Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 19.11.2002 – 5 Sa 896/02

ECLI:DE:LAGRLP:2002:1119.5SA896.02.0A

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des ArbG Koblenz -Ausw. Kammern Neuwied- vom 18.06.2002 - 5 Ca 2286/01 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.308,91 (= DM 2.560,00) nebst 4 % Zinsen seit dem 05.09.2002 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. 1. Die Kosten des Rechtsstreites fallen dem Kläger zu 1/3 und dem Beklagten zu 2/3 zur Last.

2. Ausgenommen davon sind die Mehrkosten, die dadurch entstanden sind, dass zunächst das unzuständige Amtsgericht angegangen worden ist; diese Mehrkosten werden dem Kläger auferlegt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der beklagte Verein hatte (bereits) in der Oberliga-Saison 1998/1999 mit seiner ersten Fußballmannschaft gegen den Abstieg gekämpft. Um in der Saison 1999/2000 nicht in den Abstiegskampf verwickelt zu werden, verpflichtete man - so die Darlegungen des Beklagten - zu Saisonbeginn den - gegen eine "Ablöse" in Höhe von DM 10.000,00 von den S        S    gekommenen, am 03.12.1967 geborenen - Kläger als sogenannten Leistungsträger (-der Kläger hatte zuvor insgesamt ca. 15 Jahre bei den Vereinen R L      und S      S   gespielt -).

2

Der Vertrag der Parteien vom 03.06.1999 (Bl. 68 ff d.A.) lautet u.a. wie folgt:

3

"... § 1

4

Der Spieler verpflichtet sich, für den Verein den Fußballsport als Vertragsamateur ... auszuüben ...

§ 2

5

Der Verein verpflichtet sich zur Zahlung folgender Vergütungen:

6

monatliche Zahlung DM 2.000,00 Aufwandsentschädigung ...

§ 7

7

Die beiderseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag sind von den Vertragsparteien innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung schriftlich geltend zu machen, andernfalls sind sie erloschen.

...".

8

Der Vertragsabschluss wurde dem Fußballverband Rheinland e.V. angezeigt, - der auch eine Vertragausfertigung erhielt. Dem Kläger selbst wurde keine Vertragsausfertigung ausgehändigt.

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Im November 1999 war der Kläger aufgrund einer Verbandssperre ("rote Karte") daran gehindert, an den Pflicht- bzw. Meisterschaftsspielen der ersten Mannschaft (-, die letztlich am Ende der Saison 1999/2000 doch aus der Oberliga abstieg -,) teilzunehmen. Am Trainingsbetrieb und an den Mannschaftsbesprechungen nahm der Kläger jedoch - nach näherer Maßgabe des beiderseitigen Parteivorbringens - auch noch im November 1999 teil. Der Beklagte zahlte dem Kläger für die Monate Oktober und November 1999 die im Vertrag vorgesehene Vergütung (- dort § 2 S. 1; "Aufwandsentschädigung") in Höhe von monatlich DM 2.000,00 nicht. Ende November 1999 bzw. im Dezember 1999 (- siehe dazu jeweils Seite 2 der Klageschrift) meldete sich der Kläger bei dem Beklagten ab. In der Folgezeit spielte er (auch) nicht mehr für den Beklagten.

10

Mit Schreiben vom 21.08.2000 wandte sich der Kläger erstmals schriftlich wegen der "Aufwandsentschädigung für Oktober/November 1999" an den Beklagten. Im Anschluss an die sodann geführte Korrespondenz (s. dazu Bl. 5, 8 ff und Bl. 33 d.A.: Anwaltsschreiben des Klägers vom 25.09.2000 und vom 24.10.2000 sowie Anwaltsschreiben des Beklagten vom 20.09.2000 und vom 26.10.2000)erhob der Kläger schließlich im Jahre 2001 vor dem Amtsgericht Betzdorf Klage. Die Klage wurde dem Beklagten am 20.03.2001 zugestellt. Mit dem Beschluss vom 07.08.2001 - 4 C 109/01 - (Bl. 86 d.A.) verwies das Amtsgericht Betzdorf den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Koblenz -Ausw. Kammern Neuwied-.

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Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des ArbG Koblenz -Ausw. Kammern Neuwied- vom 18.06.2002 - 5 Ca 2286/01 - (dort Seite 3 ff = Bl. 118 ff d.A.). Das Arbeitsgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger EUR 2.045,17 nebst 4 % Zinsen seit dem 05.09.2000 zu zahlen.

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Gegen das dem Beklagten am 23.08.2002 zugestellte Urteil vom 18.06.20002 - 5 Ca 2286/01 - hat der Beklagte am 28.08.2002 Berufung eingelegt und diese am 13.09.2002 begründet.

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Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 12.09.2002 (Bl. 132 ff d.A.) verwiesen.

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Der Beklagte macht dort unter Bezugnahme auf § 7 des Vertrages geltend, dass der Kläger seine Ansprüche für die Monate Oktober und November 1999 zu spät geltend gemacht habe. Zu keiner Zeit sei der Kläger (von dem Beklagten) hingehalten bzw. vertröstet worden. Alleine der Unaufmerksamkeit und mangelnden Aktivität des Klägers sei es zuzuschreiben, dass der Kläger die geltend gemachten Ansprüche "verfristet" habe. Sodann führt der Beklagte dazu aus, dass die (Vereins-)Abmeldung des Klägers als fristlose Kündigung zu werten sei.

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Der Beklagte meint, dass es nicht angehe, eine fristlose Kündigung auszusprechend (- hier: Vereinsabmeldung -), - diese nicht zu begründen und erst nach neun Monaten angebliche Rechte geltend zu machen, - dies, obwohl der Kläger in dem Gespräch Ende November 1999 etwa sinngemäß erklärt habe: "In dem Sauladen spiele ich nicht mehr". Einerseits den Beklagten derart "abzubügeln", andererseits von ihm noch Leistungen zu verlangen, sei extrem treuwidrig mit der Folge des Anspruchsverlustes. Speziell hinsichtlich des Anspruches für November 1999 weist der Beklagte darauf hin, dass der Kläger dem Beklagten in der für die Frage des Abstieges prekären Zeit aufgrund der "Rotsperre" nicht zur Verfügung gestanden habe. Dies habe eine zusätzliche Schwächung des Beklagten durch alleiniges Verschulden des Klägers bedeutet. Weiter vertritt der Beklagte unter Bezugnahme auf § 8 seiner Satzung die Auffassung, dass das - nach Ansicht des Beklagten gegebene - vereinsschädigende Verhalten des Klägers zum Verlust der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche führen müsse.

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Hilfsweise rechnet der Beklagte gegen die Klageforderungen mit einem Schadensersatzanspruch auf. Diesen Schadensersatzanspruch stützt der Beklagte darauf, dass der Kläger durch die Art und Weise seines Vereinswechsels zum T  E      - gemeint ist das zeitliche Vorgehen (- nach dem 01.07.2000 -) - bewusst einen Ablöseanspruch des Beklagten zunichte gemacht habe.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des ArbG Koblenz -Ausw. Kammern Neuwied- vom 18.06.2002 - 5 Ca 2286/01 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

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Der Beklagte verteidigt nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 27.09.2002 (Bl. 159 d.A.), auf deren Inhalt wegen aller Einzelheiten verwiesen wird, das Urteil des Arbeitsgerichts.

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Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich zum Teil als begründet.

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II. Die Klage ist nur teilweise begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger DM 2.560,00 (= EUR 1.308,91) zu zahlen. Diese Verpflichtung ergibt sich für den Monat Oktober 1999 aus den §§ 241, 305, 611 Abs. 1 und 670 BGB und für den Monat November 1999 aus den §§ 241, 305, 611 Abs. 1 und 670 BGB in Verbindung mit den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 und 242 BGB). Dem Kläger steht für diese an sich erloschenen (- weil verfallenen -) Ansprüche ein entsprechender - gem. § 254 Abs. 1 BGB reduzierter -Vergütungsersatzanspruch zu.

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1. a) Der Zahlungsanspruch des Klägers für den Monat Oktober 1999 - so wie er in § 2 S. 1 des Vertrages begründet worden ist - ist entstanden, denn der Kläger hat in diesem Monat unstreitig uneingeschränkt die ihm gem. § 1 S. 1 des Vertrages obliegende Leistungspflicht erfüllt.

26

b) Soweit der Beklagte die Ansicht vertritt, dass das - von ihm insbesondere unter den Ziffern II. und III. a) der Berufungsbegründung geschilderte - Verhalten des Klägers derart ("extrem") treuwidrig sei, dass dies (bereits) zum Anspruchsverlust geführt habe, kann dem aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der von ihm behaupteten Rechtsfolge (="Anspruchsverlust" des Klägers) sind von dem - insoweit darlegungs- und beweispflichtigen - Beklagten unter Berücksichtigung des § 242 BGB und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht schlüssig dargetan worden.

27

Unschlüssig ist die Rechtsverteidigung des Beklagten auch insoweit als der behauptete Anspruchsverlust aus § 8 der Satzung abgeleitet wird.

28

c) Der Zahlungsanspruch des Klägers für Oktober 1999 ist (auch) durch die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung nicht zum Erlöschen gebracht worden. Ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten ist dem Kläger in Bezug auf seinen Vereinswechsel zum T  E. nicht vorzuwerfen. Nachdem der Kläger sich bei dem Beklagten abgemeldet hatte, war es ausschließlich seine Entscheidung, ob, - bei welchem Verein und ab wann er den Fußballsport weiter ausüben wollte. Dass er den Vereinswechsel erst zum 01.07.2000 bzw. danach vollzogen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein sittenwidriges Verhalten im Sinne des § 826 BGB oder ein sonst zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten kann dem Kläger von dem Beklagten nicht mit Erfolg vorgeworfen werden. Das tatsächliche Vorbringen des Beklagten rechtfertigt nicht die Feststellung, dass der Kläger bei dem fraglichen Vereinswechsel gegen die guten Sitten verstoßen hat. Auch lassen sich aufgrund des Vorbringens des Beklagten Feststellungen zur inneren Tatseite (Vorsatz) nicht treffen. Dahingestellt bleiben kann, ob und inwieweit Verpflichtungen zur Zahlung einer sogenannten "Ablöse" im Zusammenhang mit einem Vereinswechsel rechtlich überhaupt zulässig sind (vgl. dazu BGH vom 27.09.1999 NJW 1999, 3552 = NZA 2000, 263).

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Für Oktober 1999 ist von dem Beklagten also (zunächst) der volle monatliche Betrag in Höhe von DM 2.000,00 geschuldet.

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2. Die Vergütung/"Aufwandsentschädigung" für den Monat November 1999 steht dem Kläger jedoch nicht in voller Höhe zu.

31

a) Insoweit sind die vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 17.01.1979 AP-Nr. 2 zu § 611 BGB Berufssport aufgestellten Grundsätze (zumindest im Ergebnis) entsprechend anwendbar. Das durch den Vertrag vom 03.06.1999 begründete Vertragsverhältnis der Parteien ist rechtlich als Arbeitsverhältnis einzuordnen. Die im Vertrag enthaltene Bezeichnung des Klägers als "Vertrags amateur " ändert an dieser rechtlichen Einordnung nichts. Der Kläger hat den Fußballsport bei dem Beklagten nicht (nur) aus reiner Liebhaberei, sondern (auch) um des Entgelts willen - also unter dem Gesichtspunkt des Gelderwerbs - betrieben. Dies geschah hier auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages, - nämlich des Vertrages vom 03.06.1999. Insoweit teilt die Berufungskammer die bereits vom Amtsgericht Betzdorf im Beschluss vom 10.07.2001 - 4 C 109/01 -geäußerte Rechtsansicht, die erkennbar (auch) dem Verweisungsbeschluss vom 07.08.2001 - 4 C 109/01 - zu Grunde liegt.

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Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (vgl. dazu die Rechtsprechungsnachweise bei Dörner in D/L/W 3. Aufl. Handbuch Arbeitsrecht dort A 40 S. 12). Die persönliche Abhängigkeit des Klägers ergibt sich hier daraus, dass er aufgrund des Vertrages in den Spiel- und Trainingsbetrieb der ersten Mannschaft des Beklagten eingegliedert war. Insoweit war er in örtlicher und zeitlicher Hinsicht von den Vorgaben des Beklagten bei der Ausübung des Fußballsports abhängig. Es lag auch eine fachliche Weisungsgebundenheit vor, - denn der Kläger musste die taktischen und sonstigen Anweisungen seines Trainers befolgen. In diesem Sinne ist der Vertrag vom 03.06.1999 unter Berücksichtigung der §§ 133 und 157 BGB auszulegen. In Anbetracht der Höhe der in § 2 Satz 1des Vertrages vereinbarten Vergütung lässt sich nicht davon sprechen, dass der Kläger nur eine verhältnismäßig geringe monatliche Zahlung als Aufwendungsersatz erhalten sollte. Der Betrag von DM 2.000,00 monatlich ist wesentlich höher als die echten Aufwendungen, die dem Beklagten bei der Ausübung des Fußballsports für den Beklagten entstehen konnten. Mit dem Betrag von DM 2.000,00 monatlich erzielte der Kläger - wie auch andere Teilzeitarbeitnehmer - ein Einkommen für den Lebensunterhalt ( und nicht nur Aufwendungsersatz). In der - oben erwähnten - BGH-Entscheidung vom 27.09.1999 a.a.O. ist ein Arbeitsverhältnis bejaht worden, obgleich dort das monatliche Grundgehalt des Fußballers (ohne Prämien) sogar nur DM 1.000,00 betrug. Zwar kommt an sich als Rechtsgrundlage für die Leistung von Diensten in persönlicher Abhängigkeit - je nach Lage des Falles - durchaus auch die Mitgliedschaft in einem Verein in Betracht. Vorliegend verpflichtete das Vereinsrecht - insbesondere die Satzung des Beklagten - den Kläger jedoch nicht zur Teilnahme am Spiel- und Trainingsbetrieb der 1. Mannschaft des Beklagten. Eine derartige Verpflichtung wurde erst und alleine durch den Vertrag vom 03.06.1999 begründet. Nach den dort getroffenen Vereinbarungen stand der Kläger (- nicht lediglich in einer vereinsrechtlichen Beziehung zum Beklagten, sondern) in einem Arbeitsverhältnis.

33

b) Aufgrund eines in seiner Person liegenden Umstandes ("Platzverweis"/mehrwöchige Sperre) war der Kläger nicht in der Lage, die ihm nach dem Vertrag obliegende Leistung uneingeschränkt zu erbringen. Die in § 1 Satz 1 des Vertrages erwähnte Verpflichtung des Klägers bezog sich zwar auch, - aber nicht nur auf die Teilnahme am Trainingsbetrieb. Vielmehr sollte der Kläger gerade auch an den von der ersten Mannschaft in der Oberliga zu absolvierenden Pflichtspielen mitwirken. Dass der Kläger "ohne sein Verschulden" im Sinne des § 616 Abs. 1 BGB an der Teilnahme an den Pflicht- und Meisterschaftsspielen verhindert war, lässt sich im Hinblick auf die unstreitige mehrwöchige Sperre nicht feststellen. Desweiteren lässt sich nicht feststellen, dass die uneingeschränkte Weiterzahlung der Vergütung in einem Fall der vorliegenden Art der Verkehrssitte oder einer allgemeinen Übung entspricht. Dazu hat hier der Kläger keinen hinreichend konkreten Tatsachenvortrag gebracht. Da sich eine entsprechende Übung oder Verkehrssitte nicht feststellen lässt, ist eine Ergänzung des Inhalts des Vertrages vom 03.06.1999 nach den Auslegungsmaßstäben der §§ 157 und 242 BGB erforderlich. Es ist darauf abzustellen, was die Parteien bei vernünftiger Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten (vgl. BAG v. 17.01.1979 a.a.O.).

34

Im Rahmen der hiernach gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen muss dem Kläger zumindest ein Teil des Grundgehalts verbleiben, da er weiter am Training teilnehmen musste und daran auch unstreitig teilgenommen hat. Berücksichtigt man dann weiter zum einen den Wert, den die eigentliche Spielleistung (in Pflicht- bzw. Meisterschaftsspielen) im Vergleich zur Trainingsleistung des Klägers für den Beklagten hatte, und zum anderen den zeitlichen und körperlichen Aufwand der üblicherweise für einen Oberligaspieler mit der Teilnahme am Spielbetrieb und am Trainingsbetrieb verbunden ist sowie das hieraus resultierende Verhältnis der Trainingsleistung zur Gesamtarbeitsleistung, erscheint es angemessen, die Vergütung für den Monat November um 2/5 zu kürzen. Zu diesem Ergebnis gelangt man (auch) dann, wenn man im Sinne der Anmerkung von Reuter zu BAG AP Nr. 2 zu § 611 BGB Berufssport darauf abstellt, dass in derartigen Fällen, die Vergütung in "angemessenem Umfang" weiter zu zahlen ist.

35

Damit verbleibt dem Kläger für den November 1999 ein Zahlungsanspruch in Höhe von 3/5 x DM 2.000,00 = DM 1.200,00 DM.

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Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung einen weitergehenden Anspruchsverlust behauptet und gegen den Anspruch des Klägers aufrechnet, bleiben die entsprechenden Berufungsangriffe aus den oben bei Ziffer II. 1. b) und c) bereits genannten Gründen erfolglos.

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3. Der hieraus in Höhe von DM 3.200,00 resultierende Gesamtvergütungsanspruch des Klägers ist jedoch gemäß den §§ 241 und 305 BGB a.F. in Verbindung mit § 7 des Vertrages erloschen. Die verfahrensgegenständlichen Zahlungsansprüche waren gemäß § 614 BGB jeweils am Monatsende fällig. Mangels form- und fristgerechter Geltendmachung erlosch der Anspruch für Oktober 1999 deswegen mit Ablauf des 30.04.2000 und der Anspruch für November 1999 mit Ablauf des 31.05.2000. Unabhängig davon trat Fälligkeit spätestens mit der Beendigung der Vertragsbeziehung der Parteien ein. Diese Beendigung erfolgte aufgrund des Vereinsaustritts des Klägers im Dezember 1999, - der sich zugleich als konkludent erklärte Kündigung des Vertrages vom 03.06.1999 darstellt. Diese Kündigung des Klägers hat der Beklagte stillschweigend akzeptiert. Beide Parteien sind seinerzeit davon ausgegangen, dass ihre Vertragsbeziehung (- und nicht nur die Vereinsmitgliedschaft des Klägers -)seit Dezember 1999 beendet war. Dies wird dadurch belegt, dass beide Parteien (zumindest) ab Januar 2000 ihre Pflichten aus dem Vertrag vom 03.06.1999 nicht mehr erfüllt haben. Davon ausgehend waren die Ansprüche des Klägers mit Ablauf des 31.03.2000, - spätestens aber am 30.06.2000 erloschen. Erstmals schriftlich hat der Kläger seine Ansprüche mit dem Schreiben vom 21.08.2000 gegen den Beklagten geltend gemacht, - also eindeutig nach Ablauf der (jeweiligen) Ausschlussfrist. § 7 verlangt ausdrücklich die schriftliche Geltendmachung.

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Ausreichenden Tatsachenvortrag für die Annahme, der Beklagte habe den Kläger von der Einhaltung der Ausschlussfrist abgehalten, hat der Kläger nicht gebracht. Die Berufung des Beklagten auf die Ausschlussfrist ist nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB. Insoweit ist weder institutioneller noch ein individueller Rechtsmißbrauch des Beklagten ersichtlich. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass der Kläger in entschuldbarer Weise über den Inhalt des Vertrages - und damit auch über die Ausschlussfrist des § 7 - im Ungewissen gewesen ist. Zwar mag sich der Kläger möglicherweise Monate nach Vertragsschluss nicht mehr an die vertragliche Ausschlussfrist erinnert haben. Insoweit muss er sich jedoch entgegenhalten lassen, dass grundsätzlich jeder Vertragspartner selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zur sorgen hat. In der Regel - vorbehaltlich der sich gegebenenfalls aus § 2 Nachweisgesetz ergebenden Rechtsfolgen - muss sich der Arbeitnehmer nach Abschluss eines Arbeitsvertrages selbst Klarheit über die jeweils begründeten Ansprüche sowie über die eingegangenen Verpflichtungen und Obliegenheiten verschaffen, - d.h. dass sich der Kläger selbst seinerzeit darum hätten kümmern müssen, ein Vertragsexemplar oder einen sonstigen Nachweis zu erhalten. Der Umstand, dass der Beklagte es unterlassen hat, dem Kläger den schriftlichen Arbeitsvertrag auszuhändigen, führt zwar dazu, dass der Beklagte nicht von der gesetzlichen Nachweispflicht des § 2 Nachweisgesetz entbunden wurde. Der Beklagte hat diese Pflicht nicht erfüllt. Dieser Pflichtverstoß allein begründet jedoch noch nicht den Einwand des rechtsmißbräuchlichen Verhaltens. Darüber hinausgehende Umstände, die diesen Einwand möglicherweise doch begründen könnten, lassen sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen.

39

4. Dem Kläger steht jedoch gemäß den Grundsätzen, die das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 17.04.2002 - 5 AZR 89/01 - aufgestellt hat, ein Vergütungsersatzanspruch zu. Dieser Schadensersatzanspruch ist - dem Grunde nach - wegen der nicht rechtzeitig erfolgten Aushändigung einer ordnungsgemäßen Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen nach § 286 Abs. 1, 284 Abs. 2 und 249 BGB a.F. begründet.

40

a) Der Beklagte befand sich mit der Aushändigung der Niederschrift in Verzug. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nachweisgesetz hatte der Beklagte spätestens einen Monat nach dem - für den 01.07.1999 - vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses, d.h. am 01.08.1999, dem Kläger die Niederschrift auszuhändigen. Eine Mahnung des Klägers zur Begründung des Verzugs des Beklagten war nach § 284 Abs. 2 BGB nicht erforderlich. Die Pflicht zur Aushändigung der Niederschrift war vielmehr nach dem Kalender bestimmt. Das Nachweisgesetz vom 20.07.1995 war - als die Parteien ihr Arbeitsverhältnis begründeten - bereits in Kraft.

41

Die Berufungskammer versteht das Gesamtvorbringen des Klägers so, dass er (auch) geltend machen will, dass er bei ordnungsgemäßer Aushändigung einer Niederschrift nach § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz seine Zahlungsansprüche rechtzeitig im Sinne der vertraglichen Ausschlussfrist geltend gemacht hätte. Der Kläger kann von dem Beklagten verlangen, so gestellt zu werden, als sei sein Zahlungsanspruch nicht untergegangen. Im oben näher dargestellten Umfang bestand der Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von DM 3.200,00.Unter den gegebenen Umständen ist weiter festzustellen, dass dieser Anspruch nur wegen Versäumung der vertraglichen Ausschlussfrist erloschen ist und bei gesetzmäßigem Nachweis seitens des Beklagten nicht untergegangen wäre. Es ist anerkanntes Recht, dass in einem Fall der vorliegenden Art bei der Prüfung des Anspruches die Vermutung aufklärungsgemäßen Verhaltens des Arbeitnehmers einzubeziehen ist. Demgemäß ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jedermann bei ausreichender Information seine Eigeninteressen in vernünftiger Weise wahrt. Deswegen ist hier zu vermuten, dass der Kläger die vertragliche Ausschlussfrist beachtet hätte, wenn ihm eine Vertragsausfertigung oder der Nachweis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nachweisgesetz ausgehändigt worden wäre. Diese für den Kläger streitende Vermutung hat der Beklagte nicht entkräftet.

42

Weiter ist davon auszugehen, dass der Beklagte die sich für ihn aus dem Nachweisgesetz ergebende Pflicht schuldhaft verletzt hat. Zwar kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat(§ 285 BGB a.F.). Die Darlegungs- und Beweislast für das "Nichtvertretenmüssen" obliegt dem Schuldner - hier also dem Beklagten. Umstände, die geeignet wären, den Beklagten insoweit zu entlasten, sind von diesem nicht schlüssig vorgetragen worden. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte das mit dem Kläger eingegangene Rechtsverhältnis seinerzeit nicht als Arbeitsverhältnis und den Kläger nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Nachweisgesetzes eingeordnet haben könnte, lassen sich nicht feststellen.

43

b) Allerdings muss sich der Kläger hier den - von Amts wegen zu beachtenden - Einwand des Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten lassen. An der Entstehung des Schadens (= Erlöschen der Zahlungsansprüche infolge Zeitablaufs/Ausschlussfrist) hat ein Verschulden des Klägers mitgewirkt. Die Ausschlussfrist ist im Vertrag deutlich erkennbar (ohne Übertölpelungseffekt) - keineswegs "im Kleingedruckten an versteckter Stelle" - in einem eigenständigen Paragraphen geregelt worden. Die Bestimmung des § 7 befindet sich nur wenige Zentimeter (ca. 12 Zentimeter) über der Unterschrift des Klägers, - so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger die Ausschlussfristenregelung vor Unterzeichnung auch gelesen hat. Hat der Kläger diese Regelung aber gelesen, dann muss er sich so behandeln lassen, als hätte er die Ausschlussfrist auch gekannt. Hat er die Ausschlussfrist gekannt, so gereicht ihm dies im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB zum Mitverschulden. Denn dann hätte er die Frist bei der Geltendmachung der Ansprüche auch beachten können und müssen. An dem Tatbestand des Mitverschuldens ändert sich nichts, falls der Kläger den Vertrag damals ungelesen unterschrieben haben sollte. Auch in diesem Fall müsste dem Kläger eine gleich schwer zu bewertende Fahrlässigkeit in Bezug auf den Schutz seiner eigenen Rechtsgütersphäre vorgeworfen werden, -(auch) dann hätte er die Sorgfalt außer Acht gelassen, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schaden zu bewahren. Wägt man die hier im Rahmen des § 254 Abs. 1 ZPO relevanten Umstände gegeneinander ab, so führt dies zu dem Ergebnis, dass der Schaden vorwiegend, - aber nicht ausschließlich- von dem Beklagten verursacht worden ist. Aus dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens ist der Gesamtvergütungsanspruch des Klägers in Höhe von 3.200,00 DM um 1/5 auf DM 2.560,00 zu kürzen. Dem entspricht der im vorliegenden Berufungsurteil ausgeurteilte Betrag von EUR 1.308,91 (= DM 2.560,00).

44

III. Gegen den Zinsanspruch, der aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt ist, richtet sich kein konkreter Berufungsangriff des Beklagten. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 in Verbindung mit § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

45

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst.