Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 29.09.2003 – 7 Sa 730/03

ECLI:DE:LAGRLP:2003:0929.7SA730.03.0A

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 11.03.2003 - 5 Ca 1376/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten sich über die Gewährung eines 13. Monatsgehaltes.

2

Der Kläger ist seit 1973 als kaufmännischer Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Er erhielt in der Vergangenheit mit der Novembervergütung ein 13. Monatsgehalt ausgezahlt. Im Jahre 2001 und auch in den Jahren davor richtete sich die Beklagte im Zusammenhang mit den Jahressonderzahlungen mit einem Aushang (entsprechend Bl. 10 d. A.) an die Belegschaft. Im Jahre 2002 zahlte die Beklagte 50 % des Bruttogehalts des Klägers aus.

3

Der Kläger hat vorgetragen,

4

der Aushang betreffe, wie die Formulierung zeige, nur die gewerblichen Arbeitnehmer. Diese seien mit 1,3 % anders behandelt als der Kläger, der als Angestellter immer ein 13. Monatsgehalt erhalten habe. Von dem im Aushang gemachten Vorbehalt sei der Kläger nicht betroffen.

5

Der Kläger hat beantragt,

6

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 767,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 09.01.2003 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Die Beklagte hat vorgetragen,

10

sie habe jedes Jahr einen Vorbehalt der Freiwilligkeit gemacht. Der Aushang habe sich erkennbar auf alle freiwilligen Sonderzahlungen bezogen.

11

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat daraufhin die Klage durch Urteil vom 11.03.2003 - 5 Ca 1376/02 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 30 bis 33 der Akte Bezug genommen.

12

Gegen das ihm am 02.05.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 27.05.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 02.07.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet.

13

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einem falschen Verständnis des Inhalts des Aushangs vom 05.12.2001. Deshalb stehe dem Kläger der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Zahlung der 2. Hälfte des 13. Monatsgehalts für das Jahr 2002 aufgrund betrieblicher Übung zu. Zur weiteren Begründung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründung vom 02.07.2003 (Bl. 44 - 49 d. A.) Bezug genommen.

14

Der Kläger beantragt,

15

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 11.03.2003 - 5 Ca 1376/02 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 767,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2003 zu zahlen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, dass zwar rechtlich ein Weihnachtsgeld/Weihnachtsgratifikation und ein 13. Monatsgehalt unterschiedlich zu bewerten seien. Arbeitsvertraglich sei jedoch die Zahlung eines 13. Monatsgehalts zwischen den Parteien nie vereinbart worden und die bloße Bezeichnung der Sonderzahlung im Monat November als 13. Monatsgehalt habe ebenfalls keine arbeitsvertraglich wirksame Vereinbarung darüber beinhalten können.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf die Feststellungen im Sitzungsprotokoll vom 29.09.2003.

Entscheidungsgründe

20

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

21

II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

22

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten nicht die Verurteilung zur Zahlung der 2. Hälfte des 13. Monatsgehaltes für das Jahr 2002 verlangen kann.

23

Vorliegend ist eine betriebliche Übung des vom Kläger in Anspruch genommenen Inhalts nicht entstanden, weil mit den Aushängen (entsprechend Bl. 10 d. A.) ein entsprechender Vorbehalt der Freiwilligkeit gemacht worden ist. Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass der Vorbehalt in dem Aushang für sämtliche Jahressonderzahlungen bei Arbeitnehmern wie bei Angestellten deutlich wird. Bereits der Einleitungssatz des Aushangs lässt ein Vertrauen auf eine vorbehaltlose Gewährung entfallen. Dort heißt es: "Die Geschäftsleitung hat sich, wie schon in den vergangenen Jahren, wieder zur Zahlung einer Weihnachtsgratifikation und folgender Sonderleistungen entschlossen". Das macht für den Arbeitnehmer erkennbar, dass kein Automatismus vorgelegen hat, sondern dieses Jahr die Entscheidung über die Gewährung einer Sonderzahlung neu getroffen wurde und wird. Bereits das kann das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindern. Dieser Eingangssatz richtete sich entgegen der Auffassung des Klägers auch an alle Arbeitnehmer und nicht nur an die gewerblichen Arbeitnehmer. Das wird aus dem 2. Satz deutlich. Denn die Einzelnen Arbeiter betreffenden Rechnungsmodelle stellen den Eingangssatz und den Freiwilligkeitsvorbehalt für sämtliche Sonderzahlungen nicht in Frage. Der unbefangene Leser des Aushanges kann nicht davon ausgehen, dass die Beklagte - wie vom Kläger angenommen - die Arbeiter anders, nämlich schlechter, als die Angestellten behandeln wollte. Vielmehr ist nach den Empfängerhorizont der Ausgang so zu verstehen, dass die Sonderzahlungen und Weihnachtsgratifikationen insgesamt unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt stehen und jedes Jahr darüber neu entschieden wird.

24

Auch das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes.

25

Die Berufungsbegründungsschrift vom 02.07.2003 macht lediglich deutlich, dass der Kläger die Auffassung des Arbeitsgerichts insbesondere hinsichtlich der Auslegung der jeweiligen Aushänge nicht teilt. Da die Kammer der Interpretation durch das Arbeitsgericht aber voll inhaltlich folgt, das Berufungsvorbringen des Klägers neues Tatsachenvorbringen, das eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, nicht enthält, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

26

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

28

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.