Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 28.08.2001 – 5 Sa 521/01
ECLI:DE:LAGRLP:2001:0828.5SA521.01.0A
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 01.02.2001 -- 9 Ca 2551/00 -- wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt -- jeweils nach näherer Maßgabe seiner Klageanträge --
-- von der Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und
-- die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm Schäden zu ersetzen.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des ArbG Mainz vom 01.02.2001 -- 9 Ca 2551/00 -- (dort S. 3 ff. = Bl. 57 ff. d.A.).
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen das am 02.04.2001 zugestellte Urteil vom 01.02.2001 -- 9 Ca 2551/00 -- hat der Kläger am 27.04.2001 Berufung eingelegt und diese am 25.06.2001 -- innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Beschluss vom 25.05.2001, Bl. 79 d.A.) -- begründet.
Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 25.06.2001 (Bl. 80 ff. d.A.) verwiesen.
Soweit es um die Konkretisierung des Feststellungsantrages geht, versucht der Kläger in der Berufungsbegründung das schädigende Ereignis einzugrenzen. Er erwähnt, dass es sich bei Mobbing-Attacken nicht um ein konkretes Ereignis im Einzelnen an sich handele, sondern um einen schleichenden langwierigen Prozess. Der Kläger trägt vor, dass er wegen seiner Figur in seiner Persönlichkeit herabgesetzt oder von Vorgesetzten schikaniert bzw. auch wegen seiner Figur beleidigt worden sei. Bei "Mobbing" gehe es -- so führt der Kläger weiter aus -- um Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der Ehre oder der Gesundheit des Betroffenen. Seine erheblichen Fehlzeiten sieht der Kläger als konkretes Zeichen dafür an, dass die Steigerung der Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen sei mit der Steigerung der Mobbing-Attacken.
Der Kläger hält dem Arbeitsgericht vor, zu Unrecht ausgeführt zu haben, dass die Mobbing-Attacken nur gelegentlich und nicht bei Ausführung der Verrichtung/Erfüllung durch die Kollegen bzw. direkten Vorgesetzten erfolgt seien. Das Arbeitsgericht habe die Grenze viel zu eng angelegt. Der Kläger weist daraufhin, dass dem Arbeitgeber grundsätzlich die vertragliche Nebenpflicht zukomme, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen bzw. zu fördern und sich schützend vor seine Mitarbeiter zu stellen. Dies schließe es ein, Eingriffe(n) in die Persönlichkeitssphäre von Arbeitnehmern oder Einschränkung(en) ihrer Betätigungsfreiheit durch andere Arbeitnehmer entgegenzutreten. Dabei handele der Arbeitnehmer dann als Erfüllungsgehilfe oder Verrichtungsgehilfe des Arbeitgebers, wenn der Schikanetäter belästigend oder beleidigend im Pflichtenkreis des Arbeitgebers tätig werde. Genau dies sei hier der Fall (gewesen). Der Kläger behauptet, dass er durch den Lagerleiter, den Schichtführer, den vertretenden Lagerleiter und durch Kollegen auf dem Arbeitsplatz in verschiedenen Situationen immer wieder beleidigt und schikaniert worden sei. Dazu führt der Kläger weiter aus und verweist auf sein Mobbing-Protokoll vom 15.05.2000 (Bl. 17 ff. d.A.). Der Kläger meint, dass es dann im Großen und Ganzen niemals Mobbing-Attacken, die in irgendeiner Form dem Arbeitgeber selbst zuzurechnen seien, geben würde, wenn man die vom Kläger geschilderten Aktionen seiner Vorgesetzten und Mitarbeiter nur noch als bei Gelegenheit (begangen) bewerten würde.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 01.02.2001 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz -- 9 Ca 2551/00 --
1. die Beklagte zu verurteilen,
dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt wird, welches jedoch DM 5.000,-- nicht unterschreiten sollte, zu zahlen und
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aufgrund der Mobbing-Aktionen der Angestellten P S (Lagerleiter), G B (stellvertretender Lagerleiter), H K (Schichtführer), H. W, R. J, G. B, S. G, F. F (Betriebsratsmitglied) der Beklagten im Zeitraum 1998/1999/2000 bis zum 30.06.2000 bei der Beklagten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstanden sind und entstehen, zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 30.07.2001 (Bl. 95 ff. d.A.), auf deren Inhalt wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Beklagte hält die Anträge des Klägers nicht für konkret genug, um eine entsprechende Verurteilung der Beklagten zuzulassen. Auch der zugrundeliegende Sachverhalt sei zu unsubstantiiert und unschlüssig, um eine Zuordnung eines konkreten Schadensereignisses zu den gestellten Anträgen zu ermöglichen. Nach Ansicht der Beklagten scheidet eine Verrichtungsgehilfenstellung der Personen, die den Kläger -- nach dessen Behauptungen -- "gemobbt" haben sollen, aus. Aber auch eine Erfüllungsgehilfenstellung der von dem Kläger genannten Personen sei nicht gegeben. Unterstelle man die Aussagen des Klägers überhaupt als wahr -- so argumentiert die Beklagte weiter --, so handele es sich um rein zwischenmenschliche Vorfälle, die in keinem Zusammenhang mit der Arbeit des Klägers bei der Beklagten stehen würden. Allerdings tritt die Beklagte den Ausführungen des Klägers zu den einzelnen Vorfällen entgegen. Vieles sei von dem Kläger aufgebauscht worden. Zu einem großen Teil handele sich um reine Frotzeleien zwischen Angestellten eines Betriebes, die tagtäglich miteinander zu tun hätten und bei denen ggf. eben auch einmal ein für den Betroffenen unangenehmes Thema angesprochen werde. Es sei keine Systematik gegeben, die ein Mobbing gegenüber dem Kläger begründen könnte. Die Beklagte hält es an dem Vorgehen des Klägers für bezeichnend, dass nicht direkt gegen die eigentlich handelnden Personen vorgegangen werde, sondern nur die Beklagte in Anspruch genommen werde. Dies erscheine in Anbetracht der Möglichkeiten des Klägers und der Unkenntnis der Geschäftsleitung der Beklagten doch mehr als unbillig. Rein vorsorglich bestreitet die Beklagte auch noch die Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldes.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen, -- u.a. auch auf den vom Kläger vorgelegten Reha-Entlassungsbericht der RV vom 03.02.2000 (Bl. 10 ff. d.A.; dort wird das Aufnahmegewicht des Klägers mit 123 kg und das Entlassungsgewicht mit 113 kg bei einer Körpergröße von 183 cm angegeben).
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
II.
1.
Der Feststellungsantrag ist unzulässig. Er genügt -- auch in der Form, in der er vom Kläger im Berufungsverfahren gestellt worden ist, -- nicht dem gesetzlichen Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Berufungskammer folgt insoweit den diesbezüglichen Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts (= S. 6 des Urteils vom 01.02.2001, dort Ziffer I. 1 = Bl. 60 d.A.) und stellt dies hiermit ausdrücklich bezugnehmend gemäß § 543 Abs. 1 ZPO fest. Die Umformulierung des Feststellungsantrages in der Berufungsinstanz und das damit in Zusammenhang stehende weitere Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine von der Entscheidung des Arbeitsgerichts abweichende Beurteilung. Das Rechtsverhältnis, das die klagende Partei auf dem Wege über § 256 ZPO als bestehend festgestellt wissen will, muss eindeutig bezeichnet werden. Dieses Erfordernis hat seinen Grund in der Notwendigkeit, für den Umfang der Rechtskraft klare und eindeutige Verhältnisse zu schaffen. Dass das Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch bei einer Feststellungsklage gilt, ist anerkanntes Recht. In einem Fall der vorliegenden Art ist nicht nur die vom jeweiligen Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge genügend bestimmt zu bezeichnen, sondern eben auch der Lebenssachverhalt, aus dem diese Rechtsfolge abgeleitet wird. Insoweit ist es dem Kläger auch im Berufungsverfahren nicht gelungen, den Lebenssachverhalt bzw. die Fallgestaltung genügend bestimmt zu umschreiben, aus der er die Rechtsfolge "Ersatzpflicht der Beklagten" herleitet. An die genügend bestimmte Bezeichnung des Vorganges oder Ereignisses, aus dem der Kläger die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten ableitet, durften vorliegend jedenfalls im Hinblick auf die Besonderheiten, die mit der Definition des Begriffes "Mobbing" zusammenhängen, keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Mobbing ist das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte. Schwierigkeiten bereitet vor allem u.a. die Abgrenzung gegenüber sozial anerkannten Verhaltensweisen am Arbeitsplatz (vgl. BAG v. 15.01.1997 NZA 1997, 781). Der Kläger hat weder in seinem optisch hervorgehobenen Feststellungsantrag selbst, noch im Rahmen seiner Anspruchsbegründung das festzustellende "Rechtsverhältnis" -- soweit es um den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt geht -- genügend bestimmt im Sinne des Gesetzes bezeichnet. So wie der Kläger seine Feststellungsklage formuliert hat, kann diese weder dem Rechtsfrieden, noch der Prozessökonomie dienen. In einem Fall der vorliegenden Art soll durch die Feststellungsklage (jedenfalls) die Frage des Anspruchsgrundes gerichtlich geklärt und dadurch dem Streit der Parteien entzogen werden. Eine derartige Klärung ist aber im Rahmen des vom Kläger gestellten Feststellungsantrages nicht möglich, da nicht klar ist, welche konkreten Lebenssachverhalte von dem -- zu unbestimmten -- Begriff "Mobbing-Aktionen" erfasst sein sollen. Durch die Angabe des ungefähren Zeitraumes ("1998/1999/2000 bis zum 30.06.2000") und die Angabe der Namen einzelner Arbeitnehmer ist es dem Kläger nicht gelungen, den Antrag genügend bestimmt zu formulieren. Soweit der (anwaltlich vertretene) Kläger (auch) diesbezüglich einen richterlichen Hinweis erbeten hat, waren solche Hinweise -- unter den gegebenen Umständen (vgl. insoweit Zöller/Greger 21. Aufl. ZPO § 139 Rz. 12) -- weder insoweit, noch im Übrigen geboten.
2.
Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht auch darin, dass der Zahlungsantrag (= Antrag zu 2) unbegründet ist. Auch insoweit wird unter Bezugnahme auf § 543 Abs. 1 ZPO auf die arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe (S. 7 ff. unter Ziffer II. = Bl. 61 ff. d.A.) verwiesen.
Eine Haftung gemäß § 831 BGB ist vorliegend (aber) ebenfalls zu verneinen. Zwar handelt es sich bei den vom Kläger genannten Personen (S, B, K u.a.) um Arbeitnehmer der Beklagten und folglich auch um deren Verrichtungsgehilfen. Die Ersatzpflicht gemäß § 831 BGB setzt jedoch voraus, dass der Verrichtungsgehilfe den Schaden in Ausführung der Verrichtung zufügt. Zu dieser Anspruchsvoraussetzung hat der Kläger keinen hinreichenden Tatsachenvortrag gebracht. Es ist anerkanntes Recht (vgl. Staudinger/Schäfer 12. Aufl. BGB § 831 Rz. 107 ff.), dass für ein Handeln in Ausführung der Verrichtung nicht schon ein nur örtlicher oder zeitlicher Zusammenhang zwischen Schädigung und Verrichtung genügt. Vielmehr ist -- worauf bereits das Arbeitsgericht hingewiesen hat -- über den äußeren Zusammenhang hinaus erforderlich, dass das Handeln des Verrichtungsgehilfen mit dem ihm übertragenen Aufgabenkreis nach Zweck und Art objektiv in einem engen oder unmittelbaren inneren (sachlichen) Zusammenhang steht. Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen oder vorsätzlich begangene Straftaten des Verrichtungsgehilfen erfolgen -- nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung -- nicht in Ausführung, sondern (nur) bei Gelegenheit der Ausführung der Verrichtung (vgl. Schäfer a.a.O. Rz. 112 ff.). Soweit sich die vom Kläger genannten Arbeitnehmer der Beklagten -- in der vom Kläger behaupteten Art und Weise -- beleidigend, erniedrigend, nötigend oder in ähnlicher Weise geäußert haben, hätten sie sich durch ein derartiges Verhalten derart weit von ihrem vertragsgemäßen Aufgabenbereich gelöst, dass es deswegen an dem notwendigen inneren Zusammenhang mit dem übertragenen Aufgabenbereich fehlen würde. Dem Kläger ist es nicht gelungen, im Berufungsverfahren sein Vorbringen hinsichtlich des notwendigen inneren Zusammenhangs (-- zwischen übertragener Verrichtung und Schädigungshandlung --) sowie hinsichtlich der Kausalitätsfrage genügend zu substantiieren. Der Hinweis des Klägers darauf, dass die "gesamten Aktionen" am Arbeitsplatz stattgefunden hätten, ist -- in dieser Allgemeinheit -- zum einen unzutreffend (vgl. dazu den Vorfall unter 11. in den Situationsbeschreibungen vom 15.05.2000, dort S. 6 = Bl. 22 d.A.; der Vorfall ereignete sich im Vereinsheim G -O), -- er reicht aber im Übrigen auch -- ebenso wie das damit in Zusammenhang stehende weitere Vorbringen des Klägers -- nicht aus, um hinreichend darzulegen, dass die vom Kläger genannten Personen "in Ausführung der Verrichtung" -- schadensverursachend -- gehandelt haben. Auf der Grundlage des Vortrages des Klägers war die Anordnung einer Beweisaufnahme nicht veranlasst.
III.
Die Kosten seiner erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 25 Abs. 2 GKG festgesetzt.
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst.
IV.
Busemann
R
D