Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 24.10.2002 – 4 Sa 839/02

ECLI:DE:LAGRLP:2002:1024.4SA839.02.0A

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.06.2002 unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert:

Die Klage wird in Höhe eines weiteren Teilbetrages von 207,20 EUR brutto abgewiesen.

Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3, von den Kosten I. Instanz die Klägerin 2/3, die Beklagte 1/3.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um restliche Vergütung aus beendetem Arbeitsverhältnis. Am 28./31.01.2002 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag. Danach wurde die Klägerin vom 28.01.2002 bis 28.02.2002 eingestellt. In Ziffer 10 des Anstellungsvertrags ist Folgendes vereinbart:

2

Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat einzuklagen.

3

Die Parteien schlossen außerdem am 28.01.2002 eine zusätzliche Vereinbarung zum Projekt C., wonach Hauptaufgabe der Klägerin sein sollte, im vereinbarten Zeitraum vom 02. bis 09.02. im Einkaufszentrum N. Interviews mit Besuchern des Einkaufszentrums durchzuführen. Bei 48 Arbeitsstunden in der Woche war eine Vergütung von 74,-- EUR pro Tag auf Lohnsteuerkarte vereinbart. Die Beklagte kündigte am 31.01.2002 das Arbeitsverhältnis mündlich und am 01.02.2002 schriftlich.

4

Die Klägerin hat mit Klageschrift vom 31.01.2002, der Beklagten zugestellt am 07.02.2002 Feststellungsklage erhoben mit dem Ziel, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 28.02.2002 geltend zumachen. Im darauf hin anhängigen Kündigungsschutzverfahren 3 Ca 218/02 bestellten sich mit Schriftsatz vom 14.02.2002 die Prozessbevollmächtigten der Beklagten und beantragten Klageabweisung. Im Verfahren 3 Ca 218/02 ist eine Begründung der ausgesprochenen Kündigung nicht ersichtlich. In der Güteverhandlung vom 18.02.2002 hat die Klägerin erklärt, sie werde den Feststellungsantrag auf Fortbestand bis zum 28.02.2002 stellen, die Beklagtenvertreterin hat erklärt, wenn das Arbeitsverhältnis durchgeführt worden wäre, wäre für eine Woche in C. ein Einsatz erfolgt und zwar für 74,-- EUR pro Tag. Die Klägerin hat erklärt, sie gehe davon aus, dass sie im Februar 845,-- EUR verdient hätte. In weiteren beim Gericht eingegangenen Schriftsätzen hat die Klägerin erklärt, die in den Anträgen geltend gemachten Zahlungsforderungen seien mit dem entsprechenden Zinssatz zu berechnen. Im Schriftsatz vom 09.04.2002 hat die Beklagte die zu der Geldforderung der Klägerin Stellung genommen und im Hinblick auf den Arbeitseinsatz in C    6 Arbeitstage wörtlich erklärt:

5

"Im Hinblick darauf, dass in der Zeit vom 02. - 09.02.2002 6 Arbeitstage anfielen, ergab sich somit für den vorgenannten Zeitraum ein Bruttoverdienst in Höhe von 444,-- EUR."

6

Weiter hat die Beklagte ausgeführt, über die Tätigkeit in C. hinausgehende Einsätze seien nicht geplant. Es werde bestritten, dass die Klägerin im Februar 2002 insgesamt 845,-- EUR verdient hätte. Mit Schriftsatz vom 11.04.2002 hat die Klägerin wiederum erklärt, sie erhebe die weiterhin gestellten Anträge und die Forderung sei mit derzeit entsprechenden Zinssatz zu verzinsen.

7

Im Kammertermin am 16.04.2002 hat die Klägerin den Feststellungsantrag gestellt.

8

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil von diesem Tag festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 28.02.2002 fortbestanden hat und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Mit am 02.05.2002 beim Arbeitsgericht Trier eingegangener Klage hat die Klägerin zunächst unbeziffert Klage auf Zahlung erhoben sowie Widerruf und Beseitigung einer Beeinträchtigung, Zuweisung einer Tätigkeit und Schadenersatz wegen Rufschädigung. Weiterhin hat sie den Antrag angekündigt, dass die Beklagte in entsprechender Höhe der Vertragsbedingungen das Gehalt plus Zinsen schulde. Im Gütetermin vom 21.05.2002 hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen an sie 981,-- EUR Bruttolohn und 519,-- EUR Schadenersatz zu zahlen. Der Lohn setzte sich wie folgt zusammen: 37,-- EUR Bruttolohn für das Briefing Ende Januar 2002, nämlich 5 Std. x7,40 EUR, 440,-- EUR Bruttolohn für die Zeit vom 02. - 09.02.2002, nämlich 6 Tage x 74,-- EUR brutto und 500,-- EUR brutto für den Monat Februar, nämlich ein Wochenlohn von 4 x 125,-- EUR. Außerdem hat sie Schadenersatz in Höhe von 519,-- EUR für Rufschädigung und die unwirksame Kündigung verlangt. Die Beklagte hat auf die arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen hingewiesen und darauf dann erklärt, dass das Briefing nicht 5 sondern nur 2 Stunden angedauert habe.

9

Die Klägerin hat beantragt,

10

die Beklagte zu verurteilen an sie 981,-- EUR Bruttolohn und 519,-- EUR Schadenersatz zu zahlen.

11

Die Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie hat die Auffassung vertreten, die Forderung sei wegen eingetretener Ausschlussfrist verfallen.

14

Durch Urteil vom 25.06.2002 hat das Arbeitsgericht der Klage zum Teil entsprochen und die Beklagte verurteilt an die Klägerin 651,20 EUR brutto zu zahlen und die weitere Klage abgewiesen. Zu zahlen sei die vereinbarte Vergütung vom 02. - 09.02.2002 in Höhe von 74,-- EUR pro Tag. Für die Folgezeit des Februar sei aufgrund vereinbarter Arbeit auf Abruf eine vergütende Arbeitszeit von 28 Stunden x 7,40 EUR zu zahlen. Der Anspruch auf Lohn sei nicht verwirkt. Mit ihm handele es sich um einen Anspruch, der von dem Ausgang des Kündigungsschutzrechtsstreits abhängig war. Mit dem Kündigungsschutzantrag habe die Klägerin auf die vom Ausgang des Verfahrens abhängigen Lohnansprüche geltend gemacht. Die Beklagte hatte die Ansprüche im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.04. durch Antrag auf Klageabweisung abgelehnt, der mit Schriftsatz vom 14.02.2002 angekündigte Klageabweisungsantrag könne nicht berücksichtigt werden, weil anhand der Akten nicht festgestellt werden könne, ob und ggf. wann dieser Schriftsatz der Klägerin zugegangen sei. Die in der Ausschlussklausel vereinbarte Klagefrist hätte also erst am 16.04.2002 begonnen. Durch die Erhebung der vorliegenden Zahlungsklage habe die Klägerin die einmonatige Klagefrist der Ausschlussklausel gewagt. Unerheblich sei dabei, dass sie keinen bezifferten Klageantrag gestellt habe. Mögliche Ansprüche auf Lohnzahlung für die Zeit vor Ausspruch der Kündigung seien verfallen. Da dieser Anspruch nicht vom Ausgang des Kündigungsschutzrechtsstreits abhänge, hätte die Klägerin die Ansprüche binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Fälligkeit schriftlich geltend machen müssen. Die Klage auf Schadenersatz sei unbegründet.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

16

Gegen das der Beklagten am 09.07.2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 08.08.2002 eingegangene Berufung. Die Beklagte hat ihre Berufung mit am 09.09.2002 eingegangenem Schriftsatz begründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts sei fehlerhaft. Die Zahlungsansprüche der Klägerin seien verfallen. Die Klägerin habe die zweite Stufe der vertraglichen Ausschlussfrist versäumt. Der die Ankündigung des Klageabweisungsantrags enthaltene Schriftsatz der Beklagten vom 14.02.2002 sei der Klägerin am 22.02.2002 zugegangen. Dies ergebe sich bereits aus der selbst von der Klägerin vorgelegten Kopie dieses Schreibens mit dem von ihr gefertigten Eingangsvermerk "22.02.2002". Ab diesem Zeitpunkt habe die Frist für die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs zu laufen begonnen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.06.2002 - 3 Ca 815/02 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

19

Die Klägerin beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Die Frist zur Geltendmachung für die zweite Stufe habe erst mit dem Klageabweisungsantrag der Beklagten am 16.04.2002 begonnen.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Ebenfalls wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 24.10.2002.

Entscheidungsgründe

23

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 6, 64 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). Die Berufung hat jedoch nur zum Teil Erfolg. Für das Berufungsverfahren allein entscheidend ist die Frage, ob die Klägerin die zweite Stufe der vertraglich vereinbarten Ausschlussfrist, nämlich eine klageweise Geltendmachung des Anspruchs innerhalb eines Monats nach Ablehnung gewahrt hat.

24

Dabei ist dem arbeitsgerichtlichen Urteil, welches sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stützt, nur zum Teil zu folgen. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Schriftsatz mit dem Klageabweisung angekündigt wird, der Klägerin am 22.02.2002 zugegangen ist. Dies ergibt sich aus dem von ihr selbst erstellten Eingangsvermerk. Damit wäre grundsätzlich die zweite Stufe der klageweisen Geltendmachung in Gang gesetzt worden. Die konkrete Fallkonstellation gebietet es aber, der Beklagten die Berufung auf die Ausschlussfrist zum Teil zu versagen, jedenfalls soweit die Klägerin Vergütung für den geplanten Einsatz in C. von 444,-- EUR geltend macht. Der Beklagten ist es nach Treu und Glauben verwehrt, sich aus dem Eintritt der Ausschlussfrist zu berufen. Die Ausschlussfrist hat den Sinn, den Parteien alsbald Klarheit zu verschaffen, welche Ansprüche noch geltend gemacht werden. Mit der Einhaltung sollen beide Parteien gezwungen werden, innerhalb kurzer Fristen der anderen Partei Mitteilung zu machen, ob und ggf. welche Ansprüche sie verfolgen. Dem Sinn der Ausschlussfrist ist Genüge getan, wenn die Ansprüche nicht im Streit stehen, also von der Schuldnerseite anerkannt wurden. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zwar formal Klageabweisung gegen die ausgesprochene fristlose Kündigung beantragt, dieses aber wie sich aus der beigezogenen Verfahrensakte ergibt, ersichtlich nicht mit tragbaren Argumenten weiterverfolgt. Der Klageabweisungsantrag war lediglich formal. Die Beklagte hat keinerlei Gründe für die fristlose Kündigung vorgetragen, sie hat im Vorprozess auch wie im Tatbestand dargestellt, mehrfach erklärt, dass der Klägerin für den Einsatz in C. 444,-- EUR brutto zustanden. Die Klägerin hat auch im Vorverfahren bereits zwar nicht im Wege von prozessual zulässigen Zahlungsanträgen Geldforderungen verfolgt. Dies belegen die im Tatbestand wiedergegebenen Zitate aus ihren Schriftsätzen mit den Forderungen zur Verzinsung. Die Beklagte hat die Berechtigung der für den Einsatz in C. zu zahlenden Tagespauschale nicht ersichtlich in Abrede gestellt, diese als der Klägerin zustehenden Ansprüche bezeichnet und nur hinsichtlich der weitergehenden Ansprüche erklärt, hier sei die Berechnung der Klägerin nicht zutreffend. Damit waren die 444,-- EUR streitlos gestellt. Einer nochmaligen dem ausdrücklichen Wortlaut der Ausschlussklauseln entsprechenden gerichtlichen Geltendmachung innerhalb laufender Frist bedurfte es nicht. Daher kam es entscheidungserheblich nicht darauf an, ob die Klägerin die Ausschlussfrist gewahrt hat, jedenfalls kann sich die Beklagte hinsichtlich der 444,-- EUR brutto nicht auf tarifliche Ausschlussfrist berufen.

25

Hinsichtlich der weitergehenden Ansprüche, die noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, ist die Klage allerdings nicht begründet. Hier hat die Klägerin die zweite Stufe der Ausschlussfrist nicht gewahrt. Die Beklagte kann hier mit Erfolg den Untergang der Ansprüche durch Eingreifen der tariflichen Ausschlussfrist geltend machen. Nachdem der Antrag auf Klageabweisung, der der Ablehnung der geltend gemachten Ansprüche gleich gestellt ist, der Klägerin bereits am 22.02.2002 zugestellt war, hätte sie innerhalb einer Monatsfrist die Forderung gerichtlich geltend machen müssen. Die Beklagte hat die weitergehenden Forderungen auf Vergütungen außerhalb des Einsatzes in C. niemals unstreitig gestellt oder anerkannt, sondern immer wieder deren Berichtigung auch im Vorprozess verneint. Die Klägerin konnte daher berechtigter Weise nicht davon ausgehen, dass diese Ansprüche seitens der Beklagten nicht mehr im Streit stehen. Sie hätte nach zugegangener Ablehnung die zweite Stufe der Ausschlussfrist, nämlich die gerichtliche Geltendmachung wahren müssen. Dies hat sie auch durch die Klage vom 02.05.2002 nicht mehr erreichen können.

26

Bedenken gegen die Wirksamkeit der Ausschlussklausel im Übrigen bestehen nicht.

27

Nach allem war das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern, soweit es die Beklagte zu einer Zahlung von mehr als 444,-- EUR brutto verurteilt hat.

28

Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

29

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nach den Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.