Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 26.06.2002 – 2 Ta 445/02
ECLI:DE:LAGRLP:2002:0626.2TA445.02.0A
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.02.2000 - 2 Ca 2636/01 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
II. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 23.759,00 EUR festgesetzt.
III. Die weitere sofortige Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten im vorliegenden Beschwerdeverfahren um die Frage des Rechtsweges.
Zwischen den Parteien war ins Auge gefasst, dass der Kläger zu einem weiteren Vorstandsmitglied der Beklagten berufen werden sollte mit dem Aufgabengebiet Marketing und Vertrieb. Es gab zwischen den Parteien mehrere Kontaktaufnahmen mit verschiedenen Vorstandsmitgliedern und dem Aufsichtsratsvorsitzenden wegen der ins Auge gefassten Vorstandstätigkeit des Klägers. Auf Initiative unterschiedlicher Vorstandsmitglieder hatten die Parteien einen Anstellungsvertrag für Vorstandsmitglieder der Beklagten konzipiert und darin die Rechte und Pflichten des Klägers als Vorstandsmitglied der AG näher beschrieben (vgl. Bl. 17 - 37 d. A.).
In der Folgezeit kam es nicht zur Unterzeichnung der Anstellungsvertragsentwürfe durch die Parteien, weil insbesondere auf der Beklagtenseite keine Mehrheit innerhalb des maßgeblichen Personenkreises für den Abschluss des Anstellungsvertrages des Klägers als Vorstand der AG zustande kam. Nach dem ins Auge gefassten Beginn der Tätigkeit des Klägers als Vorstand ab Mitte Februar 2001 nahm dieser ab diesem Datum eine Reihe von Tätigkeiten für die Beklagte wahr.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 10.07.2001 (vgl. Bl. 92 d. A.) vorsorglich jegliches mit dem Kläger bestehende Arbeits- oder Dienstverhältnis fristlos, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt. Weiter hat die Beklagte im Kündigungsschreiben erklärt, dass sie das Bestehen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses mit dem Kläger nachdrücklich bestreite.
Daraufhin hat der Kläger unter dem 13.08.2001 Klage gegen die Beklagte erhoben mit folgenden Anträgen:
"1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.07.2001, zugegangen am 13.07.2001, nicht aufgelöst worden ist, sondern darüber hinaus fortbesteht.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 10.07.2001, zugegangen am 13.07.2001, nicht aufgelöst worden ist, sondern darüber hinaus unverändert fortbesteht.
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 14.07.2001 fortbesteht.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den sich aus DM 82.500,00 (DM 7.500,00 brutto für Februar 2001 und aus DM 15.000,00 brutto für die Monate März 2001 bis Juli 2001) ergebenden Nettobetrag für den Zeitraum vom 15.02.2001 bis zum 30.06.2001 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes aus den sich aus DM 7.500,00 seit dem 01.03.2001, aus DM 15.000,00 seit dem 01.04.2001, aus weiteren DM 15.000,00 seit dem 01.05.2001, aus weiteren DM 15.000,00 seit dem 01.07.2001 und aus weiteren DM 15.000,00 seit dem 01.08.2001 ergebenden Nettobeträgen zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 4.151,55 aus Reisekosten für die Monate Februar 2001 bis einschließlich Juni 2001 zuzüglich Zinsen in Höhe von 13 % seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Nutzungsentschädigung i.H.v. DM 257,41 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes seit dem 01.08.2001 zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Monate 02/2001 bis 07/2001 ordnungsgemäße Gehaltsabrechnungen zu erstellen und diesem auszuhändigen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes Zwischenzeugnis zu erstellen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.
9. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis seit dem 15.02.2001 besteht."
In diesem Verfahren vertritt der Kläger die Auffassung, zwischen den Parteien bestehe ein Arbeitsverhältnis und er habe mit Wissen und Wollen der Beklagten zahlreiche Tätigkeiten für die Beklagte ausgeführt, die keine typischen Vorstandstätigkeiten gewesen seien. Es liege zumindest ein faktisches Arbeitsverhältnis vor, in Wirklichkeit jedoch ein konkludent begründetes Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen der Anstellungsvertragsentwürfe. Die außerordentliche Kündigung sei unwirksam, weil es hierfür an einem wichtigen Grund fehle, die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung scheitere bereits am Vorliegen einer Abmahnung. Die Beklagte schulde das vereinbarte Gehalt ab Mitte Februar 2001 sowie weitere Vergütungsbestandteile. Da die Beklagte darüber hinaus die Existenz eines Arbeitsverhältnisses in Abrede stelle, bestehe auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass zwischen den Parteien seit dem 15.02.2001 ein Arbeitsverhältnis bestehe.
Die Beklagte hat das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses geleugnet. Nach ihrer Auffassung liege kein Arbeitsverhältnis dadurch vor, dass der Kläger nicht zu ihrem Vorstand berufen worden sei. Hierzu sei es aus wirtschaftlichen Gründen des noch sehr jungen Unternehmens ab Mitte Februar 2001 nicht gekommen. Falls der Kläger in der Folgezeit verschiedene Tätigkeiten für sie entfaltet habe, so habe dies der Kläger freiwillig aus eigenen Stücken und ohne ihre Beauftragung getan. Zum Abschluss eines Arbeitsverhältnisses sei es weder ausdrücklich noch konkludent jemals gekommen. Es habe gerade nicht dem Willen der Vertragsparteien entsprochen, jemals ein Arbeitsverhältnis begründen zu wollen. Daher sei auch das angegangene Arbeitsgericht "funktional" nicht zuständig.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat durch Beschluss vom 27.02.2002 gem. § 17 a GVG entschieden, dass der beschrittene Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zulässig sei. In den Entscheidungsgründen hat es angegeben, der Kläger sei gerade nicht zum Vorstand der Beklagten bestellt worden, habe für sie unstreitig zahlreiche Tätigkeiten verrichtet, so dass damit ein Arbeitsverhältnis vorliege.
Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt und darin insbesondere gerügt, dass das Arbeitsgericht in keiner Weise festgestellt habe, wann und wie ein Arbeitsverhältnis abgeschlossen worden sein soll. Soweit das Arbeitsgericht von einem faktischen Arbeitsverhältnis spreche, lägen die Voraussetzungen für ein solches Rechtsverhältnis vorliegend gerade nicht vor.
Demgegenüber verteidigt der Kläger den angefochtenen Beschluss.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, weil nach seiner Auffassung der Kläger jedenfalls eine konkludente Einigung der Parteien über ein Arbeitsverhältnis dargetan habe.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den angefochtenen Beschluss und die Nichtabhilfeentscheidung des Richters Bezug genommen.
II. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG in Verbindung mit §§ 567 ff. ZPO statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und darüber hinaus auch noch begründet.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch durch gesonderten Beschluss vorab über die Frage des Rechtsweges entschieden. Die Beklagte hat, wenngleich mit fehlerhafter Zeichnung, wonach angeblich das Arbeitsgericht nur "funktional" nicht zuständig sein soll, letztlich in der Sache die Rechtswegrüge im Sinne von § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG erhoben. Die Beklagte hat geltend gemacht, das Arbeitsgericht sei für die Entscheidung des Rechtsstreites nicht zuständig, weil zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Damit hat die Beklagte materiell den eingeschlagenen Rechtsweg gerügt.
In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nicht begründet. Der angefochtene Beschluss ist, wenngleich nicht in der Begründung so jedenfalls doch im Ergebnis zutreffend, weil vorliegend aufgrund mehrerer vom Kläger geltend gemachter Streitgegenstände allein und ausschließlich die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für "bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern" aus dem Arbeitsverhältnis und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Wer Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, ergibt sich aus dessen § 5. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gilt nicht als Arbeitnehmer, wer in einem Betrieb einer juristischen Person kraft Gesetzes zur Vertretung der juristischen Person berufen ist. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nimmt darauf Rücksicht, dass juristische Personen nur durch ihre Organe handeln und auch nur durch diese ihre Arbeitgeberfunktion ausüben können. Aus diesem Grunde ist es nicht gerechtfertigt, diese Personen als Arbeitnehmer anzusehen.
Unstreitig gehört der Kläger zum Personenkreis von § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht. Es war zwar beabsichtigt, ihn als Vorstand der Beklagten und damit zu deren Organ zu bestellen. Unstreitig ist es jedoch zwischen den Parteien zum Abschluss eines entsprechenden Anstellungsvertrages und zur Berufung des Klägers als Vorstand in der Folgezeit nicht gekommen.
Der Kläger macht jedoch im vorliegenden Verfahren nicht Rechte aus dem der unterbliebenen Bestellung zum Vorstand zugrundeliegenden Dienstverhältnis geltend, sondern ausschließlich Rechte aus einem nach seiner Ansicht bestehenden Arbeitsverhältnis. Er ist der Auffassung, zwischen den Parteien liege ein Arbeitsverhältnis vor, weil es zum Abschluss des Anstellungsvertrages als Vorstand nicht gekommen sei und er ab Mitte Februar 2001 zahlreiche Tätigkeiten für die Beklagte entfaltet habe. Ob diese Auffassung letztlich zutreffend ist und ihr - entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts - nicht doch die tragenden Grundsätze des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 25.06.1997 (NZA 1997, 1363) entgegenstehen, kann für das vorliegende Beschwerdeverfahren dahingestellt bleiben. Der für Rechtswegfragen allein zuständige 5. Senat des BAG hat seit seinem grundlegenden Beschluss vom 24.04.1996 (NZA 1996, 1005 = NJW 1996, 2533) die frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geändert. Nach dieser nunmehr maßgeblichen Auffassung des BAG, der sich das Beschwerdegericht anschließt, wird bei der Prüfung der Rechtswegzuständigkeit nach Fallgruppen unterschieden. Zu der ersten Gruppe gehören die Fälle, in denen der Anspruch ausschließlich auf eine arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden kann, jedoch fraglich ist, ob deren Voraussetzungen vorliegen (sogenannter sic-non-Fall). Hauptbeispiel für diese Fallgruppe ist die auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage.
Die entsprechenden Tatsachenbehauptungen des Klägers und seine Rechtsansicht sind hier doppelrelevant, d. h. sie sind sowohl für die Rechtswegzuständigkeit als auch für die später zu prüfende Begründetheit der Klage maßgebend. Davon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen ein Anspruch entweder auf eine arbeitsrechtliche oder eine bürgerlich rechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden kann, die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen sich aber gegenseitig ausschließen (sogenannte aut-aut-Fälle). Dazu gehört etwa die Klage auf Zahlung des vereinbarten Entgeltes für geleistete Tätigkeit aus einem Rechtsverhältnis, das der Kläger für ein Arbeitsverhältnis, die Beklagte dagegen für ein auch nicht arbeitnehmerähnliches freies Mitarbeiterverhältnis oder ein sonstiges Rechtsverhältnis hält. Weiter gibt es Fälle, in denen ein einheitlicher Anspruch sowohl auf eine arbeitsrechtliche als auch auf eine nicht arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden kann (sogenannte et-et-Fälle). Das BAG hat in diesem Zusammenhang entschieden: Kann die vor dem Arbeitsgericht in einer bürgerlich rechtlichen Streitigkeit erhobene Klage nur dann Erfolg haben, wenn der Kläger Arbeitnehmer ist (sog. sic-non-Fall), so reicht die bloße Rechtsansicht des Klägers, er sei Arbeitnehmer zur Bejahung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit aus. Ist der Kläger kein Arbeitnehmer, dann ist die Klage allerdings als unbegründet abzuweisen. Eine Verweisung des Rechtsstreites in einen anderen Rechtsweg wäre in diesem Falle sinnlos, weil der Kläger eine derartige Feststellung mit seinem Klagebegehren gerade nicht verfolgt.
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen allein aufgrund der Rechtsauffassung des Klägers über den eingeschlagenen Rechtsweg begründet. Unschädlich ist, dass der Kläger im Streitfalle teilweise auch Ansprüche geltend macht, die möglicherweise auch dann begründet sein können, wenn sie vor einem ordentlichen Gericht verfolgt werden. Vorliegend bedarf es auch keiner Entscheidung, ob der Rechtsstreit wegen solcher Teile des Streitgegenstandes gegebenenfalls an die ordentlichen Gerichte zu verweisen ist, weil nach § 2 Abs. 3 ArbGG für solche Streitgegenstände unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs die Gerichte für Arbeitssachen auch dann zuständig sind, wenn für sie der eingeschlagene Rechtsweg unzutreffend wäre.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 10.07.2001 vorsorglich jegliches mit dem Kläger bestehende Arbeits- oder Dienstverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Im vorliegenden Klageverfahren begehrt der Kläger mit seinen Anträgen zu 1) und 2) die Feststellung, dass ein zwischen den Parteien bestehendes "Arbeitsverhältnis" weder fristlos noch hilfsweise ordentlich durch diese Kündigung beendet worden ist, sondern fortbesteht. In der Begründung hat er angegeben, es liege ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien vor, das die Beklagte ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB gekündigt habe. Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung sei unwirksam, weil hierfür keine Abmahnung vorliege. Damit dürfte der Kläger in der Sache für die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung geltend gemacht haben, diese sei sozial nicht gerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG. Mit seinem Antrag zu 7) begehrt der Kläger Gehaltsabrechnungen. Diese stehen allein einem Arbeitnehmer zu. Insbesondere ist nicht dargetan, dass die Parteien in den nicht unterzeichneten Anstellungsverträgen oder in sonstiger Weise die Erstellung von Gehaltsabrechnungen vereinbart haben für den Fall, dass der Kläger als Vorstand bestellt werden sollte. Auch der Anspruch zu 8), mit dem der Kläger ein Zwischenzeugnis begehrt, steht allein und ausschließlich einem Arbeitnehmer zu. Darüber hinaus begehrt der Kläger mit seinem Antrag zu 9) ausdrücklich die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein "Arbeitsverhältnis" seit dem 15.02.2001 besteht. Die vorgenannten Ansprüche stehen allein und ausschließlich nur einem Arbeitnehmer zu. Nach der aufgezeigten Rechtsprechung des 5. Senats des BAG handelt es sich um sogenannte sic-non-Fälle, so dass allein und ausschließlich die Gerichte für Arbeitssachen hierfür zuständig sind. Zwar müsste für die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche in seinen Anträgen zu 4) - 6) im vorliegenden Vorabverfahren eigentlich geklärt werden, ob der Kläger tatsächlich Arbeitnehmer ist (sogenannte aut-aut-Fälle). Dies kann jedoch im Hinblick auf die Sachzusammenhangsregelung von § 2 Abs. 3 ArbGG vorliegend letztlich dahingestellt bleiben.
Die Klage kann in der Sache allerdings nur dann Erfolg haben, wenn der Kläger als Arbeitnehmer der Beklagten tätig war. Dies muss das Arbeitsgericht in der Begründetheit der Klage feststellen. Dabei wird sich das Arbeitsgericht insbesondere auch mit den Gründen des Beschlusses des BAG vom 25.06.1997 (NZA 1997, 1363) näher beschäftigen müssen und ob es tatsächlich einen Unterschied macht - wovon das Arbeitsgericht bisher ausgegangen ist - ob es im Streitfalle - im Gegensatz zu dem vom BAG entschiedenen Fall - zum Abschluss des Anstellungsvertrages als Vorstand gekommen ist oder nicht.
Nach alledem war die unbegründete sofortige Beschwerde der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Streitwert für das Rechtswegbestimmungsverfahren war in Höhe 1/3 des Hauptsachestreitwertes festzusetzen (vgl. BAG NZA 2000, 672; Arbeitsrechtslexikon - Schwab: Streitwert/Gegenstandswert II 2, letzter Spiegelstrich).
Die weitere sofortige Beschwerde war wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen.