger hat seine Ansprüche erstmals mit Klage vom 30.09.2024 geltend gemacht. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Unterschrift vom 21.11.2021 unter den Geschäftsführerdienstvertrag ist die 3-Monatsfrist nicht gewahrt. Ein evtl. Anspruch auf Zahlung einer Abfindung war am 22.11.2021 entstanden und auch fällig. Eine abweichende Fälligkeitsregelung zur Anspruchsentstehung regelt die Vereinbarung vom 01.02.2021 nicht. Die fristwahrende Geltendmachung durch den Kläger war auch möglich und zumutbar. Es kommt auf eine mögliche Kenntnis des Anspruches und dessen Durchsetzbarkeit und genaue Kenntnis der Rechtslage nicht an. Verfallfristen laufen auch dann, wenn ein Arbeitnehmer erst später durch eine gerichtliche Entscheidung Kenntnis von dem Anspruch und dessen Bestehen erlangt hat. Das gilt auch z. B. dann, wenn ein Anspruch durch eine Änderung der Rechtsprechung nachträglich entsteht (BAG, 21.02.2012 - 9 AZR 486/10 - Rn. 23). Im Zusammenhang mit dem Verjährungsbeginn wird ebenfalls keine Kenntnis einer zutreffenden rechtlichen Würdigung vorausgesetzt, es genügt vielmehr die Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Nur in den Fällen, in denen eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, kann sich der Verjährungsbeginn ausnahmsweise hinausschieben (BAG, 09.02.2022 - 5 AZR 368/21 - Rn. 26 u. 27 jeweils m. w. N.). Ein rechtskundiger Dritter hätte hier erkannt, dass mit Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gemäß Vereinbarung vom 01.02.2021 entstanden sein kann. Als Geschäftsführer und ehemals Mitarbeiter in leitender Funktion durfte auch der Kläger nicht davon ausgehen, dass neben den schriftlichen Vereinbarungen im Geschäftsführerdienstvertrag vorangegangene frühere mögliche anderslautende Abreden Bestand haben würden. Dass der Kläger die Rechtslage anders eingeschätzt hat und ggf. auf aus seiner Sicht anderslautende Absprachen vertraut hat, führt nicht dazu, dass ihm die zumindest vorsorgliche Geltendmachung seines Anspruchs nicht möglich und zumutbar war.

C.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1, § 91 ZPO zu tragen. Das ist Folge seines umfassenden Unterliegens. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) und der sofortigen Beschwerde (§ 72 b ArbGG) wird verwiesen.

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