Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 04.12.2003 – 4 Sa 1236/03
ECLI:DE:LAGRLP:2003:1204.4SA1236.03.0A
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 07.02.2003 - 1 Ca 55/03 - wird in Höhe eines Teilbetrages von 62,76 € aufrechterhalten.
Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin 2/3, der Beklagten 1/3 auferlegt mit Ausnahme der Kosten, die durch Säumnis der Beklagten am 07.02.2003 entstanden sind, diese hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Anspruch auf Jahressonderzahlung für das Jahr 2002. Die Klägerin ist am 19.07.1951 geboren. Sie ist seit 14.02.2002 bei der Beklagten als Unterhaltsreinigerin bei einem Stundenlohn von 7,40 € bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 34,31 Stunden wöchentlich beschäftigt. Der maßgebliche Tarifstundenlohn betrug im Jahre 2002 7,26 € brutto.
Auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 16.08.2000, gültig ab 01.09.2000 (im folgenden RTV). Mit der Dezember-Abrechnung 2002 zahlte die Beklagte eine Jahressonderzahlung in Höhe von 47,06 €.
Die Klägerin ist der Auffassung, gem. § 15 Abs. 2 i. V. m. Abs. 7 RTV habe sie einen Anspruch auf Jahressonderzahlung in Höhe von 25 % bzw. hiervon 10/12. Demgemäß macht sie geltend: 169 Tarifstunden x 7,26 € = 1.226,94 €, hiervon 25 % = 306,74 € brutto. Hiervon seien 10/12 zu zahlen = 255,62 €. Die gezahlten 47,06 € hat sie abgesetzt.
Sie hat die Auffassung vertreten, § 15 Nr. 2 RTV regele die Höhe, § 15 Nr. 7 RTV den Anspruchszeitraum. Die Staffelungen in § 15 Nr. 2 RTV sollten allein dem Gesichtspunkt der Belohnung der Betriebszugehörigkeit Rechnung tragen, wohingegen die Formulierung in Nr. 7 regeln solle, dass innerhalb der Wartezeit ausscheidende Beschäftigte nichts erhielten.
Gegen ein wegen Säumnis der Beklagten ergangenes Versäumnisurteil über 209,55 € brutto nebst Zinsen, welches am 21.02.2003 zugestellt war, hat die Beklagte bereits am 10.02.2003 Einspruch eingelegt.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
das Versäumnisurteil vom 07.02.2003 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte hat beantragt,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch auf Jahressonderzahlung für die ab dem 01.01.2002 eingestellten Mitarbeiter beginne erst ab dem 7. Beschäftigungsmonat vorliegend somit erst ab 01.09.2002. Folglich seien zum Fälligkeitszeitpunkt Oktober 2002 erst 2/12 von 25 % fällig, was 4,17 % ausmache. Auch habe die Klägerin bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 34,31 Stunden lediglich 152,51 anrechnungsfähige Monatsstunden. Der sich hieraus errechnende Betrag sei ausgezahlt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 20.08.2003 - 1 Ca 55/03 - verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 07.02.2003 die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch auf Jahressonderzahlung entstehe ab dem 7. Beschäftigungsmonat. Dieser habe am 15.08.2002 begonnen. Da die Jahressonderzahlung jeweils zur Hälfte zum Stichtag 30.04. bzw. 31.10. fällig werde und als Beschäftigungsmonat der volle Kalendermonat gelte, war zum Stichtag 31.10.2002 ein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung erst in Höhe von 2 Beschäftigungs- bzw. Kalendermonaten entstanden. Aus § 15 Ziff. 7 RTV ergebe sich nichts anderes. Den Anspruch auf 2/12 der Jahressonderzahlung habe die Beklagte erfüllt. Sie habe zutreffend berücksichtigt, dass sich aufgrund Teilzeitbeschäftigung der Anspruch der Klägerin anteilig vermindere. Das Arbeitsgericht hat die Berufung zugelassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.
Gegen das der Klägerin am 02.09.2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 29.09.2003 eingelegte Berufung, welche die Klägerin mit am 22.10.2003 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
Die Klägerin greift die Auslegung des einschlägigen Tarifvertrages durch das Arbeitsgericht an. Unter Einbeziehung des Sinnes, der Regelung und dem Willen der Tarifvertragsparteien könne § 15 RTV nur so ausgelegt werden, das Nr. 2 die Höhe, Nr. 7 den Anspruchszeitraum betreffe. Nur so mache die Einbeziehung der eintretenden Beschäftigung in Nr. 7 einen Sinn. Die Staffelung in Nr. 2 sollte allein dem Gesichtspunkt der Belohnung der Betriebszugehörigkeit Rechnung tragen. Sie solle allein regeln, dass innerhalb der Wartezeit ausscheidende Beschäftigte nichts erhalten. Unter Berücksichtigung dieser Auslegung habe die Klägerin Anspruch auf die streitgegenständliche Summe.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 20.08.2003 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 209,55 € brutto zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. § 15 Nr. 7 RTV stelle lediglich in Bezug auf die Berechnung für eintretende und ausscheidende Beschäftigte klar, dass diese je 1/12 der Jahressonderzahlung bereits für jeden angefangenen Monat und nicht etwa für jeden vollständig abgeleisteten Monat beanspruchen können, wobei sich die Höhe der geschuldeten Jahressonderzahlung an der Länge der Beschäftigungsdauer orientiere. Soweit in § 15 Ziff. 7 RTV weiter ausgeführt werde, das eintretende oder ausscheidende Beschäftigte erst nach 7 Monaten einen Anspruch auf eine monatsanteilige Jahressonderzahlung besitzen, sei dies nur zur Vermeidung von Missverständnissen vorsorglich mit aufgenommen worden. Ohne diese Einschränkung hätte sie ansonsten ein Widerspruch zu § 15 Ziff. 2 RTV ergeben können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 04.12.2003.
Entscheidungsgründe
I.
Der Klägerin steht restliche Jahressonderzahlung in Höhe von 62,76 € zu. Insgesamt hat sie zu beanspruchen 109,82 €, davon hat sie erhalten 47,06 €. Für das Jahr 2002 hat die Klägerin zu beanspruchen 4/12 der Jahressonderzahlung des § 15 RTV. Der Tarifstundenlohn betrug 7,26 € vervielfältigt mit der tariflichen Monatsarbeitszeit von 169 ergibt 1.226,94 € hiervon 25 % sind 306,73 €. Seit die Klägerin teilzeitbeschäftigt ist, ist diese Zahl in Verhältnis zu setzen mit 34,91 € zu 39,00 €, verbleiben 274,56 €. 4/12 hieraus sind 109,82 €, erhalten hat die Klägerin 47,06 €, verbleiben 62,76 €. Dieses Ergebnis ergibt sich aus der Auslegung des § 15 RTV. Dieser lautet, soweit hier von Interesse wie folgt:
Jahressonderzahlung
1.
Arbeitnehmer/innen sowie Auszubildende, deren Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis am 01.01.2001 mindestens 6 Monate bestand, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung von
2.
25 % im Jahr 2001
45 % im Jahr 2002
65 % im Jahr 2003
85 % im Jahr 2004
des im April des Kalenderjahres vereinbarten tariflichen Monatsentgeltes auf der Grundlage der geltenden Tarifsätze der jeweiligen Entgeltgruppen.
3.
Für Arbeitnehmer/innen sowie Auszubildende, deren Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis nach dem 01.01.2001 beginnt, entsteht ab dem 7. Beschäftigungsmonat ein Anspruch auf Jahressonderzahlung.
4.
Ab dem 7. bis zum 18. Beschäftigungsmonat in Höhe von 25 %,
ab dem 19. bis zum 30. Beschäftigungsmonat in Höhe von 45 %,
ab dem 31. bis zum 42. Beschäftigungsmonat in Höhe von 65 %,
ab dem 43. Beschäftigungsmonat in Höhe von 85 %
des im April des Kalenderjahres vereinbarten tariflichen Monatsentgeltes auf Grundlage der geltenden Tarifsätze der jeweiligen Entgeltgruppen bzw. der Ausbildungsvergütung. Als Beschäftigungsmonat gilt der volle Kalendermonat.
5.
Die Jahressonderzahlung wird jeweils zur Hälfte zum Stichtag 30. April bzw. 31. Oktober fällig und wird spätestens mit der April- bzw. Oktober-Abrechnung hälftig ausbezahlt.
6.
…
7.
Bei Teilzeitbeschäftigten vermindert sich der Anspruch auf die Zahlung der Jahressonderzahlung im Verhältnis seiner/ihrer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit.
8.
…
9.
Eintretende oder ausscheidende Beschäftigte haben nach 7 Monaten Anspruch auf je 1/12 der Jahressonderzahlung für jeden angefangenen Monat.
Für die Berechnung der Jahressonderzahlung ist zunächst § 15 Ziff. 2 RTV anwendbar, da das Arbeitsverhältnis der Klägerin am 14.02.2002 also nach dem 01.01.2001 begonnen hat. Ab dem 7. Monat der Beschäftigung beträgt der Anspruch auf Jahressonderzahlung 25 % des im April des Kalenderjahres vereinbarten tariflichen Monatsentgeltes. Nach § 15 Nr. 7 RTV haben eintretende oder ausscheidende Beschäftigte, hier die Klägerin, die im Kalenderjahr eingetreten ist, nach 7 Monaten Anspruch auf je 1/12 der Jahressonderzahlung für jeden angefangenen Monat. Für das Jahr 2002 sind somit nach Ablauf der 7 Monate ab dem 14.09.2002 4 Monate im Kalenderjahr angefangen, somit stehen der Klägerin 4/12 der Jahressonderzahlung nach § 15 Nr. 7 RTV zu.
Der Auffassung der Klägerin, angefangener Monat im Sinne des § 15 Nr. 7 RTV bedeute, dass sie, sofern sie die Wartezeit zurückgelegt hat, für jeden Monat ihrer Beschäftigung 1/12 der Jahressonderzahlung für jeden angefangenen Monat beanspruchen könne, kann sich die Kammer nicht anschließen. Dies entspricht nicht dem Tarifwortlaut. Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung entsteht nach § 15 Ziff. 2 ab dem 7. Beschäftigungsmonat. Damit haben die Tarifpartner klargestellt, dass Arbeitnehmer, die vor Ausscheiden keinen Anspruch auf Jahressonderzahlung erhalten sollen. Die weitere Staffel in § 15 Nr. 2 RTV, wonach sich ab dem 19. Monat die Sonderzahlung erhöht, hat nur Auswirkungen dahin gehend, dass länger betriebstreue Mitarbeiter eine höhere Jahressonderzahlung erhalten sollen.
Anknüpfungszeitraum für die Frage, welcher angefangene Monat zu bewerten ist, ist das Kalenderjahr. Die Tarifpartner haben z. B. in § 15 Ziff. 6 RTV anspruchsausschließende oder anspruchsvermindernde Ruhenszeiten auf das Kalenderjahr bezogen. Bei einer sinnvollen und praktikablen Auslegung des Tarifvertrages hinsichtlich Ziff. 7 kann sich der Begriff des angefangenen Monats auf das laufende Kalenderjahr, für das Jahressonderzahlung gewährt wird, beziehen. Die Klägerin kann aber nach dem eindeutigen Wortlaut des § 15 Nr. 7 RTV nicht für jeden Monat der Beschäftigung eine ratierliche Jahressondervergütung verlangen, sondern nur für Monate der Beschäftigung, die nach Ablauf von 7 Monaten liegen. Dies ergibt sich aus dem Tarifwortlaut, wonach Eintreten oder Ausscheiden des Beschäftigten nach 7 Monaten einen Anspruch auf je 1/12 der Jahressonderzahlung für jeden angefangenen Monat haben. Die Wartezeit muss zurückgelegt werden. Erst nach der Wartezeit entsteht ein Anspruch auf Jahressonderzahlung. Dies ist der wörtliche Inhalt von § 15 Nr. 2 RTV, in dem ausdrücklich das Entstehen ab dem 7. Beschäftigungsmonat bezeichnet wird. Vorher besteht ein Anspruch auf Jahressonderzahlung nicht. Folglich sind Regelungen, die eine ratierliche Berechnung vorschreiben dahin auszulegen, dass nur Monate zählen, die nach dem Entstehen des Anspruchs liegen.
Der Kammer ist sehr wohl die Ungereimtheit im Tarifvertrag aufgefallen, die in § 15 Nr. 2 RTV ein Anspruchsentstehen ab dem 7. Beschäftigungsmonat beinhaltet, in § 15 Nr. 7 RTV für eintretende und ausscheidende Beschäftigte nach dem 7. Monat Anspruch auf Jahressonderzahlung gewähren. Eine Auslegung dahin gehend, dass in Wirklichkeit in § 15 Nr. 7 RTV nach dem 6. Monat gemeint sein soll, weil dann jedenfalls ein Entstehen des Anspruchs festgestellt werden kann, bieten sich nach dem klaren Tarifwortlaut nicht.
Überhaupt ist festzuhalten, dass der Tarifwortlaut gerade in § 15 RTV noch deutlichere Ungereimtheiten enthält, führt man sich vor Augen, dass z. B. Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2001 beschäftigt waren, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht mindestens 6 Monate tätig sind, weder nach § 15 Nr. 1 noch nach § 15 Nr. 2 RTV eine Jahressonderzahlung zu beanspruchen haben.
Der tarifliche Gesamtzusammenhang zwingt zur Auslegung, dass eintretende oder ausscheidende Beschäftigte nach 7 Monaten Anspruch auf je 1/12 der Jahressonderzahlung für jeden angefangenen Monat im Kalenderjahr zu beanspruchen haben, der im Kalenderjahr noch verbleibt, sofern das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf des Kalenderjahres fortgesetzt wurde.
Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass die Jahressonderzahlung jeweils zur Hälfte zum Stichtag 30.04. bzw. 31.10. fällig wird. Die Klägerin hat für das gesamte Kalenderjahr 2002 eine Jahressondervergütung verlangt. Wenn der Auffassung des Arbeitsgerichts zu folgen wäre, dass sie lediglich die bis zum Stichtag 31.10. zurückgelegten Beschäftigungsmonate nach Ablauf der Wartezeit des § 15 Nr. 7 RTV anspruchserhöhend einsetzen könnte, würden die von Oktober bis Dezember liegenden Monate bei der Berechnung der Jahressonderzahlung außen vor bleiben. Mit der von der Kammer vorgenommenen Berechnung, dass auch die Monate November und Dezember anspruchserhöhend sind, wird sichergestellt, dass für die darauf folgenden Jahre eine klare und eindeutige Berechnung der Jahressonderzahlung ermöglicht wird.
Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Monate, die vor Ablauf der Wartezeit zurückgelegt sind, nicht zur Erhöhung der Jahressonderzahlung führen, die Monate, die nach Ablauf der Wartezeit im laufenden Kalenderjahr angefallen sind dagegen bei der ratierlichen Berechnung zu berücksichtigen sind.
Nach allem ergab sich das von der Kammer gefundene Ergebnis.
Das Versäumnisurteil war in Höhe eines Teilbetrags von 62,76 € aufrechtzuerhalten. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin Zinsforderungen nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 344 ZPO.
Da die Entscheidung des Rechtsstreits die Auslegung eines Tarifvertrages betrifft, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts hinaus erstreckt, war die Revision zuzulassen. Eine Einschränkung ist nicht erfolgt, daher ist die Revisionszulassung für beide Parteien erfolgt, soweit sie unterlegen sind.