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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 11.07.2003 – 3 Sa 78/03

ECLI:DE:LAGRLP:2003:0711.3SA78.03.0A

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.11.02 - Az.: 4 Ca 575/02 - wird kostenfällig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der aufgrund eines Aufhebungsvertrages vom 14.11.1997 mit Ablauf des 31.12.1997 bei der Beklagten ausgeschiedene Kläger macht mit der Klage einen Versorgungsschaden geltend. Seinen Anspruch leitet er daraus her, dass die Beklagte ihn auf die negativen Folgen des Aufhebungsvertrages auf seine betriebliche Altersversorgung nicht aufmerksam gemacht habe. Der Kläger erhält seit dem 01.07.1998eine Versicherungsrente von damals 360,82 DM. Bei einem Ausscheiden nach Verlängerung des achtundfünfzigsten Lebensjahres hätte ihm eine Versorgungsrente zugestanden, die die Versicherungsrente um ca. 300,00 DM monatlich übersteigt.

2

Die für die betriebliche versorgungmaßgebliche Satzung der Brandversicherungsanstalt unterscheidet in § 56 zwischen Versorgungsrente und Versicherungsrente. Die Versorgungsrente wird gezahlt, wenn bis zum Eintritt des Versicherungsfalles eine Pflichtversicherung bestand. Eine Versicherungsrente wird danach geschuldet, wenn bei Eintritt des Versicherungsfalles eine beitragsfreie Versicherung bestand (§ 153 der Satzung). Die Pflichtversicherung setzt nach § 146 der Satzung ein bestehendes Arbeitsverhältnis bei Eintritt des Versicherungsfalles voraus, während eine beitragsfreie Versicherung nach § 153 der Satzung nach Beendigung der Pflichtversicherung unter weiteren Voraussetzungen besteht. Nach § 156, 3 a II der Satzung gilt als pflichtversichert auch derjenige Arbeitnehmer, der beitragsfrei versichert war, auf Veranlassung des Arbeitgebers den Arbeitsplatz aufgeben musste, das achtundfünfzigste Lebensjahr vollendet und 240 Umlagemonate aufzuweisen hat. Unter diesen Voraussetzungen steht auch dem bei Eintritt des Versicherungsfalles beitragsfrei versicherten Arbeitnehmer die Versorgungsrente statt der Versicherungsrente zu.

3

Der Kläger hatte bei dem im Aufhebungsvertrag vereinbarten Beendigungszeitpunkt das achtundfünfzigste Lebensjahr nicht vollendet und erfüllte deshalb die Voraussetzungen für eine Versorgungsrente nicht. Bei einem Ausscheiden nach Vollendung des achtundfünfzigsten Lebensjahres am 22.04.1998 hätte er statt der ihm gewährten Versicherungsrente die um ca. 300,00 DM höhere Versorgungsrente beanspruchen können.

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Die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung von 33.000,00 DM hat im Vorruhe-TV keine Grundlage. Sie beruht auf einer übertariflichen Abfindungsregelung vom 29.09.1997, nach der Arbeitnehmer im Alter zwischen dreißig und fünfundfünfzig Jahren, die bereit waren, bis zum 30.11.1997 auf der Grundlage des Vorruhe-TV aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden, eine Abfindung erhalten sollten. Die Frist für diese Abfindungsregelung wurde durch Bekanntmachung vom 28.11.1997 bis zum 30.12.1997 verlängert.

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Die Höhe der Abfindung orientierte sich nach einer Abfindungsmatrix, in der die Regelung ausdrücklich als befristet und übertariflich bezeichnet wurde, und wurde entsprechend der zu erwartenden Minderung der gesetzlichen Rente errechnet. Für den Kläger wurde bei einer zu erwartenden Rentenminderung um 14,4 % eine Abfindung in Höhe von 33.000,00 DM festgelegt, die er auch erhalten hat.

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Der Aufhebungsvertrag vom 14.11.1997 enthält unter Ziffer 5 folgende Vereinbarung:

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"Mit seiner Unterschrift bestätigt Herr M ausdrücklich, dass er durch den Arbeitgeber aufgefordert wurde, sich über mögliche Konsequenzen beim Bezug von Arbeitslosengeld, insbesondere die Sperrzeit nach §§ 119 und 119 a AFG, das Ruhen des Arbeitslosengeldes nach §§ 117 und 117 a AFG und die Minderung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 110 AFG wegen Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zu informieren.

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Gleichzeitig bestätigt Herr M , dass er durch den Arbeitgeber bezüglich weiterer Auskünfte an die für ihn zuständige Krankenkasse und Rentenversicherungsträger verwiesen wurde.

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Durch zeitgleich mit dem Aufhebungsvertrag abgegebene gesonderte Erklärung hat der Kläger darüber hinaus versichert, dass er sich vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages beim zuständigen Rentenversicherungsträger über die Auswirkungen auf seine Rente informiert habe.

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Dem Kläger stand vor Abschluss des Aufhebungsvertrages des weiteren ein Merkblatt zur Verfügung, das unter der Überschrift "kurzfristige Übergangsbestimmungen bei Vorruhestand" unter Ziffer 3 als Voraussetzung für die volle Absicherung der Versorgungsrente die "Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 156, III a der Satzung (achtundfünfzig Jahre, 240 Umlagemonate)" nennt.

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Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihn nicht hinreichend über die aus dem Aufhebungsvertrag entstehenden Versorgungsnachteile aufgeklärt und sei ihm deshalb zum Schadensersatz verpflichtet. Als Schaden macht er die Differenz zwischen der gezahlten Versicherungsrente und der Versorgungsrente für die Zeit vom 01.07.98 bis 31.03.02 in Höhe von 6.034,78 EUR geltend und begehrt darüber hinaus die Feststellung, dass die Beklagte auch für die künftig entstehenden Versorgungsschäden einzustehen habe.

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Der Kläger hat beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.034,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2002 zu zahlen,

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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn hinsichtlich der Zusatzversorgungsansprüche so zu stellen, als ob er ab Juli 1998 Versorgungsrente statt Versicherungsrente aus der B Versicherungsanstalt Abteilung B erhalten würde.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie stellt sich auf den Standpunkt, durch verschiedene Informationsveranstaltungen, die Aushändigung des Merkblattes und den Hinweis auf Auskunftsmöglichkeiten beim Rentenversicherungsträger ihre Fürsorgepflicht erfüllt zu haben.

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Das Arbeitsgericht Koblenz hat durch das angefochtene Urteil vom 12.11.2002 die Klage abgewiesen.

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Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Berufung beantragt der Kläger:

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Unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.11.2002

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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.421,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 5.485,49 EUR seit Zustellung der Klageschrift vom 20.03.2002,

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aus 6.034,78 EUR seit dem 12.11.2002,

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aus 6.721,68 EUR seit 27.03.2003

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zu zahlen.

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2. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger hinsichtlich der Zusatzversorgungsansprüche so zu stellen, als ob er ab Juli 1998 Versorgungsrente statt Versicherungsrente aus der B Versicherungsanstalt Abteilung B erhalten würde.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

28

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 69, II ArbGG abgesehen; insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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I. Der Kläger hat seine nach der Höhe der Beschwer an sich statthafte Berufung innerhalb der gesetzlichen Fristen formgerecht eingelegt und begründet. Das damit zwar zulässige Rechtsmittel zeitigt in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts entspricht in Ergebnis und Begründung der Rechtslage; die Angriffe der Berufung rechtfertigen seine Abänderung nicht.

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1. Das Arbeitsgericht hat zunächst zutreffend Umfang und Grenzen der Aufklärungspflicht des Arbeitgebers beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages unter Berücksichtigung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 17.10.2000 (EZA Nr. 59 zu § 611 BGB Vorsorgepflicht) dargelegt. Danach wäre die Beklagte zwar gehalten gewesen, den Kläger über die Versorgungsnachteile aufzuklären, die ihm aus dem Abschluss des Aufhebungsvertrages entstanden. Sie konnte ihn auch grundsätzlich nicht darauf verweisen, selbst Erkundigungen bei dem Rentenversicherer einzuziehen. Es musste sie deshalb auch nicht unbedingt entlasten, wenn der Kläger erklärte, derartige Erkundigungen eingezogen zu haben. Dies gilt jedenfalls solange, als der Beklagten nicht bekannt war, wo der Kläger sich um Aufklärung bemüht hat, und welche Auskünfte er erhalten hat. Der Hinweis der Beklagten im Aufhebungsvertrag auf Aufklärung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger musste auch nicht - für den Kläger erkennbar - auf die betriebliche Zusatzversorgung deuten, sondern konnte sich auf den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beschränken.

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Wenn das Gericht gleichwohl zu der Überzeugung kommt, die Beklagte habe ihre Aufklärungspflichten erfüllt, beruht dies auf den von der Beklagten unstreitig durchgeführten Informationsveranstaltungen, an denen der Kläger, wie er im Termin vor dem Berufungsgericht eingeräumt hat, auch zumindest teilweise, teilgenommen hat. Es beruht ferner auf dem dem Kläger ausgehändigten Merkblatt "Kurzfristige Übergangsbestimmungen bei Vorruhestand", aus dem auch für den Kläger eindeutig erkennbar hervorging, dass die volle Absicherung der Versorgungsrente unter anderem von der Vollendung des achtundfünfzigsten Lebensjahres abhing. Die Beklagte konnte danach davon ausgehen, dass der Kläger wohl informiert sich zum Abschluss des Aufhebungsvertrages entschlossen hatte.

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2. Dies gilt besondere auch deshalb, weil der Kläger keinem zeitlichen Druck ausgesetzt war. Zwar folgte die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages nur kurzfristig dem entsprechenden Angebot. Der Kläger hat jedoch nicht vorgetragen, dass die Beklagte ihn insoweit unter zeitlichen Druck gesetzt hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine etwaige Bitte des Klägers um Bedenkzeit auf Ablehnung seitens des Beklagten gestoßen wäre.

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3. Die Beklagte konnte auch deshalb von einer wohl überlegten Entscheidung des Klägers zum Abschluss des Aufhebungsvertrages ausgehen, weil der Kläger sich durch die Aufhebungsvereinbarung einen Abfindungsanspruch sicherte, den er ansonsten nicht gehabt hätte. Der Vorruhe-TV gibt keine Grundlage für einen Abfindungsanspruch her. Die dem Kläger gezahlte Abfindung beruht ausschließlich auf der freiwilligen und übertariflichen Zusage der Beklagten, die bis 31.12.1997 befristet war. Diese Zusage setzte ein Ausscheiden bis zum 31.12.1997 voraus; der Kläger stand deshalb vor der Alternative, sich diese Abfindung oder aber eine höhere Versorgung zu sichern. Die Abfindung lag auch, anders als dem dem BAG in seiner Entscheidung vom 17.10.2000 (EZA Nr. 59 zu § 611 BGB, Fürsorgepflicht) zugrunde liegenden Fall, in einer Größenordnung, dass es im Einzelfall durchaus sachgerecht sein konnte, für die Abfindung die Versorgungsnachteile in Kauf zu nehmen.

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Der Kläger hätte bei einem Ausscheiden nach dem 31.12.1997 keinen Anspruch auf die Abfindung gehabt. Im Hinblick auf die Höhe der Abfindung konnte die Beklagte durchaus von einer wohl überlegten Entscheidung des Klägers ausgehen, wenn dieser sich für die Abfindung zu Lasten seiner Versorgungsansprüche entschied.

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4. Nach alledem ist das Gericht der Überzeugung, dass die Beklagte wohl Anlass, aber keine rechtliche Verpflichtung gehabt hatte, den Kläger auf die nachteiligen Folgen des Aufhebungsvertrages auf seine betriebliche Altersversorgung aufmerksam zu machen.

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5. Unabhängig davon konnte die Klage auch aus folgendem rechtlichen Gesichtspunkt keinen Erfolg haben.

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Der Kläger verfolgt mit der Klage einen Schadenersatzanspruch aus Verletzung der Fürsorgepflicht. Dieser Anspruch setzt voraus, dass dem Kläger ein Schaden entstanden ist. Ein Schaden lässt sich aber derzeit jedenfalls noch nicht feststellen. Die dem Kläger gezahlte Abfindung gleicht die ihm bislang entstandenen Versorgungsnachteile aus. Ob zu irgendeinem Zeitpunkt die Versorgungsnachteile überwiegen, ist ungewiss.

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Die Berufung ist deshalb auch unbegründet, weil eine etwaige Verletzung der Aufklärungspflicht der Beklagten bislang zu einem Schaden nicht geführt hat, und offen ist, ob daraus dem Kläger je ein Schaden entstehen wird.

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Es ist deshalb auch nicht zwingend, dass der Kläger bei der von ihm für notwendig gehaltenen Aufklärung vom Aufhebungsvertrag abgesehen und damit auf die Abfindung verzichtet hätte. Es konnte durchaus vernünftige Gründe für ihn geben, für die Abfindung die damit einhergehenden Versorgungsnachteile in Kauf zu nehmen. Damit fehlte es an der Kausalität einer etwaigen Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten für den vom Kläger geltend gemachten Schaden.

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Die Berücksichtigung der Abfindung bei der Ermittlung eines womöglich dem Kläger entstandenen Schadens verbietet sich auch nicht aus den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung. Zwar diente die Abfindung ersichtlich lediglich dem Ausgleich der gesetzlichen Rentennachteile bei vorzeitiger Beendigung der Berufstätigkeit, nicht jedoch dem Ausgleich der damit einhergehenden Nachteile bei der betrieblichen Altersversorgung. Der für die Berücksichtigung des in der Abfindung liegenden Vorteils für die Schadensberechnung liegende Kausalzusammenhang liegt jedoch darin, dass der Kläger bei späterem Ausscheiden auf diese Leistung hätte verzichten müssen und damit ein innerer Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Aufhebungsvertrages und der dadurch gewährten Abfindung besteht.

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Der Aufhebungsvertrag zu diesem Zeitpunkt verschaffte dem Kläger einerseits den Vorteil der Abfindung und brachte ihm andererseits Nachteile bei der Zusatzversorgung. Vorteil und Nachteil stehen damit in einem inneren Zusammenhang, der es verbietet, den Schaden allein nach der Minderung der Versorgungsansprüche zu bemessen.

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II. Das Arbeitsgericht ist nach allem zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagten im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag keine Verletzung ihrer Fürsorgepflicht vorzuwerfen ist. Hinzu kommt, dass eine etwaige Verletzung der Fürsorgepflicht bislang zu keinem Schaden des Klägers geführt hat und die Kausalität einer womöglich anzunehmenden Pflichtverletzung für einen später entstehenden Schaden nicht sicher ist.

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Das Arbeitsgericht hat deshalb die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kosten ihrer mithin erfolglosen Berufung hat gem. § 97 ZPO der Kläger zu tragen.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar; zur Zulassung der Revision bestand nach den Kriterien des § 72 ArbGG kein Anlass.