Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 05.05.2003 – 7 Ta 161/03
ECLI:DE:LAGRLP:2003:0505.7TA161.03.0A
1.
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.01.2003 – 10 Ca 3013/02 – wird zurückgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.544,18 EURO festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten im Hauptsacheverfahren um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung.
Die Klägerin (geboren am 04.03.1969, ledig, kinderlos) ist seit dem 01.04.2000 bei der Beklagten als Bauzeichnerin zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 2.544,18 EURO beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt wesentlich mehr als fünf Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat.
Mit Schreiben vom 28.08.2002, der Klägerin am gleichen Tag ausgehändigt, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen ordentlich zum 30.11.2002. Gegen diese Kündigung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 30.09.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Gleichzeitig beantragt sie, die Klage nachträglich zuzulassen.
Die Klägerin trägt zur Begründung ihres Antrages auf nachträgliche Zulassung der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der Angaben vor, ihr Prozessbevollmächtigter habe am 18.09.2002 die Übermittlung der Klageschrift durch Telefax vorgesehen. Nachdem eine Übermittlung mittels Telefax nicht gelungen sei, habe sich die Kanzleiangestellte, Frau K S, bereiterklärt, mit ihrem Wagen von Wiesbaden nach Mainz zu fahren und die Klageschrift in den Nachtbriefkasten einzuwerfen. Frau S sei zwischen 17.15 Uhr und 17.30 Uhr am Gebäude des Arbeitsgerichts Mainz eingetroffen. Sie habe dem am Eingang angebrachten Hinweisschild entnommen, dass sich der Nachtbriefkasten an der Ernst-Ludwig-Straße 1 befindet und die Klageschrift dort eingeworfen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen.
Die Beklagte hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Justizwachtmeister Herr K hat am 28.10.2002 unter Vorlage des Posteingangsbuches erklärt, dass sich am 18.09.2002 keine Klageschrift der Rechtsanwaltskanzlei der bevollmächtigten der Klägerin im Nachtbriefkasten des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, Ernst-Ludwig-Straße 1) befunden habe. Das Ministerium der Justiz (Ernst-Ludwig-Straße 3) konnte aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr feststellen, ob die Klageschrift (versehentlich) in den Nachtbriefkasten des Ministeriums eingeworfen worden ist. Posteingänge, die nicht für das Ministerium der Justiz bestimmt sind, werden von der Botenmeisterei an die jeweilige Justizbehörde weitergeleitet.
Das Arbeitsgericht Mainz hat daraufhin durch Beschluss vom 15.01.2003 – 10 Ca 3013/02 – die Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung der Beklagten vom 28.08.2002 nachträglich zugelassen. Hinsichtlich des Inhalts der Entscheidungsgründe wird auf Blatt 41 – 45 der Akte Bezug genommen.
Gegen den ihr am 27.01.2003 zugestellten Beschluss hat die Beklagte durch am 04.02.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet.
Die Beschwerdeführerin hebt insbesondere hervor, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin an der Fristversäumung kein Verschulden treffe. Insbesondere habe die Klägerin keinerlei Tatsachen hinsichtlich der Qualifikation, Zuverlässigkeit oder Überwachung seitens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hinsichtlich der Person von Frau S vorgetragen. Auch dürfe der Einwurf einer eiligen Kündigungsschutzklage in den Nachtbriefkasten eines auswärtigen Gerichts, welches dem Büropersonal aufgrund fehlender Kenntnisse der Örtlichkeiten völlig unbekannt sei, nicht als einfache Tätigkeit angesehen werden, die jedweden, also auch geringer Qualifizierten oder Kräften mit geringer Berufserfahrung, vertraut werden dürfe, selbst wenn diese zuverlässig seien. Auch handele es sich bei der eidesstattlichen Versicherung inhaltlich insoweit um einen gravierenden Widerspruch, als Frau S am 01.11.2002 erklärt habe, dass sie die Kündigungsschutzklage in den Nachtbriefkasten des Landesarbeitsgerichts/Ministerium der Justiz eingeworfen habe. Dabei handele es sich um zwei völlig verschiedene Nachtbriefkästen.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.01.2003 aufgehoben und der Antrag der Klägerin, die Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung der Beklagten vom 28.08.2002 nachträglich zuzulassen, zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, auf ein etwaiges Verschulden des Büropersonals komme es nicht an, weil der Posteingang schlicht unaufgeklärt bleibe, was nicht zu Lasten der Klägerin gehen könne. Im Übrigen handele es sich bei Frau S um eine ausgesprochen zuverlässige und langjährige Mitarbeiterin, der der Einwurf in ein Nachtbriefkasten ohne weiteres habe übertragen werden können. Auch habe sie die betreffende Kündigungsschutzklage in den Nachtbriefkasten des Landesarbeitsgerichts in der Ernst-Ludwig-Straße 1 eingeworfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen, insbesondere auf die eidesstattliche Versicherungen von Frau K S vom 27.09.2002 und vom 01.11.2002 (Bl. 26, 27 d. A.).
II.
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist zulässig.
Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin die nachträgliche Zulassung ihrer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung der Beklagten vom 28.08.2002 verlangen kann.
Denn der Antrag der Klägerin auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ist begründet.
Hinsichtlich der Voraussetzungen für die vorliegende Zulassungsentscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 43 d. A.) Bezug genommen. Ausführungen dazu enthält das Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht, so dass weitere Ausführungen nicht veranlasst sind.
Der Antrag auf nachträgliche Zulassung ist, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, ordnungsgemäß und fristgerecht gestellt worden. Die nachträgliche Zulassung ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis vom Nichteingang der Klageschrift beantragt worden. Frau Justizangestellte K hat auf telefonische Rückfrage am 26.09.2002 mitgeteilt, dass eine Klage vom 18.09.2002 beim Arbeitsgericht Mainz nicht eingegangen ist. Der Antrag gibt die Tatsachen an, die die nachträgliche Zulassung begründen. Diese sind durch eidesstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten Frau S glaubhaft gemacht. Die versäumte Klageerhebung ist nachgeholt worden. Zur Begründung des Antrages hat der Klägervertreter vorgetragen, dass Frau S die Klage am 18.09.2002 in den Nachtbriefkasten, der sich in der Ernst-Ludwig-Straße 1 befindet, eingeworfen hat.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Antrag auf nachträgliche Zulassung auch begründet.
Gemäß § 5 KSchG ist die Klage auf Antrag nachträglich zuzulassen, wenn ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben.
Vorliegend beruht die Fristversäumnis weder auf einem Verschulden der Klägerin noch deren Prozessbevollmächtigten, deren schuldhaftes Verhalten der Klägerin zuzurechnen wäre (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten nicht verletzt. Sie haben alles getan, um die Frist zu wahren. Sie durften darauf vertrauen, dass die Klageschrift vom 18.09.2002 am 18.09.2002 in den Nachtbriefkasten des Arbeitsgerichts Mainz gelangt.
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben die Kanzleiangestellte, Frau K S damit beauftragt, die Klageschrift in den Nachtbriefkasten des Arbeitsgerichts Mainz einzuwerfen. Es handelt sich dabei um eine einfache Tätigkeit, die ein Rechtsanwalt nicht selbst verrichten muss, sondern einer Büroangestellten überlassen kann. Davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen. Ein Rechtsanwalt darf, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht ausdrücklich, grundsätzlich auch darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, und dies hat der Klägervertreter jedenfalls im Beschwerdeverfahren ausdrücklich vorgetragen, eine solch einfache Tätigkeit wie den Einwurf eines Schriftsatzes in den Nachtbriefkasten erledigt. Es handelt sich um einen Vorgang, der ohne große Vorkenntnisse erledigt werden kann.
Frau S hat an Eides statt versichert, dass sie die Klageschrift am 18.09.2002 zwischen 17.15 Uhr und 17.30 Uhr in den Nachtbriefkasten des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz eingeworfen hat. Dort ist die Klageschrift nach Auskunft der Wachtmeisterei nicht eingegangen. Es konnte nicht aufgeklärt werden, warum die Klageschrift am 18.09.2002 nicht eingegangen ist. Auch ein versehentlicher Einwurf in den Nachtbriefkasten des Ministeriums der Justiz (Ernst-Ludwig-Straße 3) scheidet aus. Posteingänge, die nicht für das Ministerium der Justiz bestimmt sind, werden von dort zuverlässig durch die Botenmeisterei an die jeweilige Justizbehörde weitergeleitet. Diese Unaufklärbarkeit geht, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, nicht zu Lasten der Klägerin. Die Kündigungsschutzklage war daher nachträglich zuzulassen, weil weder die Klägerin noch ihre Prozessbevollmächtigten ein Verschulden trifft und dies glaubhaft gemacht worden ist. Auf ein etwaiges Verschulden des Büropersonals kommt es nicht an.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, es sei kein Sachvortrag hinsichtlich der Qualifikation, Zuverlässigkeit oder Überwachung von Frau S gegeben, ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass es darauf vorliegend nicht ankommt. Es handelt sich bei der maßgeblichen Tätigkeit um eine sehr einfach strukturierte, die ein Rechtsanwalt auch ohne weitere Nachforschungen nicht selbst verrichten muss und die er einem erwachsenen Mitarbeiter ohne Darlegung einer besonderen Qualifikation übertragen darf. Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, der Einwurf in den Nachtbriefkasten eines auswärtigen Gerichts, dass dem Büropersonal aufgrund fehlender Kenntnisse der Örtlichkeiten völlig unbekannt sei, sei keine einfache Tätigkeit, ist dem nicht zu folgen. Soweit die Beschwerdeführerin schließlich auf einen Widerspruch in der eidesstattlichen Versicherung vom 01.11.2002 hingewiesen hat, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Zum einen hat die Mitarbeiterin in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 27.09.2002 klar und eindeutig glaubhaft gemacht, dass sie die Klageschrift in den Nachtbriefkasten des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Ernst-Ludwig-Straße 1) eingeworfen hat. Im Übrigen spricht für die Darstellung in der eidesstattlichen Versicherung vom 01.11.2002, dass im fraglichen Dienstgebäude sowohl das Ministerium der Justiz, als auch zahlreiche Gerichte untergebracht sind, also verschiedene Briefkästen an verschiedenen Stellen vorhanden sind. Worum es sich im Einzelnen handelt, ist über längere Zeiträume nicht auf den ersten Blick einfach erkennbar gewesen, weil sowohl der das Ministerium der Justiz betreffende, als auch danach der das Landesarbeitsgericht betreffende Gebäudetrakt renoviert/saniert worden ist mit der Maßgabe, dass durch umfangreiche Gerüste usw. die Einsichtsmöglichkeiten eingeschränkt waren.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Insoweit erscheint ein Bruttomonatsentgelt angemessen, da es nicht um die Rechtswirksamkeit der Kündigung insgesamt, sondern nur um die Frage, ob eine Überprüfung der Sozialwidrigkeit vorzunehmen ist, geht.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Dr. Dörner