Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 05.11.2002 – 10 Sa 768/03
ECLI:DE:LAGRLP:2002:1105.10SA768.03.0A
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.02.2003, AZ: 8 Ca 3165/02, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers.
Der Kläger war bei dem beklagten Fußballverein seit Beginn der Spielsaison 1999/2000, zuletzt befristet bis zum 30.06.2002 als Trainer beschäftigt. Der zwischen den Parteien zuletzt geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag vom 15.06.2000 enthält unter Ziffer 7 folgende Regelung:
" Herr A. erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 4.000,00 DM netto. Diese soll die Herrn A. entstehenden Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Dienstfahrten mit dem eigenen Pkw abgelten.
Die Vergütung einschl. der Aufwandsentschädigung wird jeweils bis zum 15. nach Ablauf des Monats fällig.
Herr A. übernimmt die Aufzeichnungspflicht für die Freistellung von der Lohn- und Kirchensteuer sowie der Sozialversicherung. Diese Abrechnungen sind nach Ablauf eines Monats, spätestens zum 10. des darauffolgenden Monats dem Vorstand vorzulegen, damit die Steuer- und Sozialversicherungsfreistellung nachgewiesen und zu den Unterlagen des Vereines übernommen werden können.
Soweit die vereinbarte Aufwandsentschädigung die steuer- und sozialversicherungsfreien Grenzen übersteigt, verpflichtet sich der Verein, die hieraus noch zusätzlich entstehenden Abgaben zu übernehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Übungsleiter seinen Aufzeichnungspflichten ordnungsgemäß nachkommt.
Der Trainer wurde über die Vorschriften/Voraussetzungen zur Freistellung von der Lohnsteuer und Sozialversicherung informiert. "
Ab Januar 2002 erhielt der Kläger vom Beklagten keine Vergütung mehr. Am 22.04.2002 appellierte der damalige Sportwart des Beklagten an alle Spieler, trotz der nicht erfolgten Zahlungen während der laufenden Saison weiter zu spielen, um einen Zwangsabstieg zu vermeiden. Am Abend desselben Tages wies der 1. Vorsitzende des Beklagten die Mannschaft darauf hin, dass auch in Zukunft mit einer Bezahlung nicht zu rechnen sei. Der Kläger erbrachte auch in der Folgezeit seine Tätigkeit als Trainer; sämtliche Spieler spielten die Saison zu Ende. Der überwiegenden Zahl der Spieler wurde seitens der Beklagten die Vergütung für die Monate Januar bis März 2002 nachgezahlt, nachdem diese schriftlich auf ihre Vergütung für die Monate April bis Juni 2002 verzichtet hatten.
Mit seiner am 17.09.2002 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger gegenüber dem Beklagten Ansprüche auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit von Januar bis einschließlich Juni 2002 in Höhe von insgesamt 12.270,- € netto geltend gemacht.
Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages lediglich Anspruch auf Erstattung seiner Fahrtkosten. Solche seien jedoch, jedenfalls während der Monate April bis Juni 2002 nicht angefallen. Darüber hinaus habe der Kläger auf seine Vergütung für die Zeit nach März 2002 verzichtet.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, er habe nicht auf seine Vergütungsansprüche für die Monate nach März 2002 verzichtet. Anlässlich einer Mannschaftssitzung am 22.04.2002 sei seitens des Beklagten lediglich der Vorschlag unterbreitet worden, dass er - der Kläger - sowie die Spieler für die kommenden drei Monate auf ihr Gehalt verzichten sollten. Dieser Vorschlag sei jedoch weder von ihm noch von den Spielern akzeptiert worden. Es treffe auch nicht zu, dass mit der vereinbarten Aufwandsentschädigung lediglich seine Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie seine Dienstfahrten mit dem eigenen Pkw abgegolten werden sollten. Dies ergebe sich sowohl aus dem Inhalt des Arbeitsvertrages als auch aus den vom Beklagten über seine monatlichen Bezüge erstellten Abrechnungen, die jeweils - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - im Ergebnis einen auszuzahlenden Nettobetrag von 4.000,- DM bzw. 2.045,- € auswiesen. Dieser Betrag sei ihm, was der Beklagte ebenfalls nicht bestreitet, in der Vergangenheit auch jeweils für spielfreie Monate ausgezahlt worden.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 12.270,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus jeweils 2.045,00 € seit dem 15.02.2002, 15.03.2002, 15.04.2002, 15.05.2002, 15.06.2002 und 15.07.2002 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor, dem Kläger stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Ausweislich des Vertragsinhalts habe er lediglich Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung. Erstattungsfähige Aufwendungen seien dem Kläger jedoch in den Monaten April bis Juni 2002 nicht entstanden. Der Kläger habe in dieser Zeit keine Fahrtkosten gehabt. Im Übrigen sei der Monat Juni 2002 trainings- und spielfrei gewesen. Darüber hinaus habe der Kläger auf seine Vergütung für die Zeit nach März 2002 verzichtet. Am 22.04.2002 seien der Kläger und die Mannschaft sowohl vom Sportwart als auch vom 1. Vorsitzenden darum gebeten worden, die Saison zu Ende zu spielen, obgleich eine Vergütungszahlung nicht mehr erfolgen könne. Indem der Kläger in der Zeit danach unverändert seine Tätigkeit als Trainer fortgeführt habe, habe er zumindest konkludent sein Einverständnis zu diesem Vorschlag erklärt. Der Gehaltsverzicht sei erforderlich gewesen, da ansonsten der Spielbetrieb nicht hätte aufrecht erhalten werden können. Niemand sei am 22.04.2002 noch davon ausgegangen, dass er - der Beklagte - noch Vergütungszahlungen erbringen werde.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 24.02.2003 stattgegeben. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 10 dieses Urteils (= Bl. 63 bis 67 d. A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 22.05.2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 04.06.2003 Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 23.07.2003 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 22.08.2003 begründet.
Mit seiner Berufung begehrt der Beklagte die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und die Abweisung der Klage insoweit, als das Arbeitsgericht der Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten Zahlungsansprüche für die Monate April bis Juni 2002 stattgegeben hat.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.02.2003 abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit der Beklagte zur Zahlung von mehr als 6.135,- € verurteilt ist.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die an sich statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat der Klage sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung stattgegeben. Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe kann daher abgesehen werden. Das Berufungsvorbringen bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen:
1. Dem Kläger steht nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages vom 15.06.2000 gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 4.000,- DM netto monatlich unabhängig davon zu, ob und in welcher Höhe ihm für die Ausübung seiner Trainertätigkeit Aufwendungen, d. h. Fahrtkosten entstanden sind. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei dem im Arbeitsvertrag genannten Betrag von 4.000,- DM monatlich tatsächlich - wie dort bezeichnet - um eine Aufwandsentschädigung oder in Wahrheit vielmehr um Arbeitsvergütung handelt. Nach dem insoweit eindeutigen Inhalt der unter Ziffer 7 des Vertrages getroffenen Abrede handelt es sich bei der dort genannten Nettosumme jedenfalls um einen monatlich zu zahlenden Festbetrag, der nicht von der Entstehung eines tatsächlichen Aufwandes abhängig sein soll. Dies wird im Übrigen auch durch die vom Beklagten diesbezüglich während der Vertragsdauer durchgeführte Handhabung bestätigt. Wie sich aus den vom Kläger vorgelegten und von dem Beklagten selbst erstellten monatlichen Abrechnungen über die Bezüge des Klägers ergibt, belief sich der an den Kläger zur Auszahlung gebrachte Betrag immer auf exakt 4.000,- DM (bzw. 2.045,- €), obwohl die in den Abrechnungen (Bl. 28 bis 43 und Bl. 132 bis 134 d. A.) genannten Einzelpositionen (Fahrtkosten, Dienstfahrten, steuerfreie ÜL-Vergütung, Aufwandsentschädigung) der Höhe nach durchweg erheblich variieren. Darüber hinaus erhielt der Kläger unstreitig sogar für spielfreie Monate den vereinbarten Festbetrag ausgezahlt.
2. Zwischen den Parteien ist auch kein Erlassvertrag nach § 397 BGB hinsichtlich der streitbefangenen Zahlungsansprüche für die Monate April bis Juni 2002 zustande gekommen. Der Abschluss eines diesbezüglichen Vertrages lässt sich dem Vorbringen des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht entnehmen. Zwar kann ein Erlassvertrag auch durch schlüssiges Handeln zustande kommen. Stets muss aber ein rechtsgeschäftlicher Wille, die Forderung zu erlassen, gegeben sein. An die Feststellung eines solchen Willens sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist ein Erfahrungssatz, dass ein Verzicht nicht zu vermuten ist. Im Streitfall liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger ein Angebot des Beklagten auf Abschluss eines Erlassvertrages in irgendeiner Weise angenommen hat. Eine ausdrückliche Erklärung hat der Kläger diesbezüglich unstreitig nicht abgegeben. Eine konkludente Annahme ist - auch unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beklagten - ebenfalls nicht erfolgt. Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt sich aus dem Verhalten des Klägers nach dem 22.04.2002 ein rechtsgeschäftlicher Wille, seine Vergütungsansprüche zu erlassen, nicht herleiten. Zwar hat der Kläger weiterhin seine Tätigkeit als Trainer ausgeübt. Hierdurch hat er jedoch lediglich seine vertraglichen Pflichten erfüllt und davon Abstand genommen, im Hinblick auf die Nichterfüllung seiner Vergütungsansprüche gegenüber dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Aus der bloßen Nichtausübung eines ihm zustehenden Zurückbehaltungsrechts allein kann jedoch keinesfalls auf das Vorhandensein eines rechtsgeschäftlichen Willens, dem Beklagten Vergütungsforderungen zu erlassen, geschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn man mit dem Beklagten davon ausgeht, dass der Kläger im Hinblick auf die schlechte finanzielle Lage des Vereins damit rechnete, dass dieser seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen werde.
Die Berufung des Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand in Ansehung der in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.