Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 08.09.2003 – 7 Sa 503/03
ECLI:DE:LAGRLP:2003:0908.7SA503.03.0A
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.12.2002 - 1 Ca 2185/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger einen Wiedereinstellungsanspruch gegenüber der Beklagten hat.
Der am 18.12.1944 geborene Kläger war zum 01.05.1986 von der Beklagten eingestellt worden. Im Rahmen eines Joint Ventures mit der W. gliederte die Beklagte zum 01.01.1987 ihr Geschäft mit kompatiblen Großcomputern und Peripheriesystemen auf die X. aus. Das zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsverhältnis ging auf die X. mit Wirkung vom 01.01.1987 über. Der Inhalt des Arbeitsvertragsverhältnisses wurde durch Anstellungsvertrag vom 23.12.1986 zwischen der X. und dem Kläger festgeschrieben. Danach war eine Tätigkeit als kaufmännischer Außendienstmitarbeiter in der Geschäftsstelle Stuttgart zu einem Bruttojahresgehalt in Höhe von 89.000,-- DM sowie einer garantierten Sonderzahlung in Höhe von 11.000,-- DM vereinbart. Anlässlich des Übertritts der Mitarbeiter in die X. schlossen Betriebsrat und Unternehmensleitung der Beklagten unter dem Datum vom 04.12.1986 eine Betriebsvereinbarung, die unter Ziffer 15 folgende Regelung enthält:
"Die C. garantiert den am 01.01.1987 in die neue Gesellschaft überwechselnden Mitarbeitern ein Rückkehrrecht auf einen adäquaten Arbeitsplatz in der V. AG, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist."
Der Kläger wurde bei der X. zuletzt in Ungarn/Budapest eingesetzt und war dort für Vertriebstätigkeiten in Zentraleuropa (Ungarn, Österreich, Tschechien, Slowakei, Polen und Slowenien) verantwortlich. Im Rahmen dieser Tätigkeit war ihm auch die Geschäftsführung der ungarischen Tochtergesellschaft der X. übertragen worden. Er erhielt zuletzt ein Jahresbruttogehalt in Höhe von 127.046,36 €.
Mit Schreiben vom 19.12.2001 hat die X. das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen nach Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.12.2002 gekündigt. Dagegen hat der Kläger unter dem Datum vom 07.01.2002 Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht B-Stadt (Az.: 1 Ca 23/02) erhoben. Der Rechtsstreit wurde im Kammertermin vom 06.06.2002 durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs beendet, der die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30.06.2002 und die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 300.000,-- € vorsah. Die Beklagte war dem Rechtsstreit aufgrund der Streitverkündung durch den Kläger auf Seiten des Klägers beigetreten.
Mit der am 22.07.2002 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Einstellung bei der Beklagten im EDV-Bereich zu einem Jahresbruttogehalt in Höhe von 127.046,36 €.
Mit Schriftsatz vom 24.05.2002 hatte der Kläger zuvor im Rahmen des vor dem Arbeitsgericht B-Stadt geführten Kündigungsrechtsstreits vortragen lassen:
"Die Position des Leiters der Geschäftsstelle Region West (ehemals Herr U.) ist derzeit nicht besetzt, so dass die Beklagte sehr wohl über einen freien Arbeitsplatz verfügt, auf dem der Kläger eingesetzt werden könnte. Die Tätigkeit eines Leiters einer Geschäftsstelle ist auf der gleichen hierarchischen Ebene angesiedelt wie die bisherige Tätigkeit des Klägers. Auch wäre der Kläger auf Grund seiner Erfahrung und Kenntnisse ohne Weiteres in der Lage, diese Aufgaben zu übernehmen."
Der Kläger hat vorgetragen,
sein Einstellungsanspruch ergebe sich bereits allein aus der Tatsache, dass die X. das Arbeitsverhältnis wegen dringender betrieblicher Erfordernisse gekündigt habe und ihn gleichzeitig ab dem 10.01.2002 von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt habe.
Er habe den sich aus Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 ergebenden Wiedereinstellungsanspruch auch nicht verwirkt. Der Abschluss des Vergleichs vor dem Arbeitsgericht B-Stadt stehe der Geltendmachung des Wiedereinstellungsanspruchs nicht entgegen. Er habe lediglich den tatsächlichen Notwendigkeiten Rechnung getragen. Diese hätten es verlangt, möglichst schnell wieder in ein Arbeitsverhältnis zurückzukehren. Dies sei am ehesten durch den Abschluss eines Vergleichs und der Geltendmachung des Wiedereinstellungsanspruchs bei der Beklagten möglich gewesen. Eine Weiterführung des Kündigungsschutzverfahrens gegen die X. sei zum einen langwierig und zum andern praktisch chancenlos gewesen. Zu dem sei hinlänglich bekannt, dass es nur in den aller seltensten Fällen nach Ausspruch einer Kündigung und Einleitung eines Kündigungsschutzverfahren tatsächlich zu einer dauerhaften Rückkehr des klagenden Arbeitnehmers auf seinen bisherigen oder anderen Arbeitsplatz bei dem beklagten Arbeitgeber komme. Selbst wenn eine Rückkehr durchgesetzt werden könne, erwartet den Arbeitnehmer im Regelfalle ein unerträgliches Arbeitsklima. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass er eine Abfindung für die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der X. erhalten habe, da der Wiedereinstellungsanspruch in Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung ausschließlich davon abhängig sei, das eine Weiterbeschäftigung bei der X. aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich sei. Auf die mit dem Vergleichsabschluss einhergehende Verkürzung der Kündigungsfrist könne der geltend gemachte Einstellungsanspruch nicht entgegen gehalten werden. Er sei von der X. mit sofortiger Wirkung unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt worden. Die Einhaltung der Kündigungsfrist hätte ihm daher im Hinblick auf den von ihm angestrebten Verbleib im Arbeitsprozess keinerlei Vorteile gebracht. Es sei ihm in erster Linie darum gegangen, im Arbeitsleben integriert zu bleiben. Um dieses Ziel zu realisieren, habe er einer vorzeitigen Beendigung zugestimmt. Die Formulierung "die C. garantiert" ergebe einen Wiedereinstellungsanspruch unabhängig davon, ob bei der Beklagten ein freier Arbeitsplatz vorhanden sein. Die durch die X. ausgesprochene Kündigung sei - auch wenn es nach seiner Auffassung vorliegend darauf nicht ankomme - sozial gerechtfertigt gewesen. Im Oktober 2001 habe die Konzernleitung der X. vorliegend beschlossen, das gesamte Osteuropageschäft (einschließlich Ungarn) ausschließlich von X. Informationssysteme GmbH Österreich und nicht mehr von X. Informationssysteme GmbH Deutschland zu betreuen und abzuwickeln. Damit sei sein bisheriger Arbeitsplatz bei der X. Informationssysteme GmbH Deutschland zwangsläufig entfallen. Zwar habe im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht B-Stadt die Weiterbeschäftigung auf dem freien Arbeitsplatz in der Geschäftsstelle Region West geltend gemacht. Seine langjährige Tätigkeit in strategischen Bereichen sowie im Osteuropageschäft hätten es ihm aufgrund mangelnder Erfahrung und Kenntnissen jedoch nicht möglich gemacht, die Tätigkeit als Geschäftsstellenleiter tatsächlich zu übernehmen und die Aufgabenbereiche auszufüllen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihn als Vertriebsmitarbeiter für den Bereich EDV zu den betrieblichen Bedingungen unter Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit seit 01.05.1986 und mit einem Brutto-Jahresgehalt von EUR 127.046,36 einzustellen;
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, ihn ab dem 01.01.2003 als Vertriebsmitarbeiter für den Bereich EDV zu den betriebsüblichen Bedingungen unter Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit seit 01.05.1986 und mit einem Bruttojahresgehalt von EUR 127.046,36 einzustellen,
hilfsweise,
den Kläger ab 01.01.2003 im Bereich EDV zu den betriebsüblichen Bedingungen unter Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit seit 01.05.1986 und mit einem Bruttojahresgehalt von EUR 127.046,36 einzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
der Kläger handele treuwidrig, wenn er einerseits sich den Abgang bei seinem bisherigen Arbeitgeber "vergolden" lasse und gleichzeitig eine nahtlose Wiedereinstellung beim alten Arbeitgeber einklage. Hinzu komme, dass der Kläger die Kündigungsfrist 6 Monate auf den 30.06.2002 willkürlich abgekürzt habe.
Die Kündigung vom 19.12.2001 sei sozial nicht gerechtfertigt gewesen. Der Kläger habe im Kündigungsschutzprozess vorgetragen, dass die durch ihn ausgeübte Funktion nicht weggefallen, dass die Position des Leiters der Geschäftsstelle Region West frei gewesen und damit ein adäquater freier Arbeitsplatz für eine Weiterbeschäftigung vorhanden gewesen und die Sozialauswahl bei vergleichbaren Arbeitsplätzen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Aufgrund der Ausgliederung des Geschäfts mit kompatiblen Großcomputern und Peripheriesystemen auf die X. sowie die vor 6 oder 7 Jahren erfolgte Ausgliederung der IT-Aktivitäten auf die W. IT-Services GmbH gebe es bei der Beklagten für den Kläger überhaupt keine berufliche Beschäftigungsmöglichkeit mehr. Eine Rückkehrgarantie solle den übergewechselten Mitarbeitern, die nicht widersprochen hätten, davor schützen, dass sie nicht alsbald nach dem Betriebsübergang aufgrund von Umstrukturierungs- oder Anpassungsmaßnahmen betriebsbedingt entlassen würden. Dieser Zusammenhang sei nach 16 Jahren Beschäftigung beim neuen Arbeitgeber nicht mehr herzustellen. Inzwischen habe der Kläger beim neuen Arbeitgeber auch eine berufliche Weiterentwicklung genommen, für die es bei der Beklagten keine adäquate Beschäftigung gebe. Aber auch ein Arbeitsplatz als "Vertriebsmitarbeiter für den Bereich EDV "sei nicht vorhanden; schon gar nicht zu einem Bruttojahresgehalt von 127.046,36 €. Da sie außerstande sei, für den Kläger einen adäquaten Arbeitsplatz zu schaffen, bliebe ihr nur eine betriebsbedingte Kündigung des zurückgekehrten Klägers.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Klage durch Urteil vom 13.12.2002 - 1 Ca 2185/02 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 96 - 105 d. A. Bezug genommen.
Gegen das ihm am 17.03.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 17.04.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 20.06.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung durch Beschluss vom 14.05.2003 bis 19.06.2003 (Fronleichnam) verlängert worden war.
Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, entscheidend sei lediglich, dass die Weiterbeschäftigung des Klägers von X. aus betrieblichen Gründen tatsächlich endgültig abgelehnt worden sei. Das Arbeitsgericht habe zudem verkannt, dass eine Weiterbeschäftigung bei X. nach Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung vom 19.12.2001 auch objektiv nicht mehr möglich gewesen sei. Zur weiteren Begründung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 20.06.2003 (Bl. 137 - 152 d. A.) sowie seinen Schriftsatz vom 26.08.2003 (Bl. 183 - 187 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.12.2002, Az.: 1 Ca 2185/02, wird abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Wiedereinstellung mit Wirkung zum 01.07.2002 als Vertriebsmitarbeiter für den Bereich EDV zu den betriebsüblichen Bedingungen unter Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit seit 01.05.1986 und mit einem Brutto-Jahresgehalt von 127.046,36 € anzunehmen.
2. Hilfsweise:
Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Wiedereinstellung mit Wirkung zum 01.07.2002 als Mitarbeiter im Bereich EDV zu den betriebsüblichen Bedingungen unter Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit seit 01.05.1986 und mit einem Brutto-Jahresgehalt von 127.046,36 € anzunehmen.
3. Hilfsweise:
Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Wiedereinstellung mit Wirkung zum 01.01.2003 als Vertriebsmitarbeiter für den Bereich EDV zu den betriebsüblichen Bedingungen unter Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit seit 01.05.1986 und mit einem Brutto-Jahresgehalt von 127.046,36 € anzunehmen.
4. Hilfsweise:
Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Wiedereinstellung mit Wirkung zum 01.101.2003 als Mitarbeiter im Bereich EDV zu den betriebsüblichen Bedingungen unter Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit seit 01.05.1986 und mit einem Brutto-Jahresgehalt von 127.046,36 € anzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, mit dem Arbeitsgericht sei davon auszugehen, dass die Anspruchsvoraussetzungen für einen Wiedereinstellungsanspruch des Klägers nicht hinreichend dargelegt worden seien. Hinsichtlich der weiteren Begründung der Auffassung der Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 21.07.2003 (Bl. 171 - 182 d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf die Feststellungen im Sitzungsprotokoll vom 08.09.2003.
Entscheidungsgründe
I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs.1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Denn die Beklagte ist, wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, nicht verpflichtet, das Angebot des Klägers auf Wiedereinstellung als Vertriebsmitarbeiter für den Bereich EDV, hilfsweise als Mitarbeiter im Bereich EDV (zum 01.07.2002, zum 01.01.2003) zu den betriebsüblichen Bedingungen unter Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit seit 01.05.1986 mit einem Brutto-Jahresgehalt von 127.046,36 € anzunehmen.
Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass der Rückkehranspruch nach dem Wortlaut Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 voraussetzt, dass eine Weiterbeschäftigung des Klägers innerhalb der X. aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist. Insoweit ist zum einen erforderlich, dass eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger nicht besteht. Zum anderen muss die Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung betriebsbedingt sein. Zur Begründung des Wiedereinstellungsanspruchs genügt nicht allein die Feststellung, das die X. nicht mehr bereit ist, den Kläger zu beschäftigen. Vielmehr ergibt die Auslegung unter Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986, dass das Fehlen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nachzuweisen ist.
Für die Auslegung des normativen Teils einer Betriebsvereinbarung sind, wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, die für die Auslegung und Gesetzesnormen maßgebliche Regeln entscheidend, weil dieser Teil die Arbeitsverhältnisse.des Betriebs unmittelbar wie ein Gesetz gestaltet (§ 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG). Es kommt deshalb auf den objektiven Erklärungswert der Norm an, wie er sich aus Wortlaut, Zweck der Regelung sowie dem Gesamtzusammenhang der einzelnen Bestimmungen ergibt. Der wirkliche Wille der Betriebsparteien kann nur berücksichtigt werden, sofern der Wortlaut der Regelung seinen Ausdruck gefunden hat (BAG 11.06.1975, EZA § 77 BetrVG 1972,1). Hilfsweise sind bei der Auslegung weiter die Entstehungsgeschichte und die bisherige tatsächliche betriebliche Handhabung zu berücksichtigen, wobei eine betriebliche Handhabung unbeachtlich ist, soweit sie zum klaren Inhalt der Betriebsvereinbarung in Widerspruch steht. Die Betriebspartner können die Betriebsvereinbarung selbst schriftlich fixierte und unterzeichnete ergänzende Betriebsvereinbarung und Protokollnotizen, die der Betriebsvereinbarung beigefügt und in dieser ausdrücklich Bezug genommen sind, interpretieren, sofern sie mit der Betriebsvereinbarung eine Gesamturkunde bilden, wenn sie insbesondere zusammengeheftet sind. Enthält die Betriebsvereinbarung planwidrige Regelungslücken, kommt eine ergänzende Auslegung in Betracht, wobei der hypothetische Wille der Betriebspartner maßgeblich und zu fragen ist, wie die Betriebspartner als vernünftige, redliche Partner nach Treu und Glauben die Lücke geschlossen hätten (GK-BetrVG-Kreutz, 7. Aufl., § 77 Rdziffer 70; Dörner-Luczak-Wildschütz, Handbuch Arbeitsrecht, 3. Aufl., 2002 (DLW-Wildschütz) I Rdziffer 1160 = S. 2.131).
Vorliegend spricht, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, der Wortlaut der Regelung für das Erfordernis des tatsächlichen Mangels an einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, weil es heißt:: "Sofern eine Weiterbeschäftigung…nicht mehr möglich ist". Hätten die Betriebspartner es zur Begründung des Wiedereinstellungsanspruchs für ausreichend erachtet, dass der Mitarbeiter aus betriebsbedingten Gründen tatsächlich nicht mehr von der X. beschäftigt wird, so hätte die Formulierung "sofern der Mitarbeiter aus betrieblichen Gründen bei der neuen Gesellschaft nicht mehr weiterbeschäftigt wird" nahe gelegen. Zum anderen ergibt sich die hier vertretene Auslegung - in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht - aus dem Zweck der Regelung. Mit der Zusage des Rückkehrrechts sollte das erhöhte Risiko der betriebsbedingten Kündigung der neuen, kleineren Gesellschaft aufgefangen werden. Diesem Zweck entspricht es nicht, wenn die Ausübung des Rückkehrrechts in das Belieben der neu gegründeten Gesellschaft gestellt wird. Dies wäre aber der Fall, wenn allein die mangelnde Bereitschaft der Fa. X. GmbH, einen Mitarbeiter nicht mehr zu beschäftigen, zur Begründung des Wiedereinstellungsanspruchs ausreichen würde. Insoweit hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass der für die Voraussetzung des Einstellungsanspruchs darlegungs- und beweisbelastete Kläger vorliegend nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der X. zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht gegeben bzw. absehbar war.
Nachdem sich der Kläger in dem von dem Arbeitsgericht B-Stadt geführten Kündigungsschutzverfahren auf die Möglichkeit der Beschäftigung auf der freien Position des Leiters der Geschäftsstelle Region West berufen und dargelegt hat, das diese Tätigkeit auf der selben hierarchischen Ebene anzuordnen sei und er aufgrund seiner Erfahrung und Kenntnisse ohne Weiteres in der Lage sei, diese Aufgaben zu übernehmen, ist es ihm vorliegend auch soweit folgt die Kammer ausdrücklich dem Arbeitsgericht - nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich darauf zu berufen, dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeit aufgrund mangelnder Erfahrung und Kenntnisse nicht möglich gewesen wäre, weil er sich insoweit in Widerspruch zu seinem bisherigen Tatsachenvortrag setzt. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass die Weiterbeschäftigung des Klägers auf diesem Arbeitsplatz den Arbeitsvertragsparteien nicht zumutbar gewesen sein könnte. Führt aber die Möglichkeit einer beiden Parteien zumutbaren Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz zur Unwirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung, so steht dies auch dem Wiedereinstellungsanspruch bei der Beklagten entgegen.
Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass dieser Arbeitsplatz erst im Verlauf des Kündigungsschutzrechtsstreits frei geworden sei, so führt dieser Umstand allein nicht dazu, dass dieser Arbeitsplatz als Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht in Betracht kommt. Als frei sind solche Arbeitsplätze anzusehen, bei denen im Zeitpunkt der Kündigung mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt werden kann, dass sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder in absehbarer Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist frei werden (vgl. KR-Etzel, 6. Aufl., 2002, § 1 KSchG, RdNr. 219). Da das Kündigungsschutzverfahren mit Abschluss des gerichtlichen Vergleichs am 06.06.2002 endete, wurde dieser Arbeitsplatz innerhalb der Kündigungsfrist des Klägers, die bis zum 31.12.2002 lief, frei. Dass das frei werden dieses Arbeitsplatzes zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung des Klägers nicht absehbar gewesen sei, hat der Kläger selbst nicht behauptet.
Auch das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.
Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung (Bl. 139 ff. d. A.) zunächst beanstandet, das Arbeitsgericht habe Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 unzutreffend ausgelegt, folgt die Kammer dem nicht. Die Kammer hält die vom Arbeitsgericht gewählte Auslegung voll inhaltlich für zutreffend. Neue Auslegungsgesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung ergeben könnten, enthält das Berufungsvorbringen des Klägers (bis Bl. 143 d. A.) insoweit nicht, so dass keine weiteren Ausführungen veranlasst sind. Gleiches gilt für die Ausführungen des Klägers zu der Annahme des Arbeitsgerichts, sein Verhalten verstoße gegen Treu und Glauben. Auch insoweit teilt die Kammer ausdrücklich die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass es dem Kläger verwehrt ist, gegenüber der Beklagten geltend zu machen, dass ihn bei der Fa. X. eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht mehr gegeben gewesen sei. Für die Kammer ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, wieso entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts für den Kläger bei der Fa. X. tatsächlich und objektiv keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit mehr gegeben gewesen sein soll. Denn, wenn die Voraussetzungen einer wirksamen betriebsbedingten Kündigung gegeben gewesen wären, d. h. eine Kündigung weder nach § 1 KSchG sozialwidrig, noch aufgrund sonstiger Unwirksamkeitsgründe unwirksam gewesen wäre, dann ist überhaupt nicht nachvollziehbar, was die Fa. X. veranlasst haben könnte, dem Kläger die gezahlte Abfindung, deren Höhe zwischen den Parteien unstreitig ist, zu gewähren. Wenn aus der Sicht des Klägers keine Chance bestanden hätte, das Kündigungsschutzverfahren zu gewinnen, unter anderem schließlich auch deshalb, weil die Sozialauswahl nicht ernsthaft angreifbar und auch keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen Arbeitsplatz bestand, dann ist weder nachvollziehbar, warum der Kläger die entsprechende Kündigungsschutzklage überhaupt erhoben, noch warum er sie nach entsprechenden Erörterungen in Güte- und Kammertermin nicht zurückgenommen hat, sondern statt dessen die Fa. X. sich bereit gefunden hat, eine hohe Abfindung an ihn zu zahlen. Allein dieser Umstand zeigt, das keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass die Kündigungsschutzklage des Klägers chancenlos war. Eine entsprechende Abfindungszahlung eines Arbeitgebers in einer für ihn derart aussichtsreichen Prozesssituation wäre in besonderem Maße ungewöhnlich.
Da somit bereits die Voraussetzungen des Wiedereinstellungsanspruchs nicht erfüllt sind, sind auch die hilfsweise gestellten Anträge unbegründet.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.