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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 10.11.2003 – 7 Sa 972/03

ECLI:DE:LAGRLP:2003:1110.7SA972.03.0A

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 20.05.2003 - 6 Ca 378/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.

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Mit Datum vom 05.07.1999 vereinbaren die Parteien einen Berufsausbildungsvertrag zur Ausbildung im Ausbildungsberuf Werker im Gartenbau (Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau), beginnend mit dem 16.08.1999 und endend zum 15.08.2002.

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Durch Beschluss des Amtsgerichts G. vom 03.03.2003 wurde die Mutter des Klägers, Frau X., als Betreuerin des Klägers bestellt. Beide Parteien bemerkten bereits zu Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses, dass der Kläger aufgrund einer Minderbegabung nicht in der Lage sein würde, das Ausbildungsverhältnis erfolgreich abzuschließen. In der Folgezeit fanden verschiedene Gespräche zwischen Vertretern der Beklagten und den Eltern des Klägers bzw. Elternteilen statt, in denen die Problematik der personenbedingten Nichteignung des Klägers zum Erreichen des Ausbildungszieles sowie die Möglichkeit einer eventuellen Weiterbeschäftigung des Klägers ohne Ausbildung bei der Beklagten erörtert wurden. Der Kläger nahm vor dem 15.08.2002 an der Abschlussprüfung teil, die er jedoch wie von beiden Parteien vorhergesehen, nicht erfolgreich bestand. In der Folgezeit wurde der Kläger im Bauhof der Beklagten weiterbeschäftigt. Im September 2002 übergab die beklagte Gemeinde dem Kläger ein Gesundheitszeugnis, dass auf Veranlassung der Verbandsgemeindeverwaltung A-Stadt zur Überprüfung der Eignung des Klägers als Arbeitnehmer (Werker im Gartenbau Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau) erstellt wurde. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Gesundheitszeugnisses wird auf Blatt 10 der Akte Bezug genommen.

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Der Kläger erhielt auch nach dem 15.08.2002 seine Ausbildungsvergütung weiter. Mit Schreiben vom 23.01.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ihn zur Wiederholungsprüfung am 25.02.2003 angemeldet habe. Der Kläger nahm an der Wiederholungsprüfung nicht teil.

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Der Kläger hat vorgetragen,

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da weder er, noch seine Eltern nach dem Ende des Ausbildungsverhältnisses am 15.08.2002 die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses verlangt hätten, sei durch die Tatsache der Weiterbeschäftigung über den 15.08.2002 im Bauhof der Beklagten hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen.

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Der Kläger hat beantragt,

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1. es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Berufsausbildungsverhältnis ab dm 16.08.2002 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergegangen ist.

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2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht am 26.02.2003 endete, sondern darüber hinaus fortbesteht.

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3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 26.02.2003 hinaus als Mitarbeiter weiterzubeschäftigen und ihm entsprechend seiner Tätigkeit als Helfer im Bauhof nach BAT einzugruppieren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat vorgetragen,

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das Ausbildungsverhältnis des Klägers sei nach nicht bestandener Abschlussprüfung verlängert worden und zwar einvernehmlich zwischen der Beklagten und den Eltern des Klägers. Der Kläger sei lediglich im Rahmen dieses Ausbildungsverhältnisses weiterbeschäftigt worden. Da der Kläger an der Wiederholungsprüfung nicht teilgenommen habe, sei das Ausbildungsverhältnis am Tage der Wiederholungsprüfung erloschen.

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Das Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - hat daraufhin die Klage durch Urteil vom 20.05.2003 - 6 Ca 378/03 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 67 bis 72 der Akte Bezug genommen.

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Gegen das ihm am 04.07.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 28.07.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 03.09.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet.

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Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, der Kläger sei von der Beklagten weiterbeschäftigt worden, nicht mit dem Ziel, die Ausbildung abzuschließen, sondern Weiterbeschäftigung für ihn bei der Beklagten zu finden. Der Kläger habe zwar zunächst noch die wie vor dem 15.08.2002 weiterhin gezahlte Ausbildungsvergütung akzeptiert; dies habe aber lediglich beruht, dass er froh darüber gewesen sei, von der Beklagten weiterbeschäftigt zu werden und er davon ausgegangen sei, dass ihm die Differenz mit Vorlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages noch nachentrichtet werde. Vom Kläger sei nicht die Fortsetzung des Berufsausbildungsverhältnisses über den 15.08.2002 verlangt worden. Er sei bereits seit 2000 mehr oder weniger von der Beklagten als Hilfsarbeiter beschäftigt worden; für das Ablegen der praktischen Prüfung seien ihm notwendige Fähigkeiten nahezu nicht vermittelt worden.

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Der Kläger beantragt,

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1. es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Berufsausbildungsverhältnis ab dem 16.08.2002 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergegangen ist.

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2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht am 26.02.2003 endete, sondern darüber hinaus fortbesteht.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, nach dem Nichtbestehen der Abschlussprüfung sei den Eltern auf Nachfrage mitgeteilt worden, dass das Ausbildungsverhältnis bis zu maximal einem Jahr verlängert werden könne und eine Beschäftigung des Klägers lediglich in diesem Rahmen in Betracht komme. Damit seien die Eltern des Klägers ausdrücklich einverstanden gewesen. Es sei ganz klar gewesen, dass zunächst das Ausbildungsverhältnis verlängert werden könne und dass dann, wenn geklärt sei, ob der Kläger aufgrund seiner Behinderung überhaupt in der Lage sei, selbständig Arbeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbringen könne, über die Möglichkeit eines nachfolgenden Arbeitsverhältnisses gesprochen werde. Es treffe keinesfalls zu, dass der Kläger wie ein angelernter Arbeitnehmer mitgeholfen habe. Der Kläger sei nicht in der Lage, solche Tätigkeiten zu verrichten. Es sei ihm aufgrund seiner Behinderung fast nie möglich, sich in einen Arbeitsprozess in eine Gruppe wie eine Hilfskraft einzugliedern. Von den Mitarbeitern müsse ständig auf ihn Rücksicht genommen werden. Er habe auch keine Tätigkeiten wie ein Hilfsarbeiter verrichtet. Selbst ein Einsatz an einfachen Maschinen sei ihm nicht möglich. Die Arbeitssicherheit stelle eine ständige Belastung und Gefährdung für den Kläger und auch die anderen Mitarbeiter dar. Arbeitsergebnisse seien bei dem Kläger nur möglich, wenn er ständig beaufsichtigt und angesprochen werde. Bei ihm bestehe zwar der Wille, jedoch nicht die Fähigkeit; selbständiges Arbeiten sei ihm nicht möglich. Mit der Fortzahlung der Ausbildungsvergütung nach dem 15.08.2002 seien die Eltern des Klägers ausdrücklich einverstanden gewesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf die Feststellungen im Sitzungsprotokoll vom 10.11.2003.

Entscheidungsgründe

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I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

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II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger weder die Feststellung verlangen kann, dass das zwischen den Parteien bestehende Berufsausbildungsverhältnis ab dem 16.08.2002 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergegangen ist, noch die Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht am 26.02.2003 endete, sondern darüber hinaus fortbestehen.

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Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 17 Berufsbildungsgesetz ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zustande gekommen ist. Nach § 17 Berufsbildungsgesetz gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn der Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt wird, ohne dass darüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist. In der Regel wird das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit beendet (§ 14 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz). Besteht der Auszubildende aber vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, dann endet bereits mit dem Bestehen der Abschlussprüfung das Berufsausbildungsverhältnis (§ 14 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz).

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§ 17 Berufsbildungsgesetz bedeutet eine Sonderregelung für den Bereich des Ausbildungsrechts, die § 625 BGB weitgehend entspricht. Zwar gelten die für § 625 BGB festgestellten Grundsätze nicht uneingeschränkt für die Anwendung des § 17 Berufsbildungsgesetz. Denn anders als bei § 625 BGB geht es bei der Überleitung des Berufsausbildungsverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis nicht um eine unveränderte Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit. Mit der Beendigung der Ausbildung ist vielmehr die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zumeist die Zuweisung anderer Aufgaben erforderlich (vgl. Ascheid/Preis/Schmidt, Großkommentar Kündigungsrecht (APS-Backhaus, § 625 BGB Rz. 4).

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Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass vorliegend die gesetzlichen Voraussetzungen des § 17 Berufsbildungsgesetz nicht gegeben sind.

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Der Beklagten war nach Beendigung der vereinbarten Ausbildungszeit am 15.08.2002 nicht bewusst, dass das Ausbildungsverhältnis tatsächlich sein Ende gefunden hat. Die Beklagte ging nach diesem Datum davon aus, dass der Kläger gemäß § 14 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz die Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens ein weiteres Jahr begehre. Deshalb greift § 17 Berufsbildungsgesetz nicht ein. Denn diese Regelung setzt zumindest die Kenntnis des Arbeitgebers voraus, dass das Ausbildungsverhältnis sein Ende gefunden hat. Der Arbeitgeber, der allerdings den Auszubildenden, vielleicht auch rechtsirrtümlich, da er von dem Verlangen des Auszubildenden ausgeht, weiterbeschäftigt, kann nicht so gestellt werden, wie der Ausbilder, der in Kenntnis der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses seinen früheren Auszubildenden weiterbeschäftigt und ihm arbeiten zuweist. Dass der Arbeitgeber auch tatsächlich davon ausgegangen ist, dass zwischen den Parteien ein gemäß § 14 Berufsbildungsgesetz verlängertes Berufsausbildungsverhältnis vorliegt, kann, auch darin folgt die Kammer ausdrücklich dem Arbeitsgericht, darin gesehen werden, dass zum einen der Kläger ausweislich seiner Lohnabrechnung bis Ende Februar Ausbildungslohn und nicht Arbeitsentgelt ausbezahlt bekam, sowie dem weiteren Umstand, dass dem Kläger keine anderen Tätigkeiten zugewiesen wurden, als vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Auch das durch die Beklagte eingeholte Gesundheitszeugnis vom 27.08.2002 dokumentiert, dass die Beklagte den Kläger nicht als Arbeitnehmer, sondern als Auszubildenden auch nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses angesehen hat. Hätte die Beklagte den Kläger nach Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses als Arbeitnehmer weiterbeschäftigt bzw. weiterbeschäftigen wollen, wäre unverständlich, warum die Beklagte die persönliche Eignung bei dem Gesundheitsamt in G. als Werker im Gartenbau begutachten ließ. Genau die Frage des eventuellen Einsatzes des Klägers als Arbeitnehmer in Zukunft war gerade Gegenstand der zu begutachtenden Fragestellung.

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Auch aus dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien wird deutlich, dass sowohl der Kläger (durch seine Eltern), wie auch die Beklagte bereits im Januar 2000 erkannt hatten, dass die Berufsausbildung seitens des Klägers aufgrund seiner intellektuellen Minderbegabung nicht erfolgreich zum Abschluss gebracht werden können. Gleichwohl wurde weder seitens des Klägers noch seitens der Beklagten das Ausbildungsverhältnis beendet. Damit hat die Beklagte dem Wunsch des Klägers Rechnung getragen, dass dieser sein Ausbildungsverhältnis vollenden und nicht zu einem anderen Ausbildungsbetrieb wechseln wollte. Von daher war dem Kläger bzw. seinen Eltern bereits seit Anfang 2000 hinreichend bewusst, dass der Kläger die Berufsausbildung nicht mit einem erfolgreichen Prüfungsabschluss beenden wird und das Berufsausbildungsverhältnis vielmehr als rechtlicher Rahmen für die Beschäftigung des Klägers dienen sollte. Nachdem der Kläger erwartungsgemäß die Abschlussprüfung nicht bestanden hatte, ging die Beklagte erkennbar nach den zuvor dargestellten Gesamtumständen davon aus, dass der Kläger somit die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gemäß § 14 Abs. 3 höchstens um ein Jahr begehrt, um zumindest in diesem Rahmen weiterhin beschäftigt zu werden. Beiden Parteien war während des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses stets bewusst, dass der Kläger erhebliche Schwierigkeiten haben würde, eine Einstellung als Arbeitnehmer zu erreichen. Auch das Gesundheitsamt hat in seinem Gesundheitszeugnis vom 27.08.2002 festgestellt, dass aufgrund der bestehenden Behinderung der Kläger zu einer Erwerbstätigkeit gesundheitlich nicht in der Lage ist. Wenn die Beklagte den Kläger dennoch nach Ablauf der Ausbildungszeit und nicht bestandener Abschlussprüfung in dem bisherigen Umfang weiterbeschäftigt hat, so ist deutlich erkennbar, dass dies nur im Rahmen des § 14 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz erfolgte. Obwohl sich der Kläger durch seine Eltern während der Ausbildungszeit mehrfach bemühte, eine Hilfsarbeitertätigkeit bei der Beklagten in Form eines Arbeitsverhältnisses zu erreichen, sind diese Bemühungen gescheitert. Ein entsprechendes Arbeitsangebot wurde seitens der Beklagten zu keinem Zeitpunkt erteilt. Von daher hat das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen.

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Auch das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes.

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Zum einen wiederholt der Kläger in der Berufungsbegründung weitgehend den erstinstanzlichen Sachvortrag, den die Kammer, wie bereits vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt, nicht dahin zu würdigen vermag, dass die Klage begründet ist. Insoweit sind weitere Ausführungen nicht veranlasst. Nichts anderes gilt auch für den Hinweis, die Weiterbeschäftigung nach der erfolglosen Abschlussprüfung habe nicht zum Abschluss der Berufsausbildung gedient, sondern um den Kläger weiterzubeschäftigen; er sei bereits ab dem Jahr 2000 bei der Beklagten mehr oder minder als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen. Die Beklagte hat dem entgegengehalten, dass der Kläger aufgrund seiner Schwerbehinderung und der dadurch gegebenen Minderbegabung keineswegs in der Lage war, die Tätigkeiten eines Hilfsarbeiters zu verrichten. Soweit wäre es aufgrund des substantiierten Bestreitens der Beklagten Sache des Klägers gewesen, dass er überhaupt bei der Beklagten derartige Tätigkeiten so verrichtet hat und zu verrichten in der Lage war, wie es üblicherweise im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses von einem Hilfsarbeiter erbracht werden. Daran fehlt es vorliegend vollständig.

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Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

37

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.