Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 14.05.2003 – 2 TaBV 40/03

ECLI:DE:LAGRLP:2003:0514.2TABV40.03.0A

1.

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 31.10.2002 - 3 BV 2333/02 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin dem Betriebsrat - zuletzt nur noch auf Betriebsebene - im Rahmen des unternehmensweit geführten Intranets die Einrichtung einer eigenen Homepage auf Kosten der Arbeitgeberin zu gestatten hat.

2

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Groß- und Außenhandelsbranche mit derzeit 25 bundesweit errichteten Niederlassungen, die Unternehmenszentrale hat ihren Sitz in Frechen. In 19 dieser 25 Niederlassungen existiert ein eigener Betriebsrat, darüber hinaus gibt es einen Gesamtbetriebsrat.

3

Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der örtliche Betriebsrat der Niederlassung B.-R.. In dieser Niederlassung sind 230 Arbeitnehmer beschäftigt, von denen etwa 45 bis 50 über einen eigenen PC am Arbeitsplatz verfügen. Etwa 7 oder 8 der dieser Niederlassung zugeordneten Außendienstmitarbeiter verfügen über einen eigenen PC in ihrer Privatwohnung, mit dem sie ins unternehmensweite Intranet-Programm voll eingeschaltet sind.

4

Auch der örtliche Betriebsrat von B.-R. verfügt über einen PC mit Intranet- und Internet-Anschluss, letzteres verfügt über ein eigenes E-mail-Programm, mit dem der jeweilige Nutzer unternehmensweit alle PC's erreichen kann.

5

Der Betriebsrat ist der Auffassung, durch die Einrichtung einer eigenen Homepage sei erst eine strukturierte und umfassende Information aller Beschäftigten gewährleistet. So könnten etwa alle Mitarbeiter in bestehende Betriebsvereinbarungen oder sonstige Bestimmungen direkt Einblick nehmen. Wenn auch der Arbeitgeber die Möglichkeit nutze, über das Intranet die Arbeitnehmer zu informieren, dann müsse diese Möglichkeit auch für ihn bestehen. Im Intranet gebe der Arbeitgeber aber auch Informationen über einzelne Niederlassungen wie zum Beispiel über deren Lage, über Anfahrtsbeschreibungen oder auch sonstige interessant erscheinende Einzelinformationen.

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Der Betriebsrat hat beantragt,

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die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die Einrichtung einer eigenen Homepage im Rahmen der Nutzung des Intranets auf ihre Kosten zu gestatten.

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Die Arbeitgeberin hat beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Sie hält die Errichtung einer eigenen Homepage im Intranet für die Arbeit des Betriebsrates nicht für erforderlich. Dieser habe die Möglichkeit, über das vorhandene E-Mail-Programm gar unternehmensweit alle Mitarbeiter zu erreichen, wovon der örtliche Betriebsrat auch Gebrauch mache.

11

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 31.10.2002, auf dessen Sachverhaltsdarstellung hiermit im Einzelnen Bezug genommen wird, den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts stehe der geltend gemachte Anspruch allenfalls dem Gesamtbetriebsrat aber nicht dem örtlichen Betriebsrat in B.-R. zu. Da es kein Intranet auf betrieblicher Ebene gebe, sondern nur unternehmensweit, bestehe kein berechtigtes Interesse des antragstellenden Betriebsrates für die Errichtung einer unternehmensweit zugänglichen Homepage. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründe wird hiermit auf die Seiten 7 bis 12 dieses Beschlusses Bezug genommen.

12

Hiergegen hat der Betriebsrat form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und diese in gleicher Weise begründet.

13

Nach Auffassung des Betriebsrats habe das Arbeitsgericht die Kompetenzverteilung zwischen örtlichem Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat verkannt. Beide Gremien hätten jeweils eigenständige Aufgaben, so dass auch dem örtlichen Betriebsrat die Möglichkeit gewährt werden müsse, die Mitarbeiter des Betriebes umfassend zu informieren. Für die Arbeitgeberin müsse es technisch ohne weiteres möglich sein, ggf. unter Einführung eines entsprechenden Passwortes, dass nur die Mitarbeiter der Niederlassung B.-R. Zugriff auf die Homepage nehmen können.

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Der Betriebsrat beantragt,

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unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm die Einrichtung einer eigenen Homepage im Rahmen der Nutzung des Intranets auf Kosten der Arbeitgeberin zu gestatten mit der Maßgabe, dass der Zugriff auf die Homepage nur den Mitarbeitern der Niederlassung B.-R. unter Verwendung eines entsprechenden Passwortes möglich sein soll.

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Die Arbeitgeberin beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

18

Sie hält nach wie vor das Rechtsbegehren des Betriebsrates für nicht gerechtfertigt, weil im Hinblick auf das bestehende E-Mail Programm die Erforderlichkeit der Einrichtung einer eigenen Homepage des Betriebsrates nicht gegeben sei. Im Übrigen werde das vorhandene Intranet nicht betriebsbezogen, sondern allein unternehmensbezogen genutzt. Über einzelne Niederlassungen werde allenfalls anlässlich von Sonderereignissen berichtet.

19

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Anhörung der Beteiligten waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

II.

20

Die Beschwerde des Betriebsrates ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet und erweist sich auch sonst als zulässig.

21

In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nicht begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen, weil es für den geltend gemachten Anspruch des Betriebsrats angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles keine entsprechende Anspruchsgrundlage gibt. Dies gilt auch für den im Beschwerdeverfahren zuletzt eingeschränkten Streitgegenstand.

22

Der Anspruch des Betriebsrats kann sich nur aus § 40 Abs. 2 BetrVG ergeben. Danach hat der Arbeitgeber den Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung unter anderem sachliche Mittel und Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Dabei hat das Betriebsverfassungs-Reformgesetz vom 23.07.2001 die dem Betriebsrat vom Arbeitgeber zu überlassenden Mittel ausdrücklich auch auf Mittel der Informations- und Kommunikationstechnik erstreckt. Durch die neue gesetzliche Regelung ist nunmehr klargestellt, dass auch solche Sachmittel zum normalen Geschäftsbedarf des Betriebsrats gehören, wenn und soweit sie der Erfüllung der Betriebsratsarbeit dienen und hierfür erforderlich sind (vgl. im Einzelnen Däubler AuR 2001, 285; Löwisch BB 2001, 1744). Im Streitfalle geht es nicht um die Rechtsfrage, wie umfassend ein Betriebsrat im Einzelfall die Erforderlichkeit der Nutzung der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik aufgrund der gesetzlichen Neuregelung darzulegen hat oder ob etwa schon der Hinweis auf den betriebsüblichen Standard ausreicht (vgl. hierzu Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, BetrVG, 21. Aufl., § 40 Rz. 127 m.w.N.). Dem antragstellenden Betriebsrat sind sämtliche vorhandenen modernen Kommunikations- und Informationstechniken von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt. Er verfügt über einen eigenen PC mit Internet- und Intranet-Anschluss und kann diese Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten unternehmensweit im Rahmen der bestehenden allgemeinen Nutzungsvorschriften nutzen. Der antragstellende Betriebsrat will im Rahmen des unternehmensweit betriebenen Intranet-Programms eine eigene Homepage errichtet haben, in der er alle Mitarbeiter der örtlichen Niederlassung in aktueller Form umfassend und strukturiert über alle wesentlichen betriebsratsrelevanten Fragen informieren kann. Diese Möglichkeit hat der Betriebsrat bereits in der jetzigen Form, ohne dass ihm zusätzlich auch noch eine Homepage hierfür von der Arbeitgeberin eingerichtet werden müsste. Damit erweist sich das vorliegende Rechtsbegehren des Betriebsrates als nicht erforderlich im Sinne von § 40 Abs. 2 BetrVG.

23

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG (vgl. etwa NJW 1995, 591 und NZA 1999, 946) bestimmt sich die Erforderlichkeit des Umfangs der vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Sachmittel unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Inhalt und Umfang der vom Betriebsrat wahrzunehmenden Aufgaben anhand der konkreten betrieblichen Verhältnisse. Dabei genügt es für die Erforderlichkeit eines Sachmittels nicht, dass durch seinen Einsatz die Geschäftsführung des Betriebsrats lediglich erleichtert wird bzw. sie sich rationaler gestalten lässt. Das Gesetz sieht geringere Anforderungen als die Erforderlichkeit nicht vor. Aus Gründen der Effektivität der Betriebsratsarbeit wird daher ein Sachmittel erst dann erforderlich sein, wenn ohne seinen Einsatz die Wahrnehmung anderer Rechte und Pflichten des Betriebsrats vernachlässigt werden müsste (vgl. insbesondere BAG NZA 1998, 953). Nach der insoweit nicht geänderten Gesetzesfassung von § 40 Abs. 2 BetrVG gelten diese Grundsätze auch für die nunmehr klarstellend darin als Sachmittel deklarierten Informations- und Kommunikationstechniken.

24

Zutreffend weist die Arbeitgeberin im Streitfalle daraufhin, dass der örtliche Betriebsrat sämtliche Mitarbeiter, die über einen eigenen PC-Anschluss verfügen, über das bestehende E-Mail-Programm umfassend informieren und unterrichten kann. Dabei ist es technisch problemlos möglich, dass eine vom Betriebsrat erstellte E-Mail nebst einem umfangreichen Anhang (z.B. bestehende Betriebsvereinbarungen) sämtlichen Mitarbeitern des Betriebes zugeleitet werden können. Weshalb in diesem Falle zusätzlich auch noch eine eigene Homepage für den örtlichen Betriebsrat installiert werden muss zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben, ist vom antragstellenden Betriebsrat weder in seinem Sachvortrag noch im Anhörungstermin vor dem Beschwerdegericht vom 13.05.2003 überzeugend dargetan worden. Solche Mitarbeiter, die an den Informationen des Betriebsrates interessiert sind, können sich die per E-Mail zugeleiteten Informationen des Betriebsrates ohnehin in einem eigenen Ordner ablegen, auf den sie im Bedarfsfall jederzeit Zugriff nehmen können. Im Übrigen ist die Information per E-Mail ohnehin viel effektiver und wesentlich schneller als eine Information über eine Homepage, die erst im Rahmen der Systemverwaltung in der Zentrale geändert werden müsste.

25

Soweit der Betriebsrat im Anhörungstermin die Ansicht geäußert hat, es müsse der Arbeitgeberin ohne weiteres technisch möglich sein, den begrenzten Zugang der Informationen des örtlichen Betriebsrates auf Betriebsebene, etwa durch die Einführung eines Passwortes, zu steuern, so wäre auch diese Möglichkeit - abgesehen von der fehlenden Erforderlichkeit - mit nicht unerheblichen Belastungen verbunden. Angesichts der Fluktuation des Mitarbeiterkreises wäre eine Änderung des Passwortes von Zeit zu Zeit ohnehin angezeigt, weil gewährleistet sein muss, dass nur die betriebsangehörigen Mitarbeiter Zugriff auf die entsprechenden aktuellen Informationen haben können. Darüber hinaus hat die Arbeitgeberseite zutreffend darauf hingewiesen, dass von ihr kein betriebsbezogenes, sondern nur ein unternehmensweites Intranetnetz errichtet worden ist. Wenn der jeweilige Betriebsrat die vorhandenen Kommunikationsmittel nutzt, dann gilt dies grundsätzlich nur im Rahmen der vom Arbeitgeber vorgegebenen Strukturen und Umfang. Im Streitfalle geht es nicht um die Frage, ob und inwieweit die Arbeitgeberin verpflichtet sein soll, diese bestehenden Möglichkeiten auszuweiten, nachdem feststeht, dass das vorhandene E-Mail Programm zumindest in gleicher Weise für die Betriebsratsarbeit im Hinblick auf die Information der betriebsangehörigen Mitarbeiter geeignet ist. Würde das erkennende Gericht dem Antrag des örtlichen Betriebsrates stattgeben, könnten die gleichen Rechte sämtliche anderen Betriebsräte von 19 weiteren Niederlassungen für sich in Anspruch nehmen. Angesichts des ohnehin fehlenden Nutzens einer eigenen Homepage bezüglich der Erforderlichkeit der Betriebsratsarbeit wäre eine solche Ausweitung des bestehenden Programms und die damit verbundene Systemverwaltung der Arbeitgeberin nicht zuzumuten.

26

Nach alledem war die unbegründete Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen.

27

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.