Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 06.06.2002 – 6 TaBV 112/02

ECLI:DE:LAGRLP:2002:0606.6TABV112.02.0A

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller (Beteiligter zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 31.10.2001 - AZ: 2 BV 2766/00 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Gründe

1

I. Die Beteiligte zu 1), die in Alzey ein Warenhaus im Sinne des Einzelhandels betreibt, will im vorliegenden Verfahren erreichen, dass die fehlende Zustimmung des bei ihr eingerichteten Betriebsrates zur Eingruppierung der Mitarbeiterin A. in die Gehaltsgruppe IV b des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz (künftig GTV-EH) ersetzt wird.

2

Mit Schreiben vom 26.06.2000 hat der antragstellende Arbeitgeber, die Beteiligte zu 1), den Betriebsrat, den Beteiligten zu 2), gebeten, seine Zustimmung zur Versetzung und Umgruppierung der Arbeitnehmerin A. zu erteilen, wobei wegen des Inhalts des Schreibens auf die in den Akten befindliche Kopie Bezug genommen wird (Bl. 4 d. A.).

3

Die betreffende Mitarbeiterin war vor der Versetzung, der der Betriebsrat zugestimmt hat, im Arbeitsbereich: Haushalt/Do it als Erstverkäuferin mit einer Vergütung nach der Gehaltsgruppe III tätig. Nunmehr ist beabsichtigt, ihr die Position einer sogenannten Teamleiterin zu übertragen, wobei die Vergütung nach der Gehaltsgruppe IV b GTV-EH nebst einer übertariflichen monatlichen Zulage von DM 300,-- bemessen sein soll. Nachdem mit Schreiben vom 28.06.2000 die Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung unter Hinweis auf § 99 Abs. 1 und 4 BetrVG verweigert wurde, hat die Beteiligte zu 1) am 20.10.2000 das vorliegende Verfahren eingeleitet.

4

Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, dass das Warenhaus von einem Geschäftsleiter geführt werde, welcher die Verantwortung für das Ergebnis, den Rohertrag und die stimmigen Inventuren trage. Außerdem sei er Ansprechpartner des Betriebsrates und nehme die Einstellungen und Entlassungen vor.

5

Frau A. sei dem Geschäftsleiter disziplinarisch direkt unterstellt und fachlich sei sie einer Merchandiserin unterstellt, die Fachvorgesetzte für den jeweiligen Warenbereich, hier der Haushaltswaren, sei und als Bindeglied zwischen dem SB-Warenhaus und der Zentrale der Antragstellerin fungiere.

6

Frau K. , die Merchandiserin, erteile der Frau A. als Fachvorgesetzte Vorgaben und kontrolliere deren Einhaltung. Sämtliche Teamleiter im Markt Alzey seien der Gehaltsgruppe V mit Ausnahme von 2 Mitarbeitern, die außertariflich vergütet würden, eingestuft, während die stellvertretenden Teamleiter in die Gehaltsgruppe IV eingruppiert seien. Frau A. seien 5 Mitarbeiter unterstellt, die in den Gehaltsgruppen III bzw. II eingruppiert seien. Sie nehme die Personaleinsatzplanung sowie die Urlaubsplanung dieser Mitarbeiter durch und habe ein Vorschlagsrecht für die Erteilung von Abmahnung und die Anordnung von Mehrarbeit.

7

Darüber hinaus sei sie für die Disposition, Die Warenpräsenz und die Warenpräsentation sowie die Sauberkeit und Ordnung in ihrem Arbeitsbereich zuständig und erledige Verwaltungstätigkeiten, die z. B. bei Preisänderungen anfallen würden und würde die Listen mit den Sollbestellungen überprüfen.

8

Die Mitarbeiterin erbringe allerdings diese Aufgaben nur im Rahmen allgemeiner Anweisungen, wobei die Urlaubsgewährung dem Geschäftsleiter obliege wie die Entscheidung über eine Abweichung von der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und der entsprechenden Beantragung beim Betriebsrat. Die Lage der freien Tage seien durch ein Rolliersystem geregelt und könnten von der Teamleiterin nicht bestimmt werden. Auch seien direkte Anträge an den Betriebsrat durch die Teamleiterin anweisungswidrig, da insoweit der Geschäftsleiter unterschriftsberechtigter sei.

9

Verantwortlichkeiten im Warenbestand, Präsentation und Durchführung von Sonderaktionen seien Aufgaben, die typischerweise den nach der Gehaltsgruppe IV eingruppierten Disponenten bzw. Substituten übertragen würden. Einen Einfluss auf die Zusammenstellung oder die Auswahl des Sortiments habe die Teamleiterin nicht, da dies der Merchandiserin obliege, während die Teamleiterin lediglich die bedarfsgerechte Bestellung der regulären Ware vornehme.

10

Es existierten genaue schriftliche Ablaufbeschreibungen, die teilweise mit Bildern hinterlegt seien, wo der Teamleiterin vorgegeben werde, wo und wie bestellte Waren zu platzieren seien. Werbeware seien von der Teamleiterin mit einem Vorlauf von 6 Wochen zu bestellen, wobei diese Ware über sogenannte Warenbestellsysteme von der Zentrale in Düsseldorf bestellt werde, die an die Teamleiter Bestellmengenvorschläge unterbreite. Die Bestellungen würden zudem von der Merchandiserin zeitnah geprüft und bei Einverständnis freigegeben. Diese Arbeiten umfassten mit den sonstigen Verwaltungsarbeiten bei einem 7,5 Stundentag ca. 1,5 bis 2 Stunden pro Tag. Weitere 3,5 bis 4 Stunden sei die Teamleiterin mit der Feinkontrolle der eingegangen Waren, dem Verschaffen der Waren aus dem Wareneingang in den Verkaufsbereich und dem Einsortieren in die Regale, dem Aufräumen der Regale, dem Aussortieren und dem anschließenden Rückführung der Ware, die von Kunden entnommen und nicht wieder richtig einsortiert worden seien, dem Auspacken der Ware und dem Entfernen der Verpackung aus dem Verkaufsbereich unter Herstellung der Ordnung ausgefüllt.

11

1 bis 2 Stunden pro Tag habe die Teamleiterin mit Verkaufsgesprächen, Gespräche mit der vorgesetzten Merchandiserin, dem Geschäftsleiter und Kollegen auszufüllen, während demgegenüber die Personalplanung für die 5 unterstellten Arbeitnehmerinnen ca. 0.75 Stunden pro Woche ausmache.

12

Nach der Systematik des Gehaltstarifvertrages rechtfertige der Umstand, dass Mitarbeiter unterstellt seien, keine Eingruppierung nach der Gehaltsgruppe V, da auch in der Gehaltsgruppe IV von einer Unterstellung von Mitarbeitern ausgegangen werde.

13

Die Höhergruppierung der übrigen Teamleiter sei lediglich aus Besitzstandswahrungsgründen erfolgt und kein Zugeständnis an eine etwa zutreffende Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe.

14

Die Antragstellerin hat beantragt,

15

die Zustimmung de Antragsgegners zur Eingruppierung der am 24.01.1970 geborenen Teamleiterin, Frau Daniela A. , in die Gehaltsgruppe G IV b des rheinland-pfälzischen Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel wird ersetzt.

16

Der Antragsgegner hat beantragt,

17

den Antrag zurückzuweisen.

18

Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Eingruppierung der Arbeitnehmerin in die Gehaltsgruppe V GTV-EH deshalb gerechtfertigt sei, weil die betroffene Mitarbeiterin Abteilungsleiterin in der Gehaltsgruppe V sei. Der Markt in Alzey gliedere sich in mehrere Abteilungen und die Mitarbeiterin stünde eine dieser Abteilungen vor. Die Bezeichnung der Mitarbeiterin als Teamleiterin anstelle der Abteilungsleiterin stelle einen leicht zu durchschauenden Umgehungsversuch der tarifvertraglichen Regelung mit einer neuen Wortschöpfung dar, zumal die Teamleiter dieselben Funktionen und Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu erfüllen hätten, wie sie zuvor von den Abteilungsleitern wahrgenommen worden seien. Dafür spreche auch der Umstand, dass die übrigen Teamleiter/Abteilungsleiter unstreitig mindestens in der Gehaltsgruppe V eingruppiert seien.

19

Die Teamleiterin sei für alles verantwortlich, was mit dem ihr unterstellten Personal zu tun habe, sei es Urlaub, Freizeit, Überstunden, Rolltagsverschiebungen oder Arbeitszeitänderungen. Sie habe auch zahlreiche Anträge direkt an den Betriebsrat und zwar für alle Bereiche der Personalplanung und -führung gestellt, wobei auf allen diesen Formularen, die von der Antragstellerin selbst stammten immer von einer Abteilung gesprochen werde.

20

Sie arbeite das Personal ein und weise Arbeiten zu, bereite Vertragsänderungen vor und betreue Auszubildende. Für den gesamten Warenbestand und die Vollständigkeit des Sortimentes sowie die Präsentation sei sie für ihren Arbeitsbereich zuständig und hierbei insbesondere für die Präsentation und Durchführung von Sonderaktionen. Sie habe die Werbung sicher zu stellen und die Sonderplatzierung eigenverantwortlich durchzuführen. Es treffe zwar zu, dass es Vorgaben aus der Zentrale gebe, was jedoch für alle Arbeitsbereiche und jede Abteilung und auch für den Bereich der Merchandiser zutreffe.

21

Sie prüfe, welche Artikel schleppend abverkauft würden und könne erreichen, dass dieses Produkt nicht mehr angeboten werde und außerdem habe die Merchandiserin immer alle die Bestellungen von ihr in der vorgeschlagenen Menge übernommen.

22

Sie trage für eine optimale Besetzung ihrer Abteilung Sorge, in dem sie die Wochenpläne für die Mitarbeiter erstelle, Freizeitverschiebungen abstimme und Urlaubsplanung durchführe.

23

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die darlegungs- und beweispflichtige Arbeitgeberin nicht ausreichend dargetan habe, dass der Betriebsrat die Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung der Frau A.  zu Unrecht verweigert habe. Der Arbeitgeber habe die Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Nichtbestehens eines Verweigerungsgrundes auf Seiten des Betriebsrates und müsse Tatsachen einführen, die gegen die vom Betriebsrat vorgebrachten Gründe zur Verweigerung sprechen und eine andere Rechtsauffassung zu begründen vermögen.

24

Nach Überzeugung der Kammer sei die Eingruppierung der Mitarbeiterin als Teamleiterin vergleichbar mit dem Abteilungsleiter im Sinne der Gehaltsgruppe V GTV-EH, da sie eine organisatorische Einheit innerhalb des Marktes, einen Arbeitsbereich - eine Abteilung - sowohl personalrechtlich als auch fachbezogen und warentechnisch leite. Sie habe personalrechtliche Kompetenzen bei der Personaleinsatzplanung und Personalführung als auch bei der Bestellung und Planung der Ware und der Herstellung der Verkaufsbereitschaft des Arbeitsbereiches.

25

Für diese Sicht spreche auch die Tatsache, dass alle anderen Teamleiter im Markt Alzey mindestens nach der Gehaltsgruppe V vergütet würden und man nicht weiter erläutert habe, was diese Eingruppierung aus Gründen der Besitzstandswahrung bedeute. Wenn nämlich darin die Behauptung stecken sollte, dass sich nunmehr die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der bisherigen Abteilungsleiter vermindert oder verändert hätten, hätte es einer konkreten Darlegung bedurft, welche Umstrukturierung stattgefunden hätten und welche bislang wahrgenommenen Funktionen von den Abteilungsleitern weggenommen worden seien. Dies hätte durch Darstellung der Situation und Aufgabenstellung vor und nach Umstrukturierung erfolgen müssen.

26

Auch seien wohl die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe V GTV-EH erfüllt, auf die zurück zu greifen sei, wenn ein Tätigkeitsbeispiel der jeweiligen Gehaltsgruppe nicht erfüllt sei. Hier sei das Tarifmerkmal "in leitender Stellung", Gehaltsgruppe V, dadurch erfüllt, dass der Angestellte im Betrieb eine hervorgehobene Position habe. Die Teamleiterin sei einem Mitarbeiterteam vorgesetzt, wodurch das Merkmal leitend erfüllt sei, welches führend und lenkend bedeute und nicht erfordere, dass der Teamleiter auch Personalmaßnahmen in ausschließlicher eigener Verantwortung treffen müsse. Die Mitarbeiterin A. ist mehreren Angestellten vorgesetzt und andererseits selbst nur direkt dem Geschäftsleiter unterstellt. Sie nehme eigenverantwortlich den Personaleinsatz und Urlaubsplanung in ihrem Bereich vor, wobei es nach Überzeugung des Arbeitsgerichtes bei einem Mitarbeiterstamm von mehreren Hundert Arbeitnehmern auch auf der Hand liege, dass die jeweiligen Teamleiter für ihren Arbeitsbereich auch die personal- und arbeitszeitbezogenen Entscheidungen weitgehend eigenständig treffen müssten, weil der Geschäftsleiter hauptsächlich die Verantwortung für das Geschäftsergebnis den Rohertrag und stimmige Inventuren trage und nicht auch alle Einzelentscheidungen treffen könne.

27

Die Teamleiterin habe auch in zahlreichen Einzelfällen eigenständige Anträge an den Betriebsrat z. B. wegen Zustimmung zur Anordnung von Mehrarbeit gerichtet, ohne dass man dem Einwand der Antragstellerin, damit seien Kompetenzen überschritten worden, nicht entnehmen könne, welche Anweisungen oder welche Vorschriften hätten durch die Teamleiterin umgangen worden sein sollen.

28

Die Unterstellung bezüglich des fachlich vorgesetzten Merchandisers, ändere daran nichts, weil selbst der Geschäftsleiter von seinem bezogenen, zentralen Vorgaben unterstellt sei und es auf eine betriebsbezogene Betrachtungsweise ankommen müsse.

29

Darüber hinaus seien die Merkmale: "mit Anweisbefugnissen" und einer höheren Anforderung zu bejahen und davon auszugehen, dass die Angestellte dies auch zeitlich überwiegend ausübe, weil es an einer entsprechenden nachvollziehbaren Aufstellung zum zeitlichen Umfang der übertragenen Tätigkeit fehle.

30

Nach Zustellung des Beschlusses am 10.01.2002 ist am 31.01.2002 Beschwerde eingelegt worden, welche am 27.02.2002 begründet worden ist.

31

Die Beteiligte zu 1) greift die arbeitsgerichtliche Entscheidung im Wesentlichen damit an, dass die fehlende Zustimmung deshalb zu ersetzen sei, weil Frau A. die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V GTV-EH nicht erfülle, da sie keine Abteilungsleiterin sei, noch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zu bejahen seien.

32

Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Verteilung der Darlegungslast sei nicht richtig, weil es nicht einsichtig sei, warum in einem Individualprozess der die Höhergruppierung beantragende Arbeitnehmer diese Last erfüllen müsse, nicht jedoch im Zustimmungsersetzungsverfahren, in dem der Betriebsrat eine höhere Eingruppierung für gerechtfertigt erachte.

33

Die Tätigkeiten der Frau A. seien unter die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Gruppe V einzuordnen, weil die Frau A. Teamleiterin sein solle und dies keine Umbenennung des Begriffes Abteilungsleiter darstelle.

34

Es liege auch keine korrigierende Rückgruppierung vor, da Frau A. nie in der Gruppe V eingruppiert gewesen sei, sondern es um eine erstmalige Eingruppierung in die Gruppe IV gehe. Deshalb müsse die Antragstellerin auch nicht darlegen, warum die Abteilungsleiter bisher irrtümlich in die Gruppe V eingruppiert gewesen seien.

35

Es sei zwar richtig, dass in der Vergangenheit Mitarbeitern aus Verkennung der tarifgerechten Eingruppierung die Vergütung nach der Gruppe V zugebilligt worden sei, da die Antragstellerin sich irrtümlich aufgrund der verwendeten Bezeichnung Abteilungsleiter dazu veranlasst gesehen habe. Frau A. sei nie eine derartige "Abteilungsleiterin" gewesen und die irrtümliche vorherige Eingruppierung der sogenannten Abteilungsleiter könne nicht dazu führen, dass der Frau A. die Vergütungsgruppe V zustehe. Es komme alleine darauf an, ob die Tätigkeiten der Gehaltsgruppe entsprechen würden, wobei Übereinstimmung bestünde, dass der Begriff Teamleiterin im derzeit gültigen Gehaltstarifvertrag sich nicht wiederfinden lasse. Dem Umstand, dass Frau A. weisungswidrig eigenständige Anträge an den Betriebsrat gerichtet habe, belege nicht, dass sie dazu berechtigt gewesen sei. Der Marktgeschäftsleiter sei die Kontaktaufnahme für den Betriebsrat der allein zuständige.

36

Die Zuständigkeit für Ordnung und Sauberkeit sei bereits in der Vergütungsgruppe II Voraussetzung und könne eine qualifizierte Eingruppierung nicht rechtfertigen.

37

Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass Frau A. als erste Verkäuferin gemäß Einkauf- und Dispositionsbefugnisse in die Gruppe IV des gültigen Tarifschemas einzugruppieren sei, wobei es dahinstehen könne, das diese Gruppe zu hoch sei, wenn die von der Antragstellerin aufgeführten Tätigkeiten zutreffend sein sollten.

38

Die Beteiligte zu 1) beantragt,

39

der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.12.2000 (korrekt: 20.12.2001) -AZ: 2 BV 2766/00 - wird abgeändert.

40

Es wird gemäß dem Antrag vom 18.10.2000 die begehrte Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung der Teamleiterin Frau A. in die Gehaltsgruppe IV b des rheinland-pfälzischen Tarifvertrages für den Einzelhandel ersetzt.

41

Der Beteiligte zu 2) beantragt,

42

die Beschwerde zurückzuweisen.

43

Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Entscheidung schon deshalb richtig sei, weil die Antragstellerin hätte darlegen müssen, dass die der Mitarbeiterin A. zu übertragenen Tätigkeiten sich von den bisherigen Abteilungsleitertätigkeiten unterscheiden würden. Daran fehle es, wobei Frau A. tatsächlich als Abteilungsleiterin anzusehen sei, weil sie die Verantwortliche für die organisatorische Einheit der Abteilung sei. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass ihr Betrieb in Abteilungen gegliedert sei und dies auch in den Teamleiterbesprechungen ausdrücklich so formularmäßig aufgeführt sei.

44

Da Frau A. Abteilungsleiterin sei, erübrige sich eine weitere Überprüfung, ob die Oberbegriffe erfüllt seien.

45

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Inhalt der im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Gründe unter I des Beschlusses des Arbeitsgerichtes Mainz (Bl. 237-244 d. A.) verwiesen.

46

II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet, weil die Entscheidung des Arbeitsgerichtes zutreffend ist. Die Beschwerdekammer folgt dem Arbeitsgericht bezüglich der Beibringungslast, die im Beschlussverfahren bestimmt, welche Tatsachen der Antragsteller beizubringen hat. Die Antragstellerin will die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung der Mitarbeiterin A.   zur Vergütungsgruppe IV b GTV-EH erreichen. Dazu ist erforderlich, weil die Antragstellerin erklärt, dass eine Umstrukturierung stattgefunden hat, die auch die Funktion bzw. Position der sogenannten Abteilungsleiter berührte, darzustellen, wie sich die bisherige Aufgabenstellung und der Aufgabenbereich der Abteilungsleiter, die als Tätigkeitsmerkmal in der Vergütungsgruppe V GTV-EH aufgeführt sind, inhaltlich verändert haben. Es genügt nicht, darauf abzustellen, dass die Position abgeschafft sei und nur noch Teamleiter existierten, die dem Geschäftsleiter des Marktes direkt unterstellt seien neben der fachlichen Unterstellung unter die sogenannten Merchandise. Um feststellen zu können, ob die künftig zu verrichtende Tätigkeit inhaltlich nicht mehr der Abteilungsleitertätigkeit entspricht ist unabdingbare Voraussetzung, darzustellen, was der Abteilungsleiter bislang an Aufgaben und Funktionen zu erfüllen hatte, um feststellen zu können, ob die Tätigkeit den Merkmalen der Gehaltsgruppe IV b oder Gehaltsgruppe V entspricht. Die Auffassung der Antragstellerin, dass es hier um einen Eingruppierungsprozess gehe, da der Betriebsrat als Antragsgegner eine höhere Gehaltsgruppe fordere geht deshalb fehl, weil sich das Beschwerdeverfahrensbegehren aus dem Antrag ergibt und die Antragstellerin erreichen will, dass der Betriebsrat die Zustimmung zur Eingruppierung zur Gehaltsgruppe IV b des GTV-EH erteilt bzw. die fehlende Zustimmung ersetzt wird. Damit einhergehend ist die Verpflichtung der Antragstellerin gegeben, darzulegen, dass die Tätigkeit von Frau A. den tariflichen Vorgaben der von ihr erwähnten Gruppe entspricht. Erst wenn diese Beibringungspflicht erfüllt ist, hat der Antragsgegner, hier der Betriebsrat, die Verpflichtung, hierauf eingehend zu erwidern und aus seiner Sicht darzustellen, warum die beabsichtigte Eingruppierung nicht rechtens sein soll. Solange dies allerdings von Antragstellerseite nicht erfüllt ist, braucht auf die Station des Antragsgegners nicht eingegangen zu werden.

47

Nach dem Vorstehenden kommt es auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu der Erfüllung der Oberbegriffe der Gehaltsgruppe V nicht an, da nicht erkannt werden kann, ob die Tätigkeitsmerkmale bei Gehaltsgruppe IV oder V GTV-EH zu entnehmen sind.

48

Die Argumentation des Antragsgegners allerdings, dass dann, wenn eine Abteilung besteht, auch ein Abteilungsleiter vorhanden sein muss, greift zu kurz, weil auch eine Umorganisation denkbar ist, bei der es keine Abteilung im herkömmlichen Sinne mehr gibt, so dass auch eine Leitungsfunktion nicht erforderlich ist. Auch dem Umstand, dass die früheren als Abteilungsleiter bezeichneten Mitarbeiter weiterhin in der Gehaltsgruppe V GTV-EH eingereiht und vergütet sind, gibt für die Entscheidung des vorliegenden Falles nichts her, weil zum Einen eine übertarifliche Vergütung möglich ist und Gleichbehandlungsgrundsätze hier wohl nicht anspruchsbegründend herangezogen werden können.

49

Nach dem Vorstehenden ist die Antragstellerseite ihrer Beibringungspflicht die auch im Beschlussverfahren zu beachten ist, nicht nachgekommen, so dass die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen ist.

50

Die Zulassung der Revision beruht auf dem Umstand, dass die vorliegende Entscheidung von der Entscheidung der 2. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz vom 19.03.2002 (2 TaBV 1389/01) abweicht.