Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 03.09.2002 – 5 Sa 545/02
ECLI:DE:LAGRLP:2002:0903.5SA545.02.0A
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Mainz -- Ausw. Bad Kreuznach -- vom 14.12.2001 -- 6 Ca 1047/02 -- wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 1.974,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin beansprucht von der Beklagten restliche Vergütungszahlung (Gehalt; Sonderzahlung) für die Zeit vom 01.06.2000 bis zum 31.05.2001. Die Klägerin stützt ihre Forderung darauf, dass sie entsprechend der von ihr ausgeübten Tätigkeit in der Gehaltsgruppe IV b des Gehaltstarifvertrages für den rheinland-pfälzischen Einzel- und Versandhandel (folgend: GehaltsTV) vom 29.07.2000 eingruppiert sei.
Nach der betrieblichen Terminologie der Beklagten ist die Klägerin während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes als "CSM-Kassiererin/Angestellte im Kassenbereich" eingesetzt gewesen. In der Stellenbeschreibung (Bl. 26 d.A.) werden die "Hauptaufgaben" einer "CSM-Kassiererin/Angestellten im Kassenbereich" wie folgt dargestellt:
-- Sicherung optimaler Kassenbesetzung einschließlich Pauseneinteilung,
-- Preisnachfragen prüfen und klären (Abstimmung mit UPC),
-- Wechselgeldversorgung, Materialbereitstellung (z.B. Bonrollen),
-- Geldablösungen an den Kassen vornehmen,
-- Einsammeln und Weiterleiten der CSC-Zettel,
-- Vorbereitung der Kassenabrechnungen der einzelnen Kassierer/innen,
-- Gewährleistung von Ordnung und Sauberkeit in, an und um die Kassen (einschließlich Kassenvorplatzbereich),
-- Hilfestellungen bei Kassiervorgängen und Kontrolle der Belegbearbeitung,
-- Durchführen von Kassenstürzen,
-- Verteilung der Kunden auf alle verfügbaren (offenen) Kassen organisieren,
-- Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kassen und ELV-Geräte prüfen. Bei auftretenden Defekten bzw. Problemen sofort Haustechnik bzw. Kassenleitung informieren.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO a.F. Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des ArbG Mainz -- Ausw. Kammern Bad Kreuznach -- vom 14.12.2001 -- 6 Ca 1047/01 -- (dort Seite 2 ff = Bl. 92 ff d.A.). Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte nach näherer Maßgabe des Urteilstenors -- 6 Ca 1047/01 -- verurteilt, an die Klägerin DM 3.860,81 nebst Zinsen zu zahlen. Gegen das ihr am 13.05.2002 zugestellte Urteil vom 14.12.2001 -- 6 Ca 1047/01 -- hat die Beklagte am 04.06.2002 Berufung eingelegt und diese am 12.06.2002 begründet.
Wegen aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 11.06.2002 (Bl. 113 ff d.A.) verwiesen.
Die Beklagte macht dort u.a. geltend, dass der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit der Klägerin die Eingruppierung und Vergütung nach Gehaltsgruppe III GehaltsTV entspreche. Ein Anspruch auf Eingruppierung und Vergütung nach Gehaltsgruppe IV b GehaltsTV sei nicht begründet. Das Arbeitsgericht verkenne -- so führt die Beklagte aus --, dass sich das Erfordernis "zusätzlicher Verantwortung" -- bei dem Regelbeispiel "Kassieren mit zusätzlicher Verantwortung" auf den Kassiervorgang beziehe. Gleiches gelte auch für die beispielhaft angeführten kassentechnischen und/oder buchhalterischen Aufgaben. Mit Ausnahme von Vertretungseinsätzen habe die Klägerin nichts mit den einzelnen Kassiervorgängen zu tun; sie habe in der Regel keinen unmittelbaren Kundenkontakt. Die sich aus der Stellenbeschreibung ergebenden kassentechnischen und buchhalterischen Aufgaben stünden nicht in einem Zusammenhang mit einer eigenen, selbst ausgeübten Kassierertätigkeit. Die Klägerin übe diese Aufgaben als Kern ihrer Tätigkeit aus, ohne selbst zu kassieren. Dementsprechend könnten die ihr übertragenen kassentechnischen und buchhalterischen Aufgaben, wie sie sich aus der Stellenbeschreibung ergeben, keine zusätzliche Verantwortung beim Kassieren im Sinne des tariflichen Regelbeispiels begründen. Unabhängig davon handele es sich bei den in der Stellenbeschreibung aufgeführten und vom Arbeitsgericht als kassentechnische Aufgaben mit zusätzlicher Verantwortung bezeichneten Tätigkeiten nicht um Tätigkeiten, die eine "zusätzliche Verantwortung" für die Klägerin bedeuteten. Vielmehr stellten diese Tätigkeiten ihren einzigen Verantwortungsbereich dar. Das fragliche Regelbeispiel setze begriffsnotwendig voraus -- so meint die Beklagte weiter --, dass das Kassieren, also der einzelne Kassiervorgang mit dem Kunden, den Kern der Tätigkeit darstelle. Nur wenn der Kassiervorgang selbst mit zusätzlicher Verantwortung durch kassentechnische und/oder buchhalterische Aufgaben verbunden sei, könne eine Kassiererin das Regelbeispiel "Kassieren mit zusätzlicher Verantwortung" erfüllen. Die Beklagte behauptet, dass die Klägerin ganz überwiegend Unterstützungs- und Botentätigkeiten ausübe, die dem reibungslosen Ablauf des Kassenverkehrs insgesamt dienten. Aufgrund ihrer Aufgabenzuweisung bildeten die CSM-Kassiererinnen keine zusätzliche "Hierarchie-Ebene" zwischen den Kassiererinnen und der Kassenaufsicht bzw. der Kassenleitung. Dementsprechend sei auch keine Unterstellung der einzelnen Kassiererinnen bzw. keine Weisungsbefugnis der CSM-Kassiererinnen gegenüber den einzelnen Kassiererinnen im Tarifsinne erkennbar. Die CSM-Kassiererinnen seien nicht als Vorgesetzte der Kassiererinnen weisungsbefugt. Die Kritikgespräche und Kontrollschreiben bei Kassendifferenzen könnten nicht als Beleg für eine Unterstellung der einzelnen Kassiererinnen im Tarifsinne angesehen werden. Hier sei den CSM-Kassiererinnen rein formal aus organisatorischen Gründen eine Aufgabe übertragen worden, die nicht mit einer Überordnung oder Weisungsbefugnis im arbeitsrechtlichen Sinne verbunden sei. Auch die Bestimmung der Kassenbesetzung und die Pauseneinteilung begründeten kein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis, wie es der Tarif verlange. Den CSM-Kassiererinnen sei die Aufgabe der Organisation der Kassenbesetzung und der Pauseneinteilung deshalb übertragen worden, da sie nicht selbst mit der Kassierertätigkeit an einer bestimmten Kasse befasst seien und somit einen besseren Überblick über die Erfordernisse der Kassenbesetzung hätten. Schließlich führt die Beklagte dazu aus, dass das Regelbeispiel "Kassieren mit zusätzlicher Verantwortung" nicht losgelöst von den anderen Regelbeispielen betrachtet werden könne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des ArbG Mainz -- Ausw. Kammern Bad Kreuznach -- vom 14.12.2001 -- 6 Ca 1047/01 -- abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 15.07.2002 (Bl. 127 ff d.A.), auf deren Inhalt wegen aller Einzelheiten verwiesen wird, das Urteil des Arbeitsgerichts. Unter Bezugnahme auf die diesbezügliche Angabe in der Stellenbeschreibung (Bl. 26 d.A.: "... Vorgesetzter: Hauptkassenleiter/in") bestreitet die Klägerin, dass sie den Kassenaufsichten und der Kassenleitung unterstellt sei. Die Klägerin ist (weiter) der Auffassung, dass letztlich keinerlei Unterschiede zwischen der Tätigkeit einer CSM-Kassiererin und einer Kassenaufsicht bestehen. Die Klägerin widerspricht der Ansicht der Beklagten, die "zusätzliche Verantwortung" müsse beim Kassieren vorliegen. Nach Ansicht der Klägerin reicht es aus, dass die Tätigkeiten "mit zusätzlicher Verantwortung" zeitlich die Kassierertätigkeit der Klägerin überwiegen. Weiter macht die Klägerin geltend, dass es unzutreffend sei, dass sie mit den einzelnen Kassiervorgängen nichts zu tun und keinen unmittelbaren Kundenkontakt habe. Sie, die Klägerin, werde regelmäßig als Kassiererin an einer der Kassen in der Kassenzone tätig, -- insbesondere in den häufig auftretenden Zeiten starken Kundenandrangs. Die (erstinstanzlich genannten) Zusammenhangsarbeiten würden deshalb fast vollständig von Kassierertätigkeiten ausgefüllt. Die Klägerin macht weiter geltend, dass sie, was ihre Verantwortung angehe, sich deutlich aus der Gruppe der Kassiererinnen heraushebe. Sie habe eindeutig übergeordnete Aufgaben wahrzunehmen, -- insbesondere Aufgaben wie die Pauseneinteilung, Wechselgeldversorgung, Geldablösung an den Kassen, Vorbereitung der Kassenabrechnungen, Hilfestellung bei Kassiervorgängen und Kontrolle der Belegbearbeitung sowie die Durchführung von Kassenstürzen und Sicherung der Funktionsfähigkeit der Kassen. Die Klägerin verweist auf ihre Tätigkeit bei Kassier- bzw. Stornovorgängen an den Kassen, zu denen die übrigen Kassiererinnen nicht berechtigt sind. Auch bestehe -- so macht die Klägerin schließlich geltend -- die Weisungsbefugnis der Klägerin im Sinne eines Unterstellungsverhältnisses.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.
II.
Die Klage ist begründet. Die notwendigen Anspruchsgrundlagen stellen § 9 MTV Einzelhandel, die §§ 1 ff des GehaltsTV und § 3 des TV Sonderleistungen dar. Die Parteien haben zu Recht nicht darüber gestritten, dass die genannten (allgemeinverbindlichen) Regelungen auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar sind.
1.a) Das Arbeitsgericht hat bei der Prüfung des Klagebegehrens in richtiger Anwendung des § 9 Ziff. 2 MTV die zutreffenden Tätigkeitsmerkmale und Beispielstätigkeiten der Gehaltsgruppe IV GehaltsTV herangezogen, -- es hat die dort enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe zutreffend ausgelegt und angewendet. Soweit es um das Verhältnis der, der Gehaltsgruppe IV vorangestellten allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ("Angestellte mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich") zu den einzelnen Beispielstätigkeiten geht, ist klarstellend und ergänzend darauf hinzuweisen, dass auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale dann zurückgegriffen werden muss, wenn das Tätigkeitsbeispiel selbst unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, -- die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können, oder, wenn das selbe Tätigkeitsbeispiel in mehreren Gehaltsgruppen auftaucht und damit als Kriterium für eine bestimmte Gehaltsgruppe ausscheidet. Ferner sind die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für die Eingruppierung dann maßgebend, wenn es um eine Tätigkeit geht, die in den tariflichen Tätigkeitsbeispielen nicht aufgeführt ist; aber auch hier entspricht es regelmäßig dem Willen der Tarifvertragsparteien, bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen in den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen die Tätigkeitsbeispiele als Richtlinie für die Bewertung mit zu berücksichtigen (vgl. BAG AP-Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung).
b) Formulieren die Tarifvertragsparteien Tätigkeitsbeispiele (-- wie z.B. "Kassenaufsicht") so geben sie damit -- für den Bereich des Eingruppierungsrechts im rheinland-pfälzischen Einzelhandel -- in der Regel -- von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen -- zu erkennen, dass insoweit -- trotz der Wahrnehmung mehrerer Einzelaufgaben -- (gleichwohl) eine einheitlich zu bewertende (Gesamt-) Tätigkeit vorliegt.
So verhält es sich (auch) bei dem hier gegebenen Tätigkeitsbeispiel "Kassieren mit zusätzlicher Verantwortung".
Unter Beachtung der für die Auslegung von Tarifverträgen geltenden Grundsätze (-- vgl. dazu BAG AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung --) ist insoweit Bedacht darauf zu nehmen, dass die Tarifvertragsparteien dort gerade nicht formuliert haben "zusätzliche Verantwortung beim Kassieren", -- sondern eben (lediglich) "Kassieren mit zusätzlicher Verantwortung". Im Hinblick darauf und aus den bereits vom Arbeitsgericht (-- im Urteil vom 05.12.2001 -- 7 Ca 1048/01 --) genannten Gründen kann für die Erfüllung des Tätigkeitsbeispiels "Kassieren mit zusätzlicher Verantwortung" nicht verlangt werden, dass das Kassieren der Kern der Tätigkeit der Angestellten darstellen müsse und dass die zusätzliche Verantwortung beim Kassieren gegeben sein müsse (-- das Urteil vom 05.12.2001 -- 7 Ca 1048/01 -- ist den Parteien bzw. ihren Prozessbevollmächtigten bekannt --).
2. a) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin das Beispielstätigkeits-Merkmal "Kassieren" erfüllt. Sie wird unstreitig -- wenn auch nur bei entsprechendem Bedarf -- (auch) als Kassiererin tätig und ist insoweit in einem nicht unerheblichem Umfang mit der Abwicklung "normaler" bzw. "reiner" Kassiervorgänge betraut. Diesbezüglich obliegt der Klägerin die Verantwortung einer (normalen) Kassiererin. Zu dieser Verantwortung kommen aber weitere Aufgaben hinzu, die zu einer zusätzlichen Verantwortung der Klägerin führen.
Zu verlangen ist allerdings, dass die Aufgaben, die eine "zusätzliche Verantwortung" im Sinne des Tätigkeitsbeispiels begründen sollen, in einer Weise wahrgenommen werden, die dem der Gehaltsgruppe IV vorangestellten allgemeinen Tätigkeitsmerkmal der "selbständigen Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung ..." entspricht. Danach kommt es hier darauf an, ob die Klägerin -- neben dem Kassieren -- zusätzliche Aufgaben selbständig im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich wahrzunehmen hat. Diese Frage ist zu bejahen.
b) Was die Tarifvertragsparteien unter "selbständig" in diesem Sinne verstehen, haben sie nicht näher erläutert. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist deshalb vom allgemeinen, abstrakten Begriff der Selbständigkeit auszugehen, -- wobei als Richtlinie für die Bewertung (auch) die (sonstigen) Tätigkeitsbeispiele der Gehaltsgruppe IV mitzuberücksichtigen sind (-- wie z.B. "Kassenaufsicht" oder "1. Kassiererin" --). Selbständigkeit ist danach durch eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung der geschuldeten Leistung jeweils einzuschlagenden Weg und sogleich auch durch eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereiches gekennzeichnet, -- ohne dass dadurch freilich die Zusammenarbeit mit anderen Arbeitnehmern oder die Abhängigkeit von Weisungen Vorgesetzter ausgeschlossen wird.
Eine derartige Selbständigkeit der Tätigkeit der Klägerin ist vorliegend zu bejahen. Dies gilt jedenfalls für die Aufgaben, die der Gesamttätigkeit der Klägerin das Gepräge geben. Das Arbeitsgericht hat im unstreitigen Teil des Urteilstatbestandes -- 6 Ca 1047/01 -- (dort Seite 2 f) unter Bezugnahme auf die Stellenbeschreibung (Bl. 26 d.A.) festgestellt, dass die Klägerin u.a. folgende Hauptaufgaben hat:
-- Sicherung optimaler Kassenbesetzung einschließlich Pauseneinteilung,
-- Vorbereitung der Kassenabrechnungen und
-- Hilfestellung bei Kassiervorgängen und Kontrolle der Belegbearbeitung.
In ähnlicher Weise hat das Arbeitsgericht auf Seite 10 seiner Entscheidungsgründe festgestellt, dass die Klägerin im Rahmen des generell von der Kassenaufsicht erstellten Dienstplanes die Kassiererinnen in der einzelnen Schicht einzusetzen hat; die Klägerin sei außerdem berechtigt und verpflichtet, ggf. Kritikgespräche mit den Kassiererinnen zu führen. Gegen die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen des Arbeitsgericht richtet sich kein hinreichend konkreter Berufungsangriff der Beklagten.
Die genannten Aufgaben, für die die Klägerin in ihrem Tätigkeitsbereich verantwortlich ist, übt sie selbständig im Sinne des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals aus. Diese Aufgaben kommen zu der Aufgabe "Kassieren", die die Klägerin unstreitig auch wahrzunehmen hat, hinzu, -- so dass das Tätigkeitsbeispiel "Kassieren mit zusätzlicher Verantwortung" erfüllt ist. Die Aufgaben, die die zusätzliche Verantwortung der Klägerin im Sinne des Tätigkeitsbeispiels begründen, lassen sich als kassentechnische und/oder kassenaufsichtsähnliche Aufgaben qualifizieren. Dass die Aufgaben der Klägerin der einer Kassenaufsicht bzw. der einer vergleichbaren ersten Kassiererin ähneln, ergibt sich daraus, dass die Klägerin Kassier- bzw. Stornovorgänge an den Kassen vornehmen darf, zu denen die übrigen Kassiererinnen unstreitig nicht berechtigt sind. Insoweit hat die Klägerin bereits erstinstanzlich, ohne dass dies von der Beklagten genügend substantiiert bestritten worden wäre, vorgetragen, dass preisreduzierte Ware mit dem Schlüssel der CSM-Kassiererin genehmigt werden muss; Fehlbons, Rückzahlungen oder Preisänderungen sind nur mit dem Schlüssel der CSM-Kassiererin möglich; das gleiche gilt für den Bonabbruch sowie für die Abrechnung der einzelnen Kassiererinnen in Verbindung mit dem 20iger, 22iger und 3er Code (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 18.10.2001, dort Seite 3 = Bl. 63 d.A.).
Soweit die Beklagte behauptet, die Klägerin über ganz überwiegend Unterstützungs- und Botentätigkeiten aus, handelt es sich dabei nicht um den Vortrag konkreter Tatsachen, sondern um eine Wertung, die den von der Klägerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten nicht gerecht wird. Diese Wertung der Beklagten wird deswegen von der Berufungskammer nicht geteilt.
c) Dem Arbeitsgericht ist auch darin zu folgen, dass der Klägerin in der Regel mehr als 4 vollbeschäftigte Arbeitnehmer unterstellt sind. "Unterstellung" bedeutet dabei die Übertragung von Aufsichts- und Weisungsbefugnissen, -- wobei die Art und Weise, wie ein Unterstellungsverhältnis zu begründen ist, tariflich nicht vorgeschrieben ist. Die Klägerin besitzt insoweit die für die Feststellung eines Unterstellungsverhältnisses notwendige Weisungs- und Aufsichtsbefugnis. Beim Auftreten "auffälliger" Kassendifferenzen muss die Klägerin als befugt angesehen werden, die jeweilige Kassiererin zu ermahnen und aufzufordern, in Zukunft sorgfältiger und konzentrierter zu kassieren. Dass die Klägerin diese Befugnis hat, belegt das Formular "auffällige Kassendifferenz", das die Beklagte als Anlage B 3 zu Bl. 78 d.A. gereicht hat. Die der Klägerin (auch) übertragenen Aufgaben "Sicherung optimaler Kassenbesetzung einschließlich Pauseneinteilung" und "Gewährleistung von Ordnung und Sauberkeit in, an und um die Kassen (einschließlich Kassenvorplatzbereich)" und "Kontrolle der Belegbearbeitung" kann die Klägerin nur dann ordnungsgemäß wahrnehmen, wenn ihr auch die entsprechende Weisungs- und Aufsichtsbefugnis gegenüber den jeweiligen Kassiererinnen zusteht. Mit der Übertragung der in der Stellenbeschreibung genannten einzelnen Aufgaben hat die Beklagte der Klägerin -- zumindest konkludent -- auch die damit notwendigerweise verbundene Aufsichts- und Weisungsbefugnis übertragen. Die Tatsache der entsprechenden Aufgabenübertragung ist unstreitig. Dem steht nicht entgegen, dass diese Übertragung aus -- wie die Beklagte erwähnt -- organisatorischen Gründen bzw. deswegen erfolgt ist, weil die Klägerin -- als CSM-Kassiererin -- einen besseren Überblick über die Erfordernisse der Kassenbesetzung hat. Da die Klägerin die ihr übertragenen Aufgaben unstreitig tatsächlich wahrnimmt, lässt sich (auch) nicht von einer "rein formalen" Aufgabenübertragung sprechen.
d) Im übrigen wird ergänzend gem. § 543 Abs. 1 ZPO a.F. auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigt keine von der Bewertung des Arbeitsgerichts abweichende Beurteilung.
III.
Gegen die Nebenentscheidung (Zinsen) des Arbeitsgerichts richtet sich kein Berufungsangriff der Beklagten. Insoweit soll aber klargestellt werden, dass das Arbeitsgericht der Klägerin erkennbar lediglich die gesetzlichen Zinsen zusprechen wollte und zugesprochen hat (-- also: Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem (jeweiligen) Basiszinssatz ...).
Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung muss die Beklagte tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert wurde gem. § 25 Abs. 2 GKG festgesetzt. Der Geltungsbereich der vorliegend angewendeten tariflichen Regelungen des rheinland-pfälzischen Einzelhandels erstreckt sich nicht über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hinaus. Die Zulassung der Revision war (deswegen) nicht veranlasst (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting 3. Auflage ArbGG § 72 Rz. 16).