Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 11.12.2003 – 6 Sa 971/03
ECLI:DE:LAGRLP:2003:1211.6SA971.03.0A
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 11.06.2003 - AZ: 4 Ca 126/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist seit 01.01.2000 als technischer Modelleur in der Schuhfabrik der Beklagten beschäftigt.
Mit seiner Klage, welche am 30.01.2003 eingereicht wurde, wendet er sich gegen eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung vom 29.01.2003.
Der Kläger hat seine Klage im Wesentlichen damit begründet, dass es nicht ersichtlich sei, trotz der von der Beklagten behaupteten Umsatzrückgänge, dass durch die Einschränkung in der Kollektion es auch zum Wegfall eines Beschäftigungsbedürfnis seiner Person gekommen sei. Seine Tätigkeit hat er dabei im Einzelnen dargestellt, wo auf Blatt 3 der Gründe des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 51 d. A.) Bezug genommen wird.
Die Beklagte habe zudem, obwohl ihm bereits zum 23.04.2002 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden sei, im August 2002 einen neuen Mitarbeiter für die Modellabteilung, Y. , eingestellt. Daraus ergebe sich, dass zumindest die getroffene Sozialauswahl fehlerhaft sei.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 29.01.2003 zum 28.02.2003 sein Ende gefunden habe,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 28.02.2003 hinaus zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat dies damit begründet, dass der Arbeitsplatz des Klägers in Wegfall geraten sei, weil sie in den Jahren 2001 bis 2003 erhebliche Umsatzeinbußen habe hinnehmen müssen. Wegen der angegebenen Zahlen wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils Absatz 4/5 (Bl. 52/53 d. A.) verwiesen.
Wegen dieses erheblichen Umsatzrückganges habe sie die Zahl ihrer Artikel reduzieren müssen, um dadurch Kosten zu senken. Aus diesem Grunde brauch sie auch weniger Modelleure, wobei sie bis zur ersten Kündigung, die dem Kläger erklärt worden sei, jeweils drei Entwurfs- und technische Modelleure beschäftigt habe. Sie habe nur noch Arbeit für 1,5 technische Modelleure, die von den Mitarbeitern Z. und H. verrichtet werde.
Herr H. habe vor dem Besuch der Schuhfachschule jahrelang im Betrieb gearbeitet, wobei ihm zugesagt worden sei, dass er nach erfolgreicher Beendigung der Schuhfachschule wieder übernommen werde. Er sei zudem im Gegensatz zum Kläger in der Lage auch am Computer Modellarbeiten zu erledigen.
Der Kläger sei aufgrund seiner Veranlagung und seiner Fähigkeit nicht in der Lage selbständig zu arbeiten, da er bei jeder Kleinigkeit eine Anleitung benötige und zwei linke Hände habe.
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage durch das angefochtene Urteil entsprochen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass dringende betriebliche Erfordernisse dann bejaht werden könnten, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließe, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Mitarbeiter künftig auf Dauer entfalle.
Wenn man davon ausgehen wolle, dass eine derartige Unternehmerentscheidung gefällt worden sei, so müsse jedoch nachprüfbar dargelegt werden, dass die Beschäftigungsmöglichkeit für den betroffenen Arbeitnehmer auch tatsächlich auf Dauer entfallen sei. Hierzu sei es erforderlich, darzulegen, wie die verbleibenden Arbeiten auf die verbleibenden Arbeitnehmer verteilt würden, damit eine Plausibilitätskontrolle durchgeführt werden könne, ob die nunmehr verlangte Leistung im Rahmen der geschuldeten Pflichten der verbleibenden Arbeitnehmer auch tatsächlich erbracht werden könne.
Der Arbeitgeber müsse also darlegen, wie der Umsatzrückgang die Produktion verringert habe, also die verbleibende Arbeitsmenge zur bisherigen darstellen und weiters darlegen, dass ein konkreter Arbeitskräfteüberhang gegeben ist.
Wenn die Beklagte personenbedingte Gründe, schlechte oder nicht ausreichende Leistungen anführe, seien diese nicht zu berücksichtigen, zumal keinerlei Abmahnungen behauptet worden seien.
Nach Zustellung des Urteils am 14.07.2003 hat die Beklagte am 25.07.2003 Berufung eingelegt, welche am 22.08.2003 im Wesentlichen damit begründet worden ist, dass die Beklagte wegen des dargestellten Umsatzrückgangs die Zahlen ihrer Artikel erheblich habe reduzieren müssen, weil alle Artikel, die keine ausreichenden Zahlen erreichten, aus der Produktion herausgenommen worden seien. Die Beklagte habe bis zur Wintersaison 2001/2002 mit 34 Formen produziert, was ein 102 Modellen entsprochen habe. Mittlerweile würden mindestens 27 Artikel weniger produziert, was dazu führe, dass auch in der Modellabteilung wesentlich weniger Mitarbeiter benötigt würden.
Im Berufungsbegründungsschreiben schildert die Beklagte sodann den Ablauf in der Modellabteilung und insbesondere die Einzelarbeitsschritte für die technischen Modelleure, worauf Bezug genommen wird (Bl. 71 bis 72 d. A).
Darüber hinaus habe man alle Arbeiten, die mit dem Computer erledigt werden könnten, in den Computerbereich verlagert und auch eine Anpassung der Modelle z. B. im Fersenbereich vorgenommen, wobei man auch aufwendige Walk-Modelle auf ein verbliebenes Exemplar reduziert habe. Diese Maßnahmen hätten dazu geführt, dass von ursprünglich drei technischen Modelleuren nur noch 1,5 Arbeitskräfte benötigt würden, die die Arbeit fast ausschließlich mit dem Computer (CAD/CAM) erledigen würden. Von Hand müssten lediglich kleinere Restarbeiten, wie Beschriften der Schablonen und Kontrolle der Stanzmesser nach Eingang erledigt werden.
Den Kläger könne man mit Computerarbeiten nicht betrauen, weil er zum Einen ausgesprochen ungeschickt, unbeweglich und unintelligent sei und er zudem die Arbeit am Computer immer abgelehnt habe. Er habe erst im Laufe des zweiten Kündigungsschutzprozesses einen CAD - Kurs belegt, was zeige, dass er bislang damit nicht befasst gewesen sei.
Auch das vom Kläger vorgelegte Zeugnis, in dem elf verX.ene Tätigkeiten erwähnt würden, werde dem tatsächlichen Tätigkeitsfeld des Klägers nicht gerecht, weil diese Darstellung falsch sei. Der Kläger habe dieses Zeugnis selbst formuliert und die Beklagte habe es zunächst abgelehnt, aber dann doch nachträglich trotz größter Bedenken unterschrieben, weil der Kläger erklärt habe, dass er mit dem Zeugnis der Beklagten keinen Arbeitsplatz finden könne.
Die Tätigkeiten am sog. Walk-Modell habe man an einen Auslandstechniker vergeben.
Bezüglich des vom Kläger erwähnten Y. müsse darauf hingewiesen werden, dass man ihm zugesagt habe, dass wenn er sich erfolgreich an der Schuhfachschule ausbilden lasse, er wieder von der Beklagten übernommen werde. Herr H. sei mit dem Kläger überhaupt nicht vergleichbar, weil er in der Modellabteilung mit der Eingabe der Änderungen der Entwurfsmodelle befasst sei, wobei der Kläger diese Arbeit nie gekonnt und auch es abgelehnt habe, diese Arbeit zu tun.
Die anderen vom Kläger erwähnten Mitarbeiter, X., W. und Z. seien bis auf Herrn Z. mit dem Kläger nicht vergleichbar. Herr Z. sei jedoch dem Kläger im Rahmen der sozialen Auswahl deshalb vorzuziehen, weil dieser ausgesprochen versiert und mit den CAD/CAM-Programm umgehen könne. Eine Umsetzung des Klägers in die Produktion scheidet deshalb aus, weil dem Kläger hierfür jegliche Voraussetzungen fehlen würden. Darüber hinaus habe es der Kläger abgelehnt, in diesem Bereich zu arbeiten, was er auch schriftlich mitgeteilt habe.
Man habe dem Kläger im April 2001 als auch Juli 2001 angeboten, eine frei werdende Stelle eines Bodenmodelleurs zu übernehmen bzw. sich am Computer ausbilden zu lassen, was er jeweils ausdrücklich abgelehnt habe.
Die Beklagte beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 11.06.2003 wird aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass nach wie vor nicht nachvollziehbar sei, inwieweit aufgrund der behaupteten Reduzierung der Produktion um 27 Artikel ein Rückgang des Beschäftigungsbedarfs der bisher beschäftigten drei technischen Modelleure auf 1,5 technische Modelleure erfolgt sei. Der Kläger habe neben der eigentlichen Tätigkeit als technischer Modelleur im größeren Umfang noch andere Tätigkeiten verrichtet, wie sie in dem Arbeitszeugnis der Beklagten vom 31.05.2002 enthalten seien.
Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte im August 2002, als nach ihrer Darstellung nur noch Beschäftigungsmöglichkeit für 1,5 technische Modelleure vorhanden gewesen sei, Herr Y. , im August 2002 neu als technischer Modelleur eingestellt worden sei, obwohl sie noch im Verfahren unter dem 27.05.2002 habe ausführen lassen, dass kein neuer Modelleur mehr eingestellt werde.
Die möglicherweise dem Mitarbeiter Y. erteilte Zusage auf Wiedereinstellung könne nicht dazu führen, dass ein im ungekündigten Arbeitsverhältnis stehender Mitarbeiter für den Arbeitsplatz des Neueinzustellenden betriebsbedingt gekündigt werden könne. Der Kläger habe sich zudem zu keiner Zeit geweigert, Tätigkeiten am Computer durchzuführen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass er hierfür zunächst eingearbeitet werden müsste. Dass er zum Erlernen solcher Kenntnisse gar nicht fähig sei, wie die Beklagte behaupte, habe er durch den erfolgreichen Besuch der CAD-Technikgrundstufe bei der IHK hinterlegt. Für die Einarbeitung im betrieblichen Rahmen sei auch genügend Zeit gewesen, weil zwischen dem Ausspruch der ersten Kündigung am 23.04.2002 und der nun vorliegenden ein dreiviertel Jahr Zeit gelegen habe.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die die Parteien im Berufungsverfahren zur Akte gereicht haben nebst deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Ferner wird zur Ergänzung des Vorbringens auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 51 bis 53 d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg, weil das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage des Klägers zu Recht entsprochen hat.
Die Kündigung der Beklagten vom 29.01.2003 ist unwirksam, weil kein dringender betrieblicher Grund im Sinne des 1 Abs. 2 KSchG, welcher unstreitig auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, gegeben ist.
Die Berufungskammer folgt den Ausführungen des Arbeitsgerichts, soweit es sich mit der Frage beschäftigt, ob die Kündigung von der Beklagten auf Betriebsumorganisationsvorgänge und der zu Grunde legenden dahin zielenden Unternehmerentscheidung gestützt wird. Die Berufungskammer kann zwar nicht ohne weiteres erkennen, dass sich die Beklagte auf derartige Unternehmerentscheidung stützt, die etwa dahin ginge, die Anzahl der Mitarbeiter einer bestimmten Abteilung künftig grundsätzlich zu verringern, weil die Kündigung in dem Schreiben vom 29.01.2003 eindeutig auf außerbetriebliche Gründe, nämlich Umsatzrückgang und damit einhergehend ein Produktionsrückgang gestützt wird. Das Arbeitsgericht hat jedoch unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtssprechung dargelegt, dass die Beklagte eine Kündigung, sollte sie sich tatsächlich auf Umorganisationsvorgänge stützen wollen, nicht mit dem entsprechenden Tatsachenvortrag belegt ist, der es den Arbeitsgerichten ermöglicht, eine Nachprüfung durchführen zu können.
Soweit die Beklagte ihre Kündigung auf außerbetriebliche Gründe stützt, nämlich Anpassung der Produktion wegen Umsatzeinbruchs, so ist die Kündigung ebenfalls nicht gerechtfertigt, weil nämlich zumindest die soziale Auswahlentscheidung zum Nachteil des Klägers nicht richtig getroffen worden ist.
Die Berufungskammer lässt dabei offen, ob die Beklagte tatsächlich dargelegt hat, dass die Umsatzeinbußen tatsächlich zur behaupteten Produktionseinschränkung geführt haben und ob diese Produktionseinschränkung tatsächlich dazu führt, dass ein Arbeitsplatz in der Abteilung der Modelleure und hier insbesondere bei den technischen Modelleuren in Wegfall geraten ist. Der Kläger hat nämlich in der Verhandlung behauptet, dass die Modelle für jede Schuhgröße in gleichem Umfange wie bisher gefertigt würden, um sie dann auf die Schuhmessen zu bringen, um sie den möglichen Käufern vorzustellen. Erst dann, so der Kläger, wenn sich zeigt, dass keine Bestellung für das ein oder andere Modell im erforderlichen Umfang vorliegt, wird das Modell verworfen und nicht in die Produktion genommen. Damit wäre aber der Umfang der Tätigkeiten, die der Kläger als technischer Modelleur zu verrichten hat, nicht wesentlich eingeschränkt, da sich die Vorarbeiten im gleichen Umfange darstellen. Eine eingehende detaillierte Erwiderung blieb seitens der Beklagten aus.
Die Berufungskammer versagt der Kündigung deshalb die Wirksamkeit, weil die Beklagte im August 2002 den Mitarbeiter Y. als Modelleur neu eingestellt hat, obwohl sie damals bereits im ersten Kündigungsschutzverfahren mit dem Kläger betriebsbedingte Gründe für die Kündigung angeführt und ausgeführt hat, dass kein neuer Modelleur eingestellt wird.
Es ist anerkannt, dass durch private Zusagen im bestehenden Vertragsverhältnis zu Lasten anderer Mitarbeiter, insbesondere im Rahmen der sozialen Auswahl im gewissen Umfange Absprachen möglich sind. Diese Möglichkeiten müssen jedoch versagen, wenn eine derartige Einstellungszusage realisiert wird, wo man sich auf dringende betriebliche Erfordernisse gegenüber einem vergleichbaren Arbeitnehmer bezieht, zumindest ist dann das Argument, dass dringende betriebliche Erfordernisse einen Arbeitsplatz haben in Wegfall geraten lassen, nicht mehr haltbar. Denn die Einstellung des Mitarbeiters H. sollte auch gerade für die Tätigkeiten erfolgen, mit denen der Kläger betraut war.
Die Kammer folgt auch insoweit der klägerischen Darstellung, dass man nämlich dem Kläger hätte die Möglichkeit, sich am CAD/CAM - Verfahren einschulen lassen, einräumen oder ihm diese Aufgabe ernsthaft zuweisen müssen. Die Beklagte behauptet nämlich nicht, dass der Kläger im zeitlichen Vorfeld oder im Zusammenhang mit der beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung mit dem Thema der Einarbeitung in das Computerprogramm konfrontiert worden ist.
Verhaltensbedingte Gründe, die die Beklagte unter Punkt 11 der Berufungsbegründungsschrift vom 13.08.2003 anführt, müssen zum Einen deswegen außer Betracht bleiben, weil sie lediglich pauschal vorgebracht sind und zum Anderen, worauf das Arbeitsgericht bereits zu Recht hingewiesen hat, Rügen oder entsprechende Abmahnungen fehlen, zumindest nicht vorgebracht worden sind.
Nach dem Vorstehenden ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts richtig, weswegen die Berufung mit der Kostenfolge der §§ 97 ZPO, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, zurückzuweisen ist.
Für die Zulassung der Revision besteht angesichts der gesetzlichen Vorgaben in § 72 Abs. 2 ArbGG aufgestellten Kriterien keine Veranlassung.