Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 27.09.2002 – 2 Ta 808/02
ECLI:DE:LAGRLP:2002:0927.2TA808.02.0A
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren an den Rechtspfleger des Arbeitsgerichts Ludwigshafen zur weiteren Festsetzung im Rahmen des vorzunehmenden Ausgleichs zurückverwiesen. Der Rechtspfleger wird angewiesen folgende weitere Kosten der Beschwerdeführerin als erstattungsfähig zu berücksichtigen:
a) Die Flugkosten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu dem Termin vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz am 08.09.2001 nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe,
b) die Reisekosten und Hotelkosten des Parteivertreters zur Teilnahme an den Beweisaufnahmeterminen in den italienischen Städten T, P und N
Die weitergehende sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Rechtspflegers beim Arbeitsgericht Ludwigshafen vom 21.05.2002 -- 8 Ca 1609/97 -- wird zurückgewiesen.
2. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben, die gerichtlichen Kosten werden dem Beschwerdeführer zu 7/16 auferlegt bei einem Beschwerdewert von 8.537,00 EUR.
Gründe
I. Der Kläger war seit dem Jahre 1993 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Leiter der damaligen Zweigniederlassung einer italienischen Gesellschaft in F eingesetzt. Die Beklagte, die ihren Sitz in Hamburg hat, hat das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich gekündigt mit der Begründung, der Kläger habe erhebliche Vertragsverletzungen begangen, indem er riskante Geschäfte abgeschlossen und sich selbst unberechtigte Vergütungsbestandteile bewilligt habe. Diese außerordentliche Kündigung hat der Kläger im vorliegenden Verfahren angegriffen und im Wesentlichen geltend gemacht, seine Vorgehensweisen seien mit den damaligen Verantwortlichen in Italien abgestimmt gewesen. Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, hat im Wege der Widerklage Schadensersatzansprüche geltend gemacht in bezifferter Höhe von zuletzt 219.452,00 DM und hat darüber hinaus einen entsprechenden Feststellungsantrag zur Schadensersatzverpflichtung des Klägers gestellt.
Mit einem am 20.09.2001 verkündeten Urteil hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz festgestellt, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien nur als ordentliche Kündigung beendet hat und hat darüber hinaus den Kläger im Wege der Widerklage verurteilt, an die Beklagte 36.551,00 DM Schadensersatz zu leisten. Die weitergehende Klage- und Widerklage hat das Landesarbeitsgericht abgewiesen.
Vorausgegangen war eine Beweisaufnahme durch das Landesarbeitsgericht im Wege der Rechtshilfe durch Vernehmung von drei in Italien ansässigen Zeugen vor drei örtlich unterschiedlichen Gerichten in Italien. Die Beklagte hat einen italienischen Rechtsanwalt mit ihren Interessen beauftragt, der zu den jeweiligen Beweisaufnahmeterminen angereist ist. Für seine Tätigkeit in Italien hat der italienische Rechtsanwalt der Beklagten Kosten für Gebühren und Auslagen in einer Gesamthöhe von 21.490,00 DM in Rechnung gestellt (vgl. im Einzelnen Bl. 661 bis 671 d.A.). Darüber hinaus sind zu allen drei Terminen in Italien, in denen jeweils ein Zeuge von dem örtlichen Gericht vernommen worden ist, der deutsche Prozessbevollmächtigte der Beklagten aus H sowie ein Parteivertreter angereist. Bei dem Parteivertreter handelt es sich um denjenigen Mitarbeiter der Beklagten, der die dem Kläger zur Last gelegten Verfehlungen aufgedeckt hat.
Vor dem Landesarbeitsgericht fanden zwei Termine statt. Zu dem zweiten Termin vom 09.08.2001, der um 10.30 Uhr anberaumt worden war, war der Prozessbevollmächtigte der Beklagten am Vortrage mit dem Flugzeug von H nach F angereist und hat in einem M Hotel übernachtet.
Auf Antrag der Beklagten hat der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts Ludwigshafen mit Beschluss vom 21.05.2002 die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 9.515,25 EUR festgesetzt. Im Rahmen der vorzunehmenden Ausgleichsberechnung der Kosten hat der Rechtspfleger die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu den Terminen in Italien in einer Gesamthöhe von 7.374,41 DM als nicht notwendige Kosten angesehen. Allerdings hat der Rechtspfleger eine Informationsreise zur Beauftragung des ortsansässigen italienischen Unterbevollmächtigten von Amts wegen in Höhe von 1.788,92 DM seiner Berechnung zugrundegelegt. Die Notwendigkeit hat der Rechtspfleger desweiteren verneint für die Reise- und Hotelkosten des Parteivertreters der Beklagten sowie für die Mehrkosten, die der Prozessbevollmächtigte der Beklagten durch die Benutzung des Flugzeuges zum Termin in Mainz am 09.08.2001 geltend gemacht hat. Festgesetzt hat der Rechtspfleger die geltend gemachten Kosten des italienischen Unterbevollmächtigten. Nach Auffassung des Rechtspflegers seien durch die Beauftragung eines italienischen Rechtsanwalts die Anwesenheit des deutschen Rechtsanwalts der Beklagten und eines Parteivertreters zu den drei Beweisaufnahmeterminen in Italien nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte hätte ihren italienischen Unterbevollmächtigten ausreichend mündlich informieren können. Darüber hinaus sei das jeweilige Beweisthema durch einen förmlichen Beweisbeschluss des Landesarbeitsgerichts eindeutig vorgegeben gewesen, so dass nicht erkennbar sei, weshalb in dieser Situation auch noch der deutsche Prozessbevollmächtigte und ein Parteivertreter hätten anreisen müssen.
Gegen diesen der Beklagten am 03.06.2002 zugestellten Beschluss hat sie mit einem am 11.06.2002 eingegangenem Schriftsatz
sofortige Beschwerde
eingelegt, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 78 ArbGG in Verbindung mit §§ 104 Abs. 3 Satz 1 567 ff. ZPO, §§ 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RPflG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
In der Sache ist das Rechtsmittel nur zum Teil begründet. Entgegen der Auffassung des Rechtspflegers waren vorliegend die Kosten des Parteivertreters zu den im Wege der Rechtshilfe durchgeführten Beweisaufnahmeterminen bei den drei italienischen Gerichten "notwendig" im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Desweiteren sind im Grundsatz die Flugkosten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten von H nach F zum Termin vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 09.08.2001 zu erstatten. Demgegenüber waren im Streitfalle die Reise- und Hotelkosten des deutschen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu den drei Beweisaufnahmeterminen in Italien als nicht notwendig einzustufen.
Im Rahmen der Kostenfestsetzung hat das Gericht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu prüfen, ob die von den Parteien angemeldeten Kosten tatsächlich entstanden sind und ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Zweckentsprechend ist eine Maßnahme, die eine verständige Prozesspartei bei der Führung des Rechtsstreits in der konkreten Lage als sachdienlich ansehen durfte. Notwendig sind dann alle Kosten, die durch die zweckentsprechenden Maßnahmen angefallen sind (Zöller/Herget, ZPO 23. Auflage, § 91 Rn. 12). Im Rahmen der Notwendigkeit ist zu beachten, dass jede Partei die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Obsiegens vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten hat, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt. Die aus der Sicht einer wirtschaftlich denkenden Partei nicht als erforderlich erscheinenden Aufwendungen sind daher grundsätzlich nicht erstattbar.
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin nur teilweise begründet.
1.
Entgegen der Auffassung des Rechtspflegers sind der Beschwerdeführerin im Grundsatz die Kosten ihres Prozessbevollmächtigten für die Benutzung eines Flugzeugs von H nach F anlässlich der Wahrnehmung des Termins vor dem Landesarbeitsgericht am 09.08.2001 als notwendig anzuerkennen. Die Beklagte, die ihren Sitz in H hat, konnte auch für die Vertretung vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz einen Anwalt beauftragen, der entweder seine Kanzlei am Sitz des Gerichts 1. Instanz oder am Sitz der Partei hat (BAG AP Nr. 27 zu § 91 ZPO). Dies gilt insbesondere dann, wenn dieser Prozessbevollmächtigte die Partei schon erstinstanzlich vertreten hatte. Der Partei ist es nicht zumutbar, nur aus Kostenersparnisgründen für die nächste Instanz den Anwalt zu wechseln (Arbeitsrechtslexikon/Schwab: Kosten des Arbeitsgerichtsverfahrens III 3). In heutiger Zeit gehört das Flugzeug zu den gängigen Beförderungsmitteln auch innerhalb Deutschlands, das die terminlich ausgelasteten Rechtsanwälte auch aus Zeitersparnisgründen benutzen können (ebenso LAG Hessen, Beschl. v. 13.08.2001 -- 2 Ta 311/01, LAGR 2002, 23 für den Flug von Berlin nach Frankfurt). Dies gilt auch für die Entfernung von H nach F. Ob allerdings im Streitfalle dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten auch die Kosten für die Übernachtung in einem Mainzer Hotel (ohne Frühstück) in der Nacht vom Vortag des Termins zum Terminstag erstattet werden können, bedarf weiterer Aufklärung durch den Rechtspfleger, so dass das Verfahren insoweit zur erneuten Festsetzung zurückzuverweisen ist, da der Rechtspfleger -- aus seiner Sicht konsequent -- diese Prüfung nicht angestellt hat. Am Terminstag war die mündliche Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht in Mainz auf 10.30 Uhr angesetzt. Wenn dem Rechtsanwalt schon Flugkosten zugebilligt werden als notwendige Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO, dann ist ihm auch zumutbar, aus Gründen der Zeiteinsparung das Flugzeug auch zweckentsprechend zu nutzen. Es ist daher aufzuklären, ob und welche Flüge zu welcher Zeit am Terminstag von H nach F ggf. hätten genommen werden können, so dass der Rechtsanwalt den Termin um 10.30 Uhr hätte wahrnehmen können. Die bloße Einlassung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Flugtermine würden sich mitunter verzögern oder ganz ausfallen, mag zwar als solche richtig sein, dies kann aber auch bei jedem anderen Transportmittel der Fall sein. Auch die Bahn kann sich erheblich verspäten, mit dem PKW kann man stundenlang im Stau stehen. Nur dann, wenn die Flugverbindungen am Terminstag so knapp waren, dass der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin mit terminlichen Schwierigkeiten rechnen musste, sind ihm auch die durch den Vortag angefallenen zusätzlichen Kosten im Rahmen von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Gegenseite zu erstatten. Dies wird der Rechtspfleger im Einzelnen näher aufzuklären haben.
2.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet, soweit der Rechtspfleger die Kosten für die Wahrnehmung der Beweisaufnahmetermine in Italien durch einen Parteivertreter abgelehnt hat. Auch insoweit ist die Höhe der zu erstattenden Kosten vom Rechtspfleger noch näher zu ermitteln.
Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren für die vor italienischen Gerichten durchgeführte Beweisaufnahme einen italienischen Rechtsanwalt beauftragt, der auch gegenüber den italienischen Gerichten als zustellungsbevollmächtigt benannt worden ist. Dieser italienische Rechtsanwalt hat an sämtlichen Beweisaufnahmeterminen durch den im Wege der Rechtshilfe ersuchten Richter in Italien teilgenommen. Die Beschwerdeführerin hat an diesen italienischen Rechtsanwalt für dessen Tätigkeit insgesamt Gebühren und Auslagen in Höhe von 21.490,00 DM bezahlt. Nach dem Inhalt der in englischer Sprache abgefassten Kostennoten hat sich der Rechtsanwalt auch mit dem Sachverhalt des Verfahrens betraut gemacht. Für seine rund sechsmonatige Tätigkeit hat er gegenüber der Beschwerdeführerin Kosten geltend gemacht, die erheblich höher waren als die Kosten der deutschen Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin, die das gesamte Prozessverfahren betrieben haben. Die Höhe der einem ausländischen Anwalt zu erstattenden Kosten richtet sich nach der Gebührenordnung, die für das betreffende Land gilt, in dem der ausländische Anwalt zugelassen ist (Zöller/Herget, a.a.O. § 91 Rn. 13 unter "Ausländischer Anwalt"). Ob in diesem Zusammenhang eine Obergrenze zu ziehen ist, mag vorliegend im Hinblick auf § 318 Abs. 1 ZPO dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat der Rechtspfleger diese Kosten in voller Höhe im Rahmen des anzustellenden Kostenausgleichs zu Gunsten der Beschwerdeführerin beachtet. Vor diesem Hintergrund ist nicht ohne Weiteres erkennbar, weshalb die Beschwerdeführerin dann zu den reinen Beweisaufnahmeterminen in Italien sowohl einen weiteren Rechtsanwalt als auch noch einen Parteivertreter entsendet hat. Das erkennende Gericht will zu Gunsten der Beschwerdeführerin unterstellen, dass die Einschaltung eines italienischen Rechtsanwalts vorliegend notwendig war, weil dieser mit der Art der Prozessführung vor italienischen Gerichten vertraut ist. Obwohl das jeweilige Beweisthema durch den Beweisbeschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz konkret vorgegeben war und es nur um die Kenntnis von bestimmten Vorgängen durch die italienischen Zeugen ging, waren die Parteien nicht gehindert, zum Beweisaufnahmetermin auch zumindest einen in der Sache selbst informierten Vertreter zu entsenden, der ggf. in der Lage war, zu unvorhergesehenen Ausführungen der Zeugen aufgrund der eigenen Kenntnis der Vorgänge ergänzende Fragen zu stellen und ggf. Erläuterungen geben zu können. Hätte ein solcher Termin vor einem deutschen Gericht stattgefunden, würden vorliegend die Reisekosten der Partei nicht in Frage gestellt. Nichts anderes kann im Grundsatz gelten, wenn die Beweisaufnahme vor einem ausländischen Gericht stattfindet. Gerade bei einer Beweisaufnahme im Wege der Rechtshilfe im Ausland durch einen ersuchten Richter, der den gesamten Akteninhalt nicht kennt, muss es den Parteien gestattet sein, einen in der Sache informierten Vertreter zu entsenden. Gerade bei solchen Beweisaufnahmen ist eher mit Überraschungen zu rechnen als bei Beweisaufnahmen durch das Prozessgericht selbst oder innerhalb von Deutschland, bei denen die gesamte Prozessakte dem ersuchten Gericht übermittelt wird. Dass der Termin im Ausland stattfindet, ergibt sich aus den von den Parteien angegebenen Beweismitteln. Ob hiervon unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit Ausnahmen bei Streitigkeiten mit nicht hohen Streitwerten zu machen sind, kann vorliegend offen bleiben, weil im Streitfalle erhebliche finanzielle Interessen der Parteien im Raume standen.
3.
Demgegenüber ist das Rechtsmittel unbegründet, soweit die Beschwerdeführerin auch noch die Reise- und Hotelkosten ihres deutschen Prozessbevollmächtigten zu den drei Beweisaufnahmeterminen in Italien geltend macht. Zunächst einmal ist das Interesse der Beschwerdeführerin an der Entsendung eines in der Sache informierten Vertreters durch den Parteivertreter ausreichend berücksichtigt. Im Streitfalle hat die Beschwerdeführerin vorgetragen, dass der entsandte Parteivertreter diejenige Person war, die die dem Kläger vorgeworfenen Verfehlungen im Rahmen einer vorgenommenen Revision aufgedeckt hat. Er ist daher näher am Sachverhalt als der lediglich informierte deutsche Prozessbevollmächtigte. Hinzukommt, dass der italienische Anwalt der Beklagten erhebliche Gebühren in Rechnung gestellt hat und in den Gebührenrechnungen auch noch geltend gemacht hat, dass er sich in den Sachverhalt eingearbeitet hat. Zudem hat der Rechtspfleger noch die Kosten einer hypothetischen Informationsreise der Beklagten zu ihrem italienischen Rechtsanwalt festgesetzt. Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, dass zusätzlich auch noch ein deutscher Rechtsanwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Dies wäre -- wenn überhaupt -- allenfalls dann zu bejahen, wenn dieser Rechtsanwalt ohne einen Parteivertreter angereist wäre. So hat die Beschwerdeführerin zwei Vertreter zu dem Beweisaufnahmeterminen entsendet, von denen der eine unmittelbar und der andere nur mittelbar über die Vorgänge unterrichtet war. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei den Terminen lediglich um reine Beweisaufnahmetermine zu konkreten Beweisthemen gehandelt hat und es um letztlich rechtlich und tatsächlich einfache Fragen gegangen ist (Kenntnis der italienischen Verantwortlichen von den vom Kläger abgeschlossenen Rechtsgeschäften) ist die Notwendigkeit der Entsendung von zwei deutschen Vertretern nicht gegeben.
S