Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 17.04.2003 – 2 Ta 216/03
ECLI:DE:LAGRLP:2003:0417.2TA216.03.0A
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten wegen dem Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 1.08.2002 - 5 Ca 266/02 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten vorliegend um Entgeltansprüche und hierbei vorab über die Zulässigkeit des Rechtsweges.
Die Beklagten haben über das zuständige Arbeitsamt die Anschrift des Klägers erfahren und mit diesem Kontakt aufgenommen für eine Tätigkeit des Klägers als Homeagent. Aufgabe des Klägers sollte hierbei sein, von seinem Privattelefon aus in seiner Wohnung Telefonmarketing für die Beklagten zu betreiben.
Am 09.01.2002 begründeten die Parteien ein Vertragsverhältnis mittels eines Schriftstückes, das sie als "Antrag auf Vereinbarung einer Testphase" überschrieben haben. In dem dem Kläger zugefaxten Vertragsformular waren die näheren Einzelheiten der Vertragsbedingungen enthalten (Bl. 30, 31 d. A.). Der Kläger hatte desweiteren ein beigefügtes Stammdatenblatt (Bl. 33 d. A.) auszufüllen. In einem Anschreiben (Bl. 34 d. A.), dem ein Karriereplan (Bl. 35 d. A.) beigefügt war, hat die Beklagte dem Kläger unter anderem erklärt:
"Danach können wir Ihnen folgende Arbeitsverhältnisse anbieten:
- 630,00 DM Basis (ca. 15 Stunden in der Woche)
- Angestelltenverhältnis (38,5 Stunden in der Woche)
- Teilzeit (Stundenlohn - Honorarbasis - freie Zeiteinteilung)
- Vollzeit (Stundenlohn - Honorarbasis - freie Zeiteinteilung)
Alle weiteren Einzelheiten, wie Verdienstmöglichkeiten, Arbeitszeit, Aufgabenbeschreibung und Ablauf für die oben aufgeführten Arbeitsverhältnisse, werden dann mit jedem persönlich nach Absolvierung der Testphase abgestimmt."
Unter dem 29.01./30.01.2002 vereinbarten die Parteien eine "Dienstleistungsvereinbarung" (Bl. 22, 23 d. A.), auf deren Inhalt hiermit Bezug genommen wird.
Im vorliegenden Verfahren fordert der Kläger Entgeltansprüche für die Zeit vom 04.01. bis 13.02.2002 mit der Begründung, er habe an im Einzelnen genannten Tagen seine vertraglich geschuldete Tätigkeit für die Beklagten erbracht, was im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschehen sei.
Die Beklagte hat die "sachliche" Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gerügt und geltend gemacht, der Kläger sei nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für sie tätig geworden, sondern als freier Mitarbeiter mit der Folge, dass die ordentlichen Gerichte für den vorliegenden Rechtsstreit zuständig seien.
Das Arbeitsgericht hat durch Vorabbeschluss vom 13.08.2002 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für eröffnet erklärt im Wesentlichen mit der Begründung, die Parteien hätten während der "Testphase" ein Arbeitsverhältnis begründet, danach hätten sich die tatsächlichen Vertragsbeziehungen der Parteien nicht geändert.
Gegen diesen Beschluss haben die Beklagten form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Sie vertreten nach wie vor die Auffassung, der Kläger sei nach den allgemein gültigen Abgrenzungskriterien für ein Arbeitsverhältnis von einem freien Mitarbeiterverhältnis als freier Mitarbeiter tätig gewesen, da er im Wesentlichen ohne Weisungsgebundenheit seine auszuführenden Tätigkeiten nach eigenem Gutdünken frei ausführen konnte.
Der Kläger beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen, weil er als Arbeitnehmer für die Beklagten tätig war.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG in Verbindung mit den §§ 567 ff. ZPO statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und darüber hinaus auch begründet.
In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nicht begründet. Der angefochtene Beschluss ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend, weil vorliegend der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für "bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis".
Im vorliegenden Fall streiten die Parteien um Vergütungsanspruche aus dem Arbeitsverhältnis, da der Beschwerdegegner zumindest zeitweise als Arbeitnehmer für die Beschwerdeführer tätig geworden ist.
Der Beschwerdegegner macht vorliegend Forderungen geltend, die entweder auf zivilrechtliche oder auf arbeitsrechtliche Grundlagen gestützt werden können, die sich jedoch gegenseitig ausschließen(sogenannter aut-aut-Fall). Bei einem solchen Streitgegenstand muss das Gericht in seiner Rechtswegentscheidung prüfen, ob der Kläger als Arbeitnehmer oder als arbeitnehmerähnliche Person für die Beklagte tätig war.
Die Rechtsprechung macht die Unterscheidung zwischen Arbeits- und freiem Dienstvertrag davon abhängig, ob derjenige, der die Dienste erbringt von seinem Vertragspartner persönlich abhängig ist. Wann ein solches persönliches Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, ergibt sich anhand eines Umkehrschlusses aus § 84 HGB. Nach dieser Bestimmung ist selbständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Unselbständig und deshalb persönlich abhängig ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Die persönliche Abhängigkeit ist anzunehmen, wenn statt der freien Tätigkeitsbestimmung die Einbindung in die fremde Arbeitsorganisation vorliegt, die sich im Weisungsrecht des Arbeitgebers bezüglich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit zeigt. Je stärker die Weisungsbindung, umso eher ist ein Arbeitsverhältnis anzunehmen (ständige Rechtsprechung von BAG und BGH, vgl. z. B. AP-Nr. 74 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Weisungsgebundenheit hinsichtlich des Arbeitsortes, der Arbeitszeit und der Art der zu leistenden Arbeit.
Es mag vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdegegner nach diesen Kriterien im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder eines freien Dienstverhältnisses für die Beklagten tätig geworden ist. Jedenfalls haben die Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner zu Beginn des Vertragsverhältnisses der Parteien - worauf das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen hat - eine Tätigkeit als Homeagent im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses angeboten.
Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner am 09. Januar 2002 angeboten, dass er seine Tätigkeit als Homeagent im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausübt. Zwar steht in dem eigentlichen "Antrag auf Vereinbarung einer Testphase" nicht ausdrücklich, ob der Beschwerdegegner als Arbeitnehmer oder als freier Dienstleister für die Beschwerdeführer tätig werden sollte. Am Ende der ersten Seite dieser Vereinbarung verpflichtet sich der Beschwerdegegner, die Vergütung der Einkommenssteuer zu unterwerfen. Dieser Vertragsbestandteil kann auf die Vereinbarung eines freien Dienstverhältnisses schließen lassen. Allerdings ist dem Beschwerdegegner in dem ihm am gleichen Tag zugegangenen Anschreiben mitgeteilt worden, dass ihm nach Abschluss der Testphase ein "Arbeitsverhältnis" angeboten werden kann zu den verschiedensten Bedingungen. Auch in dem beigefügten "Karriereplan" fand sich der Hinweis auf eine Tätigkeit als Homeagent, und zwar Nebenberuflich - Hauptberuflich - "Angestellter". Der Beschwerdegegner konnte somit die gesamten Vertragsunterlagen nur dahingehend werten, dass die Beschwerdeführer mit ihm ein Arbeitsverhältnis begründen wollten. Bei der Auslegung von Willenserklärungen ist auf die Sicht des Erklärungsempfängers gemäß §§ 133, 157 BGB abzustellen. Die als Bestandteile des Vertrages darstellenden Willenserklärungen der Parteien sind so auszulegen, wie sie der jeweilige Empfänger aufgrund des aus der Erklärung erkennbaren Willens verstehen konnte (BAG AP-Nr. 1 zu § 44 TVAL II). Maßgeblich ist also der objektive Erklärungsinhalt, der sich aus der Sicht des Empfängers bestimmt (BAG NZA 2000, 880).
Selbst wenn man nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien im Streitfalle zum Ergebnis käme, dass vorliegend hinsichtlich der Ausführung der vereinbarten Tätigkeit mehr Gründe für die Annahme eines freien Dienstverhältnisses als für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses sprechen könnten, sind gerade in solch einem Falle die Vertragsparteien nicht gehindert, vertraglich zu vereinbaren, dass der Dienstverpflichtete seine Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses und nicht als freier Mitarbeiter erbringt. Zwar gilt dieser Grundsatz der Selbstbestimmung nicht uneingeschränkt im umgekehrten Falle, weil ein Arbeitnehmer durch gegenteilige vertragliche Vereinbarung nicht ohne weiteres auf die zu seinen Gunsten bestehenden Arbeitnehmerschutzrechte verzichten kann. Dieser Aspekt gilt jedoch nicht was die freiwillige Begründung eines Arbeitsverhältnisses angeht, wenn das Vertragsverhältnis gleichzeitig auch als freies Mitarbeiterverhältnis gestaltet werden könnte. In diesem Falle verzichtet der Dienstverpflichtete nicht freiwillig auf solche Schutzrechte, die zu seinen Gunsten im öffentlichen Interesse bestehen und damit unverzichtbar sind.
Nach alledem steht fest, dass die Parteien zumindest freiwillig ab dem 09.01.2002 ein Arbeitsverhältnis begründet haben. Im Rahmender Rechtswegbestimmung kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob sie durch die spätere Vereinbarung vom 29.01.2002 das vorher bestehende Arbeitsverhältnis wirksam in ein freies Dienstverhältnis umgestaltet haben. Selbst wenn man hiervon ausginge, können Entgeltansprüche, die dem Beschwerdegegner für die Zeit danach zustehen über die Zusammenhangsregelung von § 2 Abs. 3 ArbGG ebenfalls vor den Gerichten für Arbeitssachen mit geltend gemacht werden. Solche Ansprüche stehen mit den vorherigen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis in einem rechtlichen oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang.
Nach alledem ist vorliegend der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben, so dass das unbegründete Rechtsmittel der Beschwerdeführer mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen war.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.