Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 13.01.2003 – 7 Ta 1195/02

ECLI:DE:LAGRLP:2003:0113.7TA1195.02.0A

Tenor

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.10.2002 -1 Ca 1852/02, (Bl. 88 - 90 d. A.) wird aufgehoben.

2. Der Klägerin wird auch für die mit Schriftsatz vom 30.09.2002 geltend gemachten Zahlungsansprüche (Bl. 83 ff. d. A.). Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W., K., bewilligt, mit der Maßgabe, dass keine Ratenzahlungen zu erfolgen haben.

Gründe

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I. Im Rechtsstreit 1 Ca 1852/02 wendet sich die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Koblenz zunächst gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten; dafür wurde ihr durch Beschluss vom 24.06.2002 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W..., K......, bewilligt (vgl. Bl. 28 d. A.). Mit Schriftsatz vom 19.06.2002 (Bl. 15 ff. d. A.) hat sie die Klage auf Zahlung von 3.516,87 EURO brutto (April bis Juni 2001 á 1.072,29 EURO) erweitert. Mit Schriftsatz vom 30.09.2002 hat sie die Klage nochmals in Höhe von 3.516,87 EURO brutto (Juli bis September2002) erweitert. Die Klägerin hat in beiden Fällen auch ausdrücklich die Erstreckung der bewilligten Prozesskostenhilfe auf die Zahlungsanträge begehrt. Sie stützt die Klageerweiterung auf die Rechtsunwirksamkeit der ihr gegenüber erklärten Kündigung und damit letztlich auf Annahmeverzug; zur Begründung des Zeitpunktes der Geltendmachung hat sie auf eine vertraglich vereinbarte zweistufige Ausschlussklausel hingewiesen.

2

Durch Beschluss vom 25.10.2002 hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Koblenz - 1 Ca 1852/02 - die Prozesskostenhilfe für die Zahlungsklage verweigert; hinsichtlich der Begründung der Entscheidung wird auf Blatt 89 Bezug genommen.

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Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin vom 13.11.2002, hinsichtlich deren Begründung auf Blatt 115 bis 117 der Akte Bezug genommen wird, mit dem Antrag,

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den Beschluss vom 25.10.2002 aufzuheben und der Antragstellerin auch für die rechtshängigen Zahlungsansprüche Prozesskostenhilfe unter der Beiordnung des Unterzeichners zu gewähren.

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Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde ohne Begründung nicht abgeholfen (Bl. 117 d. A. Rückseite) und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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Durch Urteil vom 31.10.2002 hat das Arbeitsgericht Koblenz die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz unter dem Aktenzeichen 1 Sa 1286/02 anhängige Berufung der Klägerin. Für das Berufungsverfahren ist der Klägerin durch Beschluss vom 08.01.2003 (Bl. 159 - 162 d. A.) Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

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II. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit §§ 567 ff. ZPO statthaft; sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig.

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Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

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Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kann insbesondere mit der von ihm gegebenen Begründung das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht verneint werden.

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Die von der Klägerin erhobene Zahlungsklage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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Hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn das Gericht im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers anhand des vorgetragenen Sachverhalts für zutreffend oder vertretbar hält und von der Möglichkeit ausgegangen werden kann, der Antragsteller könne gegebenenfalls streitige Tatsachen auch beweisen. Hinreichende Erfolgsaussicht bedeutet gerade nicht Erfolgsgewissheit, so dass die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden dürfen, weil das Hauptsacheverfahren nicht in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe verlagert werden darf. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. Beschluss der 1. Kammer vom 08.01.2003, Seite 3 = Bl. 161 d. A.).

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Das Klagebegehren der Kläger, soweit sie sich gegen die ausgesprochene Arbeitgeberkündigung wendet, bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg in diesem Sinne. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidung der 1. Kammer vom 08.01.2003 (Bl. 159 ff. d. A.) Bezug genommen. Ihr ist nichts hinzuzufügen.

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Damit kann auch eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Zahlungsklage nicht verneint werden. Sollte sich die Unwirksamkeit der Kündigung ergeben, wären die Ansprüche der Klägerin im Zweifel aus Annahmeverzug begründet (§§ 293 ff. BGB). Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht auch nicht die Erwägung entgegen, dass eine verständige Partei den Ausgang des Feststellungsverfahrens abwarten muss. Die Erwägung, eine verständige Feststellungsklägerin würde mit der Einklagung von Folgeansprüchen abwarten, ob sie im Feststellungsprozess überhaupt obsiegt und ob die Gegenseite sich wider erwarten dann trotzdem weigern sollte, die Folgeansprüche zu erfüllen, mag im Grundsätzlichen eine gewisse Berechtigung haben. Dafür spricht, dass davon ausgegangen werden kann, dass derjenige, der auf Kosten des Staates prozessiert, den billigsten Weg wählen muss. Andererseits besteht im Rechtsstaat die Verpflichtung der staatlichen Gerichte aber nicht nur darin, in der Hauptsache für die materielle Gerechtigkeit Sorge zu tragen; dieses Gebot erstreckt sich auch auf das procedere bei sogenannten Nebenentscheidungen. Das Arbeitsgericht kann nicht auf der einen Seite zur Verfahrensverzögerung dadurch beitragen, dass statt eines kurzfristig anzuberaumenden Termins zur mündlichen Verhandlung Zeugen geladen und dort vernommen werden, sondern stattdessen eine schriftliche Zeugenbefragung durchgeführt wird, die neben der dadurch eintretenden Verzögerung die Möglichkeit ausschließt, einen persönlichen Eindruck von den Zeugen und ihrer Glaubwürdigkeit zu gewinnen und weiteren Fragen zu stellen. Zum anderen besteht im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Besonderheit, dass eingeklagtes Arbeitseinkommen regelmäßig dem Zweck dient, den Unterhalt des Arbeitnehmers und gegebenenfalls seiner Angehörigen zu sichern. Von daher kann bezogen auf Kündigungsschutzverfahren keinesfalls generell davon ausgegangen werden, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abhängige Zahlungsansprüche davon abhängig ist, dass zunächst der Ausgang des Verfahrens und das Verhalten des Arbeitgebers abgewartet wird. Dies gilt umso mehr, wenn ein Arbeitnehmer, wie vorliegend, für die Zwischenzeit auf die Bestreitung des Lebensunterhaltes durch Leistungen der Sozialhilfe angewiesen ist. Vorliegend kommt hinzu, worauf der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zutreffend hingewiesen hat, dass die Erhebung der Zahlungsklage im Hinblick auf eine vertraglich vereinbarte zweistufige Ausschlussklausel geradezu im Interesse einer vernünftigen Verfolgung der Interessen der Klägerin geboten war.

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Nach alledem war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Klägerin antragsgemäß Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

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Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.