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Landesarbeitsgericht Niedersachsen Beschluss vom 12.01.2026 – 15 TaBV 74/25

ECLI:DE:LAGNI:2026:0112.15TaBV74.25.00

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 13.05.2025 - 7 BV 2/25 - abgeändert:

Der Antrag der Beteiligten zu 1. wird abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Beteiligten zu 2.

Der Beteiligte zu 2. war bei der Beteiligten zu 1. seit dem 01.09.2020 als Auszubildender zum Zerspanungsmechaniker beschäftigt. Der Beteiligte zu 3. ist der in dem Betrieb der Beteiligten zu 1. gebildete Betriebsrat. Die Beteiligte zu 4. ist die dort gebildete Jugend- und Ausbildungsvertretung.

Mit Schreiben vom 17.05.2022 kündigte die Beteiligte zu 1. das Ausbildungsverhältnis mit dem Beteiligten zu 2. außerordentlich fristlos. Mit der von dem Beteiligten zu 2. erhobenen Kündigungsschutzklage gab das Arbeitsgericht Braunschweig mit Urteil vom 03.11.2022 statt. Mit Vereinbarung vom 18.01.2023 (Bl. 14/15 der erstinstanzlichen Akte) verlängerten die Beteiligten zu 1. und 2. das Ausbildungsverhältnis bis zum 28.02.2025.

Der Beteiligte zu 2. ist seit dem 01.12.2024 Mitglied der Beteiligten zu 4..

Bei der Beteiligten zu 1. besteht eine Betriebsvereinbarung über die leistungsorientierte Übernahme von Ausgebildeten vom 24.11.2010 (BV Übernahme), wegen deren Wortlaut auf Bl. 20 und 21 der Akte Bezug genommen wird.

Mit Schreiben vom 07.01.2025 (Bl. 16 der erstinstanzlichen Akte) beantragte der Beteiligte zu 2. die unbefristete Übernahme wegen seiner Tätigkeit als Jugend- und Auszubildendenvertreter.

Am 15.01.2025 unterzog sich der Beteiligte zu 2. der Abschlussprüfung. Bestandsteil der Prüfung war die Anfertigung von 4 Bauteilen. Hierzu wurde jedem Auszubildenden eine eigene Fräsmaschine zugeteilt. Bei der Fertigung des 3. Bauteils beschädigte der Kläger die Nadel des 3-D-Tasters der Fräsmaschine. Der Austausch der Nadel nahm einige Zeit in Anspruch. Gegen 13:00 Uhr war für den Beteiligten zu 2. absehbar, dass er lediglich das dritte Bauteil bis zur Abgabe um 14:00 Uhr fertigstellen konnte. Zu diesem Zeitpunkt war der Auszubildende A., mit der Fertigung seiner Bauteile fertig. Der Beteiligte zu 2. sprach den Auszubildenden A. darauf an und äußerte sinngemäß, zeitlich würde der Auszubildende A. es ja noch schaffen, sein Teil zu machen. Der Auszubildende A. legte sodann das von ihm gefertigte 4. Bauteil im Bereich des Beteiligten zu 2. ab und fertigte aus dem dem Beteiligten zu 2. zur Verfügung gestellten Rohling ein weiteres 4. Bauteil. Der Beteiligte zu 2. gab das von dem Auszubildenden A. gefertigte 4. Bauteil als eigene Prüfungsleistung ab.

Am 16.01.2025 wertete der Prüfungsausschuss die Prüfungsleistungen aus. Hierbei fiel auf, dass die 4. Bauteile des Beteiligten zu 2. und des Auszubildenden A. auf der Fräsmaschine des Auszubildenden A. hergestellt worden waren. In einer Anhörung durch den Prüfungsausschuss räumte der Auszubildende A. ein, das 4. Bauteil für den Beteiligten zu 2. gefertigt zu haben. In einer ersten Befragung durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses gab der Beteiligte zu 2. zunächst an, alle Teile selbst gefertigt zu haben und stritt einen Täuschungsversuch ab. Nach Abschluss der Befragung traf der Beteiligte zu 2. auf den Auszubildenden A.. Dieser teilte ihm mit, dass er die Täuschung eingeräumt habe. Daraufhin sprach der Beteiligte zu 2. die Mitglieder des Prüfungsausschusses nochmals an und räumte den Täuschungsversuch ein.

In einer gemeinsamen Sitzung befragten am 22.01.2025 der Personalausschuss und Vertreter des Personalwesens den Beteiligten zu 2. erneut.

Mit Schreiben vom 22.01.2025 stellte die Beteiligte zu 1. den Beteiligten zu 2. von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei.

Mit Schreiben vom 17.01.2025 teilte der Prüfungsausschuss dem Kläger mit, er habe die Abschlussprüfung unter Vorbehalt bestanden.

Mit Schreiben vom 21.01.2025 teilte die Prüfungskommission dem Kläger mit, dass das von einem Täuschungsversuch umfassende Bauteil mit 0 Punkten bewertet werde und er die Abschlussprüfung insgesamt bestanden habe.

Mit Schriftsatz vom 31.01.2025, bei dem Arbeitsgericht Braunschweig eingegangen am 31.01.2025, hat die Beteiligte zu 1. das vorliegende Verfahren eingeleitet.

Die Beteiligte zu 1. hat behauptet, der Beteiligte zu 2. habe den Auszubildenden A. selbst aufgefordert, das Bauteil für ihn zu fertigen.

Sie hat die Ansicht vertreten, die Täuschungshandlung stelle eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Beteiligten zu 2. dar. Erschwerend komme hinzu, dass er seine Täuschungshandlung vehement abgestritten und die Mitglieder des Prüfungsausschusses der Lüge bezichtigt habe. Durch dieses Verhalten sei das Verhältnis so belastet, dass eine weitere Beschäftigung nicht zumutbar sei. Hinzu komme, dass das Ausbildungsverhältnis auch in der Vergangenheit nicht unbelastet gewesen sei.

Die Beteiligte zu 1. hat beantragt,

das zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner bestehende Arbeitsverhältnis aufzulösen.

Der Beteiligte zu 2. hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 2. hat vorgetragen, er habe in der ersten Anhörung den Täuschungsversuch abgestritten, weil er nicht gewusst habe, was der Auszubildende A. in seiner Anhörung gesagt habe und er diesen habe schützen wollen.

Mit Beschluss vom 13.05.2025 hat das Arbeitsgericht Braunschweig das zwischen der Beteiligten zu 1. und dem Beteiligten zu 2. bestehende Arbeitsverhältnis aufgelöst. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beteiligten zu 1. sei die unbefristete Beschäftigung des Beteiligten zu 2. nicht zumutbar. Durch den Täuschungsversuch habe der Beteiligte zu 2. Rücksichtnahmepflichten aus seinem Ausbildungsverhältnis verletzt. Dieses allein rechtfertige zwar die Auflösung noch nicht, hinzu komme aber, dass der Beteiligte zu 2. den Täuschungsversuch zunächst geleugnet habe. Der Vortrag, er habe den Auszubildenden A. durch seine Aussage schützen wollen, sei als Schutzbehauptung zu werten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die Ausführungen unter I. des angefochtenen Beschlusses (Bl. 161 bis 162 der erstinstanzlichen Akte), wegen der rechtlichen Würdigung durch das Arbeitsgericht auf die Ausführungen unter II. (Bl. 162 bis 167 der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen.

Gegen den ihm am 03.06.2025 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 2. mit Schriftsatz vom 30.06.2025, bei dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen am 30.06.2025, Beschwerde eingelegt und diese begründet.

Der Beteiligte zu 2. wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er trägt vor, das Arbeitsverhältnis sei nicht aufzulösen, da es nach der Betriebsvereinbarung vom 24.11.2010 zustande gekommen sei. Im Übrigen habe die Beteiligte zu 1. die Antragsfrist versäumt. Der Vorfall während der Abschlussprüfung sei unrichtig gewichtet worden. Durch die bestandene Prüfung sei kein relevanter Schaden entstanden und der Beteiligte zu 2. habe die prüfungsrechtlichen Folgen akzeptiert, Reue gezeigt und sich entschuldigt. Sein Fehlverhalten habe er nur wenige Minuten nach dem anfänglichen Leugnen eingeräumt, nachdem ihm bekannt geworden sei, dass der Auszubildende A. den Vorfall zugegeben hatte. Das anfängliche Schweigen habe nur darauf beruht, dass er Herrn A. habe schützen wollen. Die Vorfälle, die zur außerordentlichen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses im Jahr 2022 geführt hätten, hätten nicht berücksichtigt werden dürfen. Nach der Rückkehr in den Betrieb der Beteiligten zu 1. habe der Beteiligte zu 2. sich keine weiteren Verstöße zu Schulden kommen lassen.

Nach dem der Beteiligte zu 2. auch den Antrag angekündigt hatte, die Beteiligte zu 1 zu verpflichten, den Beteiligten zu 2. bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde vorläufig weiterzubeschäftigen, insbesondere im Rahmen eines seiner Ausbildung entsprechenden Einsatzbereichs unter Wahrung der bisherigen Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen, hat er diesen Antrag nach Hinweis der Kammer mit Schriftsatz vom 23.07.2025, bei dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen am 23.07.2025 zurückgenommen. Mit Beschluss vom 24.07.2025 hat die Kammer das Verfahren insoweit eingestellt.

Der Beteiligte zu 2. beantragt,

1.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 13. Mai 2025 (Az.: 7 BV 2/25) wird abgeändert;

2.

der Antrag der Beteiligten zu 1. auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 78 a BetrVG wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1. beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung als richtig und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf die Schriftsätze vom 30.06.2025, 23.07.2025, 18.08.2025, 08.01.2026 und 09.01.2026 jeweils nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 12.01.2026 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. ist zulässig und begründet.

1.

Die Beschwerde ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6, ArbGG, §§ 519, 520 ZPO). Sie ist danach insgesamt zulässig.

2.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Der Antrag der Beteiligten zu 1. auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beteiligten zu 2. ist abzuweisen, da er zwar zulässig, aber unbegründet ist.

a.

Der Antrag der Beteiligten zu 1. ist zulässig.

(1)

Der Antrag ist nach § 78a Abs. 4 Nr. 2 BetrVG statthaft.

Danach kann der Arbeitgeber nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen, das bereits nach Abs. 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.

Zwischen den Beteiligten ist gemäß § 78a Abs. 2 BetrVG ein Arbeitsverhältnis begründet worden. Der Beteiligte zu 2. hat mit Schreiben vom 07.01.2025 und damit innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ausdrücklich die Weiterbeschäftigung gemäß § 78a BetrVG verlangt.

Auf die Frage, ob der Beteiligte zu 2. auch die unbefristete Übernahme gemäß Ziffer 2 Satz 1 der BV Übernahme oder die befristete Übernahme nach Ziffer 2 Satz 2 BV Übernahme hätte verlangen können, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Nach Ziffer 3 BV Übernahme werden Auszubildende, die die Leistungsanforderungen erfüllen unbefristet übernommen und Auszubildende, die die Anforderungen nicht erfüllen erhalten ein auf zwei Jahre befristetes Vertragsangebot. Daraus folgt, dass die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nicht ohne weiteres erfolgt, sondern ein entsprechendes Vertragsangebot der Beteiligten zu 1. erfordert, das von dem Auszubildenden angenommen werden muss. Ein solches Angebot hat der Beteiligte zu 2. weder verlangt, noch ist es ihm von der Beteiligten zu 1. gemacht worden. Zwar mag es sein, dass der Beteiligte zu 2. zumindest einen Anspruch auf Angebot eines auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrages aus der BV Übernahme gehabt hat, es ist aber schon nicht ersichtlich, dass er diesen Anspruch bisher geltend gemacht hat. Aus der faktischen Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 2. über das Ende der Ausbildung hinaus folgt für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach der BV Übernahme nichts. Hiermit hat die Beteiligte zu 1. nur dem oben angeführten Verlangen des Beteiligten zu 2. Nach Weiterbeschäftigung entsprochen. Ein darüber hinaus gehender Erklärungswert kann dem Verhalten der Beteiligten zu 1. nicht beigelegt werden.

(2)

Mit dem Antrag hat die Beteiligte zu 1., wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Antragsfrist des § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG gewahrt.

Der Antrag wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG gestellt. Die Frist begann mit der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses des Beteiligten zu 2.. Das Berufsausbildungsverhältnis endete gemäß § 21 Abs. 2 BBiG mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Diese erfolgte, wie zwischenzeitlich unstreitig geworden ist, mit Schreiben vom 21.01.2025, dem Beteiligten zu 2. zugegangen am 22.01.2025. Soweit der Beteiligte zu 2. noch mit der Beschwerdeschrift vorgetragen hat, das Prüfungsergebnis sei ihm am 15.01.2025 bekanntgegeben worden, hat er diesen Vortrag im Termin zur Anhörung der Beteiligten vom 12.01.2026 dahingehend konkretisiert, dass die Mitteilung, er habe die Prüfung bestanden nicht vom Prüfungsausschuss erfolgt sei und ihm vom Prüfungsausschuss erstmals am 17.01.2025 unter Vorbehalt mitgeteilt worden sei, er habe die Prüfung bestanden.

Der Eingang der Antragsschrift vom 31.01.2025 beim Arbeitsgericht Braunschweig erfolgte am 31.01.2025 und damit innerhalb von zwei Wochen sowohl ab dem 17.01.2025 als auch dem 22.01.2025.

b.

Der Antrag ist aber unbegründet.

Das Arbeitsverhältnis des Beteiligten zu 2. ist nicht nach § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG aufzulösen. Es liegen keine Tatsachen vor, aufgrund derer der Beteiligten zu 1. die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 2. unter Berücksichtigung aller Umstände iSv. § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG nicht zugemutet werden kann.

(1)

Der Begriff der Zumutbarkeit in § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG stimmt nicht mit dem in § 626 Abs. 1 BGB überein (BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - Rn. 17). Dem Arbeitgeber ist die Weiterbeschäftigung nicht erst dann unzumutbar iSv. § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG, wenn die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB erfüllt sind. Die zum Begriff der Unzumutbarkeit in § 626 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsätze lassen sich nicht auf § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG übertragen. Der Tatbestand des § 626 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn dem Arbeitgeber schon die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Bei der Auflösung des nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG entstandenen Arbeitsverhältnisses ist demgegenüber maßgeblich, ob dem Arbeitgeber die Beschäftigung des Amtsträgers in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zumutbar ist. Neben personenbedingten und betrieblichen Gründen können auch verhaltensbedingte Gründe die Auflösung des kraft Gesetzes entstandenen Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Ein Fehlverhalten des Auszubildenden führt nur dann zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, wenn es sich als grobe Verletzung der Ausbildungspflichten darstellt, das die Befürchtung rechtfertigt, der Auszubildende werde auch in seinem Arbeitsverhältnis in grober Weise gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen. Hierfür bedarf es einer umfassenden Würdigung aller Umstände. In Betracht kommen etwa Straftaten, Tätlichkeiten, beharrliche Arbeitsverweigerung, hartnäckige unberechtigte Arbeitsversäumnis, schwere Verstöße gegen die betriebliche Ordnung oä.. Für die Feststellung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung iSd. § 78a Abs. 4 BetrVG ist auf den Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses abzustellen; vgl. BAG, 18.09.2019, 7 ABR 44/17, Juris Rn. 39 und 40 m. w. N..

(2)

Ausreichende Tatsachen iSv. § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG sind nicht in dem Täuschungsversuch des Beteiligten zu 2. im Rahmen der praktischen Abschlussprüfung zu sehen.

Allerdings ist die Beschwerdekammer, wie schon die Kammer des Arbeitsgerichts, der Auffassung, dass es sich bei der vom Beteiligten zu 2. verübten Täuschung im Rahmen der praktischen Prüfung um eine Verletzung seiner Ausbildungspflichten handelt. Gemäß § 38 BBiG ist durch die Abschlussprüfung festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Diese Feststellung ist nur möglich, wenn es sich bei der Prüfungsleistung um eine eigene, vom Auszubildenden selbst erbrachte Leistung handelt.

Durch die Abgabe des Bauteils des Auszubildenden A. hat der Beteiligte zu 2. vorgetäuscht, dass es sich um eine eigene Leistung handelt. Er hat damit versucht, sich in der Prüfung einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen und damit gegen die Prüfungsordnung und gegen seine Ausbildungspflichten verstoßen.

Dieser Verstoß stellt auch eine grobe Verletzung der Ausbildungspflichten des Beteiligten zu 2. dar. Dem Beteiligten zu 2. muss die Prüfungsordnung bekannt gewesen sein. Ihm muss auch bewusst gewesen sein, dass er durch die Täuschung versucht hat, das Prüfungsergebnis zu seinen Gunsten zu verfälschen. Damit hat er das Vertrauen der Beteiligten zu 1. in seine Ehrlichkeit und Verlässlichkeit erschüttert.

Zu seinen Gunsten ist aber, wie es auch die Kammer des Arbeitsgerichts getan hat, die besondere Prüfungssituation zu berücksichtigen. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beteiligte zu 2. geplant hat, bei der Prüfung zu täuschen. Er hat sich nicht vorher mit dem Auszubildenden A. verabredet, dass dieser bei der Prüfung ein Werkstück für ihn anfertigt. Die Täuschungshandlung hat sich auch nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1. vielmehr aus der Situation in der Prüfung ergeben. Zwar rechtfertigt die Tatsache, dass der Beteiligte zu 2. bei der Anfertigung seiner Prüfungsleistungen unter Zeitdruck geraten ist, nicht die Täuschung durch Abgabe einer fremden Prüfungsleistung als eigene. Die Erbringung der Prüfungsleistung in der vorgegebenen Zeit ist Bestandteil der Prüfung. Der entstandene Druck lässt aber die Tatsache, dass der Beteiligte zu 2. die Gelegenheit, die sich dadurch ergab, dass der Mitauszubildende A. seine Werkstücke in erheblich kürzerer Zeit angefertigt hat genutzt hat, in etwas milderem Licht erscheinen. Die Erwartung, er werde auch bei ruhiger Überlegung zukünftig in ähnlicher Weise seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzten ergibt sich daraus deswegen nicht.

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Beteiligte zu 2. die Beteiligung des Mitauszubildenden A. an der Täuschungshandlung veranlasst hat. In dem Verhalten des Beteiligten zu 2. kann keine Anstiftung gesehen werden.

Allerdings ist der Beteiligten zu 1. zuzugeben, dass die Initiative zu der Abgabe des Werkstücks des Mitauszubildenden A. als sein eigenes auch nach dem Vortrag des Beteiligten zu 2. von ihm ausgegangen ist. Er hat selbst vorgetragen, dass er den Auszubildenden A. darauf angesprochen hat, dass dieser schon fertig sei und sinngemäß geäußert habe, dass dieser sogar noch seine Teile schaffen würde. Damit hat er den ersten Impuls für die Täuschung gesetzt, denn es ist nicht ersichtlich, dass der Auszubildenden A. ihm von sich aus das von ihm gefertigte Werkstück zur Verfügung gestellt hätte. Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass der Beteiligte zu 2. den Auszubildenden A. zur Täuschung angestiftet hätte. Die Beteiligte zu 1. hat keine ausdrückliche Aufforderung des Beteiligten zu 2. an den Auszubildenden A. vorgetragen. Sie hat lediglich vorgetragen, der Auszubildende habe die Äußerung des Beteiligten zu 2. als Bitte um Hilfe aufgefasst. Dass diese tatsächlich so gemeint gewesen ist, lässt sich nicht feststellen. Dies ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Beteiligte zu 2. zugelassen hat, dass der Auszubildende A. sein Werkstück abgibt und den verbleibenden Rohling des Beteiligten zu 2. bearbeitet. Es ist nicht ersichtlich, wie der Beteiligte zu 2. dies in der Prüfungssituation noch hätte verhindern oder rückgängig machen sollen, ohne den Auszubildenden A. bloßzustellen.

(3)

Der Täuschungsversuch des Beteiligten zu 2. ist auch unter Berücksichtigung des weiteren Verhaltens des Beteiligten zu 2. nicht geeignet, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zu begründen.

Allerdings könnte in dem Bestreiten der Täuschung in der ersten Anhörung eine Verletzung der Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis zu sehen sein. In der ersten Anhörung durch den Prüfungsausschuss hat der Beteiligte zu 2. unstreitig die Unwahrheit gesagt, indem er die Täuschung abgestritten hat. Ob hierin eine Pflichtverletzung zu sehen ist, kann hier offen bleiben. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Beteiligte zu 2. sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage selbst hätte belasten und eine erhebliche Pflichtverletzung einräumen müssen. Selbst wenn anzunehmen sein sollte, dass ein Nebenpflicht aus § 241 Abs. 1 BGB bestünde, wäre dieser Interessenkonflikt bei der Bewertung einer eventuellen Pflichtverletzung zu berücksichtigen und ließe sie weniger schwerwiegend erscheinen.

Hinzu kommt, dass der Beteiligte zu 2. durch eine wahrheitsgemäße Aussage auch die Beteiligung des Auszubildenden A. hätte einräumen müssen. Auch wenn der Beteiligte zu 2. hätte erkennen können, dass die Beteiligung des Auszubildenden A. an der Täuschung weniger schwer wiegt, da dieser nicht über seine eigene Leistung getäuscht hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er sich bei seiner Aussage auch von diesem Gedanken hat leiten lassen. Hinzu kommt, dass der Beteiligte zu 2. tatsächlich zum Zeitpunkt seiner Aussage nicht wissen konnte, was der Auszubildende A. seinerseits sagen würde. Für den Fall, dass dieser ebenfalls die Täuschung bestritten hätte, hätte die wahrheitsgemäße Aussage des Beteiligten zu 2. ihn in erhebliche Schwierigkeiten bringen können.

Allerdings ist der Beteiligten zu 1. zuzugeben, dass das Einräumen des Verstoßes nach Abschluss der ersten Anhörung nur eingeschränkt zu Gunsten des Beteiligten zu 2. verwendet werden kann. Zu diesem Zeitpunkt muss dem Beteiligten zu 2. klar gewesen sein, dass das weitere Ableugnen keinen Sinn mehr gehabt hat, da durch die Aussage des Auszubildenden A. die Täuschung nicht mehr zu bestreiten wahr. So wenig, wie aus der dann erfolgten Aussage auf echte Reue des Beteiligten zu 2. geschlossen werden kann, spricht sie aber auch gegen die Darstellung des Beteiligten zu 2. er habe den Vorwurf zunächst zumindest auch aus Rücksicht auf die mögliche Aussage des Auszubildenden A. abgestritten.

Nach allem erscheint der Beschwerdekammer die Pflichtverletzung in der besonderen Prüfungssituation begründet zu sein, so dass sie auch vor dem Hintergrund des Schutzgedanken des § 78a BetrVG nicht die Befürchtung rechtfertigt, der Beteiligte zu 2. werde auch in seinem Arbeitsverhältnis seine Pflichten in grober Weise verletzen.

(4)

Ausreichende Tatsachen iSv. § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG sind schließlich auch nicht in den behaupteten Pflichtverstößen, die zur außerordentlichen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses vom 17.05.2022 geführt haben, zu sehen.

Der Berücksichtigung steht allerdings nicht entgegen, dass die Beteiligte zu 1. die Pflichtverstöße des Beteiligten zu 2. abgemahnt, bzw. wegen der Verstöße eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 BBiG ausgesprochen hat.

Mit der Erteilung der Abmahnung erhält sich der Arbeitgeber die Möglichkeit, im Falle einer während des Ausbildungsverhältnisses auftretenden einschlägigen erneuten Pflichtverletzung eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 22 Abs. 4 BBiG auszusprechen und zur Begründung auch die Abmahnung heranzuziehen. Die Abmahnung bezieht sich auf das Ausbildungsverhältnis, das nur von vorübergehender Dauer ist und dessen Abschluss der Arbeitgeber dem Auszubildenden ggf. trotz eines erheblichen Fehlverhaltens ermöglichen will. Der Auflösungsantrag nach § 78a Abs. 4 BetrVG soll hingegen das im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis entstandene unbefristete Arbeitsverhältnis beenden, weil eine dauerhafte Beschäftigung für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Es kann regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Arbeitgeber dieser Gestaltungsmöglichkeit begeben will, wenn er dem Beschäftigten während des Ausbildungsverhältnisses eine Abmahnung erteilt; vgl. BAG, 18.09.2019, 7 ABR 44/17, Juris Rn. 44.

Es ist aber schon nicht ersichtlich, dass die Beteiligte zu 1. diese Pflichtverstöße zur Begründung des Auflösungsantrages heranziehen will, da sie nur zu den erfolgten Sanktionen aber nicht zu den Pflichtverletzungen in Einzelnen vorgetragen hat. Im Hinblick darauf, dass das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung des Rechtsstreits über die Kündigung ohne weitere Beanstandungen durchgeführt worden ist, sind die Verstöße aber auch nicht geeignet, die Befürchtung, es werde im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu groben Pflichtverletzungen kommen, zu rechtfertigen.

3.

Auch das weitere Vorbringen der Beteiligten, auf das in diesem Beschluss nicht mehr gesondert eingegangen wird, führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis.

4.

Einer Kostenentscheidung bedurfte es gemäß § 2a Abs. 1, Abs. 2 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG nicht.

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