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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 15.12.2003 – 7 Sa 859/03

ECLI:DE:LAGRLP:2003:1215.7SA859.03.0A

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 10.04.2003 - 7 Ca 1332/02 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand

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Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Klägerin die Feststellung verlangen kann, dass sie über längere Zeit als sozialversicherungspflichtige Angestellte im Betrieb des Beklagten beschäftigt war und ihr darüber hinaus noch Zahlungsansprüche gegen den Beklagten zustehen.

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Die Klägerin war seit dem 09.08.1999 zunächst als Aushilfe auf 630,00 DM Basis im Teppichhaus "X." in A-Stadt, das der Beklagte betrieb, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde per ordentliche Kündigung zum 18.10.2001 beendet. Nachdem der Klägerin das beantragte Arbeitslosengeld wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung abgelehnt worden war, hat sie das vorliegende Verfahren betrieben.

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Die Klägerin hat vorgetragen, tatsächlich sei sie im Umfang einer Vollzeitkraft mit Verkauf und Beratung der Kunden tätig gewesen. Sie habe morgens um 09.00 Uhr das Geschäft geöffnet, es um 18.30 Uhr wieder geschlossen und sei während der gesamten Zeit anwesend gewesen. Überdies habe sie noch nach Geschäftsschluss mit ihrem privaten PKW verkaufte Teppiche ausgeliefert oder sogar an Sonntagen Teppichverkäufe getätigt. Bevor der Beklagte das Teppichhaus übernommen habe, habe sie bis zu einem im Jahre 1998 durchgeführten Totalausverkauf für einen Herrn W. auf Geringfügigkeitsbasis gearbeitet. Anlässlich des Totalausverkaufs sei sie einem Herrn W. vorgestellt worden, der anschließend das Teppichhaus übernommen habe und die Klägerin für etwa eineinhalb Jahre bis zu einem erneuten Totalausverkauf fest eingestellt habe. Herr W. habe sie dann dem Beklagten vorgestellt, der das Teppichgeschäft mit dem 01.08.1999 übernommen habe. Tatsächlich habe sie seit Übernahme des Geschäfts durch den Beklagten das Geschäft letztlich alleine geführt. Sie haben den Beklagten bei seinen regelmäßigen Besuchen auch immer wieder auf das offensichtliche Missverhältnis ihrer geringen Entlohnung bei einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung hingewiesen. Der Beklagte habe sie jedoch immer wieder auf charmante und freundliche Art und Weise vertröstet. Überdies habe er für den Fall einer entsprechenden Umsatzsteigerung auch eine vollständige Übernahme des Geschäfts und damit eine Partnerschaft in Aussicht gestellt. Ihre Wochenarbeitszeit habe regelmäßig 52,5 Stunden betragen. Lege man die Aussage des Beklagten zugrunde, wonach ein Stundenlohn von 10,00 DM geschuldet sei, ergebe sich ein monatlicher Bruttolohn von 2.257,50 DM. Allein für 1999 ergebe sich ein Gehaltsanspruch von 9.555,00 DM, im Jahr 2000 habe sie durchgehend gearbeitet, womit sich ein Anspruch von 27.090,00 DM errechne. Im Jahre 2001 habe sie neun Monate und drei Wochen gearbeitet, so dass sich ein Gesamtgehaltsanspruch von 57.477,50 DM, entsprechend 29.387,78 EUR ergebe. Unter Abzug der monatlichen Nettozahlung ergebe dies die Klageforderung.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1. es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 09.08.1999 bis zum 18.10.2002 ein sozialversicherungspflichtiges Vollzeitarbeitsverhältnis mit der Ausgestaltung bestand, regelmäßigen Arbeitszeiten der Klägerin von montags bis freitags jeweils von 09.00 Uhr bis 18.30 Uhr und samstags von 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr bestanden,

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2. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.387,78 EUR brutto abzüglich geleisteter Zahlungen in Höhe von DM 16.380,00 netto (entspricht 8.374,96 EUR) nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank jährlich für den Zeitraum vom 09.08.1999 bis zum 18.10.2002 zu zahlen.

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3. Im Wege der Stufenklage

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a) der Beklagte wird verurteilt, Abrechnungen über den sich aus vorstehender Ziffer 2 ergebenden Bruttobetrag zu erteilen,

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b) nach erfolgter Abrechnung wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus dem sich nach vorstehender Ziffer 3 a ergebenden Nettobetrag zu zahlen.

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4. Sofern der Beklagte den Anspruch ganz oder teilweise anerkennt, wird beantragt, in Höhe des anerkannten Betrages ein Anerkenntnisurteil zu erlassen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hat vorgetragen: Die Klägerin sei nur im März 2000 und ab dem 01.06.2000 bis 06.07.2001 in seinem ehemaligen Teppichgeschäft als Aushilfe tätig gewesen. Die schriftlichen Zeugenaussagen seien sämtlich falsch. Insbesondere seien die meisten Teppiche nicht von der Klägerin, sondern von dem fest angestellten Verkäufer Herrn V. verkauft worden. Vereinzelte Verkäufe habe er selbst ausgeführt. Darüber hinaus habe die Klägerin außerhalb ihrer Aushilfszeiten Unterricht erteilt. Sein Geschäftvorgänger W. habe ihn bei Geschäftseröffnung gebeten, der Klägerin behilflich zu sein, damit sie unterrichten könne. Zunächst habe er dem nicht entsprochen. Als er von Herrn W. auf seine nationale Identität "Iraner" angesprochen worden sei, habe er der Bitte des Herrn W. entsprochen. Dieser habe ausdrücklich geäußert, die Klägerin wolle kein Geld sie langweile sich. Aus Mitleid sei er dann bereit gewesen, dass die Klägerin Unterricht im Geschäft erteile, mit persischen Geschäftsfreunden Kontakt halte und später schließlich im Rahmen einer bezahlten Aushilfstätigkeit, allerdings getrennt vom Unterricht, einverstanden gewesen.

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Die Klägerin hat die schriftliche Erklärung zu Art und Umfang ihrer Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt; insoweit wird auf Bl. 34 bis 36 d.A. Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat schließlich im Wege der Rechtshilfe durch das Arbeitsgericht Hamburg den Zeugen W. vernehmen lassen.

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Hinsichtlich des Inhalts des Inhalts des Beweisbeschlusses wird auf Bl. 64 d.A. Bezug genommen; hinsichtlich des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme auf Bl. 78, 79 d.A..

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Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat daraufhin durch Urteil vom 10.04.2003 die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 118 bis 123 d.A. Bezug genommen.

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Gegen das ihr am 30.05.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 30.06.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 21.08.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor durch Beschluss vom 31.07.2003 auf ihren begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 21.08.2003 verlängert worden war.

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Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, sie sei weit länger als vom Beklagten behauptet für diesen tätig gewesen. Sie habe insgesamt im streitgegenständlichen Zeitraum eine Vollzeittätigkeit im Geschäftslokal des Beklagten ausgeübt. Zudem habe die Klägerin die Mieten, insbesondere auch im Zeitraum von August 2001 bis Oktober 2001 für die Geschäftsräume gezahlt. Sie habe sich mit 630,00 DM abspeisen lassen, weil es der Beklagte geschickt verstanden habe, sie immer wieder abzulenken bzw. zu vertrösten. Auch habe sie Angst gehabt, bei zu massivem Nachfragen die Stelle zu verlieren und arbeitslos zu werden.

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Die Klägerin beantragt,

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der Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.04.2003 stattzugeben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, es könne durchaus sein, dass der Beklagte der Klägerin gelegentlich die Miete zur Weiterleitung an den Vermieter übergeben habe. Die von der Klägerin behauptete Arbeitstätigkeit und insbesondere deren Ausmaß sei aber zu bestreiten. Alle von ihr vorgetragenen Tatsachen ließen den von ihr geltend gemachten Schluss keineswegs zu, sondern seien durchaus auch mit der vom Beklagten zugestandenen Teil der Tätigkeit und des Aufenthalts in den Geschäftsräumen des Beklagten aus persönlichen Gründen (Unterricht u.s.w.) erklärbar.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

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II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage der Klägerin unbegründet ist.

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Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass alle Klageanträge im Ergebnis davon abhängen, ob vom Vorliegen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses mit entsprechend umfänglicher Arbeitsleistung und korrespondierend damit, entsprechender Vergütungsansprüche (für den Fall einer fehlenden entsprechenden Vereinbarung ggf. gemäß § 612 BGB) gegeben ist.

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Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin keine nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen hinreichend substantiierten Tatsachen vorgetragen hat, die den Schluss zulassen, dass sie im fraglichen Zeitraum in einem Vollzeitarbeitsverhältnis bei dem Beklagten gestanden hat.

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Für den Sachvortrag im erstinstanzlichen Verfahren hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass die von der Klägerin zur schriftlichen Aussagen bemühten Zeugen U. (Bl. 34 d.A.), T. (Bl. 35 d.A.), S. (Bl. 39 d.A.), R. (Bl. 40 d.A.), Q. (Bl. 41 d.A.), P. (Bl. 42 d.A.), O. (Bl. 43 d.A.), N. (Bl. 44 d.A.), M. (Bl. 45 d.A.) und L. (Bl. 46 d.A.) zwar bekundet haben, die Klägerin habe ihre Tätigkeiten sehr engagiert, freundlich und sachkundig ausgeführt. Im Einzelnen wird insoweit auch bestätigt, dass sie zu verschiedenen Anlässen im Geschäft angetroffen wurde. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die insoweit weitestgehende Aussage durch die Zeugen M. erfolgte, der allerdings bekundet hat, dass die Klägerin ca. 5 Jahre im besagten Teppichgeschäft beschäftigt war. Ferner hat er bekundet, dass die Klägerin seinen Sohn in der Mittagspause Schulnachhilfe gegeben hat. Die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind aber mangels näherer Angaben nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt der beteiligten Personen für sich genommen nicht hinreichend aussagekräftig. Da die Klägerin zu dem nähere Inhalte dessen, was sie in das Wissen der Zeugen gestellt hat, nicht angegeben hat, hat das Arbeitsgericht auch zu Recht eine zusätzliche mündliche Vernehmung der Zeugen über die schriftlich zur Akte gereichten Unterlagen nicht veranlasst. Es ist insgesamt nach dem Sachvortrag der Klägerin zwar denkbar, dass sie mehr als 15 Stunden pro Woche im Geschäft der Beklagten tätig war. Es kann aber ebenso gut sein, dass die Wahrnehmung der Zeugen auf jeweils nah zusammen liegende Zeiträume oder hinreichend weit auseinander liegende Zeiträume bezogen haben, so dass sie, auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, auch durch Zufall erklärlich sind. Zutreffend gewürdigt hat das Arbeitsgericht auch den Umstand, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Sachvortrag nicht länger als zwei Jahre mit einer Vergütung von 630,00 DM offensichtlich zufrieden gegeben hat, währen sie nach eigenen Angaben viel umfangreicher gearbeitet hat. Dieser Umstand ist, auch insoweit teilt die Kammer die Auffassung des Arbeitsgerichts, grundsätzlich nicht nachvollziehbar. Schließlich hat der Zeuge W. im Rahmen seiner Vernehmung angegeben, dass die Klägerin bei ihm monatlich 600,00 DM erhalten habe, macht dies die gesamte Verhaltensweise der Klägerin - Vollzeitarbeitsverhältnis mit weit über die gesetzlich zulässige Arbeitszeit hinausgehenden insgesamt 52,5 Arbeitsstunden pro Woche, bei lediglichen Zahlungen von 630,00 DM den Sachvortrag der Klägerin in besonderem Maße erläuterungsbedürftig. Hinzukommt, dass die Klägerin unstreitig Nachhilfeunterricht auch während der Öffnungszeiten des Teppichgeschäfts gegeben hat, was im Übrigen auch durch die Aussage von Herrn M. (Bl. 45 d.A.) bestätigt wird.

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Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.

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Soweit die Klägerin darauf hingewiesen hat, sie habe die Miete für das Ladenlokal für September 2001 bezahlt, ist bereits nicht nachvollziehbar, inwieweit dies auch nur ein Anhaltspunkt für ihren Tatsachenvortrag sein soll, weil dies ohne Weiteres auch im Rahmen einer vom Beklagten eingeräumten Teilzeittätigkeit möglich ist. Das gilt ebenso für die Rücknahme von neuen Teppichen (25.09.2001), den Verkauf eines Teppichs sowie die Aufstellungen der Klägerin über ihre Verkäufe. Soweit die Klägerin schließlich Zeugen dafür benannt hat, dass sie eine Vollzeittätigkeit im Geschäftslokal des Beklagten ausgeübt hatte, handelt es sich um unzulässige Ausforschungsbeweise, weil die Klägerin zum Beispiel, worauf das Arbeitsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, keine Tatsachen vorgetragen hat, wie es sich zum Beispiel mit ihrer Unterrichtstätigkeit, die sie im Geschäftslokal ausgeübt hat, verhielt. Völlig unsubstantiiert ist der Hinweis, dass immer wieder Mitarbeiter des Ordnungsamtes das Geschäftslokal aufgesucht hätten; insoweit fehlt jeder nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierter Tatsachenvortrag. Soweit die Klägerin schließlich darauf hingewiesen hat, sie habe aufgrund einer grenzenlosen Gutmütigkeit zunächst nach weiterer Forderung verzichtet bzw. sich vom Beklagten ablenken bzw. vertrösten lassen, ist mit dem Arbeitsgericht darauf hinzuweisen, dass aus diesem Verhalten keineswegs zwingend folgt, dass die Darstellung der Klägerin unzutreffend ist, dass ihr Tatsachenvortrag im Hinblick auf diesen unstreitigen Umstand aber jedenfalls im besonderen Maße substantiierungsbedürftig ist. Soweit die Klägerin Tatsachen hinsichtlich weiterer vermeintlicher Mitarbeiter des Beklagten bzw. weiterer Geschäftslokale vorträgt, stehen diese Umstände in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang zur geltend gemachten Klageforderung. Auch wenn die Klägerin sowohl in der Lage gewesen war, Beratungsgespräche zu führen, beweise nicht näher substantiierte "Vielverkäufe" nichts hinsichtlich des Umstandes der Dauer und des Umfangs der Anwesenheit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im Geschäftslokal des Beklagten.

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Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Im Hinblick auf die gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG war keine Veranlassung gegeben, die Revision zuzulassen.